Inzwischen ist der Blog ganz schön gewachsen. Da ist es an der Zeit, daß ich hier schildere, wie es denn nun besser laufen könnte – einfacher, billiger, effektiver.
1. Was ist „es“?
Die Insolvenz eines Menschen – am Insolvenzrecht für „Firmen“ (untechnisch, rechtlich gesprochen „juristische Personen“) gibt es nicht so viel zu bemängeln.
2. Warum „einfacher“?
Wer meine Beiträge tatsächlich alle gelesen hat: Die Verfahrensteilung zwischen „Insolvenz“ und „Restschuldbefreiungsverfahren“ ist für nahezu alle Fälle Unsinn. Das Insolvenzverfahren ist teuer und unproduktiv. Kein Mensch (selbst Juristen!) versteht die unterschiedlichen Auswirkungen der beiden Verfahren ohne Hilfe. Das „außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren“ ist genauso schrecklich wie dieses Wortungetüm und überflüssig, denn: es bringt in nahezu keinem Fall etwas.
3. Wie „einfacher“?
Die Trennung von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren wird abgeschafft, die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist freiwillig.
Für voraussichtlich höchstens die Verfahrenskosten deckende Verfahren wird ein vereinfachtes und verkürztes Insolvenzverfahren ganz neu geregelt. Keine Trennung mehr, sondern ein einheitliches Verfahren. Treuhänder statt Insolvenzverwalter. Vereinfacht, weil nur Insolvenztabelle festgestellt wird und sonst nichts. Keine Anfechtung (was auch??), keine Verwertung außer pfändbarem Arbeitseinkommen und ggf. Erbschaften oder anderen Zufallserträgen (Lottogewinn …). Ende nach vier Jahren ohne wenn und aber.
Bei den Fällen, in denen der Schuldner echtes Vermögen hat oder hatte (nur halt zu wenig, um alle Schulden zu bezahlen), gelten die Regeln des Insolvenzrechts wie bisher. „Hatte“, weil die Anfechtung möglich ist und damit Weggebenes zurückgeholt werden kann.
Nur entfällt dann das Restschuldbefreiungsverfahren. Am Ende der Insolvenz gibt es Restschuldbefreiung.
Wie man die beiden Verfahren auseinander bekommt? Ganz einfach:
Der Mensch legt einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vor, in dem er seine Vermögensverhältnisse komplett und richtig angibt. Das ist nicht ganz einfach, deshalb muß dabei eine fachlich geeignete Stelle geholfen haben und das bestätigen.
Das Gericht prüft dann, ob das Verfahren sofort eröffnet werden kann entweder mit Treuhänder oder als Insolvenzverfahren. Ist es sich nicht im Klaren, kann es deswegen ein Sachverständigengutachten beauftragen.
Der Schuldner hat keine Obliegenheiten mehr, sondern Verfahrenspflichten. Erfüllt er die nicht, wird ihm von Amts wegen die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Ende der Durchsage, kein Gefummel und keine Geheimniskrämerei, sondern einfach und klar.
4. Was ist daran einfacher?
Die Regeln sind kurz und knapp in weniger als zehn Paragraphen zu fassen, das macht’s schon mal einfacher.
Unnötiger Papierkram, der nichts bringt, entfällt („Außergerichtliche Schuldnebereinigung“). Unnötige Kosten werden gespart (Vergütung Insolvenzverwalter im „Massearmen Verfahren“). Die Verfahren werden schlank und schneller abgeschlossen (vier Jahre – kein Gefummel mit Ausnahmen, stattdessen eine humane Zeitspanne).
Die gesetzlichen Regeln werden klar, jeder weiß Bescheid und die Gerichte werden von unnötigen Beschwerdesachen befreit.
5. Wie wäre das als Gesetz zu fassen?
Da wäre sicher noch dran zu feilen, aber die Fassung sollte so klar und kurz wie möglich sein:
§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden Regelungen gelten nur für die Insolvenz von natürlichen Personen.
§ 2 Spezialregelungen
Sofern hier nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung.
§ 3 Entscheidung des Gerichts
(1) Aufgrund der Eröffnungsunterlagen entscheidet das Gericht, welche Verfahrensart anzuwenden ist. Bleiben dem Gericht Zweifel, kann es ein Sachverständigengutachten anordnen.
(2) Die Eröffnungsunterlagen müssen von einer geeigneten Stelle vor Einreichen geprüft werden.
(3) Am Ende des Verfahrens erteilt das Gericht Restschuldbefreiung durch Beschluß. Ein Restschuldbefreiungsverfahren findet nicht statt.
§ 4 Treuhänderverfahren
(1) Das Treuhänderverfahren wird angewendet, wenn der Schuldner bei Antragstellung kein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen hat und voraussichtlich entweder allenfalls Insolvenzmasse bis zur Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten gebildet werden kann oder nur pfändbares Arbeitseinkommen erzielt werden wird.
(2) Wird nachträglich der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen bekannt, hat der Treuhänder es zu verwerten. Das Insolvenzgericht bescheinigt diese Verwertungsermächtigung auf seinen Antrag durch Beschluß. Die Verwertung kann unter Vorbehalt der Nachtragsverteilung durch Gerichtsbeschluß auch über das Verfahrensende andauern.
