Selbständig in Insolvenz – eine gute Idee?

 

„Ich will weiter selbständig arbeiten!“ „Ich will mich selbständig machen!“ – alles außerhalb einer Insolvenz problemlos machbar, wenn Konzept und Zahlen stimmen. IN der Insolvenz hängt daran ein Rattenschwanz an Problemen und Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelung.

 

Deshalb das Ergebnis gleich vorweg: IN DER INSOLVENZ IST DAS MEISTENS KEINE GUTE IDEE.

 

Warum nicht?

 

Das hat mit dem Hauptgrundsatz des Insolvenzrechts zu tun: Alles, was nach Eröffnung in irgendeiner Weise wirtschaftlich neu erworben wird, gehört zur Insolvenzmasse. Ausnahme: Es ist pfandfrei.

Und da liegt der Hase im Pfeffer: Anders als bei Lohn und Gehalt ist die selbständige Tätigkeit mit allen Einnahmen und Ausgaben „verstrickt“. Schon daraus ergibt sich: Das wird nicht einfach. Der „Chef im Rechtssinne“ ist nämlich der Insolvenzverwalter.

Er muß alle Verträge genehmigen, alle Ausgaben zulassen und die Einnahmen verwalten. Das hat also mit „selbständig“ nicht wirklich etwas zu tun.

Noch blöder, wenn die Tätigkeit außer einem kleinen Gewinn nichts weiter abwirft. Da darf man für das eigene Auskommen dann um „Unterhalt aus der Insolvenzmasse“ bitten, der dann etwa wie die Berechnung pfändbaren Einkommens aus dem Gewinn der Selbständigkeit gewährt wird (wer’s nachlesen will: § 100 InsO).

Das hat mit Selbständigkeit nun wirklich nichts zu tun, ist für alle Beteiligten ein Drama und lästig.

Der Insolvenzverwalter hat eine Möglichkeit, sich dieser Lästigkeit zu entledigen. Die wird er immer dann in Anspruch nehmen, wenn für die Gläubiger aus der Selbständigkeit kein Gewinn zu erwarten ist oder gar Verluste drohen oder die Haftungsrisiken zu groß sind.

Er gibt „die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei“.

Auf die Freigabe hat man keinen Anspruch, nur auf eine Entscheidung darüber. Die kann also auch „nein, ich gebe nicht frei“ lauten.

Für den Insolvenzverwalter ist bei Freigabe alles entspannt. Er hat mit dem selbständigen Tun des Schuldners nichts mehr zu tun. Er hat kein Haftungsrisiko, muß nichts mehr entscheiden und verwaltet in diesem Zusammenhang nichts mehr.

 

Anders für den Schuldner!

 

Erste Krux (die gerne verdrängt wird oder völlig falsch eingeschätzt): Das hat ja schon vorher nicht so richtig funktioniert mit dem Selbständigsein. Sonst wäre ja keine Insolvenz eröffnet worden.

Erste Krux:

Was also soll jetzt besser werden? Wieso soll der vorher nicht laufende Betrieb auf einmal zum Goldesel werden?

Wer darauf keine gute Antwort hat (die nicht aus „das wird schon besser“, „so schlimm kann’s ja gar nicht weiter gehen“ besteht), also ein echt massiv geändertes Konzept zur Fehlervermeidung hat, wird wieder kläglich scheitern. Wer aus Schaden nicht klug wird…

Zweite Krux:

Die Gläubiger verstehen das mit der „Selbständigkeit trotz Insolvenz“ nicht so wirklich gut. Ist ja auch merkwürdig und widersprüchlich, ehrlich gesagt. Manche nehmen’s persönlich und schwärzen bei Gericht/der Polizei/dem Insolvenzverwalter jedes echte oder vermeintliche Fehlverhalten an. Manche trauen dem Braten nicht und verlangen für alles und jedes Vorkasse – was den Betrieb lähmt. Er ist ja nicht gerade mit Wohlstand gesegnet, da er in Insolvenz war. Manche lehnen eine weitere Beauftragung ganz ab und für sicher gehaltene Umsätze brechen weg. Manche verlangen „hinten rum“ (und unberechtigt) Zahlungen auch auf Altschulden, damit überhaupt z.B. Ware weiter geliefert wird. Das wird also ein „harter Ritt“.
Dritte Krux:

Der Insolvenzverwalter bekommt Geld. Auch dann, wenn gar kein Gewinn gemacht wird. Warum das denn? Steht im Gesetz: § 35 Abs. 2 und 295 Abs. 2 InsO.

