Restschuldbefreiung und Konto doch gepfändet – alles umsonst?

„Jetzt habe ich Restschuldbefreiung und mein Konto ist doch gepfändet. Da müssen Sie sich drum kümmern, da haben Sie was falsch gemacht.“ So geht’s dem (früheren) Schuldner durch den Kopf und am Telefon mir gegenüber auch aus dem Mund.

An diesem Text ist außer der Grammatik tatsächlich alles falsch. Leider weisen weder die „Schuldnerberater“ darauf hin noch in der Regel die Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in der Wohlverhaltensphase.

Ich tu’s, aber keiner merkt es sich bis zum Schluß oder liest das ihm zu Anfang des Verfahrens ausgehändigte erläuternde Merkblatt. Davon, daß das Merkblatt aufgehoben wird, wage ich schon gar nicht mehr zu träumen. Es hat manchmal schon seinen Grund, warum Menschen in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, ganz ehrlich!

Aber der Reihe nach:

Sachverhalt: In fast allen Fällen ist vor dem Insolvenzantrag schon das Konto des Schuldners (mehrfach) gepfändet. Schlau ist es, dann ein neues Pfändungsschutzkonto für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung zu eröffnen und das alte einfach zu kündigen. Zur Frage des Pfändungsschutzkontos in der Insolvenz hatte ich schon etwas geschrieben – darauf sei hier ergänzend verwiesen. Die Pfändung hindert eine Kündigung nicht! Tun viele nicht, weil …. man’s ihnen nicht sagt als „Schuldnerberater“ oder deren Rat in den Wind geschlagen wird.

Dann kommt das Insolvenzverfahren. Die Pfändung ruht. Das sieht so aus, als ob das Konto quasi wie durch ein Wunder wieder „gesund“ geworden ist. Ist es aber nicht.

In der Wohlverhaltensphase merkt man’s auch noch nicht, das Konto kann verwendet werden wie ein ungepfändetes.

Schließlich wird Restschuldbefreiung erteilt. Alles in Butter, alles an Schulden weg, munter geht’s weiter! Oder auch nicht.

NICHT, weil die alte vorinsolvenzliche Pfändung des Kontos wieder auflebt. Die ist nicht weggefallen, sondern deren Vollzug wurde für die Dauer der Insolvenz und der Wohlverhaltensphase ausgesetzt. Endet das Verfahren, wird die Pfändung wieder aktiv!

Was tun?

NICHT den früheren Treuhänder damit behelligen. Der kann weder etwas dafür noch hat er damit was zu tun. Auch die kontoführende Bank ist der falsche Ansprechpartner, die hat auch nichts veranlaßt.

Stattdessen: wenn man’s nicht selber kann – zu einem Rechtsanwalt gehen und um Rat und ggf. Vertretung bitten.

Für die, die’s selber versuchen wollen (und die Kollegen, die das auf wundersame Weise auch manchmal nicht verstehen (wollen) – weil man an solchen Akten schier nichts verdient):

Die Vollstreckungspause des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens steht in §§ 89 Abs. 1 InsO für das Insolvenzverfahren und in 294 Abs. 1 InsO für die Restschuldbefreiungszeit.

Da steht nirgends, daß die Vollstreckung endgültig und dauerhaft wegfällt.

Also muß das anders geregelt worden sein. Nämlich wie folgt:

Nach § 286 InsO erlangt der Schuldner in der Regel für alle vorinsolvenzlichen Forderungen (auch solche, die nicht zur Tabelle angemeldet wurden, § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO, Restschuldbefreiung. Davon ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 302 Ab.s 1 InsO, wenn das ausdrücklich so in der Insolvenztabelle steht oder nachträglich vom Gläubiger diese zusätzliche Feststellung erstritten wurde.

Das wirkt sich auf die Pfändung aus, denn: Die Pfändung begründet zwangsweise ein Pfandrecht im Sinne der §§ 1204 ff BGB. Demnach setzt ein Pfandrecht voraus, daß eine Hauptforderung besteht oder ihr keine dauerhaften Einreden entgegenstehen. Ist das nicht der Fall, erlischt das Pfandrecht.

Hier also: Mit der Restschuldbefreiung ist zwar die Forderung nicht weggefallen (das müßte genau so auch im Gesetz stehen, da steht aber „wird befreit“ und nicht „Forderungen erlöschen“), aber eine dauerhafte Einrede der „Befreiung“ begründet. Darüber gibt’s auch eine amtliche Urkunde nach § 300 Abs. 1 InsO.

Nur: das Pfandrecht wurde auf Gläubigerantrag durch Hoheitsakt (nämlich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) begründet. Damit muß entweder der antragstellende Gläubiger gegenüber dem Schuldner und/oder dem Drittschuldner (der bank) erklären, daß er auf diese Rechte verzichtet, oder ein anderer Hoheitsakt, nämlich die  Entscheidung eines Gerichts, ersetzt diese Erklärung und hebt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf. Der Weg dazu ist die sogenannte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Kläger ist dabei der vormalige Schuldner, Beklagter der weiter nach Restschuldbefreiung pfändende Gläubiger.

Ausnahme: auf § 302 InsO habe ich schon hingewiesen. Manche Forderungen wird man nicht los, die sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dann wird keine dauerhafte einrede begründet, sondern die Hauptforderung besteht und das Pfandrecht wird zu Recht durchgesetzt.

Schade, daß man das auch Anwaltskollegen nicht selten noch erläutern muß.

Corona-Gesetze „gut gegen Insolvenzen“? Leider … nein!

Aus aktuellem Anlaß hier die Erläuterungen zu den neuen gesetzlichen Insolvenzregeln. Die anderen Artikel des Gesetzes befassen sich u.a. mit Mieten usw. aber hier geht es ja vor allem um Insolvenzrecht. Also beschränke ich mich in diesem Beitrag darauf.

Der Einfachheit halber habe ich den Gesetzestext kopiert und kursiv hervorgehoben und füge meine Anmerkungen direkt darunter ein.

Davon unabhängig: Mit der ergänzenden Regelung wird auf sehr anschauliche Weise zusammengefaßt, was bisher galt (Geschäftsführerhaftung, Insolvenzanfechtung …). Und noch eine Regel ist glasklar: wer sowieso insolvenzreif war, wird nicht planmäßig geschützt!

Ich werde belegen, daß das Gesetz leider zum Schutz von juristischen Personen

v e r s a g t ,

also nur Einzelunternehmer schützen könnte. Das sind die wenigsten, weil selbst einfache Handwerker nicht selten „GmbH“ schicker fanden und „Steuern sparen“ wollten.

Nun aber: Zur Sache!

Artikel 1

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)

§1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, (1 – eingefügt von mir) wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder (2 – auch von mir eingefügt) wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 

Hier also die klare gesetzliche Fundstelle zu meiner Eingangsbehauptung: Wer schon pleite war – auch dann, wenn er es warum auch immer nicht wußte – aber diese Erkenntnis erst jetzt reifte, ist nicht geschützt. Ganz ehrlich: Ich behaupte, daß mindestens jeder fünfte Betrieb schon vor „Corona“ insolvenzreif war. Nicht bezahlte Steuern, Sozialabgaben für die Mitarbeiter im Rückstand und deren Vollstreckung, Lieferantenrechnungen, die überfällig sind – das ist nichts neues, das ist Standard. Diese Schuldner sind nicht schutzbedürftig. Die wirklich darunter fallenden Schuldner werden erst in den kommenden Wochen zutage treten.

War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und (2 – wie vorher von mir eingefügt) Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Das hier ist ein juristischer Kniff: Die brüske Aussage aus dem vorhergehenden Satz wird relativiert, indem der Gesetzgeber eine schützende Vermutung einführt. „Vermutung“ hat nichts mit „Raten“ (also Unsicherheit über Tatsachen) zu tun, sondern bedeutet eine Beweisregel: Weist der Schuldner nach, daß er am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, darf er ohne weiteres für sich die Schutznorm des ersten Satzes in Anspruch nehmen.

Hört sich erst einmal gut an, oder? ist doch auch genau das, was verhindert werden soll: sowieso schon fertige Schuldner sollen sich nicht zu Unrecht eines besonderes Schutzes bedienen, um weiter herumzumurksen, alle anderen (redlichen und unverschuldet in die Krise geratenen) sollen verschont werden.

Ist es aber nicht! Die Beweislast trifft den Schuldner. Er MUSS also den Beweis führen, daß er am 31.12.2019 zahlungsfähig war. So steht es da richtig gelesen.

Wie führt man den Beweis? Durch eine vollständige, aktuelle und richtige Buchhaltung, in der alle Forderungen und Verbindlichkeiten betraglich korrekt erfaßt sind. Sollte man meinen. So falsch kann man liegen! ZUSÄTZLICH muß bei allen Verbindlichkeiten die Fälligkeit aufgeführt werden – das fehlt in der Buchhaltung. Warum dieser Umstand? Weil im Gesetz (genau: § 17 Abs. 2 InsO) steht: Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllt. An sich und für die kleinen Betriebe ist das einfach: Nach § 271 BGB ist im Zweifel (!!) anzunehmen, daß alles sofort fällig ist.

Das stimmt aber immer dann nicht, wenn die Fälligkeit aufgeschoben wird. Großkunden verlangen das gerne und vereinbaren z. B. „Zahlungsziel 90 Tage ab Eintreffen der Ware“. Da ist die Rechnung schon einzubuchen, aber die Fälligkeit ist noch nicht eingetreten. Das gilt z. B. auch für nachschüssig zu gewährende Boni oder Ähnliches, die entstehen während der Rechnungsperiode, werden aber erst später fällig. Boni sind in der Buchhaltung zu erfassen (als Rückstellung), aber deren Fälligkeit fehlt.

Das wird gerne übersehen: Hier ist eine ZWEITE BEWEISREGEL (deswegen habe ich sie im Gesetzestext nummeriert!) eingeführt: der Schuldner muß NICHT ZUSÄTZLICH belegen, daß Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (Achtung: nur die, die nach dem 31.12.2019 eingetreten ist, vorher schon eingetretene bedeutet schon per se das Ende aller Privilegien nach diesem Gesetz).

Das ist ausnahmsweise hilfreich. Zum einen sind die Anforderungen an diesen Nachweis nicht klar. Wären das dieselben wie bisher bei einem Sanierungsgutachten, dann ist der Umfang der Darlegungen illusorisch hoch: eine Planrechnung mit kalkulierten Liquiditätsüberschüssen zur Herleitung zukünftiger Zahlungsfähigkeit sind aufwendig und müssen vor allem mehrere unterschiedliche Abläufe berechnen und dann pflichtgemäß Wahrscheinlichkeiten daraus bilden. Im Ernst? Die Bude brennt und der Schuldner soll sich nun ins stille Kämmerlein zurückziehen und wilde Spekulationen über erwartbare Zukunftsverläufe anstellen? Wo keiner abschätzen kann, ob und wenn ja wann „die Konjunktur“ sich besinnt?

Da hat der Gesetzgeber geschaltet: Von dieser Moleste wird der Schuldner befreit, zu seinen Gunsten wird eine Vermutung eingeführt.

Das kommt davon, wenn alle schnell nicken und alle alles toll finden – dann ist’s meist gerade nicht so gekommen wie gewollt!

GANZ WICHTIG:

 

Wir betrachten hier immer nur die

Z a h l u n g s u n f ä h i g k e i t  im Sinne von § 17 InsO.

Es gibt einen zweiten, viel gemeineren und hinter den Kulissen wirkenden Insolvenzgrund. Die Ü b e r s c h u l d u n g  nach § 19 InsO. Diese heimtückische Krankheit hat nach meiner Schätzung schon „vor Corona“ mindestens ein Drittel aller Unternehmen befallen. Weil sie sich aber nicht unmittelbar auswirkt, infiziert sie im Stillen den Schuldner. Kein Gerichtsvollzieher deswegen kommt und verlangt etwas, anders als bei fälligen Zahlungen. Das tut nicht weh, das ist aber tödlich.

Eines aber gilt immer und das muß hier eingeworfen : Menschen können nicht überschuldet sein. und wenn Zwegat und Konsorten oder auch sogenannte „Verbrauchermagazine“ oder Wirtschaftsweise (X % aller „Haushalte in Deutschland überschuldet“) das hundertmal falsch in die Kamera kundtun: Nur juristische Personen sind überschuldungsfähig. Punkt. Alles andere ist pleite, aber die gesetzliche Definition ist eindeutig.

ABER: Hier gibt es für diese juristischen Personen

k e i n e r l e i   E r l e i c h t e r u n g !

Null, nichts!

Und jetzt mal ernsthaft:

Die Zahlungsunfähigkeit ist das letzte Alarmsignal eines wirtschaftlich sterbenden Körpers. Die „aufzuschieben“ und dann auch noch komplizierte Untersuchungen zu fordern, ist weder hilfreich noch praxisnah. Das ist für juristische Personen politische Kulissenschieberei zur Beruhigung, nicht mehr und nicht weniger. Deren Überschuldung als weiter geltender Insolvenzgrund nimmt auf Fälligkeit nämlich gar keine Rücksicht!

Beispiel: Eine GmbH steht schlecht am 31.12.2019. Es langt gerade noch so, um die fälligen Zahlungen zu leisten, aber Barreserven bestehen keine. Wegen Wertberichtigungen in der Bilanz und zuvor unglücklichem Geschäftsverlauf ist die Bilanz schon seit Jahren „negativ“, also die Verbindlichkeiten höher als das Aktivvermögen, das Eigenkapital ist negativ. Jetzt kommt Corona auch noch dazwischen. Immerhin: Man kann mit dem Vermieter vereinbaren, daß die Miete erst ab Juni wieder zu zahlen ist und die Bank gewährt Stundung bei den Zinsen bis September.

Das ändert vielleicht etwas an der Zahlungsunfähigkeit, weil Miete und Zinsen derzeit nicht fällig sind. Aber an der Überschuldung ändert das exakt gar nichts, weil auch schon entstandene, aber noch nicht fällige Verbindlichkeiten in die Bilanz gehören. Entweder sind sie Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, so oder so bleibt die Überschuldung.

Bei juristischen Personen (GmbHs, KGs, AGs usw.) geht Zahlungsunfähigkeit IMMER Hand in Hand mit Überschuldung. es gibt keinen Schuldner auf der ganzen Welt, der nur zahlungsunfähig ist. er ist IMMER auch überschuldet. Die AUGENWISCHEREI ist damit klar: Was nützt es denn, wenn ich wegen eines von zwei Gründen nicht mehr Insolvenz beantragen muß, sicher aber wegen des weiterhin geltenden zweiten Grundes? Das ist gesetzgeberischer Totalkrampf und ein völlig Ausfall.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Das ist wieder akademischer Unsinn: Diese Regelung habe ich in 20 Jahren seit Einführung der Insolvenzordnung noch nie gebraucht, das kann weg! Da hätte einfache richterliche Rechtsfortbildung gereicht statt schwer verständlicher Kost.

 

§2 Folgen der Aussetzung

(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;

2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, 

Das habe ich ja zweimal lesen müssen: Man darf ungestraft der juristischen  Person in die Kasse greifen??

Da ist eine falsche Annahme!

Richtig ist: Das darf man dann und nur dann, wenn die Voraussetzungen aus § 1 vorliegen (was – wie dort nachgewiesen – für juristische Personen völlig bedeutungslos ist). Also darf man’s de facto nach wie vor nicht, denn im wirklichen Leben wird keine juristische Person wird die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, sondern immer auch überschuldet sein..

Immerhin ist es aber in der Theorie konsequent:

Damit nicht die Gesellschafter wegen der Darlehen, die sie entweder selber oder über eine Bank in die „Firma“ gesteckt haben oder wegen z.B. ausbleibender Mieten für das Betriebsgrundstück in Schieflage kommen, dürfen die sich weiter entsprechend bedienen und niemand wird daraus einen juristischen Vorwurf machen. WENN DIE VORAUSSETZUNGEN NACH § 1 VORLIEGEN, WAS SIE NIE TUN WERDEN!!

nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;

3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;

4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für

a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;

b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;

c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;

d) die Verkürzung von Zahlungszielen und

e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

(2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

Das ist jetzt nicht wahr, oder? Was soll denn diese unsinnige Formulierung in Absatz 2? Ein Schuldner, der nicht zahlungsunfähig ist und nicht überschuldet, kann NIEMALS die Tatbestände der „Nummern 1 bis 4“ erfüllen.  Wie denn? Ein Schuldner, der alles bezahlt und reich genug ist, kann mit seinem Geld und sonstigen Vermögen im Rahmen sonst geltender Grenzen von Sitte und Anstand tun und lassen, was er will. Selbst wenn er später in Insolvenz fällt aus einem völlig anderen Grund: bei jeder Entnahme zugunsten  der Gesellschafter ist maßgebend, welche Vermögenslage im Zeitpunkt der Entahme bestand.

Was ist das hier also? Ein politisch veranlaßter Absatz, der etwas klarstellen soll, wo keine Unsicherheit bestand. Wer so etwas ins Gesetz schreibt, ist kein Jurist, sondern hält Fensterreden.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

Tada! Der Staat hätte gerne sicher sein Geld wieder zurück und legt die Meute der mit Insolvenzanfechtung und sittenwidriger Schädigung und sonstwas an Ansprüchen drohenden potentiellen Insolvenzverwalter an die Kette.

§3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Bei zwischen dem … [einsetzen: Datum gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes] und dem … [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Datum gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes] gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Das ist das Gegenereignis zu den Vermutungsregeln (ZWEI!!) in §1 dieses Gesetzes. Gläubiger können ja nichts wissen über Interna des Unternehmens. Also kriegen die quasi einen Maulkorb verpaßt und dürfen nicht zubeißen,, wenn sie wegen jüngst fällig gewordener Forderungen zubeißen wollen.

Beispiel: Ein Bauträger zahlt seinen Subunternehmer wegen Rohbauarbeiten nicht. Die Schlußrechnung datiert vom 15.03.2020. Bis zum Ende einer Frist von derzeit September 2020 darf er deswegen keinen Insolvenzantrag stellen.

Heimtückisch: er könnte den Antrag damit begründen, daß der Schuldner vor dem 01.03.2020 überschuldet war – denn er hätte in einer Zwischenbilanz zuvor die erhaltenen aber noch nicht abgerechneten Arbeiten ausweisen müssen. Und wenn er (erst) jetzt zahlungsunfähig wurde, war er vorher mindestens überschuldet. Ich warte nur darauf, daß findige Gläubigervrtreter auf diesen Kniff kommen.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

Das sind übliche Vorratsregelungen, damit das Parlament nicht jedes mal für eine Erstreckung erneut gefragt werden muß. Aber eine Höchstgrenze für die Bewegungsfreiheit der Verwaltung gibt es dann immer – sonst wären wir ja quasi in einem Ermächtigungsgesetz.

Also: das Gemachte ist nicht gut, das Gewollte wird nicht erreicht. zu schnell, zu mangelhaft und zu praxisfremd. Das nützt niemandem.

Lohn und Gehalt im Ausland – ein Problem

Ein seltener auftauchendes aber bedeutsames Problem:

Schuldner mit Auslandseinkünften.

Eigentlich eine einfache Lage: Der Schuldner beantragt in Deutschland sein Insolvenzverfahren, weil er dort damals wohnte. Im Laufe des Verfahrens (egal, ob Insolvenz oder Wohlverhaltensphase) arbeitet er im Ausland. Dort erzielt er Lohn oder Gehalt.

Darf er das behalten?

Ein Irrtum, dem viele Schuldner aufsitzen – manche halten sich sogar für richtig schlau und suchen bewußt eine Beschäftigung im Ausland.

Einfacher Grund: In der Schweiz z.B. verdient man als Mitarbeiter der Gastronomie etw das Doppelte wie in Deutschland. Da bleibt dann doch richtig was hängen, oder?

Schwerer Irrtum!

Das Insolvenzverfahren wirkt weltweit.

Bedeutet: Egal, in welchem Land der Erde der Schuldner sein Einkommen bezieht, es gilt deutsches Insolvenzrecht. In Deutschland schuldet er in der Wohlverhaltensphase die Abtretung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommensbestandteils, den tritt er nämlich schon mit Insolvenzantrag an den Treuhänder ab (§ 287 InsO).

Konsequenz: Weltweit wird das Einkommen in € umgerechnet und in der Tabelle zu § 850c ZPO kann man nachsehen, was pfändbar ist (oder es nach dem Gesetz ausrechnen).

Beispiel: Schuldner zieht in die Schweiz. Verdienst netto 2.700 € umgerechnet. Sind keine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, sind monatlich 1.070 € pfändbar. erhält er das ungeschmälerte Einkommen , muß er den pfändbaren betrag an den Treuhänder abführen.

Oder: Schuldner zieht nach Kroatien. Er verdient dort für die Landesverhältnisse gut mit netto 1.400 €. Ohne Unterhaltspflichten wären in Deutschland 155 € pfändbar. Die muß er abführen.

Oder: Schuldner kehrt nach Albanien zurück. Dort verdient er 900 € monatlich. In Albanien wären daraus Einkommensbestandteile pfändbar. Es gilt aber deutsches Recht, also ist da Einkommen pfandfrei.

Problem für den nach Albanien Verzogenen: Er erzielt möglicherweise kein angemessenes Einkommen, weil er sich in ein Niedriglohnland abgesetzt hat. Das kann man tun, aber die Rechtsnachteile aus dieser Obliegenheitsverletzung (dazu schrieb ich schon ausführlich) muß er tragen.

Die Hoffnung, „heimlich“ derart etwas „zusätzlich“ verdienen zu können, ist trügerisch. Laufend wird der Treuhänder nach den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen fragen – erhält er dann keine Antwort oder ein falsche, droht dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung, weil er der Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

Legt er die Einkünfte dann auf Nachfrage offen, werden die Augen groß: Er muß alles nachzahlen, was er der Insolvenzmasse vorenthielt. Problem: das muß vollständig bis zum Ende der Wohlverhaltensphase passiert sein, sonst entsteht den Gläubigern ein Schaden und dann gibt es außerdem keine Restschuldbefreiung.

Ein heißes Eisen, das die Schuldner besser erst nach Rückfrage anfassen sollten. Rückfrage aber nicht an den Treuhänder! Der ist NICHT der Berater des Schuldners! Dem Namen nach ist das übrigens der Schuldnerberater – wenn auch diese Damen und Herren diese Aufgaben nach der Antragstellung nicht mehr so gerne wahrhaben wollen. Ansonsten stehen anwaltliche Kollegen zur Verfügung, die entsprechende Beratung leisten können.

Obliegenheiten der Gläubiger – auch das gibt es!

Heute eine andere Beteiligtenseite im Verfahren: DIE GLÄUBIGER.

Genauer: die Insolvenzgläubiger. Noch genauer: deren Obliegenheiten im Insolvenzverfahren.

§ 38 InsO beschreibt die Insolvenzgläubiger recht einfach: persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

Diese Gruppe der Gläubiger ist die „Herrin des Verfahrens“, sie beschließt in der Gläubigerversammlung, welche Maßnahmen des Verwalters genehmigt werden und welche ggf. vom Regelbild der InsO abweichenden Verteilungen der Insolvenzmasse durchgeführt werden sollen (Stichwort: Insolvenzplan). Außerdem wird in der Gläubigerversammlung die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters erörtert und ggf. deren Prüfung angeordnet (vgl. §§ 74 ff InsO).

Außerdem verfolgen die Insolvenzgläubiger ihre Ansprüche gegen den Schuldner durch Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Teilnahme an den gesetzlich eingeräumten Bestimmungsrechten? Fehlanzeige!

Noch schlimmer : Gläubiger teilen nicht mit, wenn sie umziehen, sich die Bankdaten ändern oder die rechtliche Form sich ändert (Fusion, Verschmelzung). Das ist eine ungeschrieben Obliegenheit der Gläubiger.

Obliegenheit – das war doch was? Ich schrieb schon, daß auch der Schuldner Obliegenheiten hat (angemessenes Erwerbseinkommen, Auszahlen des halben Wertes eines Erbes, Auskunft über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse – vgl. § 292 InsO). Das sind geschriebene Obliegenheiten. Eine vergleichbare schriftliche gesetzliche Anordnung für die Insolvenzgläubiger gibt es nicht.

Allen Obliegenheiten ist eines gemeinsam: sie sind nicht einklagbar, können also nicht erzwungen werden. Aber: werden sie nicht erfüllt, hat das andere Konsequenzen. Der Schuldner bekommt keine Restschuldbefreiung, der Gläubiger bekommt keine Quote.

 

 

Wie das geht, sei nun geschildert:

Ein Heidenaufwand für den Insolvenzverwalter am Ende des Verfahrens, die Schlamperei der Gläubiger aufzuarbeiten und mit Einwohnermeldeamtsanfragen, Anfragen an Gewerbeämter oder an Handelsregister oder andere Auskunftsquellen einen Gläubiger aufzufinden.

Deswegen kann eine vollständige Ausschüttung im Verfahren mehrere Jahre in Anspruch nehment. Es gibt Wirtschaftsdetekteien, die bei großen Quoten sogar Auslandsermittlungen durchführen, die durchaus auch mal ein paar hundert € kosten können!

Werden solche Auskünfte eingeholt, kostet das Geld. Das zahlt der schlampige Gläubiger, denn diese Auslagen werden ihm an der Quote abgezogen.

Manche Gerichte sagen: einmal nachfragen reicht, wenn dann nichts ermittelt werden kann, ist es gut. Nun kann das Geld aber nicht ewig herumliegen, das Insolvenzverfahren endet ja erst dann, wenn die Schlußverteilung vollzogen 8also vollständig abgewickelt und das Anderkonto leer ist – vgl. § 200 InsO.

Abhilfe: der verbleibende Quotenbetrag wird hinterlegt.

Das ist ein förmliches Verfahren zur Schuldbefreiung der Insolvenzmasse (und anderer Schuldner, die sich über den gläubiger oder seine Empfangsberechtigung nicht sicher sind und nicht sicher sein müssen). Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem auch das Insolvenzgericht geführt wird.

Das Geld wird auf ein Konto der Justizverwaltung eingezahlt und ist damit im Insolvenzverfahren wirksam ausbezahlt. Nur: die Justizverwaltung sucht den Hinterlegungsgläubiger nicht. Das Geld liegt dort für sechs Monate, danach verfällt es zugunsten des Bundeslandes, in dessen Bezirk das Hinterlegungsgericht ansässig ist.

Beispiel: Gläubiger meldet 10.000 € zur Tabelle an, die werden im Prüfungstermin festgestellt. Die Quote nach im Schlußtermin genehmigtem Verzeichnis beträgt 3,5 %, also 350 €. Der Gläubiger hatte damals seine Bankdaten mitgeteilt, die stimmen im Zeitpunkt der Schlußverteilung aber nicht mehr.

Als erstes schüttet der Insolvenzverwalter an die ihm bekannt gegebene Adresse aus. Das Geld kommt natürlich zurück, die gilt ja nicht mehr, das Konto ist erloschen. Also wird der Gläubiger angeschrieben und aufgefordert, seine Bankdaten mitzuteilen. Tut er das, wird nun endlich ausgezahlt. Kommt diese Post als unzustellbar zurück wird ermittelt. Anfragen an Gewerbeamt oder Einwohnermeldeamt (Kosten zwischen 5 und 15 €). Sagen wir: 8 € (das kosten die meisten). Zur Auszahlung noch vorhanden: 342 €.

Erneutes Anschreiben an die nun bekannt gegeben neue Adresse. Gibt der Gläubiger jetzt seine Bankdaten an, erhält er die 342 €. Kommt dieser Brief wieder als unzustellbar zurück: Die 342 € werden hinterlegt.

Fordert die innerhalb von sechs Monaten ab Hinterlegung keiner ab, verfallen sie zugunsten des Staates. Quote für den Gläubiger: 0 €.

Und das geschieht im Recht!

 

Sozialabgaben reformieren, Kaufkraft stärken!

Was läuft falsch im Staate und warum sind „wir“ so unzufrieden, obwohl es „uns“ doch so gut geht?

