Wieder einmal sind die Dinge nicht einheitlich und nachvollziehbar, wenn es um wesentliche Verfahrensfragen geht. Dieses Mal:
Ab wann gilt eigentlich die „Erwerbsobliegenheit“?
Vorweg: Darunter versteht man die Verpflichtung des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Ist er arbeitslos, muß er sich (untechnisch gesagt) fleißig um Anstellung bemühen. je länger das dauert, desto weniger wählerisch darf er sein. Hart gesagt: wenn’s blöd läuft, muß der Professor die Straße fegen. Steht so in § 295 InsO. Und in § 287b InsO – und das ist das Problem.
Eigentlich wäre das dann ganz einfach: § 295 regelt die Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase. Die schließt sich an das Insolvenzverfahren an. Schlussfolgerung: Dann gibt es keine „Erwerbsobliegenheit“ in der Insolvenz, die fängt ja erst mit dem Abschnitt „Wohlverhaltensphase“ an.
Das wäre zu einfach!
§ 287b InsO (Ich schrieb es schon an anderer Stelle: Der Gesetzgeber denkt, er verbessert sich und fügt neue §§ ein, die dann mit Buchstaben gekennzeichnet werden) sagt nun: Diese Obliegenheit gilt „ab Beginn der Abtretungsfrist“.
Das Chaos ist perfekt!
An anderer Stelle legt der Gesetzgeber fest: eben diese „Abtretungsfrist“ beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wieso das Chaos ist? Nun: Wozu noch eine Regelung „extra für die Wohlverhaltensphase“ machen in § 295 InsO, wenn nach § 287b InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO doch schon lange vorher und auch in der Wohlverhaltensphase diese Verpflichtung gilt? Das nur aus systematischen Überlegungen …
Wen’s dogmatisch (nach Juristenlogik) interessiert: Die Abtretungsphase kann gar nicht mit Insolvenzeröffnung beginnen, denn genau ab dann kann der Schuldner nichts mehr abtreten. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Iasolvenzverwater über und fällt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner zurück. Also mit Beginn der Wohlverhaltensphase – wie’s ja auch so zutreffend in § 295 InsO steht.
So etwas kann nur einem unaufmerksamen Parlament und einem schlecht beratenen Rechtsausschuss unterlaufen. Hilft dem konkret mit den Rechtsfolgen bedrohten Schuldner überhaupt nicht!
Diese Schlamperei hat man dann auch schnell erkannt.
Und jetzt?
„Der Papst irrt sich nicht, die Aussagen des Papstes sind auslegungsbedürftig.“
Die Praxis löst also dieses unsägliche Problem mit einer „Suspendierung“ der Laufzeit der Abtretungserklärung. Diese Krücke bedeutet, daß die Frist zwar zur Berechnung beginnt, aber keine weiteren Rechtswirkungen entfaltet.
Damit wird auch die Lösung nach jetzt geltender Rechtslage klar: Im Insolvenzverfahren gibt es keine Erwerbsobliegenheit, die Verpflichtung nach § 287b InsO beginnt erst mit der Wohlverhaltensphase. Anders gesagt: § 287b InsO wird nicht beachtet, es bleibt bei der richtigen Regelung in § 295 InsO.
Diesen Weg muß man erst einmal nehmen (wollen)!