Komplizierter geht’s nimmer – das „Verfahren“

Ein schlauer Denker stellte die Behauptung auf, daß ein Ergebnis nicht objektiv richtig sein muß, solange es nur in einem von allen akzeptierten Prozeß zustande kommt. „Legitimation durch Verfahren“ nannte er diese Theorie.

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, …“

„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

So steht’s geschrieben (§ 1 InsO), so soll es sein! Oder doch nicht? Ist besonders für Menschen das sogenannte Insolvenzverfahren ein von allen akzeptierter Prozeß?

Ehrlich gesagt, habe ich da große Zweifel. Meine Bedenken haben nichts mit Stammtischparolen wie „einmal pleite, immer pleite“ oder „Schuldenfreiheit macht nicht schlauer als vorher“ zu tun. Die sind Gegenstand mancher überhitzten Debatte, die am Ende immer abgehobener wird. Zum Schluß beschwört dann jeder seine mehr oder weniger schlüssige Philosophie zum Wirtschaften, dem Geld und dem Staat im Allgemeinen und Besonderen und am Ende kommt nichts Brauchbares aus der Diskussion heraus.

Meine Bedenken kommen aus dem Verfahren selber. Es ist jesusmäßig kompliziert, ohne daß dieser immense Formalaufwand zu besseren oder wenigstens anderen Ergebnissen führt.

Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare!

Ein Unternehmen mit tausenden Mitarbeitern kommt im Zweifel mit einem einzigen Blatt Papier davon, das ans Insolvenzgericht geschickt werden muß.

Wortlaut etwa: „Wir haben 5.000 Mitarbeiter in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen. Unsere Bankkredite sind erschöpft, wir können Löhne und Lieferanten nicht mehr bezahlen. Wir haben noch Aufträge. Verkaufsversuche sind gescheitert. Wir sind zahlungsunfähig.“ Paßt locker auf ein Blatt und bringt das Antragsverfahren sofort in Gang.

Alleine der gesetzlich vorgeschriebene Formularsatz (!!!) umfaßt beim sogenannten „Verbraucherinsolvenzverfahren“ FÜNFUNDVIERZIG SEITEN!! Wer’s nicht glaubt: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vinsolvenz.pdf
Manche Gerichte haben dazu noch eigene Formulare bei Anträgen auf Kostenstundung, so daß FÜNFZIG SEITEN die Regel sein werden!

Das ist schon optisch der Beweis, daß hier etwas ganz furchtbar daneben ging.

Drei Verfahrensschritte ins „gelobte Land“ der Entschuldung

Unglaubliche drei Abschnitte hat der lange Weg zur Restschuldbefreiung für Menschen (damit das formal stimmt: Selbständige oder früher Selbständige brauchen meist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht):
– außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
– Insolvenzverfahren
-Restschuldbefreiungsverfahren

Das Unternehmen ist flott nach einer kurzen „vorläufigen Insolvenzverwaltung“ entweder im Insolvenzverfahren oder ein solches Verfahren kommt „mangels Masse“ nicht zustande. Meist vergehen keine 24 Stunden bis zu ersten gerichtlichen Maßnahmen. Das geht (für Menschen) auch gaaaanz anders!

Die längste Reise beginnt mit einem ersten Schritt

Ein Mensch muß zuerst einen „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ unternehmen. Wie der auszusehen hat, steht nirgends. Klasse, oder? Also kann das zunächst mal alles Mögliche sein. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt! Gestalten, um ein vernünftiges Ziel zu erreichen – herrlich!

Halt! Der Gesetzgeber ist humorlos und hat keine Phantasie. Aber er ist trickreich! Der Plan (soll er denn erfolgreich im Zweifel durchgefochten werden können) darf „keinen Gläubiger schlechter stellen als er bei einem Insolvenzverfahren stünde.“ (Für die, die’s interessiert: Sonst kann der Schuldner die „Obstruktion“ – lateinisch für grundlos verweigerte Zustimmung – eines Gläubigers nicht gerichtlich angreifen.)
Konsequenz: Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ entspricht den Vorschriften über ein Insolvenzverfahren bis aufs Haar. Quasi also ein Insolvenzverfahren ohne Gericht und damit ohne Kontrolle.

Das ist eine Perversion des Eingangsgedankens der „Legitimation durch Verfahren“. Ich erzwinge das Durchlaufen eines „Nichtverfahrens“, das inhaltlich genau dem späteren Verfahren entspricht, aber die Legitimation dieses Verfahrens mangels gerichtlicher Leitung nicht hat.

Genau so und nicht anders kommt es bei den Gläubigern an.