Was das heißt?

„Das Risiko der Selbständigkeit trägt der Schuldner, nicht die Gläubiger!“

Unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis (also auch bei Miesen!!) muß an den Insolvenzverwalter das gezahlt werden, was bei einem normalen Arbeitsverhältnis pfändbar verdient worden wäre. Dabei geht es um die eigene Ausbildung und Befähigung, nicht um „was bekäme ich, wenn ich statt selbständig zu sein dasselbe als Angestellter mache?“

 

Beispiel: Schuldner ist KFZ-Mechatronikermeister mit weiteren Ausbildungen bei einer Nobelmarke. Er würde brutto als Abteilungsleiter in der Werkstatt 3.000 € verdienen. Pfändbar wären daraus 250 € (wegen Frau und Kind). Er will selbständig eine Pommesbude betreiben. Da angestellt bekäme er brutto 1.500 €, pfändbar wäre nichts. Maßgebend ist das Gehalt als Meister. Er muß monatlich 250 € abführen, auch wenn er sie nicht verdient!

 

Dahinter steckt außerdem etwas noch viel Gefährlicheres:

Arbeiter und Angestellte haben einen Arbeitgeber, der die Sozialabgaben zu einem erheblichen Teil mit bezahlt. Selbständige haben den nicht. Um ordentlich krankenversichert zu sein und auch für die Rente Rücklagen zu bilden (das geht mit pfandfreien Riester- bzw. Rürup-Verträgen), muß also viel mehr verdient werden!

 

Beispiel: Um auf die 250 € wie oben zu kommen, müssen zusätzlich ca. 750 € erwirtschaftet werden, denn das ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Sonst rechnet man sich kurzfristig künstlich reich und am Ende droht Altersarmut.

 

Noch schlimmer: Mit dem „freigegebenen Betrieb“ kann man wieder in Insolvenz kommen. Verrückt, oder? Zwei Insolvenzverfahren, aber nur ein Mensch! Und nochmal schlimmer: Es ist offen, ob es für dieses zweite Scheitern überhaupt Restschuldbefreiung gibt. Im „Hauptverfahren“, aus dem ja die Selbständigkeit freigegeben wurde, ist ja schon ein Antrag auf Restschuldbefreiung anhängig. Solange über den nicht entscheiden wurde, ist Restschuldbefreiung gar nicht möglich und auch danach wird es darauf ankommen, ob man lange genug durchgehalten hat, um der Sperrfrist zu entgehen. wahrscheinlich nicht, also bleiben die neuen Schulden an einem hängen. Dann war das Hauptinsolvenzverfahren für die Katz!

In sehr seltenen Ausnahmefällen mag das also vielleicht ein gangbarer Weg sein, für die allermeisten Menschen nicht. Passen kann dieser Weg z.B. für Ärzte, die eine vernünftig gehende Praxis haben (da muß nur richtig berechnet werden, was an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist) oder immer dann, wenn die Insolvenz aus dem Privaten und nicht dem Betrieb begründet ist.

 

Beispiel: Betrieb läuft bombig, aber der Chef verjubelt den Gewinn und noch einiges mehr beim Glücksspiel. Oder: Der schöne Gewinn sollte „gut angelegt“ werden und das erweist sich als Faß ohne Boden und verschlingt den Gewinn und noch mehr.

 

Ich kann also meine These nur wiederholen: Selbständigkeit in der Insolvenz ist keine gute Idee.

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