Bisher habe ich’s immer nur angedeutet: Der Gesetzgeber erwartet vom Schuldner Mitwirkung im Verfahren. Also Handlungen/Auskünfte oder sonstiges Tun, das dem Verfahren und seinen Zielen nützt.
Da liegt schon der Kern eines massiven Mißverständnisses: das Insolvenzverfahren nützt NICHT vor allem dem Schuldner. Es nützt den Gläubigern – so steht’s in § 1 Satz 1 InsO: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“
Schuldnervermögen verwerten und Gläubiger befriedigen – darum und um nichts anderes geht es.
In § 1 Satz 2 InsO beschwichtigt der Gesetzgeber:
„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichenVerbindlichkeiten zu befreien.“
Und hier ist der Pferdefuß für die Schuldner angedeutet, versteckt im Wörtchen „redlichen“. Was darunter zu verstehen ist und was deswegen vom Schuldner erwartet wird, schreibt der Gesetzgeber dann für Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase getrennt auf.
Eins ist aber immer gleich: Der unredliche Schuldner kann sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten nicht befreien.
Dabei unterscheidet das Gesetz sehr fein zwischen echten Pflichten und sogenannten Obliegenheiten. Insbesondere dahinter verbirgt sich ein raffiniertes System, das heute geschildert wird.
1. Behauptung: echte Pflichten gibt es nur im Insolvenzverfahren
Was der Schuldner zu tun hat, steht für das Insolvenzverfahren in § 97 InsO:
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Das paßt zum Grundprinzip „Gläubigerbefriedigung“: Bestmögliche Verwertung ist das Ziel, damit die höchstmögliche Quote für die Gläubiger herausspringt. Wie das tatsächlich berechnet wird, habe ich ja an anderer Stelle „Wie tickt ein Insolvenzverwalter“ beschrieben.
Dabei darf nichts zurückgehalten werden, der Schuldner ist verdonnert dazu, alles preiszugeben, was irgendwie im Verfahren nützt. Selbst dann, wenn er damit eine Straftat zugeben muß!
Für die Wohlverhaltensphase gibt es keine entsprechende Regelung, also gibt es dort auch keine echten Pflichten. Nicht zu früh freuen, dafür gibt’s dort andere Fallstricke!
2. Behauptung: Obliegenheiten gibt es im Insolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren
Bevor wir klären, was es mit diesen merkwürdigen Obliegenheiten auf sich hat, gucken wir mal, wo die vorkommen.
Sie kommen IMMER vor. Im Insolvenzverfahren gibt es eine einzige, nämlich die aus § 287b InsO:
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Also: Wieder geht es um Gläubigerbefriedigung und bestmögliche Anstrengungen des Schuldners, alles ihm Mögliche dazu zu tun.
In der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluß an das Insolvenzverfahren) wimmelt es nur so vor Obliegenheiten. Die stehen in § 295 InsO:
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Versteht sich eigentlich von selber, oder?
Der Reihe nach:
Parallel zu § 287b hier in § 290 nochmals die Obliegenheit, angemessen zu verdienen. Entsprechend Ausbildung und sonstiger Fähigkeit und in maximal zumutbarer Zeit. Also nicht „450 €-Basis“, wenn man gesund und Facharbeiter ist. Nicht „halbtags“, wenn ganztags zumutbar ist.
Besonderheit in Absatz 2: Bei Selbständigkeit darf die Gläubigerbefriedigung nicht leiden – ist ja klar, steht ja schon in § 1 InsO. Wer also selbständig ist, muß so viel an den Treuhänder zahlen wie bei angemessener Beschäftigung pfändbar wäre. „Das Risiko der Selbständigkeit tragen die Insolvenzgläubiger nicht.“
Beispiel 1: Schuldner ist KFZ-Mechatronikermeister. Angestellt bekäme er 2.500 € brutto, das macht (ohne Kirchensteuer) ca. 1.650 € netto. Ohne Rind und Kind also ca. 400 € pfändbar. Macht der Schuldner sich mit einer Werkstatt selbständig, muß er 400 € monatlich zahlen, auch wenn er sie nicht hat.
Beispiel 2: Schuldner wie vorher, nur dieses Mal verheiratet, ein Kind, Alleinverdiener. Nettolohn ohne Kirchensteuer knapp 1.900 €. Pfändbar sind etwa 70 € monatlich. Macht sich der Schuldner selbständig, muß er 70 € monatlich an den Treuhänder bezahlen.
