Haftung des Insolvenzverwalters für Schäden beim Schuldner

In diesem Beitrag wird es schon sehr juristisch, auf diese Überlegungen muß man nämlich erst einmal kommen:

Der Insolvenzverwalter haftet für Schäden, die er bei der Amtswahrnehmung verursacht.

Bis hierher ist das noch einfach und liegt auf der Hand.

Für Gläubiger ist die Durchsetzung solcher Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren (NICHT in der Wohlverhaltensphase) möglich, ggf. durch Bestellung eines nur zu diesem Zwecke berufenen Sonderinsolvenzverwalters. So weit, so gut.

Was aber kann der Schuldner tun?

 

Wieso soll der eigentlich einen Schaden haben – ihm wird doch alles Pfändbare genommen und an die Gläubiger verteilt, da kann so etwas doch denklogisch gar nicht vorkommen, oder?Wenn ihm von allem, das der Insolvenzverwalter einnimmt nichts bleibt, sondern alles an die Gläubiger (und die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten) ausgezahlt wird, ist er doch nie betroffen, oder?

Das Leben ist vielschichtiger und es gibt doch Möglichkeiten, daß etwas auch zu Lasten des Schuldners schief geht.

Das betrifft Fälle, in denen ein höchstpersönlicher Anspruch wegen Fehlern des Verwalters dauerhaft zunichte gemacht wird.

Schluß mit dem Abstrakten! Worum geht’s?

 

Konkret z.B. um Schmerzensgeld- und Rentenansprüche aus Unfällen. Schmerzensgeld ist pfändbar, das unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Rentenansprüche wegen dauerhafter unfallbedingter Behinderung wirken aber über das Insolvenzverfahren hinaus. Möglicherweise bis ans Lebensende des Schuldners. Macht der Insolvenzverwalter hier Fehler, sind diese Ansprüche für den Schuldner verloren und ihm geht unter Umständen erhebliches Geld verloren.

Jetzt wird’s juristisch: Wann verjähren diese Ansprüche, können also wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden?
Grundsätzlich verjährt Schadenersatz nach drei Jahren ab Kenntnis vom kompletten Sachverhalt (wer war’s und was für ein Schaden ist daraus entstanden?). Blöd, wenn das während der Insolvenzverfahrens alles herauskommt, der Schuldner in dieser Zeit noch nichts machen kann, um den Verwalter in Haftung zu nehmen (das können im Verfahren nur die Gläubiger) und bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens die drei Jahre abgelaufen sind, oder?
Nicht ganz, sagt der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX ZR 127/14): Wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nichts tun kann, dann läuft auch keine Verjährung ab. Die beginnt erst, wenn das Insolvenzverfahren als Hemmnis für den Schuldner durch Aufhebung wegfällt.

Zugegegeben: Das ist ein seltener Ausnahmefall der „Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner“, aber solche Fälle sind besonders wichtig. Also werden sie auch hier erwähnt.