(3) Berichts- und Prüfungstermin finden nur schriftlich statt. Sie sind in einem Termin zu verbinden.
(4) Gegenstände mit Absonderungsrecht verwertet der Treuhänder nicht. Er kann damit auch nicht beauftragt werden. Er ist nicht verpflichtet, laufende und vorinsolvenzliche sonstige Schuldnerpflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen.
(5) Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einem Viertel der Regelvergütung nach der InsVV zuzüglich Auslagen für die gesamte Verfahrensdauer. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Vergütung werden nicht gewährt. Die Mindestvergütung nach der InsVV darf nicht unterschritten werden.
(6) Das Verfahren dauert vier Jahre ab Eröffnung. Werden die Schuldnerpflichten verletzt und keine Insolvenzmasse gebildet und auch ist das auch nicht zu erwarten, wird das Verfahren sofort aufgehoben.
§ 5 Insolvenzverfahren
In allen anderen Fällen findet das Insolvenzverfahren nach allgemeinen Regeln statt.
§ 6 Schuldnerpflichten
(1) Der Schuldner muß jederzeit auf Verlangen dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft erteilen. Der Schuldner muß unaufgefordert auf nachträglich bekannt werdendes der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände hinweisen und alle zur Ermittlung und Verwertung erforderlichen Tatsachen offen legen.
(2) Versäumt der Schuldner diese Pflichten, stellt das Insolvenzgericht von Amts wegen durch Beschluß fest, daß bei Verfahrensende dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. In Verfahren, bei denen es auf die Kostenstundung ankommt, wird diese mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
§ 7 Restschuldbefreiung
(1) Nach Abschluß des Verfahrens ist dem Schuldner zu bescheinigen, daß alle Schulden gemäß § 38 InsO erlassen sind, soweit sie nach Verwertung der Insolvenzmasse nicht gedeckt worden sind.
(2) Die Bescheinigung kann mehrfach erteilt werden, jedoch müssen dazwischen zehn Jahre vergangen sein.
6. Und was ist mit den Gläubigerrechten?
Wie in einer Monstranz werden die „Beteiligungen der Gläubiger am Verfahren und deren Einflußmöglichkeiten“ von allen hochgehalten. Gut und schön – nur nicht die Wirklichkeit bei Insolvenzen von Menschen!
Ganz ehrlich: in 99 % der Fälle sind diese „Rechte“ den Gläubigern völlig egal in den Verfahren, bei denen es um Menschen und nicht um Firmen geht. Das ist eine völlig verkopfte Sache, die die Regelungen aufbläht und die in der Praxis niemanden interessiert. Wen’s interessiert, der mag sich alleine mal die Regelungswut beim „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ (§§ 304 ff InsO) durchlesen – eine juristische Hölle ohne jeden praktischen Nutzen!
Im Insolvenzverfahren (wenn’s wirklich um Geld geht) bleiben die Rechte ja auch nach meiner Idee unberührt.
Beispiel: geschiedene Hausfrau und Mutter mit Halbtagsjob wird insolvent – interessiert keinen Gläubiger, da wirkt keiner mit.
Beispiel: Vermögender Arzt geht wegen Immobilienspekulationen in Insolvenz. Alle Gläubiger können sich einbringen, da das als Regelverfahren geführt wird.
Hat’s einer gemerkt? Das Regelverfahren endet nicht mit Zeitablauf nach meiner Idee, sondern nach vollständiger Masseverwertung. Wenn das zehn Jahre dauert – dann dauert es eben so lange. Am Ende gibt’s Restschuldbefreiung, wenn nicht das Gericht zuvor etwas anderes beschloß.
Diese Nummer ist auch sonst knallhart: Das Verfahren geht bei Pflichtverletzung weiter, wenn Geld kommt und die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden! Im Insolvenzverfahren ist das klar – da muß ja alles verwertet werden. Im Treuhänderverfahren ist das eine Strafe für den unredlichen Schuldner, der sich aus dem Verfahren nicht rauswinden kann. Einzig bei nach allgemeinen Regeln gestundeten Verfahrenskosten wäre das Verfahren dann ebenso nach allgemeinen Regeln zu beenden. Da ist aber auch nichts zu gewinnen, weil ja nicht einmal die Kosten gedeckt sind.
7. Kostenersparnis?
Heftig. Auch zu Lasten der Insolvenzverwalter/Treuhänder! Bisher fallen mindestens ca. 2.000 € an Kosten an. Die trägt in etwa 2/3 aller Fälle der Steuerzahler. Das muß billiger werden. Jetzt würden noch ca. 1.200 € anfallen – also 40 % weniger. Da in den Verwalterbüros weniger Arbeit anfällt, ist das dort voraussichtlich ohne Auswirkung auf den Gewinn.
Bei Gericht wird’s einfacher und schneller, das spart Personal und sonstige Kosten.
Es könnte so einfach sein – wenn’s nicht so wär’, wie’s ist!