Lohn und Gehalt im Ausland – ein Problem

Ein seltener auftauchendes aber bedeutsames Problem:

Schuldner mit Auslandseinkünften.

Eigentlich eine einfache Lage: Der Schuldner beantragt in Deutschland sein Insolvenzverfahren, weil er dort damals wohnte. Im Laufe des Verfahrens (egal, ob Insolvenz oder Wohlverhaltensphase) arbeitet er im Ausland. Dort erzielt er Lohn oder Gehalt.

Darf er das behalten?

Ein Irrtum, dem viele Schuldner aufsitzen – manche halten sich sogar für richtig schlau und suchen bewußt eine Beschäftigung im Ausland.

Einfacher Grund: In der Schweiz z.B. verdient man als Mitarbeiter der Gastronomie etw das Doppelte wie in Deutschland. Da bleibt dann doch richtig was hängen, oder?

Schwerer Irrtum!

Das Insolvenzverfahren wirkt weltweit.

Bedeutet: Egal, in welchem Land der Erde der Schuldner sein Einkommen bezieht, es gilt deutsches Insolvenzrecht. In Deutschland schuldet er in der Wohlverhaltensphase die Abtretung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommensbestandteils, den tritt er nämlich schon mit Insolvenzantrag an den Treuhänder ab (§ 287 InsO).

Konsequenz: Weltweit wird das Einkommen in € umgerechnet und in der Tabelle zu § 850c ZPO kann man nachsehen, was pfändbar ist (oder es nach dem Gesetz ausrechnen).

Beispiel: Schuldner zieht in die Schweiz. Verdienst netto 2.700 € umgerechnet. Sind keine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, sind monatlich 1.070 € pfändbar. erhält er das ungeschmälerte Einkommen , muß er den pfändbaren betrag an den Treuhänder abführen.

Oder: Schuldner zieht nach Kroatien. Er verdient dort für die Landesverhältnisse gut mit netto 1.400 €. Ohne Unterhaltspflichten wären in Deutschland 155 € pfändbar. Die muß er abführen.

Oder: Schuldner kehrt nach Albanien zurück. Dort verdient er 900 € monatlich. In Albanien wären daraus Einkommensbestandteile pfändbar. Es gilt aber deutsches Recht, also ist da Einkommen pfandfrei.

Problem für den nach Albanien Verzogenen: Er erzielt möglicherweise kein angemessenes Einkommen, weil er sich in ein Niedriglohnland abgesetzt hat. Das kann man tun, aber die Rechtsnachteile aus dieser Obliegenheitsverletzung (dazu schrieb ich schon ausführlich) muß er tragen.

Die Hoffnung, „heimlich“ derart etwas „zusätzlich“ verdienen zu können, ist trügerisch. Laufend wird der Treuhänder nach den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen fragen – erhält er dann keine Antwort oder ein falsche, droht dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung, weil er der Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

Legt er die Einkünfte dann auf Nachfrage offen, werden die Augen groß: Er muß alles nachzahlen, was er der Insolvenzmasse vorenthielt. Problem: das muß vollständig bis zum Ende der Wohlverhaltensphase passiert sein, sonst entsteht den Gläubigern ein Schaden und dann gibt es außerdem keine Restschuldbefreiung.

Ein heißes Eisen, das die Schuldner besser erst nach Rückfrage anfassen sollten. Rückfrage aber nicht an den Treuhänder! Der ist NICHT der Berater des Schuldners! Dem Namen nach ist das übrigens der Schuldnerberater – wenn auch diese Damen und Herren diese Aufgaben nach der Antragstellung nicht mehr so gerne wahrhaben wollen. Ansonsten stehen anwaltliche Kollegen zur Verfügung, die entsprechende Beratung leisten können.

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