Wer darf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen?

Am Ende der Wohlverhaltensphase kommt die Zitterpartie für den Schuldner: Er bekommt die Restschuldbefreiung nur, wenn er sich redlich verhielt (keine „Obliegenheitsverletzungen“ im Sinne des § 295 InsO) und kein Versagungsantrag gestellt und angenommen wird.

Hier soll es jetzt darum gehen, wer denn überhaupt einen solchen Versagungsantrag stellen darf.

Was sagt das Gesetz?

„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist …“ (§ 290 InsO am Anfang).

Diesesmal wirkt das doch richtig präzise, oder?

Das Gesetz liefert nämlich in § 38 eine Definition, wer denn ein solcher „Insolvenzgläubiger“ ist: Ein persönlicher Gläubiger, der einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Anspruch auf Zahlung gegen den Schuldner hat.

„Persönlich“ ist etwas schwer zu verstehen. Das ist abstrakte Juristerei, die für diesen Beitrag nicht wichtig ist. Wen’s doch interessiert: Der Gläubiger hat einen gegen das gesamte Vermögen des Schuldners gerichteten Anspruch (z.B. aus einem Darlehen) und nicht nur einen auf Befriedigung aus einem einzelnen Gegenstand (z.B. der Grundschuld am Haus). Faktisch gibt es keinen Gläubiger, der nicht auch einen persönlichen Anspruch hat (Bankdarlehen gegen Sicherheit).
Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, er muß nur begründet sein.

Beispiel: Versprechen, am 1.1.2017 10.000 € zurückzuzahlen ist begründet, aber am 20.1.2016 natürlich noch nicht fällig. Trotzdem also Insolvenzforderung in 2016.
Also alles klar, oder?

Nein.

Folgende Fallgruppen machen die Spitzfindigkeit deutlich:

1. Ein Insolvenzgläubiger meldet nichts zur Insolvenztabelle an, obwohl er eine Forderung hat. Im Schlußtermin beantragt er Versagung der Restschuldbefreiung.

2. Ein Insolvenzgläubiger meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wird bestritten und nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Der Gläubiger unternimmt deswegen nichts weiter, beantragt aber im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

3. Ein Gläubiger, der kein Insolvenzgläubiger ist, meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. (Anmerkung: Das kann z.B. ein Vermieter sein, der Miete für die Zeit nach Insolvenzeröffnung will – das sind keine Insolvenzforderungen, sondern möglicherweise „sonstige Masseverbindlichkeiten“ oder „Neuschulden“). Die Forderung wird bestritten, der Gläubiger unternimmt nichts weiter, beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

4. Ein Insolvenzgläubiger meldet seine Forderung zur Tabelle an. Sie wird anerkannt. Er beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

In allen vier Fällen sei außerdem tatsächlich ein Versagungsgrund erfüllt (sonst funktioniert’s ja eh nicht, denn außer einem Antrag muß auch falsches Verhalten zu beklagen sein).

Kurioses Ergebnis einer Entscheidung des BGH (vom 12.3.2015, Aktenzeichen IX ZB 85/13): Die Anträge in den Fällen 2 und 4 sind zulässig und haben Erfolg, zu Fall 3 gibt es keine ausdrückliche Entscheidung. Bei dem letzten Fall 4 ist das klar: Forderung besteht, ist eingetragen – alles gut.

Bei Fall 1 liegt das nicht auf der Hand: Im Gesetz steht in § 290 InsO nur, daß Insolvenzgläubiger Anträge auf Versagung stellen dürfen. Von Tabellenanmeldung steht da kein Wort, da wird also das Gesetz mit einem zusätzlichen Kriterium „eng ausgelegt“.

Bei Fall 2 das Kriterium „Anmeldung“ zwar erfüllt, aber es gibt keine Eintragung in die Insolvenztabelle.

Macht nichts, sagt der BGH: Das Versagungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung von Gläubigerinteressen und nicht dem Schuldner. Deswegen muß das ganze zackig vom Insolvenzgericht prüfbar sein. Ob eine Forderung besteht oder nicht, ist egal, alleine der Formalakt des Eintragungsantrages reicht.

Das Insolvenzgericht prüft im Zusammenhang mit einem Versagungsantrag nicht, ob die Forderung besteht, sondern nur, ob der Antrag zulässig und begründet ist.

Es geht um die Redlichkeit des Schuldners, nicht um die Richtigkeit der Tabelle.

Die Tabelle ist nur „Prüfpunkt“, damit man die Übersicht behält und es flott weiter geht mit der Versagung.

Deswegen mein Fall 3: In den anderen Fällen sind die Tabellenanmelder echte oder vermeintliche Insolvenzgläubiger. Was aber, wenn einer anmeldet, der gar kein Insolvenzgläubiger ist?

Nach dem Beschluß des BGH kann das keinen Unterschied machen – eine Anmeldung liegt vor und nur diesen Punkt hakt das Insolvenzgericht ab. Ob die Forderung besteht oder nicht, ist völlig egal. Gesagt hat er dazu nichts, das ist meine Auslegung. Echte Sicherheit ist mit diesem Beschluß also nicht gewonnen für diesen Fall.

Auswirkung für die Praxis

Der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 290 InsO gilt nicht.

Richtig müßte es heißen: „„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem eine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldenden Gläubiger beantragt worden ist …“

Da kommt mir ein Gedanke: Die Insolvenzgläubiger sind ein eher kopfloser Haufen, der bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen so gut wie nie Versagungsanträge stellt. Anders z.B. „sonstige Massegläubiger“ wie der Vermieter, der z.B. eine Nebenkostennachforderung nach Insolvenzeröffnung nicht bekommt, weil dafür das Geld beim Schuldner einfach nicht reichte. Das ist (da erst nach Eröffnung begründet) keine Insolvenzforderung. Er könnte nun diese Forderung (unrechtmäßig) zur Tabelle anmelden (sie würde bestritten und nicht eingetragen) und dann als „anmeldender Gläubiger“ Versagung beantragen …
Wobei: Nur der Schuldner hat ein Problem, der einen Versagungsgrund erfüllt, sich also im Verfahren unredlich verhielt. Und der verdient (nach Ansicht des BGH) schlicht keinen Schutz, sondern nur ein schnelles Verfahren, das ihn aus der Restschuldbefreiung kickt.

Soo furchtbar falsch ist das nun auch wieder nicht!

Probleme mit „Forderungen aus unerlaubter Handlung“

Es ist schon erstaunlich, auf welche Ideen manchmal Gläubiger kommen – da gilt es dann, den Anfängen zu wehren und mit breiter Brust den Verlangen entgegen zu treten.

Folgendes ist passiert:

Ein Gläubiger ist es leid, daß seine Forderungen in Insolvenzverfahren wertlos sind. Er schaltet ein oberschlaues Inkassobüro ein. Das sieht eine Lücke: „Ich verlange von dem Schuldner mit einem extra dafür vorbereiteten Formular, daß er mir gegenüber anerkennt, seine Schulden seien aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.“

Was steckt dahinter?