Unabhängig von vielem Versagen staatlichen Haushaltens (was an sich immer vorkommen wird und deshalb nicht beklagt werden soll) fühlt sich ein leider sehr großer Teil der Bevölkerung benachteiligt, weil sich die individuellen Verhältnisse nicht bessern trotz gehöriger Anstrengung. Selbst in den Wirtschaftsteilen von F.A.Z. und Handelsblatt ist der Begriff der „Verlustangst“ angekommen. Unbemerkt von vielen verbirgt sich dahinter der Sprengstoff, der gerade die europäischen und amerikanischen Gesellschaften in ihrer bewährt-friedlichen Form torpediert:

Stichworte dazu: „Wozu arbeiten, wenn meine Familie insgesamt mit Hartz IV fast genau so viel Geld haben könnte?“ „Netto kommt bei mir nichts mehr von Gehaltserhöhungen an.“ „Andere schaffen nix und bekommen’s geschenkt!“

Da wird dann der Argwohn denen gegenüber groß, die aufgrund staatlicher (vernünftiger oder unvernünftiger) besonderer Fürsorge auch finanzielle Privilegien genießen. Lieber werden lautstark und publikumswirksam manche Minderheiten alimentiert als sich um diese langsam nicht mehr ganz so schweigende Mehrheit zu kümmern. Deren Ausweg ist dann entweder „Popularisierung“ bis hin zu französischen Gelbwesten oder am anderen Ende der Skala Passivität (letztlich zunehmende Zahl der Nichtwähler insbesondere bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen).

Ein nicht hinnehmbares Ergebnis, das der Abhilfe bedarf.

 

Neue Schulden verbieten sich, also muß das Ganze irgendwie anders gestemmt werden.

EIN Ansatz ist, die wirtschaftliche Trostlosigkeit für diejenigen zu mildern oder gar abzuschaffen, die nicht den überdurchschnittlichen Erfolg im Arbeitsleben haben. Sei es, daß nur halbtags gearbeitet werden kann, sei es, daß am Ende der Ausbildung und auch der eigenen Ausbildungsfähigkeit keine Eintrittskarte ins Paradies gelöst wurde. Ohne Häme muß man feststellen: Es kann nicht jeder Erfolg haben, großen Erfolg erst recht nicht. Die meisten werden „so hinkommen“ – oder auf Englisch: JAM ( just a bout m anage). Auch dann nicht, wenn sie sich Mühe geben – verkorkste Erwerbsbiogafien sind nur sehr schwer reparabel, schwieriges soziales Umfeld nicht schnell lösbar und manche Berufe sind per se nicht geeignet, darin besondere finanzielle Erfolge zu erzielen.

Ein paar Zahlen dazu aus 2017 vom Bundesamt für Statistik:

Das Durchschnittseinkommen betrug 3.800 € brutto monatlich oder 45.600 € jährlich. In Deutschland gibt es rund 44 Millionen Arbeitsplätze.

Ziemlich genau drei Viertel (75 %!) aller Arbeitnehmer erreichen den Durchschnitt NICHT. Ein Viertel verdient den gesetzlichen Mindestlohn oder weniger (25 %!!) – das sind Vollzeitbeschäftigte im Niedriglohnbereich oder auch nicht Vollzeit arbeitende Menschen. Die Hälfte aller Arbeitnehmer verdient zwischen 1.600 und 3.800 € monatlich brutto. Der „Median“ (die aussagefähigere Größe in der Statistik: 50 % der Zahlen liegen darunter, 50 % liegen darüber) der Einkommen liegt bei nur 2.400 € brutto monatlich. Das ist ein großer Abstand zum „Durchschnitt“ und spiegelt genau das wieder: Sehr viele verdienen sehr wenig und wenige verdienen sehr viel.

Dieses „sehr viel“ resultiert nicht mehr wie früher vor allem aus eigener Arbeit und eigener besonderer Befähigung, sondern hat teilweise Maß und Ziel verloren. Zweistellige Millionen-Einkommen jährlich sind Ausdruck einer nach oben verrutschten Wertschätzung von Arbeit.

Die Bruttolöhne sind natürlich nicht das, was im Portemonnaie am Monatsende ankommt.

Die Sozialversicherungsbeiträge machen insgesamt 2017 in Deutschland rund 850 Milliarden € aus. Die Steuereinnahmen aus veranlagter Lohnsteuer betrugen dagegen nur rund 215 Milliarden €.

Muß man mal sacken lassen, nicht wahr? MEHR ALS EINE BILLION € jedes Jahr …

Wird aber nicht gleichmäßig getragen, leider!

Sozialabgaben bezahlt man ab dem allerersten Euro des Einkommens aber nach Überschreiten der Bemessungsgrenzen nicht mehr mit dem letzten Euro. Steuern bezahlt man erst nach Überschreiten eines Freibetrages und dann gestaffelt mit zunehmendem Steuersatz. Auf die Steuerklasse kommt’s übrigens dabei nicht an, die ist nur wichtig für die unterjährigen Abzüge vom Lohn und damit das Monatsnetto, am Ende muß eine Steuererklärung gemacht werden und die kennt nur einen Tarif. Selbst eine „Splittingtabelle“ gibt es nicht, das ist letztlich nur eine mathematisch andere Ermittlung der Steuer durch veränderte Steuerquote bzw. Bemessungsgrundlage im Vergleich zur Regelbesteuerung.

Das ganze Geschwätz von „Steuerentlastungen“ zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der geringer verdienenden Arbeitnehmer geht also von vornherein an allen vorbei, die keine oder nahezu keine Steuern bezahlen. Das sind alle, die maximal „Mindestlohn“ verdienen, also rund 1.500 € brutto monatlich. Nochmal: Es geht um veranlagte Steuer, ein Arbeitnehmer in Steuerklasse 5 zahlt da schon sehr beachtliche Summen – aber der in Steuerklasse 3 besser verdienende Partner spart sogar noch mehr an monatlichen Abzügen. Das darf man nicht verwechseln, denn das ist nur eine vorläufige Behandlung vor der endgültigen Steuerveranlagung.

 

 

Wo wäre also echt etwas zu gewinnen?

 

Bei den Sozialabgaben natürlich!

Es ist wenig zielführend, „zur Entlastung der Beitragszahler“ hier und da mühsam ein Zehntelprozent abzuschaben. Riesentamtam um Minimaleffekte! 10 € im Monat vielleicht – das frißt ja ein Spritpreisruck locker auf.

Nein, man muß aus diesem konventionellen Denken ausbrechen.

Was soll das Ziel sein?

Nicht jeder muß entlastet werden. Wer 30.000 € monatlich verdient, hat objektiv keine Sorgen. Subjektiv mag er unzufrieden sein, aber das ist ehrlich gesagt sein Problem. Wer im Bereich „bis zum Median“ von 2.350 € brutto monatlich verdient, der hat ein objektives Problem. Das Netto reicht oft nicht zum Leben, im Zweifel muß sogar noch mit Sozialleistungen wie Wohngeld aufgestockt werden. Selbst wer 60 % des Durchschnittslohns, also etwa 2.350 € monatlich brutto hat, hat nichts zu lachen. Mehr als 400 € Sozialabgaben (und das ist nur der Arbeitnehmeranteil!!), dazu schon spürbare Besteuerung – netto ist das trostlos und „große Sprünge“ sind nicht drin.

Selbst beim Durchschnittseinkommen ist’s nicht besser: 3.800 € brutto, abzüglich knapp 750 € Sozialversicherungsbeiträge und etwa bei Regelbesteuerung 700 € Lohnsteuer plus Soli plus Kirchensteuer: netto sind’s etwa 2.200 €.

Immerhin: HIER käme von Steuerentlastungen etwas mehr an.

Wechseln wir kurz die Blickrichtung. Betrachten wir auch den Arbeitgeber und wie er rechnen muß: Bruttolohn plus Arbeitgeberanteil Sozialversicherung sind Lohnkosten (ist betriebswirtschaftlich unpräzise und zu niedrig, Lohnkosten pro geleisteter Stunde sind damit schon gar nicht berechnet, tut aber für die hiesigen Überlegungen nichts zur Sache).

Beim Durchschnittslohn von 3.800 € brutto zahlt der Arbeitgeber also 4.550 € insgesamt. Bei einem Mindestlohn von 1.500 € für Vollzeit sind das knappe 1.800 € insgesamt.

Stellen wir’s nochmal gegenüber:

Durchschnittslohn 3.800 brutto kostet in Wahrheit einschließlich Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung 4.550 € und netto kommen 2.200 € beim Arbeitnehmer an. Beim Mindestlohn kostet’s in Wahrheit 1.800 € und netto kommen etwa 1.050 € beim Arbeitnehmer an. Muß man auch mal sacken lassen, diese „Ineffizienz des Lohnes“.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, daß der Staat sich an den Einkommen seiner Bürger nicht zu mehr als 50 % vergreifen darf. Das wird gemeinhin so verstanden, daß die „Steuerquote“ nicht höher sein dürfe.

Ich meine, daß das nicht reicht. Da die Sozialversicherung aufgrund staatlicher Reglementierung besteht und ein Zwang zur Mitgliedschaft gesetzlich festgeschrieben ist, darf das nicht komplett unberücksichtigt bleiben. Das gilt um so mehr, als es ein Irrglaube ist, daß man durch Einzahlen „in das System“ einen konkreten Anspruch auf spätere Leistungen erwirbt. Diese Illusion wird auch von Politikern (möglicherweise auch, weil sie’s selber nicht besser wissen) gerne unterhalten.

Sie ist aber falsch.

Tatsächlich ist die gesamte Sozialversicherung eine Umlage der tatsächlichen Auszahlungen auf alle Beitragszahler. Es ist gerade nicht so, daß irgendwo einer jährlich 800 Milliarden in einen Tresor schaufelt und wenn’s soweit ist, für die jetzigen Beitragszahler einer mit einem Schäufelchen wieder monatlich austeilt. Was reinkommt, wird (bis auf Rücklagen, die vorgeschrieben sind und Verwaltungskosten) an die Empfänger ausgeschüttet. Kommen etwas mehr Beiträge als gedacht und sind weniger Leistungen als geplant erforderlich, bleibt auch mal ein Überschuß. Lassen wir uns selbst von mehreren Milliarden z.B. in der Krankenversicherung nicht blenden: Die sind im Zweifel mit einer Grippewelle verbraten. Es gibt nahezu keine Liquiditätsreserve (die beträgt 0,25 Monatsausgaben!!). Der gedachte Tresor ist leer!

Einzig erworben werden in der Rente „Erwerbspunkte“. Was die später in € wert sind, weiß derzeit keiner. Es kommt darauf an, wieviele dann aktive Arbeitnehmer wieviel verdienen und damit einzahlen und wieviel die Rentner pro Punkt bekommen sollen. Da kann man noch so toll „rote Linien“ z.B. bei 48 % Rentenniveau ziehen – wenn keine Kohle da ist, sind diese Linien sehr schnell als Propaganda entlarvt.

Halten wir fest: Insbesondere die unteren Einkommen leiden darunter, daß die kaum ausreichende Kaufkraft von Sozialabgaben angegriffen wird. Selbst höhere Einkommen sind wegen zusätzlich ansteigender Steuerlast (Stichwort: Steuerprogression) kaum auskömmlicher, obwohl die Belastungen der Arbeitgeber noch wesentlich höher sind. Erst beim Überschreiten der sogenannten „Bemessungsgrenzen“ fallen die Zusatzlasten für Sozialabgaben weg und alleine die Steuerlast bleibt.

Konsequenz: „Arbeit ist zu teuer!“ Hört sich blöd an, aber das ist das Feuer, das den Niedriglohnsektor anheizt und selbst mittlere Einkommen nicht verschont. Der eine ist von Entlassung bedroht, arbeitet im dunklen Arbeitsbereich der Zeitarbeit und wird zu immer effizienterem (schnellerem) Arbeiten gedrängt, der andere beklagt „Streß im Job“ u.a. deshalb, weil der Chef die Arbeitskosten kompensiert, indem er die Arbeit verdichtet (man muß mehr fürs selbe Geld schaffen). Für beide Methoden (die auch kombiniert vorkommen können) gibt es willfährige „Unternehmensberater“, die genau das einführen und die Daumenschrauben anziehen.

 

 

Wie sähe denn Abhilfe aus?

 

Das Ergebnis vorweg: Zuerst einmal wird auch bei Sozialabgaben für den Arbeitnehmeranteil (und nur für den!!) ein Freibetrag wie im Steuerrecht eingeführt. Alle darunter liegenden Einkommensbestandteile bleiben komplett frei von Sozialabgaben – für Arbeitnehmer. Das wirkt sich bis in mittlere Einkommen fulminant aus und erleichtert diesen Menschen den Alltag und verschafft wieder Luft und sichert Arbeitszufriedenheit.

Warum das noch keiner verlangt hat? Weil die Masse oft Unrecht hat … sie denkt nämlich konventionell und verstellt sich damit erlösende Neuorientierung der Gedanken. Und eine Politik der Alternativlosigkeit wird schnell auch zu einer der Mutlosigkeit!

Dieser Befreiungsschlag verlangt gehöriges Umdenken – und Umdenken will von der derzeitigen Politikerriege niemand (mehr). Ist riskant, Folgen abzuschätzen ist schier unmöglich und damit ist der Mut zu einer wirklichen Neuorientierung dahin.

 

 

Laßt es mich vorrechnen!

 

1. Es gibt ca. 41,8 Millionen Arbeitsplätze, die keine Minijobs sind (2017, laut Bundesamt für Statistik).

2. Der Steuerfreibetrag beträgt rund 9.000 € jährlich oder etwa 750 € monatlich.

3. Wendet man das auf die Sozialabgaben an, so wären damit 376,2 Milliarden € (41,8 Millionen Menschen multipliziert mit 9.000 € pro Jahr) sozialabgabenfrei verdient. Dem System entgehen dadurch zunächst rund 147,5 Milliarden € jährlich, nämlich 39,2 % (Gesamtsozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber) aus den beitragsfreien Einkommen. Entlastet werden nur die Menschen, nicht die Unternehmen als Arbeitgeber, also muß von diesem Geld nur die Hälfte gegenfinanziert werden. 73,75 Mrd. € pro Jahr.

4. Dieses Geld muß anderswo herkommen, wenn neue Schulden nicht erlaubt sind („Schuldengrenze“).

Mehrere Quellen fallen mir dazu ein:

Der Solidaritätszuschlag zur Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie der Kapitalertragsteuer zur staatlichen Finanzierung allgemeiner Aufgaben ist in dieser Form nicht mehr nötig. Er war eine Interimslösung und diese Lösung ist obsolet geworden.

Er könnte aber seinem Namen weiterhin gerecht werden: Dieser Beitrag wird umgeleitet in die Sozialversicherung. Im Jahre 2017 betrug der Erlös knapp 18 Milliarden €. Ein Systemwechsel in der Besteuerung – den ich noch gesondert vorschlagen werde – sollte dazu führen, daß sich mehr als das Doppelte ergeben kann. Also rund 40 Milliarden €.

Jeder hier hat sich an diesen Obolus gewöhnt, sei er „scheuer ausländischer Kapitalanleger“ oder inländischer Lohnsteuerzahler. Niemandem fiele auf, daß er jetzt einem besseren Zweck dient. Zumal dann nicht, wenn das Steuersystem ebenso grundlegend anders gedacht werden würde, um immer deutlich werdende Mißstände zu beenden.

Gleichzeitig wäre das wirklich ein Beitrag der echten Solidarität auch der Einkommensgruppen, die nicht von Arbeit leben. Das sind insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Miete. In diesem Staate wird diese Solidarität immer mehr untergraben, indem gesellschaftliche Gruppen und Interessen genüßlich von linken und rechten Populisten und durchaus auch manchen Presseberichten aufeinander gehetzt werden. Sie wieder zu stärken und das politisch auch zu wollen, ist die Aufforderung der heutigen Zeit.

Niemandem zu leid, allen zum Nutzen – denn:

Das wirkt sich mit 750 € monatlich multipliziert mit Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,6 % des Einkommens mit 147 € aus. Mehr, als gerade niedrige Einkommensgruppen jemals an Lohnsteuer bezahlen werden.

Die so gewonnene Kaufkraft wird sicherlich zum weitesten Teil in Konsum fließen, also trägt sie zur Belebung der Wirtschaft bei und stützt die Konjunktur durch Binnennachfrage entweder nach mehr oder besseren Gütern. Jetzt ist der Mut gefordert, dieses Ziel auch mit hohem Einsatz zu forcieren, statt am alten System weiter herumzubosseln.

Spinnt man weiter, fiele mir noch ein, daß die Bemessungsgrundlagen für alle Sozialversicherungen gleich hoch sein könnten – was z.B. Senkungen des Beitragssatzes in der Krankenversicherung ermöglichen würde. Die Ungleichheit ist ja nur Lobbyarbeit der Privaten Krankenversicherungen zu verdanken, die so den Kreis potentieller Kunden groß halten wollen. Wären die Bemessungsgrundlagen gleich, ergäbe sich bei derzeitiger Einkommensverteilung ein Mehrerlös von 10 Milliarden €. Davon wäre die Hälfte Arbeitgeberbeitrag, ansetzen darf ich also nur 5 Mrd. €.

Gesammelt bisher: 22 Mrd. €.

Wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage um den Freibetrag nach oben verschoben, so trifft das zwar die besonders viel besser Verdienenden, aber alle, die bisher unter 70.000 € pro Jahr verdienen, merken davon gar nichts. Klar: Rein zahlenmäßig sind das nicht sehr viele Menschen, die dann höhere Sozialbeiträge leisten müssen. Damit alleine schon ist der Effekt nicht so groß wie die Entlastung unten. Gerechnet mit den Einkommen von 2017 dürfte sich ein Mehrerlös von 1,5 Milliarden € ergeben.

Gesammelt: 23,5 Mrd. €. Fehlen: etwas mehr als 50 Mrd. €. Wird also nichts, was?

Schaffte man die Bemessungsgrundlagen ganz ab – also „Sozialabgaben für alle ab Freibetrag ohne Limit nach oben“, wäre der Gesamtbetrag finanziert, der für den Ausgleich der Freibetragsregelung erforderlich ist. Denn: Derzeit werden Sozialabgaben nur aus maximal 6.700 € monatlich (Rentenversicherung 2019) bezahlt. Rund ein Drittel der Monatseinkünfte liegt darüber und ist frei von allen Sozialabgaben. Werden alle diese Einkommen zukünftig herangezogen zur Sozialversicherung, ist der Fehlbetrag mehr als gedeckt!

Ein weiteres Werkzeug der Erleichterung für viele könnte greifen: Niedrigere Beitragssätze – und zwar optimalerweise nur für den Arbeitnehmeranteil. Statt 20 % auf „alles ab Freibetrag“ z.B. nur 18 %.

Bleiben wir im sonst gleichen System der Abgabenbelastung, ergeben sich folgende

 

Beispielsberechnungen:

1. Mindestlohnbezug 

1.500 € brutto monatlich. Bisher: Steuern 77 €, Sozialabgaben Arbeitnehmer 301 €, netto 1.120 €Neu: Steuern 77 €, Sozialabgaben 135 €, netto 1.288 €.

2. Medianeinkommen

2.350 € brutto monatlich. Bisher: Steuern 294 €, Sozialabgaben Arbeitnehmer 472 €, netto 1.584 €Neu: Steuern 294 €, Sozialabgaben 288 €, netto 1.776 €.

3. Durchschnittseinkommen

3.800 € brutto monatlich. Bisher: Steuern 717 €, Sozialabgaben Arbeitnehmer 763 €, netto 2.220 €. Neu: Steuern 717 €, Sozialabgaben 549 €, netto 2.534 €.

4. Einkommen über alte Bemessungsrenze 6.800 €

10.000 € brutto monatlich. Bisher: Steuern 3.470 €, Sozialabgaben Arbeitnehmer 1.140 €, netto 5.390 €Neu: Steuern 3.470 €, Sozialabgaben 1.665 €, netto 4.865 €.

5. Höchsteinkommen

1.000.000 € brutto monatlich. Bisher: Steuern 508.700 €, Sozialabgaben Arbeitnehmer 1.140 €, netto 490.160 €Neu: Steuern 508.700 €, Sozialabgaben 179.865 €, netto 311.435 €.

Also: selbst bei blendendem Einkommen von monatlich 10.000 € ist die Mehrbelastung mit 525 € monatlich noch moderat. Willenlose Spitzeneinkommen (ich habe mich am vormaligen VW-Vorstand Winterkorn – das ist der mit der Abgasbetrugsserie – mit 12.000.000 € p.a. orientiert) werden deutlich zur Kasse gebeten. Das sind Bruchteile von Promille der Einkommensbezieher insgesamt, die im Gegenzug von einem friedlichen Staatswesen, größtmöglicher Sicherheit und funktionierenden Sozialsystemen profitieren.

Um so besser wäre, wenn außerdem ein Steuersystem geschaffen wird, das die Zwangseinnahmen des Staates auf andere Beine stellt als bisher. Privilegien für Rand- und Lobbygruppen eliminiert.  Den Erfolg nicht mit erdrückender Abgabenlast unattraktiv werden läßt. Dazu muß ich gesondert ausholen, das ist aber im Prinzip auch nicht kompliziert. Stichworte: gleichmäßige Besteuerung aller Einkommensarten, breitere Bemessungsgrundlage, Abschaffung von Steuersparmodellen jeder Art. Das ist nicht die „Steuererklärung auf einem Bierdeckel“, aber ein gerechteres Aufbringen der für staatliches Handeln erforderlichen Gelder, mehr Finanzautonomie der Städte und Gemeinden. Ich hab’s noch nicht gerechnet, aber ich gehe davon aus, daß die Spitzensteuersätze auf 35 % gekappt werden könnten. Setzt man das oben bei „Höchsteinkommen“ ein, wären die höheren Sozialabgaben fast vollständig kompensiert!

Leidtragende wären in diesem System die Kapitaleinkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus Spekulation. Um die täte es mir nicht leid, die werden derzeit unbegründet unbotmäßig privilegiert. Aber: das ist wieder eine längere Abhandlung, weil ich’s herleiten und begründen muß.

Ach – eines noch: Natürlich werden nach wie vor für die Rentenanwartschaften auf das gesamte Arbeitseinkommen die Erwerbspunkte vergeben, so daß an dem eh niedrig genug zu befürchtenden Rentenniveau aus diesem Grund jedenfalls keine Änderung anfällt.

Ein Systembruch im bewährten zusammengehen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberfinanzierung des Sozialstaates ist nicht nötig. Werden alle Nutznießer entweder durch Solidaritätszuschlag „neu“ oder durch sowieso verhaftete Einkommensart herangezogen, ist die Grundentlastung für alle finanziert. 

Es könnte so einfach sein, wenn man nur wollen würde!

unerlaubte Handlung II

 

Ich schrieb ja schon einmal etwas Grundsätzliches zu diesem Problem.

Der geringen Quotenaussicht wegen kommen nun immer mehr Gläubiger auf diese Idee und verlangen die Feststellung ihrer Forderung als „aus vorsätzlicher Handlung“.

Kurze Erinnerung: Diese Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen, der Gläubiger kann daraus nach der Insolvenz und Wohlverhaltensphase weiter vollstrecken. Er kann aus dem Auszug aus der Insolvenztabelle vorgehen, ein weitere Prozeß findet nicht statt.

Beleuchten wir die beiden Seiten aus der Praxis näher. Zuerst:

DIE GLÄUBIGERSICHT

Die Bezeichnung „vorsätzliche Handlung“ ist Unsinn. es geht um eine a) vorsätzliche und b) unerlaubte Handlung, die die Forderung ausgelöst hat, vgl. § 302 InsO

Alles, was in diesem Zusammenhang passiert ist (juristisch: Tatsachenvortrag), muß mit der Behauptung, diese Bevorzugung gelte, vorgelegt werden. Es reicht nicht, sich auf einfache Behauptungen zurückzuziehen. Am besten werden Beweisurkunden mit vorgelegt.

Beispiel: „Der Schuldner kam ins Geschäft und bezahlte mit EC-Karte. Die Bank stornierte die Bezahlung, weil die Karte gestohlen war, der Inhaber war jemand anders.“ Das dürfte reichen.

„Der Schuldner verursachte den Schaden beim Radfahren.“ Das reicht nicht. War er fahrlässig (wahrscheinlich!) oder handelte er vorsätzlich? Wer verursacht mit einem Rad vorsätzlich einen Unfall??

Im Beispiel oben ist das Hauptproblem angesprochen: Der Schuldner muß mit Vorsatz gehandelt haben. Bei Unfällen ist das (auch wenn der Schuldner später strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird) ist das allermeist nicht der Fall!

Außerdem muß die Handlung unerlaubt sein. Unerlaubt hört sich komisch an, meint aber nicht dasselbe wie „verboten“. Unerlaubt kann auch eine Handlung sein, die gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt. Dann ist sie nicht verboten, denn Verbote gelten allgemein.

Wortklauberei – aber wichtig!

Beispiel: Der Schuldner übernimmt die vertragliche Verpflichtung, keine Fahrräder im Hausflur abzustellen. Das tut er dennoch und verursacht dabei Schäden an den Flurwänden.

Das ist eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, denn niemand trägt „aus Versehen“ sein Fahrrad in den Hausflur. Und wenn er das nicht darf – ist es unerlaubt.

Am besten erledigt der Gläubiger das mit seiner Tabellenanmeldung und ergänzt diese um den Antrag, „festzustellen, daß die Forderung eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist“. Dazu Sachvortrag und gut ist das. Bei Schuldnerwiderspruch muß sofort prozessiert werden, da kann man nicht beliebig zuwarten.

Später kann man diesen Antrag nachholen, wenn die Anmeldung noch ohne diese Behauptung eingereicht wurde. Sogar noch nach Ende des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens! Wird aber komplizierter, denn man muß vor Gericht und diese besondere Behandlung klageweise geltend machen. Kostet – und erhöht den Vollstreckungserfolg nicht automatisch.

DIE SCHULDNERSICHT

Das Gericht belehrt den Schuldner ausdrücklich und gibt dabei die entsprechenden Forderungen und Gläubiger bekannt, wenn solche Anträge bei der Tabellenanmeldung eingehen.

Der Schuldner kann im Prüfungstermin (oder wenn der im schriftlichen Verfahren stattfindet bis zum Stichtag schriftlich beim Insolvenzgericht eingehend oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt) widersprechen.

Dann ist die Sache aber nicht erledigt, sondern geht nur in die nächste Runde. Der anmeldende Gläubiger kann dann durch Klage auf Feststellung das Bestreiten aus dem Weg räumen. Beklagt wird dabei der Schuldner, nicht der Insolvenzverwalter!

Scheitert die Verteidigung, wird’s auch nach der Insolvenz schwer werden – das habe ich in meinem anderen Beitrag ja schon dargelegt.

DER INSOLVENZVERWALTER

Dieses Mal ist er fein raus.

Er nimmt die Tabellenanmeldung entgegen. Ist dabei eine Forderung aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldet, wird dieser Umstand dem Insolvenzgericht mitgeteilt, das dann die Anhörung des Schuldners veranlasst.

Der Insolvenzverwalter ist nur Bote, er hat keine eigene Prüfungskompetenz, kann also weder prüfen, ob die Behauptung stimmt, noch kann er diese Sonderbehandlung bestreiten. Das kann ausschließlich der Schuldner.

Auch bei späteren Prozessen wegen dieser Frage ist er nicht beteiligt, er trägt ggf. nur das Ergebnis in die Tabelle ein.

Umsatzsteuer in der Insolvenz – der Horror!

Heute mal etwas „aus der Praxis für die Praxis“, das für normale Menschen schwer verdauliche Kost ist.

Umsatzsteuer in der Insolvenz.

Eh schon ein furchtbar formalistisches Gebiet, schwer zu verstehen und meiner Meinung nach auch noch falsch angewendet und deshalb problematisch.

Ich muß hier viele Dinge vereinfachen, damit das Prinzip klar wird und die Argumentation nachvollziehbar bleibt; denn es wird schon schwierig zu verstehen werden. Ist aber ein kleiner Einblick in die Anforderungen, die an Insolvenzverwalter auch in dieser Hinsicht gestellt werden und das Versagen der Rechtspraxis. Wobei damit auch noch eine komplizierte Handhabung abzuwickeln ist, wo’s doch so einfach sein könnte!

Unter anderem gehe ich hier immer davon aus, daß der Schuldner alle möglichen Erstattungsansprüche immer sofort geltend machte und ausgezahlt erhielt, daß die Gläubiger alle Soll-Versteurer sind (also die Umsatzsteuer aus den Rechnungen schon schulden, wenn sie die Rechnung schreiben und nicht erst, wenn die bezahlt wird) und mathematisch ist das auch nicht immer hundertprozentig bei den Quotenberechnungen – nochmal: es geht darum, ein vollständiges Bild zu entwerfen und nicht ein Lehrbuch des Insolvenz-Umsatzsteuerrechts abzuliefern. Dann wäre der Blog nicht mehr kostenlos, seid Euch sicher!

Erste Schwierigkeit: Umsatzsteuer in der Zeit vor Insolvenz

Sollte doch eigentlich einfach sein – nämlich wie bei allen anderen Unternehmern/Kunden auch. Schade, ist es nämlich nicht. Für alle Beteiligten sind Besonderheiten zu beachten.

Einfach haben es die unbezahlt gebliebenen Lieferanten: In der Regel (fachtechnisch werden die als „Soll-Versteurer“ bezeichnet – googelt danach, wenn’s wirklich interessiert) kann der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer aus nicht bezahlten Rechnungen sofort komplett korrigieren, erhält sie also vom Finanzamt erstattet (§ 17 UStG). Immerhin: er bleibt nur auf der Nettoforderung sitzen. Wird später noch kompliziert – das nur zur Warnung!

Beim Schuldner, der als Unternehmer tätig war (GmbH oder Mensch – völlig egal) wird es nicht so leicht.

Er hat ja sowohl Rechnungen für seine Lieferungen und Leistungen an Dritte geschrieben wie auch Rechnungen von seinen Lieferanten erhalten. Die Umsatzsteuer aus den geschriebenen Rechnungen schuldet er dem Finanzamt, die Umsatzsteuer aus erhaltenen Rechnungen bekommt er vom Finanzamt („Vorsteuererstattung“), wenn er das anmeldet. Soweit seine Rechnungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bezahlt wurden, meldet das Finanzamt die nicht bezahlte Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Soweit seine Rechnungen unbezahlt blieben (Kunden weigern sich zu Recht oder auch mutwillig), wird die ausgewiesene Umsatzsteuer gegen gerechnet – also nicht erstattet, sondern erst einmal die Schuld aus nicht abgeführter Umsatzsteuer durch Aufrechnung kleiner. (Hat der Schuldner Vorsteuer nicht oder nicht vollständig angemeldet, wird nur so weit korrigiert durch Tabellenanmeldung , wie er tatsächlich zu Unrecht Vorsteuer erhielt. Das lassen wir im Weiteren aber außen vor, sonst wird die Darstellung zu kompliziert.)

Anmerkung: Ist ein Mensch in Insolvenz, der nicht selber gewerblich tätig war („Verbraucher“), ändert das für die Gläubigerunternehmen nichts. Auch jetzt bekommen sie die Vorsteuer aus den unbezahlt gebliebenen Rechnungen sofort mit Insolvenzeröffnung komplett erstattet.

Kurz gesagt: Offene Nettoforderungen der Gläubiger kommen in die Tabelle, ebenso offene Restschulden aus Umsatzsteuern. Im Ergebnis ist der gesamte vorinsolvenzliche Umsatzsteuerteil damit erst einmal komplett „auf Null“ gesetzt.

Zweite Schwierigkeit: Umsatzsteuer in der Zeit der Insolvenz

Eine Sache ist sehr einfach: Handelt der Insolvenzverwalter (wir lassen hier das Insolvenzplanverfahren außen vor, es geht um’s Verständnis des Prinzips), gilt alles wie wenn es keine Insolvenz gäbe. Aus Eingangsrechnungen zieht er die Vorsteuer, die ausgewiesene Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen muß er abführen. Beides wird in seinen Umsatzsteuererklärungen saldiert. Genau so funktioniert das immer.

Alles andere ist kompliziert. Sonst könnt’s ja jeder!

 

1. Sonder-Fallgruppe: Forderungseinzug vorinsolvenzlicher Außenstände

Der Insolvenzverwalter zieht unbezahlt gebliebene Forderungen gegen Dritte nach Möglichkeit ein. Erhält er Zahlungen von Kunden des Schuldners aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, ist darin Umsatzsteuer enthalten. Die fließt ihm nun zu, denn jede Zahlung eines Kunden ist „brutto“, wenn sie das nach allgemeinem Recht ist (wir überspringen das Problem der steuerfreien inngergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen an Unternehmer – es geht ja um’s Prinzip).

Jetzt haben wir ein Problem: Das Finanzamt hat diese Forderung im Rahmen der Tabellenanmeldung schon verfolgt, denn sie ist vorinsolvenzlich entstanden. Früher war das einfach. Der Insolvenzverwalter hat sich ins Fäustchen gelacht und den Bruttobetrag behalten. Umsatzsteuer war ja mit der Anmeldung zur Tabelle abschließend behandelt. Heute hat der BFH dem (richtigerweise) einen Riegel vorgeschoben. „Fließt Umsatzsteuer der Insolvenzmasse zu, ist sie in jedem Fall vom Insolvenzverwalter zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.“

Nur konsequent: Vorher war alles „auf Null“ gestellt, mit der Zahlung stimmt das ja nicht mehr, also muß sich das auswirken.

Gleichzeitig mit der Zahllast des Insolvenzverwalters aus Einzug vorinsolvenzlicher Forderungen des Schuldners und der damit zu erklärenden Umsatzsteuer muß das Finanzamt die in dieser Höhe jetzt falsch gewordenen Tabellenanmeldung korrigieren (nämlich die Forderung entsprechend zurücknehmen).

So weit, so schick.

2. Sonder-Fallgruppe: Insolvenzanfechtung

Ich muß damit jetzt ein Thema berühren, das ich hier im Blog noch nicht beschrieben habe. Es paßt aber zu meiner Betrachtung der Umsatzsteuer in Insolvenz perfekt und lückenlos dazu.

Deshalb nur so viel zum Verständnis: Rechtlich mißbilligte vorinsolvenzliche Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, indem er die sogenannte „Anfechtung“ ausspricht. Das kann nach Insolvenzordnung (§§ 129 ff) oder nach dem allgemein geltenden Anfechtungsgesetz passieren.

So oder so wird das „auf Null Stellen“ wie unter „erste Schwierigkeit“ geschildert durchbrochen.

Beispiel: Ein Lieferant erhält vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner Zahlung auf seine offenen Rechnungen von 11.900,00 €. Auswirkung: Der Schuldner nimmt Vorsteuer in Höhe von 1.900 € in Anspruch aus bezahlter Rechnung, der Lieferant führt Zahllast in Höhe von 1.900 € an sein Finanzamt ab. Alles gut, alles rund.

Mit der Anfechtung nicht mehr, denn jetzt muß der Lieferant 11.900 € zurückzahlen und der Insolvenzverwalter nimmt 11.900 € ein. Ist also quasi wie Forderungseinzug in der 1. Fallgruppe. Und wird auch genau so behandelt: Der Lieferant macht Vorsteuererstattung in Höhe der von ihm gezahlten 1.900 € geltend und der Insolvenzmasse sind 1.900 € zugeflossen, die Insolvenzverwalter als Zahllast dem Finanzamt weitergeben muß.

War früher auch nicht so, aber der BFH hat (zu Recht) gesagt, daß es keinen Unterschied macht, ob eine vorinsolvenzliche Forderung eingezogen wird oder eine Anfechtung zu einem vergleichbaren Zufluß aus vorinsolvenzlicher Zeit stammend führt.

So weit, so schick.

dritte Schwierigkeit: Insolvenzforderungen/Insolvenztabelle

Bis jetzt ist das alles nach den korrigierenden Entscheidungen des BFH, die dem streng formellen Prinzip der Umsatzbesteuerung haargenau entsprechen eigentlich einfach und – wenn man damit regelmäßig zu tun hat – logisch.

Vorinsolvenzliches bleibt vorinsolvenzlich durch Vorsteuerkorrektur beim Lieferanten und ggf. Tabellenanmeldung des Finanzamts, solange die Insolvenzmasse nichts davon hat.

Diese wunderbare Klarheit ist bei der Behandlung von Gläubigerforderungen in der Insolvenztabelle und dem folgend bei Quotenausschüttungen leider noch nicht geschaffen.

die jetzige, falsche Handhabung

Gläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle brutto, also inklusive Umsatzsteuer, an. Die allermeisten Insolvenzverwalter erkennen diese Forderung auch genau so brutto zur Tabelle an. Auf diese Bruttoforderung wird dann später die Insolvenzquote ausgeschüttet.

Manche Insolvenzverwalter nehmen dann Vorsteuererstattung aus dieser Quotenzahlung in Anspruch, was zu erneutem Zufluß bei der Insolvenzmasse führt.

warum das falsch ist

Diese Handhabung widerspricht der klaren Rechtsprechung des BFH, wie ich sie oben schilderte, und das aus mehreren Gründen: dogmatischen (mein Lieblingsbereich) und logischen. Schlimmer falsch kann man’s also nicht machen.

Dogmatisch muß ich etwas weiter ausholen: Umsatzsteuer wird auf die vereinbarten Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben, soweit sie steuerbar und steuerpflichtig sind. Das ist DAS Grundprinzip der Umsatzsteuer – kompliziert wird’s immer nur dann, wenn der Gesetzgeber willkürlich eingreift und entweder die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht oder den anzuwendenden Steuersatz mutwillig ändert. Am Prinzip rüttelt das aber nicht.

Das Zauberwort in diesem Satz ist „vereinbart“. Dann und nur dann, wenn die beiden Vertragspartner sich auf ein Entgelt einigen (es vereinbaren), fällt Umsatzsteuer an. Dazu muß man nicht unbedingt sprechen, man kann das auch nach Geschäftssitte schweigend tun.

Beispiel: Schlaftrunkener Kauf von fünf Brötchen beim Stammbäcker des Vertrauens morgens für wie immer zu bezahlen 1,60 €, „man kennt sich“ und die Tüte liegt schon mit mitleidsvollem Blick auf dem Tresen, die abgezählten 1,60 € wechseln den Besitzer. Worte? Keine. Rechtlich: Bäcker bietet den Verkauf und die Übereignung von fünf einzelnen Brötchen (samt Tüte als kostenloser Draufgabe) Zug um Zug gegen Zahlung von 1,60 € an. Kunde nimmt dieses Angebot konkludent durch Hingabe von einer 1 €-Münze und drei 20 Cent-Stücken an und bietet seinerseits die Übereignung der vier Münzen an. Mit dem Einstreichen wird das Angebot angenommen. Der Vollständigkeit halber: die Angestellte im Laden handelt als Bevollmächtigte im Sinne von § 52 HGB mit Wirkung für und gegen den Bäcker.

Mag noch einer Brötchen kaufen gehen? Gut – dann weiter.

Auch ohne Absprache war zwischen Kunde und Bäcker(eiangestellter) klar, daß das Entgelt 0,32 € pro Brötchen beträgt. Man muß nicht „verhandeln“ wie bei einem Tarifvertragsabschluß, wenn das nicht üblich ist. solange diese 0,32 € immer fix sind.

Wenn also das Wesensmerkmal des Vereinbarens Tatbestandsvoraussetzung eines umsatzsteuerpflichtigen Vorgangs ist, ist jeder Vorgang, bei dem es daran fehlt, eben nicht umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel: Der Kunde verursacht schlaftrunken einen Unfall, weil der dem Bäcker an sein vor dem Geschäft parkendes Auto fährt. Das ist kein „Angebot zum Abschluß einer Unfallkostenvereinbarung“ – und wenn ja – wie soll der Bäcker das annehmen? Er weiß im Zweifel ja nicht einmal davon, daß sein Auto gerade beschädigt wurde. Konsequenterweise ist die Leistung von Schadenersatz umsatzsteuerfrei.

Ein anderes Feld ist z.B. das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung – auch hier greift eine Partei einseitig und ohne Vereinbarung in die Rechtssphäre einer anderen Partei ein.

Die konventionelle (und meiner Meinung nach falsche) Betrachtung ist, daß bei diesen Beispielen ja grundsätzlich niemals irgendeine Vereinbarung Anknüpfung der Verpflichtung zur Ersatzleistung war. Bei unbezahlt gebliebenen Rechnungen sei das aber anders, denn dort habe wenigstens über den Warenaustausch und die reguläre Bezahlung Einigkeit bestanden, das spätere Fehlen der Bezahlung ändere daran nichts.

Das ist dogmatisch zu kurz gedacht. Das Wesen der Vereinbarung ist eben nicht nur, daß die Parteien willentlich miteinander in Geschäftskontakt stehen, sondern das das zu behandelnde Entgelt ebenso eindeutig feststeht.

Eine Insolvenzquote steht aber nie vorher fest. Sie kann auch nicht vereinbart werden – im Gegenteil: Einseitige Bevorzugungen einzelner Gläubiger gegenüber der Gesamtheit der gleichrangigen Gläubiger sind verboten. Sie ergibt sich zwangsweise aus der geordneten Versilberung der Insolvenzmasse und der planmäßigen Bedienung von Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten, nach deren kompletter Bezahlung der Rest als Quote an die (ungesicherten) Gläubiger geht.

Und da haben wir die Gemeinsamkeit mit den beiden vorne angeführten Beispielen: Auf die Bestimmung der Leistung hat mindestens eine Partei keinen Einfluß, sie folgt aus anderen und von den beiden Vertragspartnern nicht gemeinsam beeinflußbaren Gründen.

 

Quasi ist eine Insolvenz in diesem Sinne der Verkehrsunfall der Forderung.

Also ist nach meinem Dafürhalten niemals in zur Tabelle angemeldeten Forderungen Umsatzsteuer enthalten. Der Unternehmer als Gläubiger kann seine Forderung nur netto verfolgen.

Nun zum zweiten Argumentationsstrang: das ist auch logisch und nur konsequent in Gesamtschau mit der vom BFH bisher schon geschaffenen Klarheit, wie ich sie vorher dargelegt habe.

Der Unternehmer als Gläubiger hat doch mit seiner (unbezahlten) Forderung sofort mit Insolvenzeröffnung einen Anspruch auf Erstattung der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer (§ 17 UStG). Er hat also sein Geld von anderen (nämlich dem Finanzamt) schon bekommen. Komplett sogar. Warum soll er dann nochmals Geld bekommen, wenn die Quote bezahlt wird? Nennt sich als allgemeines juristisches Prinzip „Vorteilsausgleich“ – was ich schon von anderen bekommen habe, darf ich nicht nochmals verlangen. dann stünde ich im Schadensfalle ja besser als ohne den Schaden.

Beispiel: Anmeldung von 10.000 € zuzüglich 19 % USt. hieraus, also weitere 1.900 €, zusammen 11.900 €. Bisherige Handhabung der meisten Insolvenzverwalter: 11.900 € werden zu Tabelle anerkannt.

Was passiert in diesem Beispiel aber wirklich? Der Unternehmer meldet 1.900 € nicht erhaltene aber vorausbezahlte Umsatzsteuer zur Erstattung beim Finanzamt an und erhält die ausbezahlt. Er sitzt also auf einem Schaden von 10.000 €, die anderen 1.900 € macht das Finanzamt mit seiner Insolvenzanmeldung geltend (nämlich über die Rückrechnung zu Unrecht vom Schuldner in Anspruch genommener Vorsteuer aus der in Wahrheit unbezahlt gebliebenen Rechnung). Er kassiert zu Unrecht und zu Lasten der Quote fürs Finanzamt.

Ergo: nach der bisherigen Handhabung erhält der anmeldende Unternehmer eine zu hohe Quote, denn er verfolgt zu Unrecht die ihm schon erstattete Umsatzsteuer von 1.900 € weiter. Und das BFH-Prinzip „Vorinsolvenzliches wird auf Null gestellt und über die Insolvenzanmeldung des Finanzamts korrigiert“ ist verletzt.

Ein dritter Argumentationsstrang ist außerdem, daß die bisherige Handhabung komplett inkonsequent ist und deshalb schon nicht fortgeführt werden darf.

Wir bleiben bei dem Beispiel (11.900 € brutto, 10.000 € netto). Was passiert nun bei Quotenzahlung? Der Einfachheit halber nehmen wir hier eine hohe Quote von 50 % an, ich will das groteske Ergebnis der bisherigen Sicht vorführen.

Also: Quote 50 %. Unternehmer erhält 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer, also 5.950 € als Quotenzahlung. 950 € zu Unrecht, denn die hat er zuvor ja schon nach über Vorsteuerkorrektur erhalten. Das Finanzamt erhält ebenso 950 € auf seine Tabellenanmeldung insoweit (die betrug ja 1.900 € und die Quote darauf ist 50 %)

Der Insolvenzverwalter meldet nun die in den Quotenzahlungen an vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger enthaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer an und verlangt deren Erstattung. Also: er macht die 950 € zugunsten der Insolvenzmasse geltend. Und bisher würden sie ihm auch erstattet.

Jetzt bricht der Wahnsinn los: Aus diesen 950 € wird eine Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger ermittelt. Schön für den Insolvenzverwalter: dafür gibt’s nochmal Geld. Schlecht für die Gläubiger: genau das mindert die Quote empfindlich.

Werden diese 950 € verwendet, so wird sich wieder ein Vorsteuererstattungsanspruch aus der weiteren Vergütung des Insolvenzverwalters und ein Vorsteuererstattungsanspruch aus der (kleinen) weiteren Nachtragsverteilung ergeben.

Auch dieser Vorsteuererstattungsanspruch wird wieder zu einer Nachtragsverteilung führen und das Spiel wiederholt sich so lange, bis die Untergrenze der Erstattung (2,00 €, kleiner wird nicht ausbezahlt) erreicht ist.

Die himmelschreiende Inkonsequenz der derzeit „herrschenden Meinung“ ist glasklar, wenn man Verwalterkollegen zu diesem Problem befragt. Einige ignorieren das und machen die mehrfache Vorsteuererstattung nicht geltend. Andere tun’s „nur einmal und nur bei großen Summen“ und wieder andere tun’s immer und gnadenlos. 99 % aller Kollegen halten sich nicht einmal an die Konsequenz aus der falsche Handhabung.

wie einfach wäre es nach meiner Auslegung?

Die Quote wird genau einmal bezahlt, der Unternehmer bekommt also seine 5.000 € (die er netto behalten darf und bei sich wie Schadenersatz behandelt, also auch keine Umsatzsteuer abführen muß), das Finanzamt bekommt seine Quote von 50 % auf die 1.900 €, die in der Tabelle stehen, also 950 €. Und gut ist das. Einfach, logisch, konsequent.

Es wird höchste Zeit, daß der BFH hier wünschenswerte Klarstellung wie in den anderen Fällen schaffen kann.

Wem gehört das letzte „Pfändbare“?

Heute nur ein kurzer, aber dennoch nicht unwichtiger Beitrag, denn das dürfte nahezu alle Restschuldbefreiungsverfahren betreffen, bei denen tatsächlich pfändbares Arbeitseinkommen erzielt wird:

Die Abtretung der pfändbaren Arbeitseinkünfte läuft genau sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO).

Beispiel: Eröffnung am 12.02.2012. Abtretung endet am 12.02.2018.

Wo ist nun das Problem?

Was passiert mit dem im letzten Monat der Wohlverhaltensphase verdienten Gehalt? Wer bekommt das pfändbare Arbeitseinkommen? Der Treuhänder oder bleibt’s beim Schuldner?

Beispiel: Schuldner verdient 100 € pfändbares Einkommen im Monat. Die Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren endet am 12.02.

Rechnet man alleine die Pfändbarkeit nach dem Verdienst bis zum Ende der Abtretungserklärung am 12.02., wird die Pfändungsgrenze nicht überschritten. Dann müßte doch das gesamte Gehalt mit seinem pfändbaren Anteil, der ja erst nach dem 12.02. verdient wird, dem Schuldner gehören? Dann müßten also nur Spitzenverdiener, die in den wenigen Tagen des Monats schon so viel (anteilig) verdienen, daß sie die Pfändungsgrenze überschreiten.

Beispiel: Monatsnettoeinkommen beträgt 8.000 €, da sind nach 12 von 28 Tagen schon 3.428,57 € verdient.

So ist das aber nicht – was auch logisch ist!

Sonst wird zu Lasten der Gläubiger das Überschreiten der Pfändungsgrenze von einem Stichtag im Laufe des Monats abhängig gemacht. Das erinnert an die Pressenachricht, daß so um Mitte Juli herum „man ab jetzt für sich und nicht mehr für den Staat verdient“ (weil die Abgabenlast z.B. 53 % beträgt und dann 53 % der Tage eines Jahres vergangen sind). Das ist nett und populär bzw. sogar populistisch, aber Unsinn: Jeder einzelne Tag des Jahres mit Abgabenlast belegt, da gibt es keine „Freigrenze“, die überschritten werden kann. Auch im Dezember zahlt man schließlich Lohnsteuer und Sozialabgaben!

Kann man sich auch an folgender Überlegung klar machen: Was ändert sich, wenn z.B. das Ende der Abtretung nach § 287 InsO am 22.02. liegt? Jetzt ist so viel Zeit des Monats verbraucht, daß das pfändbare Gehalt auch in dieser Zeit verdient wurde. Behält dann der Treuhänder das ganze Pfändbare deswegen, obwohl doch noch mindestens sechs Tage im Februar „frei von der Insolvenz“ sind?

Natürlich ist auch das Unsinn.

Richtig ist, daß in diesem Monat das pfändbare Gehalt anteilig an Treuhänder und Schuldner bezahlt wird. Hier also 12/28tel an den Treuhänder und 16/28tel an den Schuldner. Also 42,86 € an den Treuhänder und 57,14 € an den Schuldner, wenn wir die 100 € „Pfändbares“ aus dem Beispiel wieder annehmen.

Man könnte auch darüber nachdenken, ob nicht die Arbeitstage in dieser Zeit maßgebend sein sollen. Im Beispiel hier hat der Februar 2018 20 Arbeitstage. Bis zum 12.02. (einschließlich!) sind acht verstrichen, die restlichen 12 kommen bis zum Monatsende. (Wir lassen dabei weg, daß in z.B. Köln dieser Monat als Beispiel nicht gut ist, weil da mitten drin Karneval liegt, was mindestens vier „Freitage“ ab Altweiberfastnacht bis Fastnachtsdienstag bedeutet.) Dann wären 8/20tel an den Treuhänder zu zahlen und 12/20tel an den Schuldner, entsprechend 40 € zu 60 € (ausgehend wieder von 100 € pfändbarem Einkommen). Um diese offensichtlich finanziell bedeutende Präzision auf die Spitze zu treiben, müßte man dann auch z.b. den Fall berücksichtigen, daß Krankengeld von der Krankenkasse nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers anders einzurechnen wäre. Oder Überstundenentgelt (nicht: Überstundenzuschläge, die sind ja pfandfrei) an bestimmten Daten verdient wurde, die möglicherweise nicht alle oder auch gar nicht in die Zeit vor dem 12.02. fallen. Das wäre endlos und bedeutet dadurch auch Unsicherheit auf allen Seiten.

Ein bißchen Ungerechtigkeit wird in Kauf genommen, wenn dafür Unsicherheit beseitigt wird. Also: das alles macht die Sache zu kompliziert, so daß es einfach praktischer und beherrschbarer ist, nach Kalendertagen als Maßstab aufzuteilen.

Damit taucht aber ein weiteres Problem auf:

Die Restschuldbefreiung wird zwar theoretisch exakt zum Ende der Abtretungsfrist (hier also im Beispiel 12.02.218) ausgesprochen. Aber der Ausspruch durch Gerichtsbeschluß kommt erst, wenn der Treuhänder Schlußrechnung gelegt hat.

Die kann er aber erst dann legen, wenn das Februargehalt ausgezahlt wird, denn erst dann läßt sch der Betrag des anteilig an ihn abzuführenden pfändbaren Einkommens berechnen. Bei gewerblichen Arbeitnehmern kann das schon mal bis Mitte des nächsten Monats dauern. Hier also bis Mitte März. Dann muß die Abrechnung gemacht werden, die Schlußrechnung muß zu Gericht, das Gericht muß sie prüfen und dann wird der Beschluß über die Restschuldbefreiung erlassen. Kann also locker bis Ende April in diesem Beispielsfall dauern.

Unangenehm, vor allem, wenn der Beschluß z.B. bei Banken oder Vermietern oder sonstwo vorgelegt werden muß; manchmal sind die Dinge aber eifach so, wie sie sind …

vorzeitige Restschuldbefreiung – viele Irrtümer, wenig Klares

Ein kurzer Ausflug in die Geschichte der Insolvenzordnung:

Anfangs dauerte die Wohlverhaltensphase sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Eine biblische Zahl wie die sieben Todsünden – und ehrlich gesagt unerträglich. Wenn’s blöd läuft, dauerte eine Insolvenzverfahren schon drei oder mehr Jahre, danach nochmals sieben Jahre „Schuldturm“ in der „Restschuldbefreiung“ – so was erfordert eine eisenharte Konstitution und Disziplin beim Schuldner.

Der Gesetzgeber erkannte, daß diese Idee nicht zielführend ist. Er besserte nach alsbald darauf und beschloß, daß Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt werde. „Wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist“  heißt das auf Juristendeutsch heute in § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Kann übrigens auch kurios enden: Dauert das Insolvenzverfahren länger als sechs Jahre, wird dennoch und im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt!

Beispiel: Verfahren wird am 01.06.2012 eröffnet. Wegen vieler komplizierter Prozesse vor Gericht in der Beitreibung von Forderungen und der Insolvenzanfechtung zieht sich das Verfahren bis heute hin. DENNOCh wird am 01.06.2018 (nach Anhörung der Beteiligten) Restschuldbefreiung erteilt.

Das nennt man nicht-synchrone Verfahrensabläufe in „Technikersprache“. Ist so gewollt und wird so von allen befürwortet, die mit „nicht-synchronen“ Dingen leben können.

Sechs Jahre werden aber im internationalen Vergleich als „bedeutend zu lang“ und auch von Rechtssoziologen als „für redliche Schuldner unzumutbar“ und „demotivierend“ bezeichnet. International dauert so ein Verfahren in der Regel um die drei Jahre. UNd sehcs Jahre sind ehrlich gesagt eine arg lange Zeit, wenn man dadurch permanent mit dem makel behaftet leben muß und sich dadurch gegängelt fühlt. Ich kann das gut nachvollziehen. Und ganz ehrlich: Zum Dummheit gehören immer zwei in Insolvenzfällen, nämlich einer, der die Schulden macht und einer, der ohne ausreichende Prüfung und Sicherheit Kredit gewährt …

 

 

Wie soll Abhilfe aussehen?

Der Gesetzgeber formuliert das wieder sehr kompliziert und umständlich in § 300 InsO – und jede umständliche und komplizierte Fassung birgt Quellen für fehler und Mißverständnisse. Gibt’s seit 01.07.2014, jetzt sind also erste Erfahrungen aus der Praxis da und die kann ich hier berichten.

Zum Gesetzestext:

 

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und in diesem Zeitraum dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht, oder

3.  fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Vorab zur Erläuterung: „Jahre der Abtretungsfrist“ ist eine unnötige Komplizierung. Die läuft nämlich „ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, wie’s in § 287 Abs. 2 insO steht. man hätte einfach schreiben können „ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, aber das wäre ja einfach gewesen

Kommen wir nun dazu, wo hier „der Hase im Gewürz“ liegt und welche Mißverständnisse und Fehler beim Verständnis dieses Verfahrens inzwischen zutage treten.

 

 

Antragspflicht


Harmloses Stichwort und erste Quelle für Mißverständnisse. „Auf seinen (des Schuldners) Antrag“ wird entschieden. Wer muß sich also drum kümmern? Nein, weder das Gericht noch der Treuhänder, sondern der Schuldner selber! Niemand sonst, ausschließlich der Schuldner! Niemand wird ihn darauf hinweisen, niemand wird ihn anleiten, denn das Gesetz ist da ganz eindeutig: Kümmere Dich selber, wenn Du ein Rechtsprivileg in Anspruch nehmen willst. Sonst bist Du es nicht wert – quasi.

Konsequenz: Wenn man das Gefühl hat, das könnte mit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung klappen, muß man sich beizeiten darum kümmern. Mindestens sechs Monate vor dem entscheidenden Datum damit anfangen durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht und Anfordern von Zwischenrechnungslegung des Treuhänders/Insolvenzverwalters (entweder direkt oder über das Insolvenzgericht).

Eigentlich müßten dabei die Schuldnerberater – wie ihr Beruf es ja angibt! – beratend helfen. Uneigentlich beschränken die sich auf die Vorbereitung des Verfahrens und tun erfahrungsgemäß in dieser kritischen Phase nichts mehr für die Schuldner. Schade, aber dort zu klären und nicht bei Gericht!

 

 

drei „Fristen“, vier Möglichkeiten

 

Das ist nicht ganz korrekt, das Gesetz nennt nur zwei, aber in der Nummer1 oben findet sich ein weiteres Merkmal für eine vorzeitige Restschuldbefreiung, weswegen ich das hier mit aufnehme.

1. Alternative: (Nummer 1, Alternative 1): Keine Tabellenanmeldungen eingegangen. Schuldner deckt die Kosten des Verfahrens. Klingt komisch, kam aber in meiner Praxis schon zweimal vor. Gläubiger werden angeschrieben und zur Anmeldung aufgefordert – aber keiner rührt sich. Ursache meist: sehr alte Schulden, die Gläubiger existieren nicht mehr oder dort hat keiner mehr Unterlagen.

Ohne jede zeitliche Beschränkung gibt es dann AUF ANTRAG DES SCHULDNERS 8und nicht etwa automatisch!) SOFORT Restschuldbefreiung. Cool, was? Wird noch cooler, aber darauf komme ich gleich zu sprechen!

Beispiel: Kosten des Verfahrens sind die (ggf. wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung zu kürzende) Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten. Im günstigsten Fall um die 1.000 €. Die muß DER SCHULDNER aufbringen. Entweder durch Erlöse aus Verwertung seines Vermögens, pfändbare Einkommensbestandteile oder durch Einsatz von nicht insolvenzverhaftetem Vermögen. Gläubiger gibt es nicht, denn es gibt keine Anmeldungen. Insofern braucht man da kein Geld.

Sonstige Masseverbindlichkeiten müssen nicht bedient werden, denn darauf bezieht sich die Restschuldbefreiung nicht (§ 301 InsO), die bestehen ohnehin weiter und die Gläubiger können trotz Restschuldbefreiung weiter vollstrecken. Das erläutere ich unten noch detailliert.

2. Alternative: (Nummer 1, Alternative 2): Tabellenanmeldungen sind da, aber alle Insolvenzgläubiger bekommen ihr Geld zu 100 %, Kosten des Verfahrens berichtigt der Schuldner (siehe Beispiel zuvor) und er deckt die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Genau lesen! Der SCHULDNER muß a) Antrag stellen, b) Kosten des Verfahrens bezahlen und c) sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlen. Steht da, daß er  auch die Insolvenzgläubiger befriedigen muß? NEIN!

Ergo: Die wohlmeinende Oma, der gutwillige Erbonkel, ein guter Freund, der Lebenspartner oder (kurioserweise) der Insolvenzverwalter mit der Insolvenzmasse – ein Dritter, wer auch immer und aus welchem Grund auch immer – muß die Insolvenzgläubiger befriedigen, NICHT der Schuldner mit seinen Leistungen nach Insolvenzeröffnung.

Beispiel: Kosten des Verfahrens 2.500 €, sonstige Masseverbindlichkeiten 500 € (Miete nach § 109 InsO z.B.), Insolvenzforderungen 15.000 €. In den zehn Monaten laufen bei den Insolvenzgläubigern weitere Zinsen von 1.500 € auf.

1. Abwandlung : Der Schuldner verdient monatlich 300 € pfändbares Einkommen, das an den Insolvenzverwalter abgeführt wird. Nach zehn Monaten hat er 3.000 € bezahlt und das reicht für die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Sein Vater steuert die 15.000 € für die Insolvenzforderungen als Schenkung bei.

2. Abwandlung: Wie vorher, nur schafft es der Insolvenzverwalter, durch Insolvenzanfechtung 15.000 € zur Masse zu ziehen. Das ist zwar keine Leistung des Schuldners, das ist aber genau so ausreichend, denn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger muß nicht auf einem Tun des Schuldners nach Insolvenzeröffnung beruhen.

Problem: (jetzt wird’s schwierig, weil dogmatisch) Der Gesetzgeber war schlampig. „Forderungen der Insolvenzgläubiger“ ist nicht eindeutig, auch wenn’s so aussieht.

Das sind nämlich nicht nur solche nach § 38 InsO behandelten Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Also auch z.B. Kosten der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle oder Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie hier die weiteren 1.500 €. Die sind sogenannte „nachrangige Forderungen“ im Sinne von § 39 InsO und werden in der Regel nicht zur Anmeldung in der Tabelle zugelassen. Sie sind aber dennoch „Forderungen der Insolvenzgläubiger“, das Gesetz hätte einfach deutlich lauten müssen „Forderungen der Insolvenzgläubiger, soweit sie zur Tabelle angemeldet werden durften“ und die Sache wäre geritzt. Da wären wir wieder bei „hätte, hätte … Fahrradkette“. Das wird ein armer Tropf in seinem Verfahren ausprozessieren müssen, wenn’s mal zum Schwur kommt!

3. Alternative: (Nummer 2 in § 300 Abs. 1 Satz 2 Inso) Schuldner deckt die Kosten des Verfahrens und in der Masse ist genug, um an die Insolvenzgläubiger 35 % ihrer Forderungen zu bezahlen. Auf seinen Antrag gibt’s Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

Wäre einfach, aber wenn man genau guckt, ist es das nicht!

Zunächst zu den „drei Jahren“. Hört sich kommod an, ist aber ein knallharter Stichtag, nämlich drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Beispiel: Eröffnung am 01.06.2016, drei Jahre wären am 01.06.2019 „rum“. Sind sie aber nicht – denn das ist ein Sonntag. Dann endet die Frist am nächstfolgenden Tag, also dem 02.06.2019. Exakt an diesem Tag, keinen Tag später (!!!) muß das Geld beim Insolvenzverwalter/Treuhänder vorhanden sein.

Beispiel (um es auf die Spitze zu treiben, damit die Idee klar wird): Der Arbeitgeber zahlt normal das Gehalt zum 28. des laufenden Monats. Mit der Zahlung für Mai 2019 (eigentlich am 28.05.2019 zu erwarten) wäre die Summe ausreichend und die Voraussetzungen erfüllt. Wegen der Feuertage um diese Zeit kommt es ausnahmsweise zu einer verspäteten Überweisung des pfändbaren Anteils des Maigehalts erst am 03.06.2019 an die Insolvenzmasse. Die Frist ist vorbei, das Geld war nicht da, die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht möglich.

Stichtage sind gnadenlos – dafür aber eindeutig.

(Davon abgesehen, daß auch hier unklar ist, ob auch 35 % der nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt werden müßten …)

Auch hier wieder: Der Schuldner muß nur die Kosten des Verfahrens decken, woher der Rest in der Masse stammt, ist egal – wie vorher schon beschrieben: alle Varianten sind möglich.

Fällt etwas auf? Auf einmal sind die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die bei Alternative 2 doch noch so wichtig waren?) verschwunden! Ist doch hervorragend, oder? Der Gesetzgeber hat gepennt, das nützt doch dem Schuldner!

So falsch kann man liegen! Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern (§ 301 InsO), sonstige Masseverbindlichkeiten werden davon nicht erfaßt.

Bleiben wir bei den 500 €, die ich oben im Beispiel einführte: Die frühestmögliche Restschuldbefreiung ohne jede Frist- oder Stichtagsproblematik gibt’s nur, wenn alles, aber auch wirklich alles bezahlt ist inklusive sonstiger Masseverbindlichkeiten. Diejenige nach drei Jahren gibt es schon dann, wenn „nur“ alle Kosten berichtigt sind und die Gläubiger ihre Mindestquote erhielten. Die sonstigen Massegläubiger können nach wie vor sich am Schuldner gütlich halten, also im Zweifel auch gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreiben. Da mußte der Gesetzgeber nichts regeln, das stand schon in § 301 InsO.

4. Alternative: Die Kosten des Verfahrens werden vom Schuldner gedeckt, fünf Jahre sind seit Eröffnung vergangen.

Stichtagsproblematik wie vorher!! Das Geld muß exakt fünf Jahre nach Eröffnung auf dem Konto der insolvenzmasse sein, keinen Tag später! Und es muß „vom Schuldner“ stammen, also nicht von einem zahlungsbereiten Dritten – das Gesetz ist denkbar eindeutig.

Beispiel: Eröffnung am 01.06.2014. Geld muß am (s. Beispiel oben) 02.06.2019 auf dem Anderkonto vorhanden sein.

Quote für die Gläubiger? Egal, die kann sogar 0,0 % betragen. Hauptsache, die Verfahrenskosten sind da. Hintergrund: Sonst hätte der Steuerzahler die aufgrund Stundung der Verfahrenskosten übernehmen müssen und aus Dankbarkeit, daß er damit nicht belastet wurde, schenkt er dem Schuldner ein Jahr der Wohlverhaltensphase.

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind egal, denn: auf die bezieht sich die Restschuldbefreiung ja nicht – siehe oben.

 

 

die Quotenberechnung

 

Extrem wichtig für die Regelungen der Alternativen 2 (mit beiden Abwandlungen) und Alternative 3 ist das Erreichen von Quoten für die Insolvenzgläubiger.

Nochmals: es ist bis heute nicht entschieden, was genau die „Forderungen der Insolvenzgläubiger “ sind, denn das Gesetz ist schlampig formuliert.

Davon abgesehen:

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann sowohl im Insolvenzverfahren wie in der Restschuldbefreiungsphase stattfinden, die Auszahlungen an die Insolvenzgläubiger müssen aus beiden Verfahrensabschnitten addiert werden.

Beispiel: Insolvenzgläubiger haben 10.000 € zur Tabelle wirksam angemeldet. Im Insolvenzverfahren erhalten die Insolvenzgläubiger eine Quote von 12 %, also 1.200 €. Für die „3-Jahres-Lösung“ müssen ihnen also insgesamt mindestens 3.500 € zufließen. 1.200 € erhielten sie schon im Insolvenzverfahren, also fehlen in der Restschuldbefreiungsphase noch 2.300 € (die ja auch von einem fremden Dritten aufgebracht werden können).

Deshalb werden nach dem Insolvenzverfahren sogenannte „Verteilungsverzeichnisse“ veröffentlicht, damit alle nachrechnen können, wieviel ggf. noch fehlt.

 

die Praxis

 

Die Regelung, die ich hier behandelte, betrifft alle Verfahren, bei denen der Insolvenzantrag nach dem 01.07.2014 beim Insolvenzgericht einging. Wann danach das Verfahren eröffnet wird, ist egal. Somit sind jetzt erste Erfahrungen mit den Alternativen 1 bis 3 gemacht worden.

Erstaunlicherweise hatte ich in etwas mehr als 150 Insolvenzen über das Vermögen von Menschen (nicht Gesellschaften, da gilt das alles nicht) vier Verfahren, die ohne Tabellenanmeldung endeten (eines) oder bei denen die Anmeldungen so gering waren und keine sonstigen Masseverbindlichkeiten aufliefen, daß der Schuldner ruckzuck alles bezahlte durch sein pfändbares Einkommen(zwei Verfahren). Beide Verfahren hatten als Hauptgläubiger griechische Banken, die sehr hohe Forderungen nicht anmeldeten.

Im vierten Verfahren, das unter Alternative 2 fiel, erbte der Schuldner im Verfahren ein nur sehr gering beliehenes Haus. Darauf konnte er ein weiteres Darlehen aufnehmen, mit dem er alle Insolvenzforderungen vollständig bezahlte.

Also im Ernst: Alternativen 1 und 2 sind weltfremd und betreffen die „weißen Elefanten“ des Insolvenzrechts. Sie sind selten, aber es gibt sie!

Alternative 3 hat genau ein Schuldner bisher erfolgreich in Anspruch genommen. Seine Schulden waren relativ niedrig und er schaffte es, auf außergewöhnliche Weise „auf die Füße“ zu kommen und sehr hohes monatlich pfändbares Einkommen zu erzielen.

Ich erwarte allerdings, daß es deutlich mehr Gläubiger geben wird, die die Alternative 4 für sich in Anspruch nehmen wollen. Deswegen betone ich hier nochmals:

 

Stichtag ist Stichtag und das Geld muß „vom Schuldner“ stammen, nicht von wohlmeinenden Dritten!

 

Deshalb muß der Schuldner die Quelle der Gelder offenlegen, wenn er dazu aufgefordert wird (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO). Nicht, daß da ein Schlaumeier auf die Idee kommt, Geld der Insolvenzmasse vorzuenthalten (zu „bunkern“), um dann billig die Schulden loszuwerden, indem er eine kleine Quote wieder herausrückt.

Beispiel: der nicht redliche Schuldner schafft 25.000 € auf die Seite, indem er sie bar bei seiner Oma in der Scheune deponiert. Er meldet Insolvenz an, zahlt aufgrund pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter und Treuhänder monatlich 300 €. In den drei Jahren zahlt er also 10.800 €. Seine Insolvenzforderungen werden mit 50.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der weiter angelaufenen Vergütung des Treuhänders betrugen 3.200 €. Sonstige Masseverbindlichkeiten gibt es nicht.

Für die Alternative 3 braucht er also 3.200 € Verfahrenkosten und 17.500 € für die Mindestquote an die Insolvenzgläubiger. Zusammen 20.700 €. Vorhanden sind 10.800 €, so daß noch 9.900 € fehlen. Die holt er aus der Scheune und zahlt sie auf das Anderkonto seines Verfahrens ein (oder er läßt einen Freund sie überweisen – was auch immer). Für sich behält er also 15.100 € … denkt er.

Das kommt dem Treuhänder spanisch vor und er verlangt Auskunft, woher die Gelder stammen. Wenn man dem unredlichen Schuldner (und ggf. seinem hilfreichen Freund) auf die Schliche kommt, gibt es nicht nur keine Restschuldbefreiung, sondern zudem noch ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Verschleierns  von Vermögen sowohl gegen den Schuldner wie den Freund – das nennt das Strafrecht wie der Volksmund Bankrott. Nicht schlau, so oberschlau sein zu wollen!

BILDUNG, BILDUNG, BILDUNG!

Man kann’s bald nicht mehr hören: „Bildungsoffensive“, „lebenslanges Lernen“, „bildungsferne Schichten“ – ein beliebtes Thema beliebiger Tiefsinnigkeit. Und doch: da steckt etwas dahinter das man nur als perfide und diskriminierend bezeichnen kann. Machen wir uns die Mühe und schauen genauer hin:

1. Was ist „Bildung“ im Sinne dieser Proklamationen?

Lassen wir die vielen theoretischen Begriffsdefinitionen und das weite Spektrum der damit gemeinten Begriffe außen vor, das verstellt nur den Blick auf die jetzige Analyse.

Bildung wird reduziert auf (vor allen Dingen beruflich und damit vorrangig wirtschaftlich nutzbares) geistige Fähigkeiten wie Lesen/Schreiben/Rechnen (Stichwort: „PISA-Studie“) und fachliches Sonderwissen (dem „technischen Fortschritt“ geschuldet).

Alle anderen Ansätze, egal ob religiös, philosophisch oder soziologisch sind für die hier interessierende politische „Herausforderung des 21. Jahrhunderts auf dem Weg in die Wissensgesellschaft“ von eher nur folkloristischer Bedeutung. Es macht sich immer gut, Herder zu zitieren … ohne ihn wirklich zu meinen.

2. die Perfidie des Verlangens nach nie endender Bildung

Mit dieser Orientierung an „verwertbaren Ergebnissen“ der Bildung für Familie, Beruf und Karriere wird den Menschen ein Tort angetan. Denkt man diese Herausforderung des „lebenslangen Lernens“ gemeint als dauernder Neuerwerb weiteren Wissens weiter, ist ihr Scheitern darin angelegt.

Die erste Perfidie ist, daß denklogisch jeder Mensch an diesem Anspruch scheitern muß. Niemand kann unendlich lernen, selbst die weisesten Köpfe der Menschheit mußten sich auf einzelne Sektoren des gesamten theoretisch möglichen Wissens beschränken. Je länger also der Vorgang des „Bildens“ andauert, desto spezialisierter wird das Wissensgebiet werden. Jeder erreicht also sein eigenes Niveau des „Fachidiotentums“ – sei es als besonders qualifizierter Techniker, Produktionsmitarbeiter, kaufmännischer Mitarbeiter.

Die zweite Perfidie: Bildung ist dann immer mehr Hemmschuh als Hilfsmittel, denn je spezialisierter ein Mensch gebildet ist, desto unflexibler wird er. Auf einem anderen als seinem Spezialgebiet hat er ja den Vorteil der vorherigen Bildungsarbeit nicht mehr, er reiht sich unten in der Pyramide der Bildungshierarchie wieder ein. Das ist Verlust an Lebensleistung und an Sicherheit, nicht zuletzt auch an ökonomischem Gewinn aus der Bildungsarbeit.

Bildung bewirkt also auf diese Art falsch verstanden eine Erstarrung der Gesellschaft. Das entfernt sie von den ursprünglichen Idealen und hat somit perverse Ergebnisse.

Die dritte Perfidie ist, daß auf diese Art sich korrekt verhaltende „Spezialsachbearbeiter“ der irrigen Annahme aufsitzen, daß Fachwissen gleichbedeutend mit Führungsqualität sei. Getreu dem Motto: Mein Vorgesetzter ist nur deshalb mein Chef, weil er mehr weiß als ich. Nein, genau das ist nicht die Qualifikation eines Vorgesetzten. Das ist die Qualität eines Dozenten, der ausschließlich dazu da ist, Wissen zu vermitteln und Hörer zu befördern. Diese verquere Selbsteinschätzung der zu Bildung Angespornten Spezialsachbearbeiter ermutigt zu fleißigem Sachbearbeitertum, nicht aber zur Führungspersönlichkeit. Diese Schwelle überschreiten immer weniger und damit steigt die Reichweite der wenigen, die dann noch echte Vorgesetzte sind. (Ob das auch die Erklärung dafür ist, daß die sich die Taschen immer hemmungsloser immer voller stopfen? Eine überlegenswerte These!)

3. die Diskriminierung durch das Verlangen nach moderner Bildung

Jeder muß (mindestens sein Berufs-) Leben lang lernen. Er muß weiter kommen, mehr wissen, Dinge besser können, mehr Dinge schneller erledigen können. Ausgesprochen oder unausgesprochen ist das die Idee der Bildungsoffensiven welcher Couleur auch immer.

Eine schöne Illusion, die sich wunderbar und vermeintlich menschenfreundlich allenthalben verbreiten läßt. Wer kann da schon etwas dagegen sagen? Es klingt so positiv und zukunftsorientiert. Noch ein paar wirre Drohbilder von ameisenfleißigen Milliardenheeren an Chinesen und Indern, die sich aufmachen, die Welt zu erobern und sich untertan zu machen – fertig ist das politisch perfekte und nahezu unangreifbare Postulat. Niemand von ganz links bis ganz rechts schreitet ein und tritt dieser Diskriminierung entgegen.

Machen wir uns nichts vor: Lernfähigkeit und Lernwilligkeit sind nicht gleich verteilt. Einigen fällt fast alles leicht (in der Schule waren die sogar in Sport gut und nicht nur in Physik, Mathe, Geschichte, Latein und Französisch). Manchen fällt sehr viel leicht und für manche kommen mit etwas Anstrengung in der Regel ordentlich mit und ein nicht unerheblicher Teil ist mit Lernen schon seit der Schule auf dem Kriegsfuß. Eine ganz gewöhnliche Normalverteilung, wie sie für die Menschheit unvermeidlich ist.

Nicht aber für die Protagonisten der derzeitigen Bildungsbewegung. Die behaupten und unterstellen nämlich (unausgesprochen aber als zwingende Annahme der Behauptung), daß jeder Mensch in gleichem Maße gebildet werden können muß. Unabhängig von Stand und Vermögen – weshalb es dann auch leicht ist, gleich die Korrelation von Bildung und Einkommen anzuprangern, wenn’s der eigenen Argumentation dient.

Die Welt ist aber nicht so. Selbst mit herausragender Pädagogik ist eine einheitliche Lernfähigkeit und erst recht Lernerfolg nicht zu erreichen. Mit steigenden Anforderungen wird es immer mehr Menschen geben, die nicht in der Lage sind, damit Schritt zu halten.

Nicht drum herum geredet: Das Verlangen nach lebenslangem Lernen diskriminiert diejenigen, die davon überfordert sind und schließt sie zwingend von Teilhabe am Erfolg aus. Je anspruchsvoller das Bildungsverlangen (gerichtet vorrangig an die Werktätigen) im Laufe der Zeit werden wird (werden muß), desto mehr Menschen werden diesen Weg nicht (mehr) mitgehen können.

Das ist vielleicht einer Eigenanalyse der Betroffenen nicht so zugänglich, aber die Symptome dieses Abkoppelns werden dort sehr wohl und sehr fein verstanden. Berufliches Fortkommen ist das Pendeln zwischen Sozialbezug und eigenem Erwerbseinkommen ohne Aussicht auf soziale Anerkennung durch beruflichen Aufstieg. Mangels solchen Aufstiegs ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spürbar geringer, der Lebensstandard kann allenfalls gehalten aber keinesfalls gesteigert werden.

Die noch dem Bildungszuwachsanspruch Gewachsenen müssen von ihrem sauer Verdienten einen immer größeren Teil für Transferleistungen des Staates abgeben, um diese „bildungsfernen Schichten“ zu alimentieren und auf diese Art auch zu sedieren. Gleichzeitig ziehen sich diese erheblichen Bevölkerungsschichten immer mehr von der Teilnahme am Voranbringen der Gemeinschaft zurück und entwickeln eigene Strategien der bestmöglichen Einrichtung in einem immer mehr unverstandenen System.

Diese Diskriminierung erfaßt immer mehr Menschen, was sich konsequent so entwickeln muß. Steigende (zwingend spezialisierende) Anforderungen an zusätzliche Bildung produzieren immer mehr diesen Anforderungskanon nicht mehr Gewachsene und gleichzeitig werden die von den noch im System des Bildungsaufstiegs unterhaltenen Systeme immer komplizierter und komplexer. Der Blick auf einen übergeordneten Zusammenhang wird immer mehr verstellt durch in der Priorisierung vordringliche Detail- und Ausführungsfragen.

Verwaltung statt Führung, Apodizismen statt (immer schwerer vermittelbarer) Erklärung sind die Folge. Nicht umsonst wird dann von „alternativlosen“ Situationen gesprochen.

4. das Verlangen nach vor allem beruflicher Bildung schwächt statt zu stärken

Die gerade parteiübergreifend in der „demokratischen Mitte“ von Grünen bis CSU unisono postulierte „zukünftige Wissensgesellschaft“ führt also zu perversen Ergebnissen und schwächt die Leistungsfähigkeit der Gesamtgesellschaft anstatt sie zu fördern.

Die steigende Zahl der unzufrieden Abgekoppelten verweigert sich dem System, das ihnen keine Teilhabe (mehr) eröffnet und sucht Fluchten. Genau das ist der Boden, den Bauernfänger an den Rändern für sich bereitet wissen wollen. In einer wissensabgewandten Bevölkerung sind die für das technoid-spezialisert argumentierende Verwaltungswesen und seine komplexen Prozesse der Meinungsbildung erforderliche Detailkenntnisse der Fakten irrelvant. Ein neuer Raum der bildungsabgewandten „fake news“ und auch der das stimulierenden Einmischung in die Meinungsbildung durch übelwollende Fremde ist eröffnet.

Das ist auch – nicht alleine! – der fruchtbare Boden, auf den der Samen der Rechtspopulisten fällt und keimt. Das ist auch der Grund, warum dieses Mal die Dinge anders liegen als zu Zeiten der Republikaner und dieses Phänomen nicht mit den Mitteln von damals eingedämmt werden kann. Manche verstehen das vielleicht nicht und handeln dann dumm mit unerwünscht negativem Ergebnis für den so sehr gewollten eigenen Erfolg.

5. wenn schon, dann richtig

Bevor das umfassende Verständnis der Bildung zuschanden kam, hatte der Grundansatz etwas Einnehmendes. Bildung war eben gerade nicht nur auf unmittelbaren ökonomischen Gewinn aus, sondern trachtete nach geistiger Zerstreuung. „Bildende Kunst“ in jedwelcher Form und sei es in der Schönheit von Gebäuden, Stadtentwürfen oder Gemälden und Statuen, Möbeln, Kleidung erfreut jedermann und hebt den Geist. Sie ist aus dem großen öffentlichen Raum verdrängt, sie fördert kein Zusammengehörigkeitsgefühl mehr. Die Gewalt der Literatur und des Theaters ist reduziert auf „blockbustertaugliche“ Formate, die leicht konsumiert und schnell vergessen sind. Musik ist zum Download verkommen, nur ganz wenige und immer weniger stechen aus der Masse der gleichförmig-schlichten einer echten Bildung fernen „Unterhaltungserzeugnisse“ noch heraus. Stattdessen inszeniert jeder sich und öffentlicher Narzissmus der Selfie-Gesellschaft hat diese Kulturform ersetzt.

Sobald dieses Manko einer öffentlichen Bildung im öffentlichen Raum aufgeholt ist, wird sich der Rest von alleine ergeben – sogar bis hin zu einem ökonomischen Nutzen. Wenn sich alle wohler fühlen, werden sie lieber und besser arbeiten , wenn durch eine wohlverstandene „allgemeine Bildung“ die Bedeutung des ökonomischen Erfolges die unbedingte und unerbittliche Priorität einbüßen, wird die befreite Seele sich wieder dem Gemeinsamen zuwenden können.

Das soll nicht das drängende Problem der verarmenden Vorstädte herunterspielen, aber schon alleine das einem Bildungsideal möglichst entsprechende Wohnumfeld schafft ein anderes Klima für die Bewohner und bewirkt eine Umorientierung. In den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts war das die Siedlungsbewegung, die z.B. Orte wie Köln-Bickendorf, die Junkers-Siedlung in Dessau oder Limburgerhof in der Pfalz zu einer eigenen Blüte brachte. Alleine „Licht, Luft und Bäumchen“ statt der Gewaltformensprache moderner Hochhausvorstädte (Köln Chorweiler, Berlin Marzahn usw.) würde an der Haltung der Bewohner mehr ändern als jede staatliche Bildungsmaßnahme für alles Geld der Welt.

Darauf aufbauend eine auf nicht nur berufliche Bildung und Verwertbarkeit aufbauende humanistische Schulbildung mit Lehrplänen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeiten der unterschiedlichen Menschen – die konsequente Fortschreibung dieser umfassend verstandenen Bildung wäre wieder ein europäisches Novum für die Welt. Und enthöbe uns der Auseinandersetzung im industriell geprägten Wettlauf der Kontinente um „Bildungsführerschaft“ im beklagenswerten derzeitigen Verständnis.