Beispiele Geschäftsführerhaftung

Zum Jahresanfang setze ich meine kleine Reihe „Probleme der GmbH“ mit einem Horrorkabinett fort:

 

Die beiden vorherigen Beiträge befaßten sich mit der abstrakten Herleitung der Geschäftsführerhaftung und der Haftung der Gesellschafter für das Aufbringen (und Verbleiben) des in der Satzung festgelegten „Stammkapitals“ zur freien Verfügung der Gesellschaft.

 

Jetzt geht es ans Eingemachte, die Geschäftsführerhaftung in der recht simplen Fassung des § 64 GmbHG (und den zusätzliche geltenden Vorschriften) erfüllen wir mit Leben.

 

Was steht denn da in diesem ominösen § 64 GmbHG?

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. (…)

 

Erste Feststellung:

 

Die Haftung nach dieser Norm gilt nur gegenüber der GmbH. Gläubiger können damit zunächst nichts anfangen, sie sind nicht anspruchsberechtigt. „Was soll mir denn da passieren? Gesellschafter sind doch meine Frau und ich – und wir machen das einfach nicht geltend.“

 



Problem: Ist die Gesellschaft insolvent, ist der Insolvenzverwalter der Vertreter der Gesellschaft. Er macht also die Haftungsansprüche geltend. Von der Massemehrung profitieren dann am Ende auch die Gläubiger, weil es eine höhere Quote gibt.

 

Zweite Feststellung:

 

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Anknüpfungspunkte.

Achtung: Das Gesetz spricht von „Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“ und „Feststellung der Überschuldung“.

 

Andere Wort, andere Buchstaben – das muß was anderes sein!

 

Zahlungsunfähigkeit ist definiert als „der Zeitpunkt, in dem das vorhandene und kurzfristig liquidierbare Vermögen nicht mehr ausreicht, um fällige Verbindlichkeiten rechtzeitig zu bedienen“. Der BGH konkretisiert: Sie tritt ein, wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr pünktlich bedient werden können. Schuldet die GmbH also z.B. aktuell fällig 15.000 €, muß sie mindestens 13.500 € sofort flüssig machen können, sonst ist sie zahlungsunfähig.

 

Um diesen Begriff und seine konkrete Bedeutung ranken sich unzählige Entscheidungen der Gerichte. Kann sie z.B. beseitigt werden und die GmbH wieder gesund sein und später erneut zahlungsunfähig sein oder wirkt dann die erste Zahlungsunfähigkeit noch fort? Die Verästelungen sind zu vielgestaltig, um sie hier vollständig wiederzugeben.

 

Nur einen Lehrsatz kann ich nach 25 Jahren Berufserfahrung aufstellen: Sie ist viel früher da, als der Geschäftsführer denkt. Sehr viel früher. Wenn der Geschäftsführer meint, es „drohe“ Zahlungsunfähigkeit, ist sie in der Regel schon mindestens sechs Monate vorher eingetreten. Pech für den Geschäftsführer, sein Hals steckt in der Schlinge und er wippt mit der Leiter, auf der er steht!

 

Überschuldung dagegen muß „festgestellt“ werden.

 

Sofort fragt man sich: Und wer macht das, dieses „Feststellen“? Einfache Antwort: Der Geschäftsführer natürlich. Pflichtgemäß und regelmäßig. Je kritischer es steht, desto öfter. Im Zweifel wöchentlich!

Und komme mir keiner mit der Ausrede „das sollte der Steuerberater doch machen, aber der kommt ja zu nichts“. Zum einen ist die Sache nicht „delegierbar“, sondern ureigenste Hauptaufgabe des Geschäftsführers. Zum anderen sind nach meiner Erfahrung 99 % der Steuerberater überfordert, was den Überschuldung überhaupt ist. Also: An einen Ahnungslosen zu delegieren, entlastet nicht!

 

Endgültig vielvielviel zu spät ist es, wenn in der Handelsbilanz auf der linken Seite unten „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ erscheint. Ich behaupte: Dann ist es meistens Jahre zu spät.

 

Die Bilanz ist für die Feststellung bedeutungslos (und das sorgt dafür, daß kein Steuerberater noch versteht, um was es geht – die können in der Regel nur das). Stattdessen muß ein Vermögensstatus erstellt werden. Alle Aktiva der GmbH und alle Passiva zu echten Werten in einer Gegenüberstellung. Bilanzwerte sind vollkommen schnuppe, es geht ausschließlich darum, wieviel jedes Teil bringt oder nicht – Unverkäufliches ist nichts wert, auch wenn es mit Millionen in der Bilanz steht.

 

Zeitwert statt Buchwert!

 

Beispiel:

Maler Klecksel GmbH führt ein Auto mit einem Buchwert von 15.000 € und einem Zeitwert (Händler-Einkaufswert) von 5.000 € in den Büchern, Werkzeug für 2.000 €, das vielleicht noch 200 € beim Verkauf bringt, Vorräte an Farben usw. von 500 €, die alle wegzuwerfender Anbruch sind (also 0 €) und Forderungen gegen Kunden von 25.000 €. Davon sind 5.000 € wegen Mängeln streitig, 8.000 € gegen einen insolventen Bauträger wertlos und nur etwa 6.000 € noch innerhalb des Zahlungsziels.