Beispiel 3: Schuldner wie vorher – unverheiratet, kinderlos. Macht sich selbständig mit einer Pommesbude. Die läuft nicht gut, er hat im Monat etwa 1.500 € Gewinn, aus dem er noch Krankenversicherung und Rente bezahlen muß (dazu schrieb ich schon unter „Gründe für Schuldenfalle“ …). Er könnte aber 400 € bei angemessener Tätigkeit als pfändbares Einkommen verdienen, also muß er die an den Treuhänder bezahlen. Auch wenn er sie nicht hat.
Einfach ist auch Absatz 1 Nr. 3: Immer, wenn sich etwas wesentliches ändert, muß man darüber unaufgefordert Nachricht geben. Vorsichtshalber sowohl dem Gericht wie dem Treuhänder!
Beispiel: Ein Kind kommt dazu. Anschreiben an Insolvenzgericht und Treuhänder: „Ich melde, daß ich ein Kind bekommen habe. Es kam am auf die Welt. Kopie der Geburtsurkunde liegt bei. Ich benachrichtige mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“
Beispiel: Heirat. Anschreiben lautet z.b.: „Ich habe am geheiratet. Kopie der Eheschließungsurkunde liegt bei. Meine Frau hat eigenes Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze/meine Frau hat kein eigenes Einkommen/meine Frau hat eigenes Einkommen über 360 € netto monatlich aber unterhalb der Pfändungsgrenze. Ich unterrichte mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“
Warum Angaben zu den Einkünften der Frau? Die braucht man, um das beim Schuldner pfändbare Einkommen zu berechnen. Ich schrieb schon etwas dazu, wie sich das im Einzelfall auswirken kann.
Schwierig ist die Nummer 2 in Absatz 1: „die Hälfte des Wertes einer Erbschaft“. Du liebe Zeit!
Zum Klarmachen: OB jemand erbt, ist eine höchstpersönliche Sache. Es gibt also keine Pflicht zum Erben. WENN geerbt wird, gehört in der Insolvenz das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Erbe zur Insolvenzmasse.
Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. Sonst nichts (mehr). Das Wohnmobil erbt der Schuldner. In der Insolvenz ist das Wohnmobil in der Erbmasse. Der Insolvenzverwalter nimmt es an sich und verwertet es (im Zweifel durch einen entsprechenden Verwertungsbetrieb).
In der Restschuldbefreiungsphase ist das anders. Nicht besser, sondern anders:
Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. das ist noch 10.000 € wert. Das Wohnmobil gehört dem Schuldner als Erben. Er muß aber 5.000 € an den Treuhänder bezahlen (die Hälfte des Wertes). Wo liegt der Pferdefuß?
Woher soll denn der Schuldner das Geld nehmen? Er sitzt auf dem pfandfreien Einkommen und ist sämtliches Vermögen im Insolvenzverfahren los geworden (ich erinnere an § 1 InsO!). Er hat das Geld schlicht nicht!
Was tun? Er muß das Wohnmobil verkaufen, den Erlös kann man wieder teilen. Problem: Was passiert, wenn das Verkaufen lange dauert und derweil der Wert weg ist?
Beispiel: Wohnmobil wie oben. TÜV-Gutachten stellt den Wert zum Erbfall (Tod des Opas) fest. Ist aber leider Spätherbst und im Winter kauft keiner ein Wohnmobil. Bis zum Frühling steht’s draußen. Das tut ihm nicht gut, es wird feucht und schimmlig innen. Der Wert sinkt auf 7.000 €, mehr will keiner zahlen. Der Treuhänder bekommt dennoch 5.000 €, denn sim Erbfall war es laut Gutachten 10.000 € wert und die Hälfte davon sind 5.000 €.
Alles andere müßte man mal ausprozessieren, weil dieses letzte Ergebnis himmelschreiend ungerecht ist und niemand etwas dafür kann – leider hat auch hier der Gesetzgeber Unsinn geregelt. Wenn man diese Falle vermeiden will: Mit dem Treuhänder eine Verwertungsvereinbarung treffen, die ihn am Verfallsrisiko beteiligt!
3. These: Obliegenheiten sind genauso giftig wie Pflichten
Hört sich doch zunächst mal ganz sanft an, oder? Statt PFLICHT nur eine OBLIEGENHEIT?