Eine bauernschlaue Überlegung: Nach der erfolgreich durchlaufenen Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner Restschuldbefreiung, also den Erlaß aller bis dahin unbezahlten Schulden, die aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung herrühren (§ 286 InsO). Dumm für die Gläubiger: Die zu erwartende Quote beträgt bei einem Menschen in der Regel 0 %, die Forderung ist komplett auszubuchen (auf das Problem der Umsatzsteuer in Insolvenzforderungen gehe ich in einem gesonderten Beitrag ein, das ist echt schwerer Stoff …).

Ausweg: § 302 Nummer 1 InsO:

„Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, …“ Für die verschwurbelte Sprache des Gesetzes kann ich nichts – „nicht berührt“ heißt: ausgenommen.

Anders gesagt: Solche Forderungen bleiben möglicherweise lebenslang bestehen. Dabei muß gleich mit einem Gerücht aufgeräumt werden: Es gibt keine absolute Verjährung z.B. nach 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsversuch verlängert die Lebensdauer der Forderung!

Also ist das schon deswegen eine brandgefährliche Sache. Ein weiteres Problem kommt dazu: Bei solchen Forderungen gilt ein geringerer Vollstreckungsschutz. Das ist fatal: Die Pfändungsgrenze sinkt auf den „notwendigen Selbstbehalt“, die Tabelle, die man im Internet schnell findet (zu § 850 c ZPO“) gilt nicht. Der Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensphase die sogenannte Übermaßvollstreckung betreiben. Ein normaler Mensch sitzt dann auf ca. 800 € im Monat!

Frage, die sich jetzt stellt: Kann man diese (für den Schuldner brandgefährliche) Einstufung auch in einem Formular „vereinbaren“?

Eigentlich sagt einem das der gesunde Menschenverstand: Natürlich NICHT.

Immerhin bemühten sich drei Gerichte darum, diese Frage zu klären und schließlich sprach der BGH ein Machtwort (Urteil vom 26.5.2015, Aktenzeichen IX ZR 199/14):

1. Diese Formulare sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden genauso streng geprüft, wie es dabei zum Verbraucherschutz im Gesetz steht.

2. Solche Formulare sind sittenwidrig. Sie widersprechen dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Das besagt nämlich, daß in einem sehr engen und an echte (und nicht „vereinbarte“) Tatsachen anknüpfenden Umfang der Zweck der Restschuldbefreiung nicht greifen soll. Es ist letzten Endes egal, ob man der Auffassung ist, daß der Schuldner auf die Wirkung der Restschuldbefreiung gar nicht verzichten kann oder ob der Verzicht unwirksam ist. Das sind juristische Pfennigfuchsereien, die am Ergebnis schlicht nichts ändern: So geht das natürlich nicht.

Auswirkung für die Praxis

Bevor lange mit solchen Forderungen von Inkassounternehmen herumgemacht wird: Unterschreiben schadet nicht, dafür ist man die Plagegeister wieder los. Dann muß man aber beim Prüfungstermin aufpassen, daß da nichts in der Insolvenztabelle verrutscht. Der Widerspruch gegen eine bereits gerichtlich festgestellte Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil) muß schriftlich beim Insolvenzgericht spätestens einen Monat nach dem Prüfungstermin eingehen!
Rechtzeitiges Abschicken reicht nicht, das Schreiben muß im Gericht sein zum Fristende.

Das erste Jahr dieses Blogs ist vorbei!

Dieser Blog ist nun ein Jahr online.

Zeit für ein kleines Resümee.

Ehrlich gesagt hatte ich befürchtet, daß ich mir die Arbeit mit dem echten Selberschreiben mache (da ist nichts „copy and paste“, das habe ich alles selber formuliert – ich bin Anwalt und kein Minister!) und letzten Endes das Ganze niemanden interessiert. Na – ganz so nicht: Interessiert hätte es schon, aber wer sucht schon nach so einem abseitig-speziellen Thema und dann auch noch einen Blogger?

Entsprechend zäh war auch der Anfang. Einen oder zwei Besucher hatte ich schon – im Monat. Da liegt der Gedanke ans Aufgeben nahe.

Erst mit dem Verbreiten über soziale Netzwerke und so einfache Dinge wie eine Signatur unter meinen Mails kam Leben in die Sache. Inzwischen habe ich doch schon mehrere hundert Leser erreicht. Das überrascht mich, ist aber auch Ansporn.

Und ganz ehrlich gesagt: Die Handhabung des Insolvenzverfahrens, die erkennbaren Tendenzen der Verfahrensabwicklung und die Auswirkungen für die Beteiligten sind bei weitem nicht optimal. Es gibt viele Wunden, in die ein Finger gelegt werden muß!

Insofern werde ich auch in 2016 sowohl die praktischen Dinge mit Tips und Hinweisen weiter verfolgen wie auch allgemeine Themen bearbeiten. Meine „To-Write“-Liste wird immer länger.

Allen Besuchern und Interessierten deshalb ein frohes und glückliches 2016 und
Man liest sich!

Haftung des Insolvenzverwalters für Schäden beim Schuldner

In diesem Beitrag wird es schon sehr juristisch, auf diese Überlegungen muß man nämlich erst einmal kommen:

Der Insolvenzverwalter haftet für Schäden, die er bei der Amtswahrnehmung verursacht.

Bis hierher ist das noch einfach und liegt auf der Hand.

Für Gläubiger ist die Durchsetzung solcher Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren (NICHT in der Wohlverhaltensphase) möglich, ggf. durch Bestellung eines nur zu diesem Zwecke berufenen Sonderinsolvenzverwalters. So weit, so gut.

Was aber kann der Schuldner tun?

 

Wieso soll der eigentlich einen Schaden haben – ihm wird doch alles Pfändbare genommen und an die Gläubiger verteilt, da kann so etwas doch denklogisch gar nicht vorkommen, oder?Wenn ihm von allem, das der Insolvenzverwalter einnimmt nichts bleibt, sondern alles an die Gläubiger (und die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten) ausgezahlt wird, ist er doch nie betroffen, oder?

Das Leben ist vielschichtiger und es gibt doch Möglichkeiten, daß etwas auch zu Lasten des Schuldners schief geht.

Das betrifft Fälle, in denen ein höchstpersönlicher Anspruch wegen Fehlern des Verwalters dauerhaft zunichte gemacht wird.

Schluß mit dem Abstrakten! Worum geht’s?

 

Konkret z.B. um Schmerzensgeld- und Rentenansprüche aus Unfällen. Schmerzensgeld ist pfändbar, das unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Rentenansprüche wegen dauerhafter unfallbedingter Behinderung wirken aber über das Insolvenzverfahren hinaus. Möglicherweise bis ans Lebensende des Schuldners. Macht der Insolvenzverwalter hier Fehler, sind diese Ansprüche für den Schuldner verloren und ihm geht unter Umständen erhebliches Geld verloren.

Jetzt wird’s juristisch: Wann verjähren diese Ansprüche, können also wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden?
Grundsätzlich verjährt Schadenersatz nach drei Jahren ab Kenntnis vom kompletten Sachverhalt (wer war’s und was für ein Schaden ist daraus entstanden?). Blöd, wenn das während der Insolvenzverfahrens alles herauskommt, der Schuldner in dieser Zeit noch nichts machen kann, um den Verwalter in Haftung zu nehmen (das können im Verfahren nur die Gläubiger) und bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens die drei Jahre abgelaufen sind, oder?
Nicht ganz, sagt der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX ZR 127/14): Wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nichts tun kann, dann läuft auch keine Verjährung ab. Die beginnt erst, wenn das Insolvenzverfahren als Hemmnis für den Schuldner durch Aufhebung wegfällt.

