vorzeitige Restschuldbefreiung – viele Irrtümer, wenig Klares

Ein kurzer Ausflug in die Geschichte der Insolvenzordnung:

Anfangs dauerte die Wohlverhaltensphase sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Eine biblische Zahl wie die sieben Todsünden – und ehrlich gesagt unerträglich. Wenn’s blöd läuft, dauerte eine Insolvenzverfahren schon drei oder mehr Jahre, danach nochmals sieben Jahre „Schuldturm“ in der „Restschuldbefreiung“ – so was erfordert eine eisenharte Konstitution und Disziplin beim Schuldner.

Der Gesetzgeber erkannte, daß diese Idee nicht zielführend ist. Er besserte nach alsbald darauf und beschloß, daß Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt werde. „Wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist“  heißt das auf Juristendeutsch heute in § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Kann übrigens auch kurios enden: Dauert das Insolvenzverfahren länger als sechs Jahre, wird dennoch und im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt!

Beispiel: Verfahren wird am 01.06.2012 eröffnet. Wegen vieler komplizierter Prozesse vor Gericht in der Beitreibung von Forderungen und der Insolvenzanfechtung zieht sich das Verfahren bis heute hin. DENNOCh wird am 01.06.2018 (nach Anhörung der Beteiligten) Restschuldbefreiung erteilt.

Das nennt man nicht-synchrone Verfahrensabläufe in „Technikersprache“. Ist so gewollt und wird so von allen befürwortet, die mit „nicht-synchronen“ Dingen leben können.

Sechs Jahre werden aber im internationalen Vergleich als „bedeutend zu lang“ und auch von Rechtssoziologen als „für redliche Schuldner unzumutbar“ und „demotivierend“ bezeichnet. International dauert so ein Verfahren in der Regel um die drei Jahre. UNd sehcs Jahre sind ehrlich gesagt eine arg lange Zeit, wenn man dadurch permanent mit dem makel behaftet leben muß und sich dadurch gegängelt fühlt. Ich kann das gut nachvollziehen. Und ganz ehrlich: Zum Dummheit gehören immer zwei in Insolvenzfällen, nämlich einer, der die Schulden macht und einer, der ohne ausreichende Prüfung und Sicherheit Kredit gewährt …

 

 

Wie soll Abhilfe aussehen?

Der Gesetzgeber formuliert das wieder sehr kompliziert und umständlich in § 300 InsO – und jede umständliche und komplizierte Fassung birgt Quellen für fehler und Mißverständnisse. Gibt’s seit 01.07.2014, jetzt sind also erste Erfahrungen aus der Praxis da und die kann ich hier berichten.

Zum Gesetzestext:

 

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und in diesem Zeitraum dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht, oder

3.  fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Vorab zur Erläuterung: „Jahre der Abtretungsfrist“ ist eine unnötige Komplizierung. Die läuft nämlich „ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, wie’s in § 287 Abs. 2 insO steht. man hätte einfach schreiben können „ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, aber das wäre ja einfach gewesen

Kommen wir nun dazu, wo hier „der Hase im Gewürz“ liegt und welche Mißverständnisse und Fehler beim Verständnis dieses Verfahrens inzwischen zutage treten.

 

 

Antragspflicht


Harmloses Stichwort und erste Quelle für Mißverständnisse. „Auf seinen (des Schuldners) Antrag“ wird entschieden. Wer muß sich also drum kümmern? Nein, weder das Gericht noch der Treuhänder, sondern der Schuldner selber! Niemand sonst, ausschließlich der Schuldner! Niemand wird ihn darauf hinweisen, niemand wird ihn anleiten, denn das Gesetz ist da ganz eindeutig: Kümmere Dich selber, wenn Du ein Rechtsprivileg in Anspruch nehmen willst. Sonst bist Du es nicht wert – quasi.

Konsequenz: Wenn man das Gefühl hat, das könnte mit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung klappen, muß man sich beizeiten darum kümmern. Mindestens sechs Monate vor dem entscheidenden Datum damit anfangen durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht und Anfordern von Zwischenrechnungslegung des Treuhänders/Insolvenzverwalters (entweder direkt oder über das Insolvenzgericht).

Eigentlich müßten dabei die Schuldnerberater – wie ihr Beruf es ja angibt! – beratend helfen. Uneigentlich beschränken die sich auf die Vorbereitung des Verfahrens und tun erfahrungsgemäß in dieser kritischen Phase nichts mehr für die Schuldner. Schade, aber dort zu klären und nicht bei Gericht!

 

 

drei „Fristen“, vier Möglichkeiten

 

Das ist nicht ganz korrekt, das Gesetz nennt nur zwei, aber in der Nummer1 oben findet sich ein weiteres Merkmal für eine vorzeitige Restschuldbefreiung, weswegen ich das hier mit aufnehme.

1. Alternative: (Nummer 1, Alternative 1): Keine Tabellenanmeldungen eingegangen. Schuldner deckt die Kosten des Verfahrens. Klingt komisch, kam aber in meiner Praxis schon zweimal vor. Gläubiger werden angeschrieben und zur Anmeldung aufgefordert – aber keiner rührt sich. Ursache meist: sehr alte Schulden, die Gläubiger existieren nicht mehr oder dort hat keiner mehr Unterlagen.

Ohne jede zeitliche Beschränkung gibt es dann AUF ANTRAG DES SCHULDNERS 8und nicht etwa automatisch!) SOFORT Restschuldbefreiung. Cool, was? Wird noch cooler, aber darauf komme ich gleich zu sprechen!

Beispiel: Kosten des Verfahrens sind die (ggf. wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung zu kürzende) Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten. Im günstigsten Fall um die 1.000 €. Die muß DER SCHULDNER aufbringen. Entweder durch Erlöse aus Verwertung seines Vermögens, pfändbare Einkommensbestandteile oder durch Einsatz von nicht insolvenzverhaftetem Vermögen. Gläubiger gibt es nicht, denn es gibt keine Anmeldungen. Insofern braucht man da kein Geld.

Sonstige Masseverbindlichkeiten müssen nicht bedient werden, denn darauf bezieht sich die Restschuldbefreiung nicht (§ 301 InsO), die bestehen ohnehin weiter und die Gläubiger können trotz Restschuldbefreiung weiter vollstrecken. Das erläutere ich unten noch detailliert.

2. Alternative: (Nummer 1, Alternative 2): Tabellenanmeldungen sind da, aber alle Insolvenzgläubiger bekommen ihr Geld zu 100 %, Kosten des Verfahrens berichtigt der Schuldner (siehe Beispiel zuvor) und er deckt die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Genau lesen! Der SCHULDNER muß a) Antrag stellen, b) Kosten des Verfahrens bezahlen und c) sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlen. Steht da, daß er  auch die Insolvenzgläubiger befriedigen muß? NEIN!

Ergo: Die wohlmeinende Oma, der gutwillige Erbonkel, ein guter Freund, der Lebenspartner oder (kurioserweise) der Insolvenzverwalter mit der Insolvenzmasse – ein Dritter, wer auch immer und aus welchem Grund auch immer – muß die Insolvenzgläubiger befriedigen, NICHT der Schuldner mit seinen Leistungen nach Insolvenzeröffnung.

Beispiel: Kosten des Verfahrens 2.500 €, sonstige Masseverbindlichkeiten 500 € (Miete nach § 109 InsO z.B.), Insolvenzforderungen 15.000 €. In den zehn Monaten laufen bei den Insolvenzgläubigern weitere Zinsen von 1.500 € auf.

1. Abwandlung : Der Schuldner verdient monatlich 300 € pfändbares Einkommen, das an den Insolvenzverwalter abgeführt wird. Nach zehn Monaten hat er 3.000 € bezahlt und das reicht für die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Sein Vater steuert die 15.000 € für die Insolvenzforderungen als Schenkung bei.

2. Abwandlung: Wie vorher, nur schafft es der Insolvenzverwalter, durch Insolvenzanfechtung 15.000 € zur Masse zu ziehen. Das ist zwar keine Leistung des Schuldners, das ist aber genau so ausreichend, denn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger muß nicht auf einem Tun des Schuldners nach Insolvenzeröffnung beruhen.

Problem: (jetzt wird’s schwierig, weil dogmatisch) Der Gesetzgeber war schlampig. „Forderungen der Insolvenzgläubiger“ ist nicht eindeutig, auch wenn’s so aussieht.

Das sind nämlich nicht nur solche nach § 38 InsO behandelten Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Also auch z.B. Kosten der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle oder Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie hier die weiteren 1.500 €. Die sind sogenannte „nachrangige Forderungen“ im Sinne von § 39 InsO und werden in der Regel nicht zur Anmeldung in der Tabelle zugelassen. Sie sind aber dennoch „Forderungen der Insolvenzgläubiger“, das Gesetz hätte einfach deutlich lauten müssen „Forderungen der Insolvenzgläubiger, soweit sie zur Tabelle angemeldet werden durften“ und die Sache wäre geritzt. Da wären wir wieder bei „hätte, hätte … Fahrradkette“. Das wird ein armer Tropf in seinem Verfahren ausprozessieren müssen, wenn’s mal zum Schwur kommt!

