ist das noch lange nicht richtig.
Für den betroffenen Schuldner ist das nicht lustig, hier soll damit vor „das muß stimmen, das kommt ja vom Gericht“ gewarnt werden.
Um was es geht?
In diesem konkreten Fall:
Für den Schuldner ist das Ende der Wohlverhaltensphase gekommen. Er ist Rentner, pfändbares Einkommen hat er nicht. Die Kosten der Wohlverhaltensphase sind ihm gestundet worden.
Der Treuhänder schreibt ihn mit der Bitte um Bekanntgabe der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die Angaben braucht er für seinen Abschlußbericht. Der Schuldner tut nichts. Auch auf Mahnung nicht. Inzwischen ist die Sechsjahresfrist (spätestes Ende der Wohlverhaltensphase) abgelaufen.
Der Treuhänder bittet das Gericht, den Schuldner zur entsprechenden Auskunft anzuhalten, damit ordnungsgemäßer und sinnvoller Schlußbericht erstattet werden kann.
Daraufhin versendet das Insolvenzgericht ein Anschreiben mit folgendem Wortlaut am Ende (Fettdruck ist vom Gericht, nicht von mir, die Grammatikfehler auch!):
„Sie werden weiterhin ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:
Falls Sie der vorliegenden Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit der Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers rechnen.
Weiterhin werden Sie darauf hingewiesen, dass das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen kann und wird, falls Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Falls die Stundung widerrufen wird, ist die Mindestvergütung des Treuhänders von Ihnen zu zahlen. Sollte keine Zahlung erfolgen, wird die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO versagt.“
Starker Tobak, was?
Stimmt. Und das am Ende des ganzen Verfahrens, man bekommt quasi angedroht, die Ziellinie nicht zu erreichen!
Das Gericht ist (wie jede staatliche Stelle) gehalten, ausschließlich nach Recht und Gesetz zu verfahren. Schauen wir also mal, wie es demnach um diese Zeilen bestellt ist!
Schlecht, um es gleich zu sagen.
Zur Erinnerung: der Schuldner erzielt kein pfändbares Einkommen.
Damit ist die erste Drohung „Versagung der Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag“ schlicht falsch. Denn: Der BGH hat (dazu schreibe ich dann auch in eigenem Beitrag noch detaillierter etwas) ausdrücklich stets betont, daß Gläubiger erst dann Versagung beantragen können, wenn durch das Fehlverhalten des Schuldners ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Nun also: In einem einnahmelosen Verfahren verletzt der Schuldner eine Formvorschrift, die auf die Gläubigerbefriedigung keinerlei Auswirkung hat. Damit wäre jeder Gläubigerantrag auf Versagung erfolglos. Die Drohung hier also rechtlich falsch!
Das reicht noch nicht, es geht ja weiter:
Zur Erinnerung: die Wohlverhaltensphase ist abgelaufen. Damit ist die zweite Drohung „Widerruf der Kostenstundung“ schlicht falsch. Denn: Dem Schuldner ist „ohne Wenn und Aber“ nach Ablauf der sechsjährigen „Wohlverhaltenszeitspanne“ Restschuldbefreiung zu erteilen. Der Verfahrensabschnitt „Wohlverhaltensphase“ endet alleine wegen Zeitablaufs. Damit ist im Zeitpunkt der Drohung an den Schuldner das Verfahren bereits beendet. Der Widerruf der Kostenstundung (der an sich bei Fehlverhalten durchaus möglich wäre) geht nur bei anhängigem Verfahren. Außerdem wirkt er nur in die Zukunft. Kurz die Logik bemüht: Ein Widerruf ist rechtlich nicht mehr möglich wegen Zeitablaufs und auch nicht wirkungsvoll, denn in der Zukunft existiert ja gar kein Verfahren mehr. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.
Immer noch nicht genug, es geht weiter:
Dritte Drohung ist „Selbst-Zahlenmüssen Mindestvergütung bei Widerruf“. Wir hatten ja schon: Widerruf ist nicht möglich. Wir hatten schon: wirkt nur für die Zukunft. Was muß hier der Schuldner also befürchten? Genau: exakt gar nichts. Die Vergütung des Treuhänders trägt die Staatskasse ohne Wenn und Aber. Sie ist komplett in der Vergangenheit angefallen. Darauf hat ein „Widerruf“ keinen Einfluß. Außerdem ist ein Widerruf nach Zeitablauf unwirksam. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.
Nein, das Gericht setzt noch einen drauf:
Vierte Drohung ist „Versagung bei Nichtzahlen nach Widerruf“. Wir hatten schon: es ist nichts zu bezahlen. Hier geht das Gericht noch einen Schritt weiter: An sich kann der Treuhänder, wenn er sein Geld nicht vom Staat (Kostenstundung) oder vom Schuldner (keine Kostenstundung bzw. deren Widerruf) bekommt, nach weiteren Voraussetzungen Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hier behauptet das Gericht aber, daß das ein Automatismus ist. „Nicht zahlen = Versagung Restschuldbefreiung“. Das ist Unsinn. Die Reihenfolge wäre
- Wirksamer Widerruf der Kostenstundung, dann
- Kostenabrechnung Treuhänder mit qualifizierter Zahlungsaufforderung, dann
- Nichtzahlung, dann
- Versagungsantrag Treuhänder.
Das ist nun deutlich was anderes als die falsche Behauptung des Gerichts!
So oder so: VIER DROHUNGEN an den Schuldner, die allesamt grob falsch sind.
Die Moral von der Geschicht‘:
Anschreiben auch des Insolvenzgerichts sind nicht immer richtig. Die Wahl des Tons ist manchmal genauso unbrauchbar.
Wenn einem etwas „schräg“ vorkommt, ist die Nachfrage beim Schuldnerberater sicher nicht verkehrt. Nochmals: NICHT beim Treuhänder, der ist ja nicht der Berater des Schuldners.
Gefallen lassen muß man sich so etwas nicht, auch die Mitarbeiter der Justiz sind für ihr Tun verantwortlich!