Zugegegeben: Das ist ein seltener Ausnahmefall der „Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner“, aber solche Fälle sind besonders wichtig. Also werden sie auch hier erwähnt.

Wenn am Ende Kraft und Disziplin nachlassen …

In den letzten Wochen und Monaten häufen sich die Schlußrechnungen am Ende der Wohlverhaltensphase im Büro.

Eigentlich eine ganz einfache Sache. Schlußbericht und Rechnungslegung an das Insolvenzgericht, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt’s endlich die ersehnte „Restschuldbefreiung“. Und immer öfter geht etwas schief bei den Schuldnern.

 

Kurz zur Erinnerung:

Am Ende des Insolvenzverfahrens selber gibt es in der Regel KEINE Befreiung von den Altschulden. Gerade das macht dieses Verfahren für Menschen, die nicht selbständig sind, so unnütz, teuer und kompliziert.

An dieses Insolvenz„verfahren“ schließt sich eine sogenannte „Wohlverhaltensphase“ an. Wer sich brav benimmt und alle Regeln einhält, wird von nahezu allen seinen Altschulden befreit. Ziel ist exakt sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung spätestens erreicht.

Beispiel: Eröffnung zum 15.10.2009. Entscheidung über Restschuldbefreiung am 15.10.215.

Brav sein kann nicht erzwungen werden. Der Gesetzgeber ist heimtückisch. Er schreibt vor, was er von den Menschen erwartet. Und nennt das „Obliegenheit“. Tun sie das nicht, können die Gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzung: Der Regelverstoß („nicht brav“) löst einen in € meßbaren Schaden aus.

Beispiel: Neue Arbeitsstelle wird verschwiegen. Pfändbares Einkommen wird nicht an den Treuhänder abgeführt, sondern privat verbraucht.

Beispiel: Eine Erbschaft wird verschwiegen. Davon wäre die Hälfte des Wertes (wieder so ein gesetzgeberischer Unsinn – dazu schreibe ich noch gesondert etwas) an den Treuhänder zu bezahlen. Das passiert nicht. Übrigens: Ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht, ist völlig egal. Und wenn nur 100 € geerbt werden, müssen 50 € an den Treuhänder bezahlt werden. Woher er Irrglaube kommt, nur „steuerpflichtige Erbschaften“ seien damit gemeint, ist mir schleierhaft.

Also beißt ein Mensch sich im schlimmsten Fall sechs Jahre durch ein solches Verfahren. Und am Ende gefährdet er alles, weil er die Obliegenheiten nicht ernst nimmt.

So viele sind das gar nicht, schwer is das auch nicht und eigentlich versteht sich sowas von selber:

  • Umzug mitteilen
  • Änderungen in der Familie mitteilen (Eheschließung, Scheidung, Kinder und deren Ausbildung bzw. Einkommen)
  • bei Arbeitslosigkeit sich fleißig um eine neue Stelle bemühen
  • von Erbschaften die Hälfte des Wertes abführen.

 

Lassen wir die Sinnhaftigkeit einzelner Obliegenheiten mal außen vor. So schwer ist das nun wirklich nicht.

Nach ein paar Jahren greift aber der Schlendrian ein. Vor allem bei Nachrichten zur Arbeit wird’s zappenduster. Immer öfter kommt dann heraus, daß seit Monaten schon eine neue Stelle angetreten ist und das Mitteilen an den Treuhänder „vergessen“ wurde.

Kommt beim Arbeitgeber nicht gut und erst recht im Verfahren! Bis zum Ende der Wohlverhaltensphase muß alles zu Unrecht Behaltene bezahlt sein. Woher nehmen und nicht stehlen, wenn’s (wie immer) schon ausgegeben ist? Konsequenz: Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Vermögen („Bankrott“) droht, Stundung der Verfahrenskosten wird von Amts wegen widerrufen und Restschuldbefreiung kann versagt werden. Das ganze Verfahren war dann für die Katz‘!
Auch die eindringlichste Belehrung ändert daran nichts, die Fälle häufen sich in der Praxis.

Und komme mir bloß keiner mit „das hätten Sie mir sagen müssen“!

Erstens: das habe ich in der persönlichen Besprechung.

Zweitens: Das gab’s(zumindest bei mir) schriftlich mit in einem Merkblatt

Drittens: Kein Treuhänder muß für den Schuldner „fürsorglich“ sein, jeder muß sich um seine Sachen selber kümmern. Der Treuhänder ist kein Sozialarbeiter, sondern wahrt die Gläubigerinteressen!
Mein Mitleid hält sich (offensichtlich) stark in Grenzen …

Neue „Statistik“ zu Insolvenzen

Der vermeintlich tollen Wirtschaftslage wegen ist die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen in der Presse nur noch eine kleine Randnotiz wert. In wenigen dürren Worten werden dort Tatsachen versteckt, die ich hervorheben möchte:

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung teilt unter dem 11.11.2015 mit, daß fast jeder zehnte Bürger überschuldet sei. Das hört sich wenig an, aber „Bürger“ ist ein Einzelner. Zumeist hat er Familie und einen Lebenspartner. An jedem „überschuldeten Bürger“ hängen also weitere Schicksale. Es bleibt dabei: Jeder dritte Haushalt ist „überschuldet“.

Ich schreibe das nicht aus Bosheit in Anführungszeichen. Es ist schlicht falsch. Menschen können nicht überschuldet sein, das können nur Unternehmen im weitesten Sinne. Menschen werden zahlungsunfähig. Aber: gegen den Volksmund ist kein Kraut gewachsen.

Bedrohlicher ist die Nachricht, daß die Überschuldung von Privatpersonen sich trotz der eher verbesserten Einkommenssituation zuletzt nochmals leicht erhöht habe.
Da ist doch was faul im Staate! Stimmt’s also: Die Reichen werden immer reicher und die Armen immer ärmer? Man kann von seiner Arbeit nicht mehr leben?

Harte Wahrheiten

Zu schnell sind diese Parolen bei der Hand. Das Bild ist bunter. Aber: „bunt“ ist nicht „lustig“. Da sind harte Wahrheiten drin, die leider unkommentiert bleiben:

Besonders in der Altersgruppe der Über-70-Jährigen stellte man eine erhebliche Zunahme fest. Das ist eine erschütternde Tatsache, die im Artikel nur kurz gestreift wird. Die Altersarmut kommt nicht, sie ist schon da. Was keiner sagt: Sie ist für die Gefährdeten auch kaum zu vermeiden. Rürup und Riester sind zynische Instrumente, die ihr Ziel bei den Schutzbedürftigen verfehlen und die fördern, die keine Hilfe brauchen. Die mühsam aus schon zu Lebensarbeitszeiten knappen Einkommen ersparten Gelder werden auf alle Sozialleistungen voll angerechnet! Niemand mit einer Rente (oder „Anwartschaft“) von unter 850 € hat etwas von diesen Verträgen, außer dem Sozialamt, das entsprechend weniger zahlen muß. Dazu ist die Rendite meist unterirdisch schlecht. In der Sparphase profitieren die Anbieter, in der Leistungsphase das Sozialamt. Tolle Leistung, Applaus!