3. Alternative: (Nummer 2 in § 300 Abs. 1 Satz 2 Inso) Schuldner deckt die Kosten des Verfahrens und in der Masse ist genug, um an die Insolvenzgläubiger 35 % ihrer Forderungen zu bezahlen. Auf seinen Antrag gibt’s Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

Wäre einfach, aber wenn man genau guckt, ist es das nicht!

Zunächst zu den „drei Jahren“. Hört sich kommod an, ist aber ein knallharter Stichtag, nämlich drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Beispiel: Eröffnung am 01.06.2016, drei Jahre wären am 01.06.2019 „rum“. Sind sie aber nicht – denn das ist ein Sonntag. Dann endet die Frist am nächstfolgenden Tag, also dem 02.06.2019. Exakt an diesem Tag, keinen Tag später (!!!) muß das Geld beim Insolvenzverwalter/Treuhänder vorhanden sein.

Beispiel (um es auf die Spitze zu treiben, damit die Idee klar wird): Der Arbeitgeber zahlt normal das Gehalt zum 28. des laufenden Monats. Mit der Zahlung für Mai 2019 (eigentlich am 28.05.2019 zu erwarten) wäre die Summe ausreichend und die Voraussetzungen erfüllt. Wegen der Feuertage um diese Zeit kommt es ausnahmsweise zu einer verspäteten Überweisung des pfändbaren Anteils des Maigehalts erst am 03.06.2019 an die Insolvenzmasse. Die Frist ist vorbei, das Geld war nicht da, die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht möglich.

Stichtage sind gnadenlos – dafür aber eindeutig.

(Davon abgesehen, daß auch hier unklar ist, ob auch 35 % der nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt werden müßten …)

Auch hier wieder: Der Schuldner muß nur die Kosten des Verfahrens decken, woher der Rest in der Masse stammt, ist egal – wie vorher schon beschrieben: alle Varianten sind möglich.

Fällt etwas auf? Auf einmal sind die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die bei Alternative 2 doch noch so wichtig waren?) verschwunden! Ist doch hervorragend, oder? Der Gesetzgeber hat gepennt, das nützt doch dem Schuldner!

So falsch kann man liegen! Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern (§ 301 InsO), sonstige Masseverbindlichkeiten werden davon nicht erfaßt.

Bleiben wir bei den 500 €, die ich oben im Beispiel einführte: Die frühestmögliche Restschuldbefreiung ohne jede Frist- oder Stichtagsproblematik gibt’s nur, wenn alles, aber auch wirklich alles bezahlt ist inklusive sonstiger Masseverbindlichkeiten. Diejenige nach drei Jahren gibt es schon dann, wenn „nur“ alle Kosten berichtigt sind und die Gläubiger ihre Mindestquote erhielten. Die sonstigen Massegläubiger können nach wie vor sich am Schuldner gütlich halten, also im Zweifel auch gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreiben. Da mußte der Gesetzgeber nichts regeln, das stand schon in § 301 InsO.

4. Alternative: Die Kosten des Verfahrens werden vom Schuldner gedeckt, fünf Jahre sind seit Eröffnung vergangen.

Stichtagsproblematik wie vorher!! Das Geld muß exakt fünf Jahre nach Eröffnung auf dem Konto der insolvenzmasse sein, keinen Tag später! Und es muß „vom Schuldner“ stammen, also nicht von einem zahlungsbereiten Dritten – das Gesetz ist denkbar eindeutig.

Beispiel: Eröffnung am 01.06.2014. Geld muß am (s. Beispiel oben) 02.06.2019 auf dem Anderkonto vorhanden sein.

Quote für die Gläubiger? Egal, die kann sogar 0,0 % betragen. Hauptsache, die Verfahrenskosten sind da. Hintergrund: Sonst hätte der Steuerzahler die aufgrund Stundung der Verfahrenskosten übernehmen müssen und aus Dankbarkeit, daß er damit nicht belastet wurde, schenkt er dem Schuldner ein Jahr der Wohlverhaltensphase.

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind egal, denn: auf die bezieht sich die Restschuldbefreiung ja nicht – siehe oben.

 

 

die Quotenberechnung

 

Extrem wichtig für die Regelungen der Alternativen 2 (mit beiden Abwandlungen) und Alternative 3 ist das Erreichen von Quoten für die Insolvenzgläubiger.

Nochmals: es ist bis heute nicht entschieden, was genau die „Forderungen der Insolvenzgläubiger “ sind, denn das Gesetz ist schlampig formuliert.

Davon abgesehen:

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann sowohl im Insolvenzverfahren wie in der Restschuldbefreiungsphase stattfinden, die Auszahlungen an die Insolvenzgläubiger müssen aus beiden Verfahrensabschnitten addiert werden.

Beispiel: Insolvenzgläubiger haben 10.000 € zur Tabelle wirksam angemeldet. Im Insolvenzverfahren erhalten die Insolvenzgläubiger eine Quote von 12 %, also 1.200 €. Für die „3-Jahres-Lösung“ müssen ihnen also insgesamt mindestens 3.500 € zufließen. 1.200 € erhielten sie schon im Insolvenzverfahren, also fehlen in der Restschuldbefreiungsphase noch 2.300 € (die ja auch von einem fremden Dritten aufgebracht werden können).

Deshalb werden nach dem Insolvenzverfahren sogenannte „Verteilungsverzeichnisse“ veröffentlicht, damit alle nachrechnen können, wieviel ggf. noch fehlt.

 

die Praxis

 

Die Regelung, die ich hier behandelte, betrifft alle Verfahren, bei denen der Insolvenzantrag nach dem 01.07.2014 beim Insolvenzgericht einging. Wann danach das Verfahren eröffnet wird, ist egal. Somit sind jetzt erste Erfahrungen mit den Alternativen 1 bis 3 gemacht worden.

Erstaunlicherweise hatte ich in etwas mehr als 150 Insolvenzen über das Vermögen von Menschen (nicht Gesellschaften, da gilt das alles nicht) vier Verfahren, die ohne Tabellenanmeldung endeten (eines) oder bei denen die Anmeldungen so gering waren und keine sonstigen Masseverbindlichkeiten aufliefen, daß der Schuldner ruckzuck alles bezahlte durch sein pfändbares Einkommen(zwei Verfahren). Beide Verfahren hatten als Hauptgläubiger griechische Banken, die sehr hohe Forderungen nicht anmeldeten.

Im vierten Verfahren, das unter Alternative 2 fiel, erbte der Schuldner im Verfahren ein nur sehr gering beliehenes Haus. Darauf konnte er ein weiteres Darlehen aufnehmen, mit dem er alle Insolvenzforderungen vollständig bezahlte.

Also im Ernst: Alternativen 1 und 2 sind weltfremd und betreffen die „weißen Elefanten“ des Insolvenzrechts. Sie sind selten, aber es gibt sie!

Alternative 3 hat genau ein Schuldner bisher erfolgreich in Anspruch genommen. Seine Schulden waren relativ niedrig und er schaffte es, auf außergewöhnliche Weise „auf die Füße“ zu kommen und sehr hohes monatlich pfändbares Einkommen zu erzielen.

Ich erwarte allerdings, daß es deutlich mehr Gläubiger geben wird, die die Alternative 4 für sich in Anspruch nehmen wollen. Deswegen betone ich hier nochmals:

 

Stichtag ist Stichtag und das Geld muß „vom Schuldner“ stammen, nicht von wohlmeinenden Dritten!

 

Deshalb muß der Schuldner die Quelle der Gelder offenlegen, wenn er dazu aufgefordert wird (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO). Nicht, daß da ein Schlaumeier auf die Idee kommt, Geld der Insolvenzmasse vorzuenthalten (zu „bunkern“), um dann billig die Schulden loszuwerden, indem er eine kleine Quote wieder herausrückt.

Beispiel: der nicht redliche Schuldner schafft 25.000 € auf die Seite, indem er sie bar bei seiner Oma in der Scheune deponiert. Er meldet Insolvenz an, zahlt aufgrund pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter und Treuhänder monatlich 300 €. In den drei Jahren zahlt er also 10.800 €. Seine Insolvenzforderungen werden mit 50.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der weiter angelaufenen Vergütung des Treuhänders betrugen 3.200 €. Sonstige Masseverbindlichkeiten gibt es nicht.

Für die Alternative 3 braucht er also 3.200 € Verfahrenkosten und 17.500 € für die Mindestquote an die Insolvenzgläubiger. Zusammen 20.700 €. Vorhanden sind 10.800 €, so daß noch 9.900 € fehlen. Die holt er aus der Scheune und zahlt sie auf das Anderkonto seines Verfahrens ein (oder er läßt einen Freund sie überweisen – was auch immer). Für sich behält er also 15.100 € … denkt er.

Das kommt dem Treuhänder spanisch vor und er verlangt Auskunft, woher die Gelder stammen. Wenn man dem unredlichen Schuldner (und ggf. seinem hilfreichen Freund) auf die Schliche kommt, gibt es nicht nur keine Restschuldbefreiung, sondern zudem noch ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Verschleierns  von Vermögen sowohl gegen den Schuldner wie den Freund – das nennt das Strafrecht wie der Volksmund Bankrott. Nicht schlau, so oberschlau sein zu wollen!

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