Probleme mit „Forderungen aus unerlaubter Handlung“

Es ist schon erstaunlich, auf welche Ideen manchmal Gläubiger kommen – da gilt es dann, den Anfängen zu wehren und mit breiter Brust den Verlangen entgegen zu treten.

Folgendes ist passiert:

Ein Gläubiger ist es leid, daß seine Forderungen in Insolvenzverfahren wertlos sind. Er schaltet ein oberschlaues Inkassobüro ein. Das sieht eine Lücke: „Ich verlange von dem Schuldner mit einem extra dafür vorbereiteten Formular, daß er mir gegenüber anerkennt, seine Schulden seien aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.“

Was steckt dahinter?

Eine bauernschlaue Überlegung: Nach der erfolgreich durchlaufenen Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner Restschuldbefreiung, also den Erlaß aller bis dahin unbezahlten Schulden, die aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung herrühren (§ 286 InsO). Dumm für die Gläubiger: Die zu erwartende Quote beträgt bei einem Menschen in der Regel 0 %, die Forderung ist komplett auszubuchen (auf das Problem der Umsatzsteuer in Insolvenzforderungen gehe ich in einem gesonderten Beitrag ein, das ist echt schwerer Stoff …).

Ausweg: § 302 Nummer 1 InsO:

„Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, …“ Für die verschwurbelte Sprache des Gesetzes kann ich nichts – „nicht berührt“ heißt: ausgenommen.

Anders gesagt: Solche Forderungen bleiben möglicherweise lebenslang bestehen. Dabei muß gleich mit einem Gerücht aufgeräumt werden: Es gibt keine absolute Verjährung z.B. nach 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsversuch verlängert die Lebensdauer der Forderung!

Also ist das schon deswegen eine brandgefährliche Sache. Ein weiteres Problem kommt dazu: Bei solchen Forderungen gilt ein geringerer Vollstreckungsschutz. Das ist fatal: Die Pfändungsgrenze sinkt auf den „notwendigen Selbstbehalt“, die Tabelle, die man im Internet schnell findet (zu § 850 c ZPO“) gilt nicht. Der Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensphase die sogenannte Übermaßvollstreckung betreiben. Ein normaler Mensch sitzt dann auf ca. 800 € im Monat!

Frage, die sich jetzt stellt: Kann man diese (für den Schuldner brandgefährliche) Einstufung auch in einem Formular „vereinbaren“?

Eigentlich sagt einem das der gesunde Menschenverstand: Natürlich NICHT.

Immerhin bemühten sich drei Gerichte darum, diese Frage zu klären und schließlich sprach der BGH ein Machtwort (Urteil vom 26.5.2015, Aktenzeichen IX ZR 199/14):

1. Diese Formulare sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden genauso streng geprüft, wie es dabei zum Verbraucherschutz im Gesetz steht.

2. Solche Formulare sind sittenwidrig. Sie widersprechen dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Das besagt nämlich, daß in einem sehr engen und an echte (und nicht „vereinbarte“) Tatsachen anknüpfenden Umfang der Zweck der Restschuldbefreiung nicht greifen soll. Es ist letzten Endes egal, ob man der Auffassung ist, daß der Schuldner auf die Wirkung der Restschuldbefreiung gar nicht verzichten kann oder ob der Verzicht unwirksam ist. Das sind juristische Pfennigfuchsereien, die am Ergebnis schlicht nichts ändern: So geht das natürlich nicht.

Auswirkung für die Praxis

Bevor lange mit solchen Forderungen von Inkassounternehmen herumgemacht wird: Unterschreiben schadet nicht, dafür ist man die Plagegeister wieder los. Dann muß man aber beim Prüfungstermin aufpassen, daß da nichts in der Insolvenztabelle verrutscht. Der Widerspruch gegen eine bereits gerichtlich festgestellte Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil) muß schriftlich beim Insolvenzgericht spätestens einen Monat nach dem Prüfungstermin eingehen!
Rechtzeitiges Abschicken reicht nicht, das Schreiben muß im Gericht sein zum Fristende.

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