Erfreulich ist die Feststellung, daß die Zahl junger Schuldner im Alter von unter 30 Jahren nach der jüngsten Erhebung weiter zurückgegangen sei. Aber: Die Schuldnerquote mache in dieser Altersklasse aber immer noch weit überdurchschnittliche 14,86 Prozent aus, was nach wie vor mehr als heikel sei. Klar: Ohne Reserven aus vorherigen Sparphasen am „Konsum“ teilnehmen ist eine Wette, daß die Geldquellen nicht versiegen und immer genug kommt. Sie geht oft daneben …

Bei Frauen falle die Schuldnerquote weiterhin signifikant geringer aus als bei Männern, sie habe sich aber auch in dieser Gruppe leicht erhöht, teilt die Zeitung mit. Gründe werden leider nicht genannt. Ich denke, daß sich einfach die Scheidungsquote bei geburtenstärkeren Jahrgängen auswirkt.

Das durchschnittliche Schuldenniveau wurde mit 34 000 Euro errechnet. Leider wird nie mitgeteilt, wie hoch der Anteil der eigentlichen Forderung und der darauf errechneten Kosten und Zinsen ist. Na gut, die Daten des Artikels stammen von Creditreform, die haben kein Interesse, diese Werte offen zu legen. Nach meiner Schätzung sind mindestens 1/3 davon Kosten und Zinsen, also knapp 12.000 €.

Der Ausweg wäre so einfach: Frühe und endgültige Verjährung der Zinsen auch bei ausgeurteilten Ansprüchen und Deckelung der Kosten. Da muß es auch eine große Lobby geben, die diesen einfachen Gedanken verhindert!

Noch schlimmer in meinen Augen: Dank der stabilen Konjunktur habe das Argument Arbeitslosigkeit als Auslöser der Verschuldung an Bedeutung verloren. Hingegen hätten Krankheit oder unangemessenes, also übertriebenes Konsumverhalten als Ursache zugenommen, teilt die FAZ mit. DAS ist natürlich schlimm – auf den Gedanken, daß Kredit „umgekehrtes Sparen“ ist, hatte ich ja hier schon in einem eigenen Beitrag hingewiesen. Wer diesen Gedanken verdrängt, darf sich dann über Schwierigkeiten auch nicht beklagen!

Wohnungskündigung wegen Mietschulden auch im Insolvenzverfahren!

Unangenehme Neuigkeiten aus der Rechtsprechung:

Der Vermieter darf auch wegen Mietschulden fristlos kündigen, die vor dem Insolvenzverfahren ausgelaufen sind.

Hört sich wieder unglaublich kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht. Der BGH hat nur klargestellt, was zuvor andere Gerichte unnötig durcheinander gebracht hatten.

Worum es geht?

Beispiel: Mieter hat einen sehr geduldigen Vermieter. Vor Insolvenzeröffnung sind insgesamt sechs Monatsmieten offen. Im Insolvenzverfahren erklärt der Verwalter sofort nach Eröffnung, daß die Insolvenzmasse nicht beliebig für neue Mietschulden haftet – § 109 InsO. NACH Eröffnung des Verfahrens kündigt der Vermieter wegen der alten Schulden, ohne daß seitdem neue Mietschulden dazugekommen sind. Der Mieter wendet ein, daß das vom Gesetz verboten sei.

Das „Insolvenzwohnungsmietrecht“ haben zuvor niedrigere Gerichte gründlich zuschanden geritten. Grundsatz damals: Vor Insolvenzeröffnung aufgelaufene Schulden kann der Vermieter nur zur Insolvenztabelle anmelden, kündigen darf er nach Insolvenzeröffnung deswegen nicht. Liest man stumpf nur das Gesetz (wer’s wissen will: § 112 Nr. 1 InsO), ist das auch auf den ersten Blick richtig.

So sehr kann man sich aber auch irren:

Diese Vorschrift soll nicht den Mieter schützen. Zwischen Wohnungsmiete und Miete von Geschäftsräumen wird nicht unterschieden, das wird immer wieder von niedrigeren Gerichten da hineingedichtet. Der Schutz dient der Insolvenzmasse – nichts anderem. Denn: Wird die Masse zur Unzeit mit einem Räumungsverlangen konfrontiert, kann das den Wert und die Verwertbarkeit erheblich beeinflussen und damit am Ende die Quote für die Gläubiger schmälern.

Erklärt nun der Insolvenzverwalter ausdrücklich, daß er für Mietschulden nicht haftet, gibt er damit das Mietverhältnis „aus der Masse frei“. Dann braucht auch keiner mehr die Kündigungssperre nach § 112 InsO. Der Sinn und Zweck wird ja nicht mehr erfüllt, die Insolvenzmasse braucht sie Wohnung nicht, sondern der Schuldner – und das ist ausschließlich sein Problem.

Für die Dogmatiker: Die Insolvenzeröffnung beseitigt grundsätzlich nicht den Zahlungsverzug, sondern verbietet nur die Einzelzwangsvollstreckung. Alle anderen Rechtswirkungen vorinsolvenzlichen Verhaltens bleiben. Also bleibt auch der Kündigungsgrund „Mietschulden“. Einzig die gesetzliche Ausnahme „wenn’s der Masseerhaltung und Massemehrung dient“ räumt den Gläubigerinteressen am fortgesetzten Mietverhältnis Vorrang vor dem Vermieterinteresse an der Kündigung ein.
Der „Mieterschutz“ beschränkt sich darauf, daß bei Restschuldbefreiung die Mietschulden nicht mehr gezahlt werden müssen, mehr hat der Gesetzgeber für den Mieter nicht im Sinn gehabt. Vgl. BGH VIII ZR 19/14 vom 17. Juni 2015.

Also: Insolvenz schützt nur vor Geldschulden, nicht vor daran geknüpften anderen Folgen wie Kündigung!

Vom Kredit

Darum müßte es hier doch laufend und ausschließlich gehen, oder? Kredit = Schulden = Schuldenfalle.

Stimmt schon, wenn auch nicht immer. Und ist auch zu kurz gegriffen, denn viele Verpflichtungen kommen unter anderem Namen daher, sind aber letzten Endes alles Kredite. Also wenden wir uns erst einmal dem Wichtigen zu:

Was ist denn überhaupt ein Kredit?

Jetzt wird’s schon heikel. In fast allen Gesetzen steht gar nichts von „Kredit“. Es gibt zwar ein „Kreditwesengesetz“, aber das beschäftigt sich gar nicht mit dem Kredit selber, sondern mit Kreditinstituten und deren Überwachung.

„Kredit“ ist ein Oberbegriff aus der Alltagssprache. Auftreten kann er in verschiedener Form. Offen als „Kredit“ bezeichnet oder versteckt z.B. als „Ratenkauf“, „Leasing“ oder „Mietkauf“.

Allen gemeinsam ist aber eines: Die Vereinbarung wird zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geschlossen. Der Kreditgeber hat etwas, das der Kreditnehmer gerne hätte, aber sich nicht „auf einmal“ leisten kann. Das ist sehr einfach bei Geld. Da heißt das dann juristisch korrekt „Darlehen“.

Beispiel: Darlehen über 10.000 € von einer Bank, zurückzuzahlen in 60 Monatsraten mit einem Zinssatz von 8,5 %. Keine vorzeitige Ablösung, keine Zinssatzänderung, feste Raten und gut ist das. Einfache Sache, versteht jeder.