 

Aktivseite Bilanz: 42.000 €.

 

Vermögensstatus Aktivseite: 5.200 € für Auto und Werkzeug. 6.000 € Forderungen sind noch gut, 13.000 € sind wertlos, der Rest von 6.000 € wird auf die Hälfte abgewertet, weil irgendwas nicht koscher ist (warum haben die Kunden sonst noch nicht bezahlt?): 9.000 € Forderungen plus der Rest: 14.200 € und keinen Cent mehr.



 

Auf der Passivseite wird das nicht besser: Alle Verbindlichkeiten kommen hier rein, alte und neue sowie mit Sicherheit schon zu erwartende, die nur noch nicht fällig sind.

 

Also: Lieferanten haben noch 2.500 € zu bekommen, die Löhne für den laufenden Monat sind schon halb verbraucht mit (incl. Sozialabgaben) 3.000 €, die Umsatzsteuer aus den 6.000 € Forderungen mit 1.140 € ist am 10. des Folgemonats fällig, die Bank will für die Autofinanzierung noch 10.000 € sehen.

 

Und schwups: 16.640 € sind offen. 

Überschuldung ist eingetreten!

 

Im übrigen: hier würde ich wetten, daß mit dem finanzierten Autokauf die GmbH überschuldet war. Eine substanzlose Gesellschaft erwirbt ein viel zu teures Wirtschaftsgut auf Kredit – so etwas geht nie gut.

 

Hier können wir die Diskussion um den Wertmaßstab („Fortführungswerte“ oder „Zerschlagungswerte“ – je nachdem, ob die GmbH wahrscheinlich überleben wird oder nicht und wie man auf diese Prognose kommt) weglassen. Malerbetriebe haben keine Differenz – sie sind bis auf wenige Ausnahmen alle auf diese Art unterwegs.

 

„Feststellen“ hätte das der Geschäftsführer müssen, indem er einen solchen Vermögensstatus laufend führt und regelmäßig fortschreibt. Tut keiner, weiß keiner – und am Ende ist der Geschäftsführer genau so pleite wie seine GmbH.

 

Oberschlaue wenden jetzt ein: tja, keine Feststellung getroffen, keine Überschuldung – steht doch so im Gesetz! So falsch kann man liegen: Der Geschäftsführer muß pflichtgemäß einen solchen Vermögensstatus stets führen. Tut er das nicht, haftet er für das Unterlassen. Dann stellt im Zweifel ein Sachverständiger nach Auswerten der Geschäftsunterlagen fest, wann spätestens Überschuldung pflichtgemäß hätte festgestellt werden müssen – und dieses Datum gilt dann.

In einen solchen Status das gekaufte Auto eingetragen hätte sich die Katastrophe gleich offenbart und entweder wäre man weiter ohne ausgekommen oder hätte ein billigeres gekauft – „hätte, hätte – Fahrradkette“!

 

Denn: Wie wirkt sich die Haftung gegenüber der Gesellschaft denn nun aus? Anders gesagt:

 

Was will ein insolvenzverwalter denn dann vom Geschäftsführer haben?

 

Die Zahlungen der GmbH werden seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der erstmalig festzustellenden Überschuldung geprüft. Zu erstatten sind z.B.:

Zahlungen der Arbeitgeberbeiträge der Sozialversicherung (!!)


Kundenzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto


Lohnzahlungen an Mitarbeiter (!!!)


Zahlungen an z.B. Steuerberater


Zahlungen an Subunternehmer


einseitig besserstellende Zahlungen an Gläubiger (z.B. Stadtwerke, um das Abstellen des Stroms zu verhindern).



 

Maßstab: nur die Zahlungen sind ungefährlich, bei denen dem Vermögen der GmbH etwas Verwertbares etwa gleichen Wertes als Ausgleich zufließt und bei Insolvenzeröffnung noch vorhanden ist. Das ist so gut wie nie der Fall!

 

Daneben haftet der Geschäftsführer bei einer zahlungsunfähigen/überschuldeten GmbH aus anderen Gründen z.B. für Lohnsteuern, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, aus dem Gedanken des Eingehungsbetruges und der Insolvenzverschleppung sowohl auf den Schaden durch seine fehlerhafte Geschäftsführung (dieses Mal den geschädigten Gläubigern gegenüber unmittelbar!) wie strafrechtlich. Dazu eine einfache Daumenregel z.b. des Landgerichts Mannheim:

 



„Für jede Million Schaden wird ein Jahr gesessen.“



 

Noch einmal und sehr eindringlich also die Frage:

 

Wozu eine GmbH gründen, wenn damit nichts, aber auch gar nichts einfacher oder besser wird?

 

Ach ja: Die Gesellschafter können natürlich auch wegen der mangelhaften Geschäftsführung und des dadurch verursachten Verlustes der Geschäftsanteile Ansprüche geltend machen. Als ob das vorher nicht schon reichete ….