So kann man sich täuschen!
Zunächst vorweg und ganz juristisch: Eine Obliegenheit ist eine unvollkommen einseitige Rechtspflicht.
Heißt auf deutsch: Anders als eine Pflicht, die man mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (bis hin zur Erzwingungshaft in der Insolvenz nach § 98 InsO!), kann niemand die Erfüllung einer Obliegenheit durchsetzen. Wirklich niemand!
Ist doch toll, oder? Dann ist es doch völlig egal, ob ich angemessen verdiene oder nicht – was soll mir denn passieren?
So kann man sich täuschen!
Stimmt schon – die Obliegenheit selber kann niemand erzwingen. Aber die Nichterfüllung hat dennoch Konsequenzen. In § 296 InsO steht’s:
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Rummms – das sitzt, oder?
Alles für die Katz’, keine Restschuldbefreiung (und zusätzlich ggf. ein Strafverfahren wegen Bankrotts am Hals). Böse Falle, tiefes Loch!
Zwei kleine Trostpflaster stehen im Gesetz:
Erstes Trostpflaster: Die Befriedigung der Gläubiger muß durch das falsche Verhalten leiden (da ist er wieder, der § 1 InsO), sonst ist’s egal.
Beispiel 1: Unser Mechatronikermeister von anfangs hat vier Kinder und eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen. Bei ihm ist nichts pfändbar. Er macht sich als Pommesbudenkönig selbständig und hat 1.500 € Gewinn. Er muß nichts an den Treuhänder zahlen. Selbst wenn sein Gewinn in einem guten Monat 3.000 € beträgt und damit an sich pfändbares Einkommen da wäre nicht.
Beispiel 2: Ein Arzt ist Schönheitschirurg. Er ist selbständig. Und trotzdem pleite. Er hätte nicht in Ostimmobilien und Aktien spekulieren sollen und besser auch nicht so viele Freundinnen neben seiner Ehefrau aushalten. Er verdient 25.000 € netto im Monat. Er rechnet vor, daß er maximal als Angestellter ein Chefarztgehalt im Krankenhaus mit Zuschlägen verdienen würde. Das sind netto 7.000 € im Monat, daraus sind bei ihm 4.500 € pfändbar. Die zahlt er auch brav an den Treuhänder.
Das Beispiel 2 ist aus der Rechtsprechung! Der BGH stellt dazu fest, daß er einen nicht vergleichbaren Beruf herangezogen hat, denn ein angestellter Arzt trägt ganz andere Risiken und kann auch nur geringer abrechnen als er in seinem besonderen Metier mit besonderen Honorarvereinbarungen. Eiskalt sagen die Richter (völlig zu recht), daß er aus seinem hohen Gehalt abzüglich einer angemessenen Risikoprämie bezahlen muß und nicht aus einem viel kleineren Gehalt eines nicht vergleichbaren Kollegen. Hier wurde die Gläubigerbenachteiligung bejaht!
Zweites Trostpflaster: wenn man nichts dafür kann. Krankheit, Wohnsitz in strukturschwachem Gebiet und unzumutbarer Aufwand zum Umzug sind klassische Argumente. Da würde ich mir zur Sicherheit aber immer ein Attest besorgen bzw. die besonderen Umstände darlegen.
Drittes Trostpflaster verbirgt sich hinter „Antrag des Gläubigers“: In sehr vielen Fällen tun die Gläubiger nichts. Kein Antrag – kein Problem! Und wenn sie einen Antrag stellen, bringen sie den oft nicht richtig zusammen und er ist deshalb unbegründet. Kein wirksamer Antrag – kein Problem!
Aber folgenlos bleibt das dennoch nicht: Das Insolvenzgericht wird die Kostenstundung versagen, wenn ein entsprechender Grund vom Treuhänder mitgeteilt wird. Nur beim „Wertausgleich im Erbfall“ geht das nicht, sonst immer! Und die Kostenstundung ist für mindestens 2/3 aller Verfahren enorm wichtig, um Restschuldbefreiung zu bekommen! Auch dazu schrieb ich schon ausführlich.
Dieses Mal war’s schwere Kost, aber das Prinzip der Insolvenzordnung muß einmal klar und deutlich herausgearbeitet werden, damit es nicht laufend zu Mißverständnissen kommt.