Die LIEBEN so etwas also. Was ist das Ergebnis? Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ klappt so gut wie nie, das ganze Formalbrimborium macht also die Sache unnötig teuer, aufwendig und kompliziert.

Wer sich dafür interessiert, kann sich zu dem Thema „außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan“ im Internet schwindlig lesen. Ich widme dem Ding einen eigenen Beitrag später.

Jetzt dann doch: Insolvenzverfahren

Schafft der Mensch (mit mehr oder weniger guter Hilfe seines Schuldnerberaters) die Hürden, dann kommt er ins Insolvenzverfahren. Haargenau dasselbe Verfahren, wie es das Unternehmen schon seit Monaten hat! Mit Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Berichten ans das Insolvenzgericht und gerichtlicher Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters.
Nicht schön, nicht leicht zu verstehen für Laien, aber im Ergebnis ein bekannter und bewährter Prozeß. Auf einmal klappt das doch mit der Legitimation durch Verfahren – oder doch nicht?

Einfach kann ja jeder: Restschuldbefreiung

Am Ende eines Insolvenzverfahrens wäre das Unternehmen entweder saniert oder verkauft oder zerschlagen. Alle wissen Bescheid, alle können sich auf das Ergebnis einrichten. Entweder haben alle zusammen das Vorgehen beschlossen („Insolvenzplan“) oder alles ist verwertet und das Unternehmen ist gelöscht.

Für Menschen in Insolvenz ist das zu einfach. Wo kämen wir denn da hin?

„Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.“ So steht’s in § 201 InsO.

Wie jetzt – ein komplettes Insolvenzverfahren und am Ende ist der Mensch keinen Schritt weiter? Wenn das nicht pervers für alle Beteiligten ist …

Warum?

Ganz einfach: Das Insolvenzverfahren dient der Verwertung des Schuldnervermögens und der gemeinschaftlichen (lies: gleichmäßigen) Bezahlung der alten Schulden. Dieses Ergebnis wird von der „Legitimation durch Verfahren“ gedeckt.

Das ist aber bei einem Schuldner, der Restschuldbefreiung haben will, gar nicht das erstrebte Ziel. Er muß also ein Verfahren durchmachen, das ihm nichts aber auch gar nichts nützt. In nahezu allen Fällen nützt es auch den Gläubigern nichts oder nahezu nichts, denn sie bekommen aus einem solchen Verfahren kein Geld. Selbst wenn ausnahmsweise etwas an „Masse“ da ist, wird das zum Bezahlen des überflüssigen und relativ teuren Verfahrens draufgehen.

Jetzt ist klar, daß ich das „allgemeine Insolvenzverfahren für Menschen“ nur als pervers bezeichnen kann.

Das eigentlich zielführende Verfahren der Restschuldbefreiung kommt nämlich erst jetzt!

Diese Zerrissenheit des Verfahrens kommt mir vor wie die selbstverliebte Bastelei eines einsamen Philosophen, der ohne Realitätsbezug eine abstrakte Idee niederschreibt. Sie ist für die Beteiligten – Schuldner wie Gläubiger – lästig, zeitaufwendig und in Begründung und Ergebnis pervers.

Zwingende außergerichtliche Schuldenbereinigung als unbedingt erforderlicher Schritt ist überflüssig und gehört abgeschafft. Freiwillig können alle miteinander vereinbaren, was sie wollen. Dazu braucht es keine Insolvenz (besser gesagt: kein Insolvenzverfahren).

Für Menschen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, ohne Immobilien und ohne Unternehmen (also alle, die nicht z.B. Arzt, Anwalt, Architekt oder Handwerker sind), reicht ein einfaches Restschuldbefreiungsverfahren mit einem Bestandteil „Prüfung von Insolvenzforderungen“ völlig aus. Preiswert, flott, einfach.

Für die wenigen anderen, die mit Werten wie ein Unternehmen zu tun haben (siehe meine Beispiele oben) mag das Insolvenzverfahren verwendet werden. Da macht die eigene „Verfahrensphase Restschuldbefreiung“ keinen Sinn – wenn sie gehörig mitgearbeitet haben und sich anständig aufführten, dann sollen sie von den Altschulden befreit sein am Ende eines solchen Insolvenzverfahrens. Bewährt, bekannt, alle wissen Bescheid.
Die Welt könnte so schön sein, wenn sie nicht so wäre, wie sie ist! „An Recht und Gesetz gebunden“ muß vor einer echten Reform des Insolvenzrechts mit diesen Perversionen leider gelebt werden. Und deswegen schreibe ich meinen Blog …

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