Wer darf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen?

Am Ende der Wohlverhaltensphase kommt die Zitterpartie für den Schuldner: Er bekommt die Restschuldbefreiung nur, wenn er sich redlich verhielt (keine „Obliegenheitsverletzungen“ im Sinne des § 295 InsO) und kein Versagungsantrag gestellt und angenommen wird.

Hier soll es jetzt darum gehen, wer denn überhaupt einen solchen Versagungsantrag stellen darf.

Was sagt das Gesetz?

„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist …“ (§ 290 InsO am Anfang).

Diesesmal wirkt das doch richtig präzise, oder?

Das Gesetz liefert nämlich in § 38 eine Definition, wer denn ein solcher „Insolvenzgläubiger“ ist: Ein persönlicher Gläubiger, der einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Anspruch auf Zahlung gegen den Schuldner hat.

„Persönlich“ ist etwas schwer zu verstehen. Das ist abstrakte Juristerei, die für diesen Beitrag nicht wichtig ist. Wen’s doch interessiert: Der Gläubiger hat einen gegen das gesamte Vermögen des Schuldners gerichteten Anspruch (z.B. aus einem Darlehen) und nicht nur einen auf Befriedigung aus einem einzelnen Gegenstand (z.B. der Grundschuld am Haus). Faktisch gibt es keinen Gläubiger, der nicht auch einen persönlichen Anspruch hat (Bankdarlehen gegen Sicherheit).
Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, er muß nur begründet sein.

Beispiel: Versprechen, am 1.1.2017 10.000 € zurückzuzahlen ist begründet, aber am 20.1.2016 natürlich noch nicht fällig. Trotzdem also Insolvenzforderung in 2016.
Also alles klar, oder?

Nein.

Folgende Fallgruppen machen die Spitzfindigkeit deutlich:

1. Ein Insolvenzgläubiger meldet nichts zur Insolvenztabelle an, obwohl er eine Forderung hat. Im Schlußtermin beantragt er Versagung der Restschuldbefreiung.

2. Ein Insolvenzgläubiger meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wird bestritten und nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Der Gläubiger unternimmt deswegen nichts weiter, beantragt aber im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

3. Ein Gläubiger, der kein Insolvenzgläubiger ist, meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. (Anmerkung: Das kann z.B. ein Vermieter sein, der Miete für die Zeit nach Insolvenzeröffnung will – das sind keine Insolvenzforderungen, sondern möglicherweise „sonstige Masseverbindlichkeiten“ oder „Neuschulden“). Die Forderung wird bestritten, der Gläubiger unternimmt nichts weiter, beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

4. Ein Insolvenzgläubiger meldet seine Forderung zur Tabelle an. Sie wird anerkannt. Er beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

In allen vier Fällen sei außerdem tatsächlich ein Versagungsgrund erfüllt (sonst funktioniert’s ja eh nicht, denn außer einem Antrag muß auch falsches Verhalten zu beklagen sein).

Kurioses Ergebnis einer Entscheidung des BGH (vom 12.3.2015, Aktenzeichen IX ZB 85/13): Die Anträge in den Fällen 2 und 4 sind zulässig und haben Erfolg, zu Fall 3 gibt es keine ausdrückliche Entscheidung. Bei dem letzten Fall 4 ist das klar: Forderung besteht, ist eingetragen – alles gut.

Bei Fall 1 liegt das nicht auf der Hand: Im Gesetz steht in § 290 InsO nur, daß Insolvenzgläubiger Anträge auf Versagung stellen dürfen. Von Tabellenanmeldung steht da kein Wort, da wird also das Gesetz mit einem zusätzlichen Kriterium „eng ausgelegt“.

Bei Fall 2 das Kriterium „Anmeldung“ zwar erfüllt, aber es gibt keine Eintragung in die Insolvenztabelle.

Macht nichts, sagt der BGH: Das Versagungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung von Gläubigerinteressen und nicht dem Schuldner. Deswegen muß das ganze zackig vom Insolvenzgericht prüfbar sein. Ob eine Forderung besteht oder nicht, ist egal, alleine der Formalakt des Eintragungsantrages reicht.

Das Insolvenzgericht prüft im Zusammenhang mit einem Versagungsantrag nicht, ob die Forderung besteht, sondern nur, ob der Antrag zulässig und begründet ist.

Es geht um die Redlichkeit des Schuldners, nicht um die Richtigkeit der Tabelle.

Die Tabelle ist nur „Prüfpunkt“, damit man die Übersicht behält und es flott weiter geht mit der Versagung.

Deswegen mein Fall 3: In den anderen Fällen sind die Tabellenanmelder echte oder vermeintliche Insolvenzgläubiger. Was aber, wenn einer anmeldet, der gar kein Insolvenzgläubiger ist?

Nach dem Beschluß des BGH kann das keinen Unterschied machen – eine Anmeldung liegt vor und nur diesen Punkt hakt das Insolvenzgericht ab. Ob die Forderung besteht oder nicht, ist völlig egal. Gesagt hat er dazu nichts, das ist meine Auslegung. Echte Sicherheit ist mit diesem Beschluß also nicht gewonnen für diesen Fall.

Auswirkung für die Praxis

Der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 290 InsO gilt nicht.

Richtig müßte es heißen: „„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem eine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldenden Gläubiger beantragt worden ist …“

Da kommt mir ein Gedanke: Die Insolvenzgläubiger sind ein eher kopfloser Haufen, der bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen so gut wie nie Versagungsanträge stellt. Anders z.B. „sonstige Massegläubiger“ wie der Vermieter, der z.B. eine Nebenkostennachforderung nach Insolvenzeröffnung nicht bekommt, weil dafür das Geld beim Schuldner einfach nicht reichte. Das ist (da erst nach Eröffnung begründet) keine Insolvenzforderung. Er könnte nun diese Forderung (unrechtmäßig) zur Tabelle anmelden (sie würde bestritten und nicht eingetragen) und dann als „anmeldender Gläubiger“ Versagung beantragen …
Wobei: Nur der Schuldner hat ein Problem, der einen Versagungsgrund erfüllt, sich also im Verfahren unredlich verhielt. Und der verdient (nach Ansicht des BGH) schlicht keinen Schutz, sondern nur ein schnelles Verfahren, das ihn aus der Restschuldbefreiung kickt.

Soo furchtbar falsch ist das nun auch wieder nicht!

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