„Insolvenzverwalter“ kann man nicht lernen, das muß man „werden“.
Hört sich etwas beschränkt an, entspricht aber den Tatsachen. Man muß kein Jurist sein, nicht einmal Akademiker. Nur „geeignet und befähigt“.
Das ist ein – Juristen sind findig! – „unbestimmter Rechtsbegriff“. Bedeutet letzten Endes: Der Gesetzgeber hält sich raus und überträgt mit nichtssagenden Floskeln die Auslegung auf die „Praxis“.
Das kann schlau sein, weil man das Gesetz nicht alle Naselang ändern muß (dafür ändert sich die Rechtsprechung dauernd … was im Ergebnis dasselbe ist …) und Neuerungen durch „Auslegung“ auch unter alten Regeln zumindest anfangs passend behandelt werden können. Wenn’s dann zu arg wird, macht man aus der bisherigen Rechtsprechung einfach ein „Spezialgesetz“.
Unentschlossenheit nennt man dann „gesetzgeberische Zurückhaltung“. Vornehmer, aber letzten Endes auch dasselbe.
Nun hat der BGH sich damit beschäftigt, welche Kriterien denn zur Bestimmung von Eignung und Befähigung ausreichen sollen (Aktenzeichen IX AR (VZ) 2/15). Das braucht man, weil jedes Gericht eine sogenannte „Vorauswahlliste“ führt, in der potentiell als Insolvenzverwalter zu bestellende Menschen „gelistet“ sind. Steht man da nicht drauf, wird man nicht bestellt. Steht man drauf, auch nicht zwingend – aber immerhin darf man hoffen. Wer’s wird, liegt in der Regel im freien Ermessen des Richters.
Erste Feststellung:
Welche Kriterien für die Aufnahme auf diese Liste das genau im Einzelfall sind, legt jedes Insolvenzgericht selber fest. Dabei darf alles Mögliche herangezogen werden, solange es nur „transparent“ ist. Toll.
Zweite Feststellung:
Die Kriterien müssen die fehlende Klarheit des Gesetzes ersetzen, also glaskalr sein,s onst sind sie unwirksam.
Ein Gericht befand nun „Ortsnähe und Erreichbarkeit“ als entscheidend.
Selbst der BGH sagt nicht genau, was damit gemeint sein soll.
„.. es bislang nicht gelungen ist, den Merkmalen der Ortsnähe und der persönlichen Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort hinreichend klare Konturen zu geben. Deswegen können sie keine geeigneten generellen Eignungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste sein, sie spielen nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall eine Rolle. Denn angesichts der heutigen modernen Datenübermittlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten ist die Ortsnähe des Verwalterbüros nicht mehr ausschlaggebend, um Kontakt zum Insolvenzgericht, dem Schuldner und den Gläubigern aufzunehmen und zu halten.“
Weiter führt der BGH aus:
„Gerade in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines großen Unternehmens mit deutschlandweit verschiedenen Standorten und Betriebsstätten erscheint das Verlangen nach einem Bürositz in der Nähe des Insolvenzgerichts nicht mehr sachgerecht. Sind die maßgeblichen Entscheidungsträger des Schuldners und/oder der Geldgeber, die eine Sanierung des Schuldners zu finanzieren bereit sind, in der Nähe des Insolvenzgerichts gerade nicht erreichbar, macht es noch weniger Sinn, vom Verwalter zu verlangen, ein Büro in der Nähe des Insolvenzgerichts zu unterhalten und regelmäßig dort anwesend zu sein. Auch könnten Bewerber mit besonderen Spezialkenntnissen und Erfahrungen nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, wenn sie ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Es bestünde deswegen die Gefahr, daß zum Nachteil der Gläubiger diese Bewerber in der konkreten Auswahlentscheidung übergangen und ihre Spezialkenntnisse und Fähigkeiten dem konkreten Insolvenzverfahren vorenthalten würden. Demgegenüber kann es in Verbraucher- oder kleineren Regelinsolvenzverfahren im Einzelfall sinnvoll erscheinen, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der ein Büro an dem Ort unterhält, wo der mittellose Schuldner und ein Großteil seiner Gläubiger wohnen. Gerade geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte benötigen eher ein Büro in der Nähe, um Unterlagen abgeben und Fragen stellen zu können.“
Was versteckt sich dahinter?