Darlehen gibt es wieder in verschiedenen Formen. Da gibt es das Festdarlehen wie oben im Beispiel – mit der 60. Rate und allen Zinsen ist alles erledigt. Eine Verlängerung gibt es nicht. Es gibt aber auch flexible Darlehen, die heißen „Überziehungskredit“ oder kaufmännisch „Kontokorrent“. Dabei gewährt der Darlehensgeber (= meistens eine Bank) einen Rahmen von bis zu Xtausend €, über die der Darlehensnehmer frei verfügen darf, ohne jedesmal bei einer Erhöhung die Bank zu fragen. Praktisch in der Handhabung, leicht zu verstehen.

Entgegenkommen durch kurzfristige Gestattung noch weiterer „Überziehung“ ist auch möglich. Wieder keine eigene neue Vereinbarung, keine peinlichen Gespräche bei der Bank („Wofür brauchen Sie das Geld? Bis wann können Sie es zurückzahlen?“) – einfach und geräuschlos, solange die Bank mitspielt. Pferdefuß: die Bank kann von heute auf morgen und ohne Ankündigung nicht mehr mitspielen. Das kann üble Folgen haben.

Beispiel 1: Familiengirokonto wird mit einem „Kontokorrentkredit“ von 5.000 € ausgestattet. Die Familie darf bis zu diesem Betrag mehr vom Konto abheben/davon überweisen, als Guthaben darauf vorhanden ist, also ins Minus gehen. Nicht jedesmal ein Antrag, keine Nachfragen, keine Aufregung. Beruhigendes Polster für eventuelle Mißlichkeiten. Rückzahlung ist jederzeit möglich. Zinssatz ist anfangs 10 %, aber „fest“ ist der nicht. Er schwankt ständig und kann auch deutlich höher liegen. Die Zinsen werden monatlich berechnet und dem Konto belastet. Zinsen muß man also vom Kreditrahmen abziehen. Jeder Geldeingang führt den Kontokorrent automatisch in dieser Höhe zurück. Bei einem Stand von -4.000 € eingehendes Gehalt von 2.000 € sorgt also für kurzzeitigen Kontostand von -2.000 €. Bis jetzt ist alles im Lot.

Beispiel 2: Das Konto oben ist bis zur Grenze von -5.000 € belastet. Die Familie braucht aber weiteres Geld, weitere 1.000 €. Sie „überzieht“ jetzt ihr Konto und steht damit mit 6.000 € in der Kreide. Die Bank rührt sich nicht. Sie berechnet aber für die Überziehung immens teure Zinsen. 15 % und mehr sind da problemlos möglich. Diese Zinsen werden dem Konto monatlich belastet, die Überziehung wird also noch höher. Geht wie in Beispiel 1 wieder das Gehalt von 2.000 € ein, ist alles wieder halbwegs im Lot, der Kontostand liegt wieder im genehmigten Kontokorrentrahmen. Das nützt aber nichts, denn die laufenden Ausgaben müssen ja bestritten werden. Deshalb rutscht die Familie wieder aus dem Kontokorrentrahmen heraus und muß am Monatsende erneut „überziehen“. Weitere Zinsen werden zusätzlich belastet und schon wird der Spielraum sehr eng.

Beispiel 3: Die Familie ist eigentlich ganz geordnet unterwegs, ihre Gelddinge sind geregelt. Darlehen gibt es keine. Da verendet das Familienauto. Ein neues muß her. Kostet gebraucht 10.000 €. Die Hausbank leiht der Familie das Geld als Festkredit (siehe erstes Beispiel). Die Monatsraten von beispielsweise 250 € werden dem laufenden (Guthaben-)Konto belastet. Hat die Familie bisher das ganze Gehalt von 2.000 € monatlich bis zum Monatsende komplett verbraucht, dann wird die Sache jetzt ernst. Mit dem Kredit ist der monatliche Bedarf auf 2.250 € gestiegen und die hat sie nicht. Vernünftiger Ausweg: Sie muß ihre Ausgaben um 250 € im Monat reduzieren. Schon stimmt alles wieder. Tut sie das nicht, wird’s heikel. Sie überzieht nämlich ab sofort zum Monatsende ihr Konto um 250 €. Dafür berechnet die Bank Überziehungszinsen. Die werden dem Konto belastet … und ein Teufelskreis ist in Gang gekommen, aus dem ohne geändertes Ausgabenverhalten kein Ausweg mehr möglich ist.

Beispiel 4: Und jetzt die fatale Auswirkung von Überziehung im Beispiel. Die Familie treibt dieses Spiel eine geraume Zeit, sie sinkt (logischerweise) immer mehr in den Schuldensumpf. Die Bank erkennt das und rettet, was zu retten ist. Bei einem Stand von -6.900 € geht das Gehalt von 2.000 € ein. Die Bank verrechnet den Eingang mit dem Saldo, so daß noch -4.900 € auf dem Konto stehen. Sofort danach kündigt sie die Überziehung. Die Familie hat noch 100 € „Kontokorrentkreditrahmen“, um davon einen Monat zu leben. Sie ist schlagartig zahlungsunfähig.

Machen wir uns nichts vor: Schon mit der ersten Umdrehung der Kreditspirale war sie in großer Not; sie wußte es nur noch nicht. In allen Beispielen ist der Kredit Gift für die Familie. Das Darlehen ist an und für sich nett, denn man kann sich Dinge kaufen, für die eigentlich das Geld nicht reicht. Was gerne übersehen wird: Ein Darlehen/Festkredit/Überziehungskredit ist kein geschenktes Geld, sondern die Raten (Zins und Tilgung) müssen entweder in der Zukunft zusätzlich verdient werden (Mehreinkommen erforderlich) oder bis zum völligen Abbezahlen an den Ausgaben gespart werden.

Damit ist Kredit nichts anderes als „umgekehrtes Sparen“. Es hat nur den Nachteil, daß dafür Zinsen als weiter Kosten anfallen; es ist also längst nicht so effektiv wie echtes Sparen.

DAS ist die Schuldenfalle, die für etwa 1/3 (!!) der Haushalte in Deutschland zur Insolvenzreife führt.

„Kredit“ wirkt so sanft und ist so leicht, daß darüber dann ganz vergessen wird, daß zum Abbezahlen entweder entsprechend gespart oder mehr Geld verdient werden muß.

In den Beispielen oben ist das (wie früher, als man noch eine „Hausbank“ hatte, dort persönlich betreut wurde und der Bank“beamte“ einen noch kannte) noch halbwegs steuerbar. Die Bank war teilweise ja sogar mit einem „Nein“ zur Kreditanfrage für den Kunden schützend tätig – wenn auch ein „Nein“ an sich schmerzt. Die komplett informierte Bank hatte nämlich Angst, daß sie ihr Geld nicht wiedersieht und ersparte so dem Kunden die Angst, daß er nicht mehr bezahlen kann.

Dann kamen aber immer mehr und immer besser versteckte Formen des Kredits auf.

Urlaubsreise? Geht auch ohne Kredit: „Zahlen Sie in sechs bequemen Raten, wenn Sie aus dem Urlaub wieder da sind!“ Tödlich! „Beim Kauf eines Haushaltsgeräts von mehr als 500 € können Sie zu 0 % in bequemen Monatsraten bezahlen!“ Wer das macht, ist blöd! „Übernehmen Sie einen sofort verfügbaren Neuwagen (lies: Lagerfahrzeug), können Sie ohne Anzahlung bei einer Monatsrate von 300 € sofort in Ihrem Traumwagen starten!“. Weitere Beispiele quellen einem täglich aus dem Briefkasten und leider auch dem Fernseher entgegen.

Und da liegt der Hund begraben: an das „Haben“ des Autos/des Riesenfernsehers/der neuen Möbel gewöhnt man sich schnell, der Urlaub ist irgendwann vorbei. Das Sparenmüssen zum Finanzieren der Raten ist aber geblieben. Also wird man nachlässig und die Spirale aus Beispiel 3 oben ist in Gang gesetzt. Nur paßt kein Bank“beamter“ mehr auf und warnt, sondern das Drama geht ungebremst weiter. Da viele die versteckten Kredite anbieten und die einzelne „Portion“ nicht so groß ist, wird damit dem Unvorsichtig sein Vorschub geleistet.

Ähnlich wie Zucker im Industrieessen über das viele ungesunde Fett hinwegtäuschen soll, wird mit vielen kleinen Krediten und Kreditchen über die nicht mehr anzuhaltende Spirale des Überziehungskredits hinweggetäuscht.

Es gibt nichts Schlimmeres, als Raten für andere Kredite durch Überziehung des Kontos zu bezahlen, denn dann kaufe ich sauteures Geld, um anderes teures Geld bezahlen zu können. Das nennt sich auch Zinseszinseffekt – und was den Sparer freut, ruiniert den Kreditnehmer.

Eiserne Regel: Durch Kredit kann man sich nicht mehr leisten, sondern nur früher!

Beispiel: Anstatt fünf Jahre auf ein Auto zu sparen und es dann zu kaufen, kauft man’s gleich. Für den Kredit hat man noch gar nicht gearbeitet/gespart, der gibt sich also viel leichter aus. Und weil’s o leicht ist, kauft man statt eines vernünftigen Autos ein zu großes oder zu starkes.

Es wäre ketzerisch, zu behaupten, daß genau dieses häßliche Spiel das Wesen der Konsumgesellschaft ausmacht … die dann den Zahlungsausfall bei Insolvenz faktisch zu tragen hat. Eine irre Perversion!

Das leidige Bankkonto

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greifen alle gesetzlichen Gestaltungen sofort. Ist man auf die Ergebnisse nicht gefaßt, ist das Heulen und Zähneknirschen groß.

Gerade bei Bankkonten (richtig: Girokonten) ist das ein ganz erhebliches Problem mit heftigen praktischen Auswirkungen. Dazu geistern teilweise abenteuerliche Vorstellungen herum, die meist falsch und zusätzlich auch noch ungeschickt sind. Darum soll es in diesem Beitrag gehen.

 

1. Problem: Das Konto wird von der Bank gesperrt, die Karte eingezogen und Auszüge gibt’s auch keine mehr.

 

„Der Insolvenzverwalter soll das Konto freigeben!“ So einfach ist das leider nicht – und zeugt von Unbelecktheit, was die Rechtslage angeht.

Das Problem wurzelt in der gesetzlichen Anordnung, daß automatisch mit Insolvenzeröffnung alle Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen. Da schreibt keiner was, da kündigt keiner, die Wirkung tritt einfach automatisch ein. Giroverträge sind leider solche Geschäftsbesorgungsverträge.

Jetzt kommt „das mit der Logik“, das manche nicht begreifen wollen: etwas, das nicht mehr existiert, kann niemand mehr „freigeben“. Ein totes Pferd kann man nicht reiten.

Um es abschreckenderweise auf die Spitze zu treiben: Rechtlich muß der Bank ein Angebot zum erneuten Abschluß eines Girovertrages zu den Bedingungen wie der erloschene Vertrag gemacht werden. Das muß die Bank nicht annehmen! Sie kann auch die beendete Geschäftsverbindung für die Zukunft ablehnen – und dann muß schnell ein neues Konto her. Dabei darf das Insolvenzverfahren nicht verschwiegen werden, so daß es erhebliche Probleme bereiten kann, vor allem in eher ländlichen Gebieten noch eine willige Bank zu finden.

Abhilfe wäre dem Gesetzgeber so einfach möglich, aber er doktert lieber an völlig überflüssigen und verkomplizierten Verfahrensschritten herum, anstatt hier klarstellend einzugreifen. Eine einfache Ergänzung in § 116 InsO am Ende etwa mit folgendem Wortlaut reichte, um das Problem zu beheben:

„Hiervon ausgenommen sind Giroverträge von natürlichen Personen, die nicht zu gewerblichen Zwecken unterhalten werden.“

Stattdessen wird über die Verpflichtung der Banken zum Abschluß eines Girovertrages für ein „Guthabenkonto“ (das man also nicht überzeihen kann) nachgedacht. „Recht auf ein Konto“ läßt sich besser verkaufen als pragmatische Lösungen zu finden, leider.

 

2. Problem: Das „P-Konto“ ist kein Ausweg!

 

Wieder ist die Rechtsunkenntnis (auch bei Schuldnerberatern leider) Quell eines lästigen Mißverständnisses. Hier ist der Rat sogar kontraproduktiv und schadet!

„Richten Sie ein P-Konto ein, das ist insolvenzfest!“

So falsch kann man liegen! Und das gleich in mehrfacher Hinsicht:

Zunächst einmal: Was ist denn das nun wieder?

Ein in den Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozeßordnung geregeltes besonderes Instrument, das erdrosselnde Dauerpfändungen des Girokontos verhindern wollte.

Normalerweise wird bei Pfändung des Guthabens auf einem Girokonto der gesamte Guthabensbetrag bis zur Höhe des Pfändungsbetrages abgezogen.

Beispiel: Guthaben 1.200 €. Pfändung über 1.500 € geht ein – Konto wird komplett abgeräumt. Bei Pfändung von 800 € wird natürlich nur dieser Betrag abgezogen, 400 € bleiben auf dem Konto.

Das ist sehr unangenehm für den Kontoinhaber. Wenn’s dumm läuft, ist er schlagartig mittellos. Sein Gehalt z.B. ist komplett „weg“ – und das im Zweifel monatelang.

Beispiel: Monatseinkommen netto 1.750 €. Pfändung über 5.000 €. Drei Monate lang würde jede Gehaltszahlung sofort an den gläubiger überwiesen.

Er muß sich jedesmal mit einem Pfändungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht wenden, das dann die Pfandlosigkeit eines bestimmten Betrages – ggf. auch für längere Zeit – anordnen kann.
Kompliziert, macht allen Arbeit und ist daher lästig.

Abhilfe ist die Anordnung, daß ein als „Pfändungsschutzkonto“ bezeichnetes Konto nur eingeschränkt der Zwangsvollstreckung unterliegt. Erst bei bestimmten Voraussetzungen (Überschreiten eines eingetragenen Betrages, Verbleib des Guthabens über längere Zeit) werden Zuflüsse von Pfändungen erfaßt. Der Schuldner ist nicht mittellos und durch Kontopfändungen in seiner Existenz bedroht. Nach außen behauptet wird, daß das dem Schuldnerschutz diene. Tut es auch ein bißchen, vor allem aber spart es den gerichten vermeintlich Arbeit. Die Beschließerei wird hoffentlich weniger.

Praktisch und pragmatisch im Grundsatz, im Alltag weitgehend bewährt. Aber bei Insolvenz problematisch.

„Insolvenzfest“ meint, daß die oben beschriebene Auswirkung „automatisches Ende durch Eröffnung des Verfahrens“ nicht gilt. Das ist schlicht falsch. Auch für ein Pfändungsschutzkonto gilt, daß der zugrundeliegende Girovertrag automatisch bei Insolvenzeröffnung endet. Schon ist der Rat sinnlos!

Nach Insolvenzeröffnung ist der oben beschriebene Schutz auch gar nicht mehr nötig. Einfache Erklärung: das erklärte Ziel dieses Sonderkontoform ist der Schutz vor unerträglichen Auswirkungen der Einzelzwangsvollstreckung. Die ist im eröffneten Insolvenzverfahren für alle Insolvenzgläubiger aber eh gesetzlich verboten (§ 89 InsO).

Damit ist das Unterhalten eines Pfändungsschutzkontos letzten Endes regelrecht pervers – wie wenn man mit Gummistiefeln durch die Wüste läuft: die lästigen Dinger sollen die Füße trocken halten, die in der Wüste eh nie naß werden.

Außerdem: So ein „P-Konto“ hat auch gewaltige Haken. Immer, nicht nur im Insolvenzfall. Zwei mindestens, nämlich:

Guthaben, das länger als 30 Tage stehenbleibt, wird abgezogen und an den Insolvenzverwalter  ausgekehrt. Das bekommt man auch nicht zurück, das Geld ist weg. Deshalb die eiserne Regel: P-Konto immer abräumen zum Monatsletzten!
Beispiel: P-Konto eines Alleinstehenden mit einem Freibetrag von im Moment 1.079,99 €. Monatlich gehen Rente und Zahlungen nach „Hartz IV“ (richtig: SGB II) ein, insgesamt mit Mietzuschuß 935 €. Paßt doch alles, oder?

Unser Beispielmensch ist aber sehr sparsam (was tatsächlich oft vorkommt!). Er braucht normalerweise nur 850 € im Monat und läßt das Restguthaben von 85 € stehen. Manchmal möchte er sich dann aus dieser Reserve etwas gönnen.

Das wird aber nichts, denn nach 30 Tagen wird der „stehengelassene Betrag“ pfändbar und damit sofort automatisch an den Insolvenzverwalter abgeführt. Er ist unwiederbringlich weg. Kein Antrag der Welt und kein Gerichtsbeschluß bringt dieses Geld zurück. Ausweg: Konto immer abräumen, damit das nicht passiert.

 

Als „Pfändungsschutzbetrag“ wird ein sehr niedriger Betrag eingetragen (der sogenannte Grundfreibetrag nach § 850c ZPO). Bei einem Alleinstehenden sind das derzeit 1.079,99 € jeden Monat, bei zwei Unterhaltsberechtigten wie z.B. Ehepartner und Kind sind das 1.709.99 €. Alles mehr in einem Monat zufließende Geld wird abgezogen und an den Insolvenzverwalter bezahlt. Das ist damit nicht zwingend weg, aber es macht Arbeit und kostet Schreiberei und Zeit, wieder dranzukommen.

 

Beispiel 1: P-Konto eines insolventen Familienvaters (verheiratet, ein Kind), genutzt als einziges Konto der Familie. Pfändungsfreibetrag demnach derzeit 1.709,99 €. Nettogehalt von normalerweise 1.500 € kommt laufend auf das Konto. Kindergeld auch. Alles gut, die Grenze wird nicht erreicht.

Jetzt wird Weihnachtsgeld gezahlt. Das ist bis 800 € jährlich pfandfrei und sei hier auch genau so hoch. Zahlung lautet also 2.300 € plus Kindergeld. Jetzt ist die Grenze überschritten und die Bank zieht automatisch 590 € und das Kindergeld ab und überweist das dem Insolvenzverwalter. Um so viel ist ja der Freibetrag überschritten, dann gilt die uneingeschränkte Pfändbarkeit.

Abhilfe: Nachweis, daß diese Einzahlungen ausschließlich pfandfreies Einkommen erfassen und Gelder, die gar nicht dem Schuldner gehören (Kindergeld). Antrag auf Rückerstattung (schriftlich mit Nachweisen), im Zweifel Beschluß des Insolvenzgerichts erforderlich. Tolle Wurst – Riesenrennerei und Ärger, Zeitverlust. Der Rat zum „P-Konto“ war also schlichtweg falsch.
Beispiel 2: Familie wie vorher. Das Kind stammt aus einer vorherigen Beziehung. Der Kindsvater zahlt monatlich Unterhalt von 250 €. Dieses Geld geht auf dem Familienkonto ein. Macht 1.500 € Einkommen des Familienvaters, 250 € Unterhaltszahlung plus Kindergeld. Ist so etwas dauerhaft vorhersehbar, kann mit einem schriftlichen Antrag mit Nachweisen die Freibetragsgrenze angehoben werden, im Zweifel Beschluß des Insolvenzgerichts erforderlich. Umständlich!

 

Also: Was außerhalb der Insolvenz durchaus schützt, wird im Verfahren zur unnötigen und lästigen Bürde. So etwas läßt sich bei geeigneter Beratung einfach vermeiden.

Komplizierter geht’s nimmer – das „Verfahren“

Ein schlauer Denker stellte die Behauptung auf, daß ein Ergebnis nicht objektiv richtig sein muß, solange es nur in einem von allen akzeptierten Prozeß zustande kommt. „Legitimation durch Verfahren“ nannte er diese Theorie.

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, …“

„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

So steht’s geschrieben (§ 1 InsO), so soll es sein! Oder doch nicht? Ist besonders für Menschen das sogenannte Insolvenzverfahren ein von allen akzeptierter Prozeß?

Ehrlich gesagt, habe ich da große Zweifel. Meine Bedenken haben nichts mit Stammtischparolen wie „einmal pleite, immer pleite“ oder „Schuldenfreiheit macht nicht schlauer als vorher“ zu tun. Die sind Gegenstand mancher überhitzten Debatte, die am Ende immer abgehobener wird. Zum Schluß beschwört dann jeder seine mehr oder weniger schlüssige Philosophie zum Wirtschaften, dem Geld und dem Staat im Allgemeinen und Besonderen und am Ende kommt nichts Brauchbares aus der Diskussion heraus.

Meine Bedenken kommen aus dem Verfahren selber. Es ist jesusmäßig kompliziert, ohne daß dieser immense Formalaufwand zu besseren oder wenigstens anderen Ergebnissen führt.

Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare!

Ein Unternehmen mit tausenden Mitarbeitern kommt im Zweifel mit einem einzigen Blatt Papier davon, das ans Insolvenzgericht geschickt werden muß.

Wortlaut etwa: „Wir haben 5.000 Mitarbeiter in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen. Unsere Bankkredite sind erschöpft, wir können Löhne und Lieferanten nicht mehr bezahlen. Wir haben noch Aufträge. Verkaufsversuche sind gescheitert. Wir sind zahlungsunfähig.“ Paßt locker auf ein Blatt und bringt das Antragsverfahren sofort in Gang.

Alleine der gesetzlich vorgeschriebene Formularsatz (!!!) umfaßt beim sogenannten „Verbraucherinsolvenzverfahren“ FÜNFUNDVIERZIG SEITEN!! Wer’s nicht glaubt: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vinsolvenz.pdf
Manche Gerichte haben dazu noch eigene Formulare bei Anträgen auf Kostenstundung, so daß FÜNFZIG SEITEN die Regel sein werden!

Das ist schon optisch der Beweis, daß hier etwas ganz furchtbar daneben ging.

Drei Verfahrensschritte ins „gelobte Land“ der Entschuldung

Unglaubliche drei Abschnitte hat der lange Weg zur Restschuldbefreiung für Menschen (damit das formal stimmt: Selbständige oder früher Selbständige brauchen meist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht):
– außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
– Insolvenzverfahren
-Restschuldbefreiungsverfahren

Das Unternehmen ist flott nach einer kurzen „vorläufigen Insolvenzverwaltung“ entweder im Insolvenzverfahren oder ein solches Verfahren kommt „mangels Masse“ nicht zustande. Meist vergehen keine 24 Stunden bis zu ersten gerichtlichen Maßnahmen. Das geht (für Menschen) auch gaaaanz anders!

Die längste Reise beginnt mit einem ersten Schritt

Ein Mensch muß zuerst einen „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ unternehmen. Wie der auszusehen hat, steht nirgends. Klasse, oder? Also kann das zunächst mal alles Mögliche sein. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt! Gestalten, um ein vernünftiges Ziel zu erreichen – herrlich!

Halt! Der Gesetzgeber ist humorlos und hat keine Phantasie. Aber er ist trickreich! Der Plan (soll er denn erfolgreich im Zweifel durchgefochten werden können) darf „keinen Gläubiger schlechter stellen als er bei einem Insolvenzverfahren stünde.“ (Für die, die’s interessiert: Sonst kann der Schuldner die „Obstruktion“ – lateinisch für grundlos verweigerte Zustimmung – eines Gläubigers nicht gerichtlich angreifen.)
Konsequenz: Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ entspricht den Vorschriften über ein Insolvenzverfahren bis aufs Haar. Quasi also ein Insolvenzverfahren ohne Gericht und damit ohne Kontrolle.

Das ist eine Perversion des Eingangsgedankens der „Legitimation durch Verfahren“. Ich erzwinge das Durchlaufen eines „Nichtverfahrens“, das inhaltlich genau dem späteren Verfahren entspricht, aber die Legitimation dieses Verfahrens mangels gerichtlicher Leitung nicht hat.

Genau so und nicht anders kommt es bei den Gläubigern an.

Die LIEBEN so etwas also. Was ist das Ergebnis? Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ klappt so gut wie nie, das ganze Formalbrimborium macht also die Sache unnötig teuer, aufwendig und kompliziert.

Wer sich dafür interessiert, kann sich zu dem Thema „außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan“ im Internet schwindlig lesen. Ich widme dem Ding einen eigenen Beitrag später.

Jetzt dann doch: Insolvenzverfahren

Schafft der Mensch (mit mehr oder weniger guter Hilfe seines Schuldnerberaters) die Hürden, dann kommt er ins Insolvenzverfahren. Haargenau dasselbe Verfahren, wie es das Unternehmen schon seit Monaten hat! Mit Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Berichten ans das Insolvenzgericht und gerichtlicher Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters.
Nicht schön, nicht leicht zu verstehen für Laien, aber im Ergebnis ein bekannter und bewährter Prozeß. Auf einmal klappt das doch mit der Legitimation durch Verfahren – oder doch nicht?

Einfach kann ja jeder: Restschuldbefreiung

Am Ende eines Insolvenzverfahrens wäre das Unternehmen entweder saniert oder verkauft oder zerschlagen. Alle wissen Bescheid, alle können sich auf das Ergebnis einrichten. Entweder haben alle zusammen das Vorgehen beschlossen („Insolvenzplan“) oder alles ist verwertet und das Unternehmen ist gelöscht.

Für Menschen in Insolvenz ist das zu einfach. Wo kämen wir denn da hin?

„Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.“ So steht’s in § 201 InsO.

Wie jetzt – ein komplettes Insolvenzverfahren und am Ende ist der Mensch keinen Schritt weiter? Wenn das nicht pervers für alle Beteiligten ist …

Warum?

Ganz einfach: Das Insolvenzverfahren dient der Verwertung des Schuldnervermögens und der gemeinschaftlichen (lies: gleichmäßigen) Bezahlung der alten Schulden. Dieses Ergebnis wird von der „Legitimation durch Verfahren“ gedeckt.

Das ist aber bei einem Schuldner, der Restschuldbefreiung haben will, gar nicht das erstrebte Ziel. Er muß also ein Verfahren durchmachen, das ihm nichts aber auch gar nichts nützt. In nahezu allen Fällen nützt es auch den Gläubigern nichts oder nahezu nichts, denn sie bekommen aus einem solchen Verfahren kein Geld. Selbst wenn ausnahmsweise etwas an „Masse“ da ist, wird das zum Bezahlen des überflüssigen und relativ teuren Verfahrens draufgehen.

Jetzt ist klar, daß ich das „allgemeine Insolvenzverfahren für Menschen“ nur als pervers bezeichnen kann.

Das eigentlich zielführende Verfahren der Restschuldbefreiung kommt nämlich erst jetzt!

Diese Zerrissenheit des Verfahrens kommt mir vor wie die selbstverliebte Bastelei eines einsamen Philosophen, der ohne Realitätsbezug eine abstrakte Idee niederschreibt. Sie ist für die Beteiligten – Schuldner wie Gläubiger – lästig, zeitaufwendig und in Begründung und Ergebnis pervers.

Zwingende außergerichtliche Schuldenbereinigung als unbedingt erforderlicher Schritt ist überflüssig und gehört abgeschafft. Freiwillig können alle miteinander vereinbaren, was sie wollen. Dazu braucht es keine Insolvenz (besser gesagt: kein Insolvenzverfahren).

Für Menschen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, ohne Immobilien und ohne Unternehmen (also alle, die nicht z.B. Arzt, Anwalt, Architekt oder Handwerker sind), reicht ein einfaches Restschuldbefreiungsverfahren mit einem Bestandteil „Prüfung von Insolvenzforderungen“ völlig aus. Preiswert, flott, einfach.

Für die wenigen anderen, die mit Werten wie ein Unternehmen zu tun haben (siehe meine Beispiele oben) mag das Insolvenzverfahren verwendet werden. Da macht die eigene „Verfahrensphase Restschuldbefreiung“ keinen Sinn – wenn sie gehörig mitgearbeitet haben und sich anständig aufführten, dann sollen sie von den Altschulden befreit sein am Ende eines solchen Insolvenzverfahrens. Bewährt, bekannt, alle wissen Bescheid.
Die Welt könnte so schön sein, wenn sie nicht so wäre, wie sie ist! „An Recht und Gesetz gebunden“ muß vor einer echten Reform des Insolvenzrechts mit diesen Perversionen leider gelebt werden. Und deswegen schreibe ich meinen Blog …