Eine Unverschämtheit, was sonst?
Es gibt deutschlandweit etwa ein Dutzend „Großbüros“, das sich mit Riesenverfahren befassen kann. Da wimmelt es vor Fachkräften, Anwälten, Steuerberatern – das können hunderte Menschen sein. Sinnvoll, wenn es tatsächlich um Großverfahren geht, die teilweise weltweit abzuwickeln sind und tausende von Menschen betreffen.
Dann gibt es noch etwa 1000 „örtliche kleine Verwalter“. Der BGH sieht sowohl auf die wie auf „Verbraucher und kleine Regelinsolvenzverfahren“ aus seinem Olymp nachsichtig hinab und befindet, daß „geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte“ es dann leichter hätten.
Jetzt mal ernsthaft: „Nähe für Blöde, Größe für Reiche?“
Das kann doch wohl nicht ernsthaft von einem obersten Bundesgericht kommen. Nähe ist auch sonst von Vorteil, denn dann kennt man sich mit örtlichen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einfach aus Erfahrung gut aus, hat ein funktionierendes Netzwerk mit Behörden und häufig Verfahrensbeteiligten wie Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Banken usw.
Das wird völlig übersehen und gering geschätzt, als ob ein lokaler langjährig berufserfahrener Kollege nicht ebenfalls über „heutigen modernen Datenübermittlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten“ verfügen würde.
Die „verkrumpelte Logik“ des BGH ersieht man auch hier: In Verbraucher- und Kleinverfahren sind die Verfahrensbeteiligten auf ein besetztes Büro vor Ort angewiesen. Das sind der Schuldner, die Gläubiger, Vermieter, Arbeitgeber usw.
werden genau diese Leute als Gläubiger in einem Großverfahren also schlau? Wenn es da doch auf diese „Nähe zur Erleichterung“ nicht ankommt, müssen dieselben Leute also entweder schlagartig verblöden, wenn es sich um ein Kleinverfahren handelt oder sie sind automatisch bei Beteiligung an einem größeren Verfahren alle schlau geworden.
Das ist schon wirklich hanebüchen und erfordert sehr viel Chuzpe!
Gäbe es diese vom BGH reklamierte klare Teilung „anspruchsvollste Verfahren für überregionale Spezialisten, alles andere lokal“ in der Praxis, mag das ja sogar seine Berechtigung haben. So ist die Wirklichkeit aber nicht. Die Großbüros unternehmen alles, um die lokal ansässigen Verwalter vom Markt zu verdrängen. Sie bescheiden sich nicht mit der BGH-These, sondern setzen „lokale Vertreter“ (die weder dort wohnen, noch dort dauerhaft bleiben, sondern nur die erste Karriereleitererfahrung machen) in möglichst jedem nennenswert bedeutsamen Gerichtsbezirk. Damit greifen sie den lokal Erfahrenen die notwendige Auslastung ab und zwingen die zum Aufgeben.
„Da findet eine natürliche Bereinigung des Marktes statt“, heißt es dann.
Da ist nichts „natürlich“, das ist ein Pakt der Großverwalter mit den Gerichten und Justizministerien. Man kann die „unsichtbaren Verbindungen“ immer wieder erkennen: Richter halten Vorträge auf Anwaltsseminaren, Anwälte schreiben an Kommentaren, die von Richtern herausgegeben werden mit, „Symposien“ bei Ministerien führen Großverwalter und Richter zusammen, teilweise schreiben schon Großverwalterkanzleien Gesetzestexte für die Verwaltung.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt