Steuerklassenschummelei

Das „Sommerloch“ füllt sich mit einer neuen und doch alten Unsitte der Schuldner: Steuertricksereien zum Nachteil der Gläubiger. Die Alte Kamelle wird in letzter Zeit wieder gerne „genommen“. Der Schweinezyklus (alles wiederholt sich nach sieben Jahren) ist also einmal „durch“.

 

Was wird getrickst?

Die Idee ist simpel und bestechend. Folgender Sachverhalt macht die Methode klar:

Der Schuldner ist verheiratet/verpartnert. Der (nicht insolvente) (Ehe)partner verdient etwa gleich viel. Der Schuldner wählt für seine Lohnversteuerung Steuerklasse 5.

Wie wirkt sich das aus?

Bei einem Einkommen bis etwa 1.600 € brutto fällt bei der Wahl der Steuerklasse 5 kein pfändbares Einkommen an, denn das Netto liegt unterhalb der Pfändungsgrenze.

Selbst wenn mehr verdient wird: Der Lohnsteueranteil ist relativ hoch und damit bleibt wenig „Netto vom Brutto“ und für die Gläubiger nur Krümel statt einer Brotscheibe – sozusagen.

 

Das nützt doch dem Schuldner nichts?

Sieht erst mal so aus, oder? Ob nun das Finanzamt oder die Gläubiger das Geld bekommen, ändert doch nichts …

Mit einem feinen Unterschied: Entweder wird die zu viel gezahlte Lohnsteuer nach entsprechender Erklärung durch das Finanzamt erstattet. Oder der Partner erzielt entsprechend durch die für ihn dadurch „frei werdende“ Steuerklasse 3 entsprechend mehr Nettoeinkommen. So oder so: Die Gläubiger werden schon bei einem Einkommen von 1.600 € brutto um monatlich rund 120 € gebracht, die bei Wahl der Steuerklasse 4 pfändbar wären.

 

Das kann doch nicht richtig sein?

Ist es auch nicht – den Schuldner trifft eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, daß angemessenes Einkommen erzielt werden muß. Wird auf diese Art der „Steuergestaltung“ ein Schaden ausgelöst, ist das nicht mehr angemessen. Die Obliegenheit ist verletzt. Der BGH hat das ebenfalls eindeutig festgestellt (Beschluß vom 5. März 2009, IX ZB 2/07)

 

Und welche Konsequenz hat das?

In der Praxis selten eine.

Grund ist, daß von Amts wegen (also ohne Antrag eines Beteiligten) kaum etwas auszurichten ist. Die „richtige Steuerklasse“ kann nur in engen Ausnahmefällen durch gerichtlichen Beschluß erzwungen werden. §§ 36 InsO und 850h ZPO ermöglichen nur dann einen solchen Eingriff, wenn Einkommen des Schuldners nicht an ihn, sondern an einen Dritten (der nicht in Insolvenz ist) gezahlt wird.

Bei der Steuerklassenschummelei ist das ja gerade nicht der Fall, der Schuldner und nur er bekommt sein Nettoentgelt. Nur stimmt dessen Höhe nicht.

Also bleibt nur die sogenannte Obliegenheitsverletzung (entweder nach § 287b InsO oder nach § 295 InsO). Das ist nun ein stumpfes Schwert.

 

Wieso ist die Obliegenheitsverletzung oft folgenlos?

Weil die Gläubiger uninteressiert sind und nichts tun – so ist das Ergebnis.

Der Weg dahin sieht so aus:

 Der Schuldner verletzt seine Pflicht zum angemessenen Verdienst. Bei Obliegenheiten kann er dazu nicht gezwungen werden (merkwürdige Konstruktion der „unvollkommen einseitigen Verbindlichkeit“ – also einer Verpflichtung , die nicht durchgesetzt werden kann. Was auch immer das soll …).

Die Verletzung hat aber andere negative Folgen: Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen oder verhindern, daß nach dem Insolvenzverfahren überhaupt Restschuldbefreiung möglich ist (Antrag entweder in der Wohlverhaltensphase oder im Insolvenzverfahren).

Problem: das tut nahezu nie ein Gläubiger.

Selbst dann nicht, wenn er vom Insolvenzverwalter darüber informiert wird. Der Antrag ist fristgebunden und hat auch ein paar formale Hürden – wer das nicht hinkriegt, muß dann sogar noch Verfahrenskosten tragen. Das schreckt ab und die meisten Gläubiger haben eh resigniert („Da kommt doch für mich sowieso nichts raus, was soll ich mir die Arbeit machen?“). Eine verständliche Haltung, denn einen solchen Antrag muß man abfassen, versenden, die Entscheidung überwachen und ggf. sogar Beschwerde einlegen. Ein Aufwand, der nicht bezahlt wird. Und das bei einer Quotenaussicht in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen, die unterirdisch ist (nämlich meistens „0“). Das tut sich keiner an – Arbeit ohne Erfolg ist sinnlos.

Immerhin kann das Insolvenzgericht ein bißchen „nachstehen“: Die Kostenstundung kann widerrufen werden. Im Insolvenzverfahren ist das übel – das ist ja der teure Verfahrensabschnitt. In der Wohlverhaltensphase lächerlich: Die Kosten müssen vom Schuldner innerhalb 14 Tagen nach Rechnung bezahlt werden. In der Wohlverhaltensphase sind das 119 € – bei meinem Beispiel mit 1.600 € Bruttogehalt ist das der „Schaden eines Monats“.

 

Was wäre denn richtig?

Der Gesetzgeber muß endlich die ach so wichtige „Gläubigerautonomie“ (die Gläubiger sollen die Herren des Verfahrens sein – und sind die unwilligsten aller denkbaren Herren) beerdigen. Sie ist ein Idealbild, das der Wirklichkeit nicht entspricht. Wenigstens bei Verbraucherinsolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase. Stattdessen Versagung von Amts wegen – und auf einmal wird alles geschmeidig, denn Fehlverhalten hätte sofortige und verdiente Folgen.

„Erwerbsobliegenheit“ – ab wann?

Wieder einmal sind die Dinge nicht einheitlich und nachvollziehbar, wenn es um wesentliche Verfahrensfragen geht. Dieses Mal:

Ab wann gilt eigentlich die „Erwerbsobliegenheit“?

 

Vorweg: Darunter versteht man die Verpflichtung des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Ist er arbeitslos, muß er sich (untechnisch gesagt) fleißig um Anstellung bemühen. je länger das dauert, desto weniger wählerisch darf er sein. Hart gesagt: wenn’s blöd läuft, muß der Professor die Straße fegen. Steht so in § 295 InsO. Und in § 287b InsO – und das ist das Problem.

Eigentlich wäre das dann ganz einfach: § 295 regelt die Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase. Die schließt sich an das Insolvenzverfahren an. Schlussfolgerung: Dann gibt es keine „Erwerbsobliegenheit“ in der Insolvenz, die fängt ja erst mit dem Abschnitt „Wohlverhaltensphase“ an.

Das wäre zu einfach!

§ 287b InsO (Ich schrieb es schon an anderer Stelle: Der Gesetzgeber denkt, er verbessert sich und fügt neue §§ ein, die dann mit Buchstaben gekennzeichnet werden) sagt nun: Diese Obliegenheit gilt „ab Beginn der Abtretungsfrist“.

Das Chaos ist perfekt!

An anderer Stelle legt der Gesetzgeber fest: eben diese „Abtretungsfrist“ beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wieso das Chaos ist? Nun: Wozu noch eine Regelung „extra für die Wohlverhaltensphase“ machen in § 295 InsO, wenn nach § 287b InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO doch schon lange vorher und auch in der Wohlverhaltensphase diese Verpflichtung gilt? Das nur aus systematischen Überlegungen …

Wen’s dogmatisch (nach Juristenlogik) interessiert: Die Abtretungsphase kann gar nicht mit Insolvenzeröffnung beginnen, denn genau ab dann kann der Schuldner nichts mehr abtreten. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Iasolvenzverwater über und fällt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner zurück. Also mit Beginn der Wohlverhaltensphase – wie’s ja auch so zutreffend in § 295 InsO steht.

So etwas kann nur einem unaufmerksamen Parlament und einem schlecht beratenen Rechtsausschuss unterlaufen. Hilft dem konkret mit den Rechtsfolgen bedrohten Schuldner überhaupt nicht!

Diese Schlamperei hat man dann auch schnell erkannt.

Und jetzt?

„Der Papst irrt sich nicht, die Aussagen des Papstes sind auslegungsbedürftig.“

Die Praxis löst also dieses unsägliche Problem mit einer „Suspendierung“ der Laufzeit der Abtretungserklärung. Diese Krücke bedeutet, daß die Frist zwar zur Berechnung beginnt, aber keine weiteren Rechtswirkungen entfaltet.

Damit wird auch die Lösung nach jetzt geltender Rechtslage klar: Im Insolvenzverfahren gibt es keine Erwerbsobliegenheit, die Verpflichtung nach § 287b InsO beginnt erst mit der Wohlverhaltensphase. Anders gesagt: § 287b InsO wird nicht beachtet, es bleibt bei der richtigen Regelung in § 295 InsO.

Diesen Weg muß man erst einmal nehmen (wollen)!

Wie man Insolvenzverwalter wird – oder auch nicht

„Insolvenzverwalter“ kann man nicht lernen, das muß man „werden“.

 

Hört sich etwas beschränkt an, entspricht aber den Tatsachen. Man muß kein Jurist sein, nicht einmal Akademiker. Nur „geeignet und befähigt“.

 

Das ist ein – Juristen sind findig! – „unbestimmter Rechtsbegriff“. Bedeutet letzten Endes: Der Gesetzgeber hält sich raus und überträgt mit nichtssagenden Floskeln die Auslegung auf die „Praxis“.

 

Das kann schlau sein, weil man das Gesetz nicht alle Naselang ändern muß (dafür ändert sich die Rechtsprechung dauernd … was im Ergebnis dasselbe ist …) und Neuerungen durch „Auslegung“ auch unter alten Regeln zumindest anfangs passend behandelt werden können. Wenn’s dann zu arg wird, macht man aus der bisherigen Rechtsprechung einfach ein „Spezialgesetz“.

 

Unentschlossenheit nennt man dann „gesetzgeberische Zurückhaltung“. Vornehmer, aber letzten Endes auch dasselbe.

 

Nun hat der BGH sich damit beschäftigt, welche Kriterien denn zur Bestimmung von Eignung und Befähigung ausreichen sollen (Aktenzeichen IX AR (VZ) 2/15). Das braucht man, weil jedes Gericht eine sogenannte „Vorauswahlliste“ führt, in der potentiell als Insolvenzverwalter zu bestellende Menschen „gelistet“ sind. Steht man da nicht drauf, wird man nicht bestellt. Steht man drauf, auch nicht zwingend – aber immerhin darf man hoffen. Wer’s wird, liegt in der Regel im freien Ermessen des Richters.

 

 

Erste Feststellung:

 

Welche Kriterien für die Aufnahme auf diese Liste das genau im Einzelfall sind, legt jedes Insolvenzgericht selber fest. Dabei darf alles Mögliche herangezogen werden, solange es nur „transparent“ ist. Toll.

 

 

Zweite Feststellung:

 

Die Kriterien müssen die fehlende Klarheit des Gesetzes ersetzen, also glaskalr sein,s onst sind sie unwirksam.

 

Ein Gericht befand nun „Ortsnähe und Erreichbarkeit“ als entscheidend.

 

Selbst der BGH sagt nicht genau, was damit gemeint sein soll.

„.. es bislang nicht gelungen ist, den Merkmalen der Ortsnähe und der persönlichen Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort hinreichend klare Konturen zu geben. Deswegen können sie keine geeigneten generellen Eignungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste sein, sie spielen nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall eine Rolle. Denn angesichts der heutigen modernen Datenübermittlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten ist die Ortsnähe des Verwalterbüros nicht mehr ausschlaggebend, um Kontakt zum Insolvenzgericht, dem Schuldner und den Gläubigern aufzunehmen und zu halten.“

 

Weiter führt der BGH aus:

„Gerade in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines großen Unternehmens mit deutschlandweit verschiedenen Standorten und Betriebsstätten erscheint das Verlangen nach einem Bürositz in der Nähe des Insolvenzgerichts nicht mehr sachgerecht. Sind die maßgeblichen Entscheidungsträger des Schuldners und/oder der Geldgeber, die eine Sanierung des Schuldners zu finanzieren bereit sind, in der Nähe des Insolvenzgerichts gerade nicht erreichbar, macht es noch weniger Sinn, vom Verwalter zu verlangen, ein Büro in der Nähe des Insolvenzgerichts zu unterhalten und regelmäßig dort anwesend zu sein. Auch könnten Bewerber mit besonderen Spezialkenntnissen und Erfahrungen nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, wenn sie ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Es bestünde deswegen die Gefahr, daß zum Nachteil der Gläubiger diese Bewerber in der konkreten Auswahlentscheidung übergangen und ihre Spezialkenntnisse und Fähigkeiten dem konkreten Insolvenzverfahren vorenthalten würden. Demgegenüber kann es in Verbraucher- oder kleineren Regelinsolvenzverfahren im Einzelfall sinnvoll erscheinen, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der ein Büro an dem Ort unterhält, wo der mittellose Schuldner und ein Großteil seiner Gläubiger wohnen. Gerade geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte benötigen eher ein Büro in der Nähe, um Unterlagen abgeben und Fragen stellen zu können.

 

Was versteckt sich dahinter?

Eine Unverschämtheit, was sonst?

 

Es gibt deutschlandweit etwa ein Dutzend „Großbüros“, das sich mit Riesenverfahren befassen kann. Da wimmelt es vor Fachkräften, Anwälten, Steuerberatern – das können hunderte Menschen sein. Sinnvoll, wenn es tatsächlich um Großverfahren geht, die teilweise weltweit abzuwickeln sind und tausende von Menschen betreffen.

 

Dann gibt es noch etwa 1000 „örtliche kleine Verwalter“. Der BGH sieht sowohl auf die wie auf „Verbraucher und kleine Regelinsolvenzverfahren“ aus seinem Olymp nachsichtig hinab und befindet, daß „geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte“ es dann leichter hätten.

 

 

 

Jetzt mal ernsthaft: „Nähe für Blöde, Größe für Reiche?“

 

Das kann doch wohl nicht ernsthaft von einem obersten Bundesgericht kommen. Nähe ist auch sonst von Vorteil, denn dann kennt man sich mit örtlichen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einfach aus Erfahrung gut aus, hat ein funktionierendes Netzwerk mit Behörden und häufig Verfahrensbeteiligten wie Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Banken usw.

 

Das wird völlig übersehen und gering geschätzt, als ob ein lokaler langjährig berufserfahrener Kollege nicht ebenfalls über „heutigen modernen Datenübermittlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten“ verfügen würde.

 

Die „verkrumpelte Logik“ des BGH ersieht man auch hier: In Verbraucher- und Kleinverfahren sind die Verfahrensbeteiligten auf ein besetztes Büro vor Ort angewiesen. Das sind der Schuldner, die Gläubiger, Vermieter, Arbeitgeber usw.

werden genau diese Leute als Gläubiger in einem Großverfahren also schlau? Wenn es da doch auf diese „Nähe zur Erleichterung“ nicht ankommt, müssen dieselben Leute also entweder schlagartig verblöden, wenn es sich um ein Kleinverfahren handelt oder sie sind automatisch bei Beteiligung an einem größeren Verfahren alle schlau geworden.

Das ist schon wirklich hanebüchen und erfordert sehr viel Chuzpe!

 

Gäbe es diese vom BGH reklamierte klare Teilung „anspruchsvollste Verfahren für überregionale Spezialisten, alles andere lokal“ in der Praxis, mag das ja sogar seine Berechtigung haben. So ist die Wirklichkeit aber nicht. Die Großbüros unternehmen alles, um die lokal ansässigen Verwalter vom Markt zu verdrängen. Sie bescheiden sich nicht mit der BGH-These, sondern setzen „lokale Vertreter“ (die weder dort wohnen, noch dort dauerhaft bleiben, sondern nur die erste Karriereleitererfahrung machen) in möglichst jedem nennenswert bedeutsamen Gerichtsbezirk. Damit greifen sie den lokal Erfahrenen die notwendige Auslastung ab und zwingen die zum Aufgeben.

 

„Da findet eine natürliche Bereinigung des Marktes statt“, heißt es dann.

 

Da ist nichts „natürlich“, das ist ein Pakt der Großverwalter mit den Gerichten und Justizministerien. Man kann die „unsichtbaren Verbindungen“ immer wieder erkennen: Richter halten Vorträge auf Anwaltsseminaren, Anwälte schreiben an Kommentaren, die von Richtern herausgegeben werden mit, „Symposien“ bei Ministerien führen Großverwalter und Richter zusammen, teilweise schreiben schon Großverwalterkanzleien Gesetzestexte für die Verwaltung.

 

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt

 

Kontoführungsgebühren behindern Restschuldbefreiung

 

„Nichts ist ohne Nebenwirkungen“ – und an manche denkt man zuallerletzt!

 

Thema heute: Kontoführungsgebühren können vorzeitige Restschuldbefreiung verhindern.

 

Was ist das Problem?

 

Die Zinsen sind im Moment extrem niedrig. Banken verdienen am Geldverleihen nicht mehr genug. Also werden Gebühren angehoben oder eingeführt, damit weiter Gewinn erwirtschaftet wird.

Zu jedem Insolvenzverfahren/jeder Wohlverhaltensphase gehört ein eigenes vom Verwalter/Treuhänder eingerichtetes Anderkonto. Bisher waren die fast immer ohne Gebühren.

Das ändert sich jetzt.

Die hiesigen Pfälzischen Sparkassen verlangen seit Neuestem 3,90 €/Monat, dazu eine Buchungsgebühr pro Vorgang und eine Gebühr für die Übersendung eines jeweils aktuellen Kontoauszugs in Papierform.

Das geht ganz schön ins Geld!

 

Beispiel: Eine monatliche Einzahlung (pfändbares Einkommen vom Arbeitgeber überwiesen) kostet Grundgebühr 3,90 € zuzüglich Buchungsgebühr 0,60 € plus Gebühr für Kontoauszug 1,00 €, also monatlich 5,50 €.

 

Und was hat das mit der Restschuldbefreiung zu tun?

 

Da muß man den Taschenrechner bemühen und an einem realistischen Beispiel das Problem verstehen.

 

Beispiel: Schuldner hat kein Vermögen. Er arbeitet aber. Dabei werden monatlich 35 € pfändbares Einkommen abgeführt.

 

Jetzt muß man wissen: Zuerst müssen (logischerweise) die Kontogebühren bezahlt werden. Dann wird das eingenommene Geld aus Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase für die gesamten Kosten des Verfahrens verwendet, also Insolvenzverfahren (Gerichtsgebühren, Vergütung des Insolvenzverwalters) und Wohlverhaltensphase (Vergütung des Treuhänders). Diese Kosten betragen in der Regel zusammen um die 2.000 €. In seltenen Fällen ist das weniger, manchmal auch durchaus deutlich mehr – letzten Endes kommt es auf die Zahl der Gläubiger und der Anmeldungen zur Insolvenztabelle an.

 

Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahr 2015 eine neue Regel eingeführt: Werden alle Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, kann der Schuldner nach einer Gesamtzeit (Insolvenz und Restschuldbefreiung) von fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangen statt nach sechs Jahren.

Sinnvoll, das schafft einen Anreiz für den Schuldner, diese noch schaffbare Summe aufzubringen und spart dem Steuerzahler Geld.

 

In Verfahren wie dem Beispiel geht das gerade so auf und der Schuldner hätte dann nach fünf statt sechs Jahren alles  hinter sich. Das vereitelt die Einführung der Anderkonto gebühren bei Banken:

 

Betrachten wir wieder das Beispielsverfahren oben: Pro Jahr kommen 420 € an pfändbarem Einkommen. In fünf Jahren also 2.100 €. Perfekt! Verfahrenskosten gedeckt, nach fünf Jahren ist der Schuldner wieder frei.

 

Das ändert sich jetzt: In fünf Jahren (60 Monaten) sind auch 330 € Kontoführungsgebühren angefallen. Aus den schönen 2.100 € werden nach Abzug der Gebühren 1.770 €. Kosten nicht gedeckt – Verlängerung ins sechste Jahr.

 

Für die Obergenauen: Bei verkürzter Wohlverhaltensphase ist die Treuhändervergütung geringer, weil ein Jahr seiner Tätigkeit entfällt. Damit sinken die Kosten von 2.000 € auf 1.881 € (Mindestvergütung ist derzeit 119 €). Das ist also im Beispiel berücksichtigt!

 

Pervers: Am Ende dieses Verlängerungsjahrs sind die Kosten dann gedeckt (weitere 420 € sorgen für 2.520 € Einnahmen, Kontogebühren für dann 72 Monate 396 €, Kosten 2.000, also zusammen 2.396 €).

 

Natürlich trifft das weder die Schuldner, die überhaupt kein Vermögen haben. Da dauert das Verfahren einfach immer sechs Jahre.

Natürlich trifft das die Verfahren nicht, in denen sehr gut verdient wird und damit reichlich Geld fließt.

Aber in meiner Praxis machen die Verfahren mit monatlichen Einzahlungen im Bereich von unter 40 €, die dann aber die Kostendeckung schaffen könnten, einen Anteil von etwa einem Fünftel aus.

 

Bei den sehr gut Verdienenden ist das Problem aus anderem Grund zu berechnen: Werden nicht nur die Verfahrenskosten gedeckt, sondern auch 30 % an die Gläubiger auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen bezahlt, gibt es Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren. Da kommt das Problem in „knappen Fällen“ auch wieder vor. Nur ist es hier unwahrscheinlicher, denn wir reden über nur 36 Monate Gesamtzeit und damit maximal 198 € Gebühren. Es wäre jetzt ein blöder Zufall, wenn es wegen dieser 198 € „nicht reichen“ sollte. Außerdem: Da verdient der Schuldner so gut, daß er dann halt das fehlende Geld freiwillig aus seinem pfandfreien Einkommen einzahlen kann.

 

In den „gerade so kostendeckenden“ Verfahren ist das aber nicht so leicht, sonst wäre ja viel mehr pfändbar. Und wenn dann gleich 330 € anfallen, ist das auch noch eine schmerzhaft teure Summe.

 

Abhilfemöglichkeit?

 

Natürlich wäre das leicht möglich: Der Gesetzgeber muß nur erlauben, daß bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen (und wenn es nur die sind, die außer ihrem pfändbarem Einkommen nichts anderes haben) nicht jedes Verfahren ein Bankkonto haben muß sondern für alle Verfahren ein „Sammelanderkonto“ ausreicht.

Dann hätte ein Verwalter mit 100 Schuldnern also statt 100 Konten nur noch eines. Die Gebühren wären viel niedriger und das Problem extrem entschärft

Wer’s nicht glaubt: 3,90 € monatlich, dazu 100 x 0,60 € Buchungsgebühr =  60 € und ein Kontoauszug zu 1 € macht 63,90 € monatlich oder 0,64 € pro Verfahren).

Wenn das Gericht droht,

 

 

ist das noch lange nicht richtig.

 

Für den betroffenen Schuldner ist das nicht lustig, hier soll damit vor „das muß stimmen, das kommt ja vom Gericht“ gewarnt werden.

 

Um was es geht?

 

In diesem konkreten Fall:

Für den Schuldner ist das Ende der Wohlverhaltensphase gekommen. Er ist Rentner, pfändbares Einkommen hat er nicht. Die Kosten der Wohlverhaltensphase sind ihm gestundet worden.

Der Treuhänder schreibt ihn mit der Bitte um Bekanntgabe der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die Angaben braucht er für seinen Abschlußbericht. Der Schuldner tut nichts. Auch auf Mahnung nicht. Inzwischen ist die Sechsjahresfrist (spätestes Ende der Wohlverhaltensphase) abgelaufen.

Der Treuhänder bittet das Gericht, den Schuldner zur entsprechenden Auskunft anzuhalten, damit ordnungsgemäßer und sinnvoller Schlußbericht erstattet werden kann.

Daraufhin versendet das Insolvenzgericht ein Anschreiben mit folgendem Wortlaut am Ende (Fettdruck ist vom Gericht, nicht von mir, die Grammatikfehler auch!):

 

„Sie werden weiterhin ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:

Falls Sie der vorliegenden Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit der Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers rechnen.

Weiterhin werden Sie darauf hingewiesen, dass das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen kann und wird, falls Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Falls die Stundung widerrufen wird, ist die Mindestvergütung des Treuhänders von Ihnen zu zahlen. Sollte keine Zahlung erfolgen, wird die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO versagt.“

 

Starker Tobak, was?

 

Stimmt. Und das am Ende des ganzen Verfahrens, man bekommt quasi angedroht, die Ziellinie nicht zu erreichen!

Das Gericht ist (wie jede staatliche Stelle) gehalten, ausschließlich nach Recht und Gesetz zu verfahren. Schauen wir also mal, wie es demnach um diese Zeilen bestellt ist!

 

Schlecht, um es gleich zu sagen.

 

Zur Erinnerung: der Schuldner erzielt kein pfändbares Einkommen.

Damit ist die erste Drohung „Versagung der Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag“ schlicht falsch. Denn: Der BGH hat (dazu schreibe ich dann auch in eigenem Beitrag noch detaillierter etwas) ausdrücklich stets betont, daß Gläubiger erst dann Versagung beantragen können, wenn durch das Fehlverhalten des Schuldners ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Nun also: In einem einnahmelosen Verfahren verletzt der Schuldner eine Formvorschrift, die auf die Gläubigerbefriedigung keinerlei Auswirkung hat. Damit wäre jeder Gläubigerantrag auf Versagung erfolglos. Die Drohung hier also rechtlich falsch!

Das reicht noch nicht, es geht ja weiter:

Zur Erinnerung: die Wohlverhaltensphase ist abgelaufen. Damit ist die zweite Drohung „Widerruf der Kostenstundung“ schlicht falsch. Denn: Dem Schuldner ist „ohne Wenn und Aber“ nach Ablauf der sechsjährigen „Wohlverhaltenszeitspanne“ Restschuldbefreiung zu erteilen. Der Verfahrensabschnitt „Wohlverhaltensphase“ endet alleine wegen Zeitablaufs. Damit ist im Zeitpunkt der Drohung an den Schuldner das Verfahren bereits beendet. Der Widerruf der Kostenstundung (der an sich bei Fehlverhalten durchaus möglich wäre) geht nur bei anhängigem Verfahren. Außerdem wirkt er nur in die Zukunft. Kurz die Logik bemüht: Ein Widerruf ist rechtlich nicht mehr möglich wegen Zeitablaufs und auch nicht wirkungsvoll, denn in der Zukunft existiert ja gar kein Verfahren mehr. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.

Immer noch nicht genug, es geht weiter:

Dritte Drohung ist „Selbst-Zahlenmüssen Mindestvergütung bei Widerruf“. Wir hatten ja schon: Widerruf ist nicht möglich. Wir hatten schon: wirkt nur für die Zukunft. Was muß hier der Schuldner also befürchten? Genau: exakt gar nichts. Die Vergütung des Treuhänders trägt die Staatskasse ohne Wenn und Aber. Sie ist komplett in der Vergangenheit angefallen. Darauf hat ein „Widerruf“ keinen Einfluß. Außerdem ist ein Widerruf nach Zeitablauf unwirksam. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.

Nein, das Gericht setzt noch einen drauf:

Vierte Drohung ist „Versagung bei Nichtzahlen nach Widerruf“. Wir hatten schon: es ist nichts zu bezahlen. Hier geht das Gericht noch einen Schritt weiter: An sich kann der Treuhänder, wenn er sein Geld nicht vom Staat (Kostenstundung) oder vom Schuldner (keine Kostenstundung bzw. deren Widerruf) bekommt, nach weiteren Voraussetzungen Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hier behauptet das Gericht aber, daß das ein Automatismus ist. „Nicht zahlen = Versagung Restschuldbefreiung“. Das ist Unsinn. Die Reihenfolge wäre

  • Wirksamer Widerruf der Kostenstundung, dann
  • Kostenabrechnung Treuhänder mit qualifizierter Zahlungsaufforderung, dann
  • Nichtzahlung, dann
  • Versagungsantrag Treuhänder.

Das ist nun deutlich was anderes als die falsche Behauptung des Gerichts!

So oder so: VIER DROHUNGEN an den Schuldner, die allesamt grob falsch sind.

Die Moral von der Geschicht‘:

 

Anschreiben auch des Insolvenzgerichts sind nicht immer richtig. Die Wahl des Tons ist manchmal genauso unbrauchbar.

Wenn einem etwas „schräg“ vorkommt, ist die Nachfrage beim Schuldnerberater sicher nicht verkehrt. Nochmals: NICHT beim Treuhänder, der ist ja nicht der Berater des Schuldners.

Gefallen lassen muß man sich so etwas nicht, auch die Mitarbeiter der Justiz sind für ihr Tun verantwortlich!

Vorsicht bei Sachleistungen!!

 

Dieses Thema betrifft nicht nur „Insolvenz“, sondern gilt für jeden Menschen, bei dem Gehaltspfändung betrieben wird. Auswirkungen sind teilweise unerwartet und schwerwiegend, so daß darüber gesprochen werden muß.

 

Vor einem Insolvenzantrag sollte das unbedingt mit dem Schuldnerberater/Anwalt erörtert werden. Leider tun das die meisten nicht. Am Ende ist dann der Insolvenzverwalter der Überbringer der schlechten Nachricht.

 

 

Abstrakt

 

Bei der Ermittlung des monatlich pfändbaren Einkommens werden auch Sachleistungen des Arbeitgebers eingerechnet und erhöhen so das pfändbare Einkommen. Genau so passiert’s (unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge) bei „Gehaltsumwandlungen“.

 

 

Konkretes Ergebnis vorweg

Der Auszahlungsbetrag sinkt empfindlich und kann sogar unter die gesetzliche Pfändunsgfreigrenze zurückfallen!

Beispiel: Arbeitnehmer ist in Geldnot. Dann geht das Auto kaputt. Arbeitgeber ist wohlwollend, will helfen und bietet an: „Nimm einen Firmenwagen, dann trage ich alle Kosten und Du hast ein neues Auto.“ Verlockend. So wird’s gemacht.

Wie sieht das dann finanziell aus?

 

Anhand von Beispielen wird das Problem klar:

Vorher: Brutto 3.000 €, netto 1.850 €. Auto hat Listenpreis von 35.000 €, Fahrten Wohnung-Arbeit sind einfach 20 km. Geldwerter Vorteil monatlich brutto 560 € (1 % vom Listenpreis + 0,03 % pro Entfernungskilometer, macht 1,6 %). Deftige Gehaltserhöhung und – wäre Pfändung/Insolvenz kein Problem, sehr großzügig! Insofern: „Gut gemeint!“

Berechnung ohne Pfändung: Brutto jetzt 3.560 € (Gehalt + Sachleistung), netto 2.120 €. Auszahlung aber 2.120 abzüglich Wert der Sachleistung (560 €), also 1.560 €. Für diese Differenz von 290 € zum vorherigen Brutto kann niemand ein neues Auto zu diesem Preis inklusive Wertverlust, Fix- und Betriebskosten fahren. Also eigentlich doch ein gutes Geschäft?

Bei Pfändung/in Insolvenz sieht das anders aus!

Vorher: Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pfändung 1.850 €. Unverheiratet und kinderlos sind dann rund 550 € monatlich pfändbar. Auszahlung also 1.300 €.

Mit Auto nachher: Bemessungsgrundlage 2.120 €. Jetzt pfändbar: knapp 740 €. Die werden aber am Auszahlungsbetrag abgezogen, also an den 1.560 €. Auf die Bank kommen nur noch 820 €. Fehlen also zum „autolosen“ Berechnen vorher 480 €.
Problem in diesen Fällen ist, daß auf den geldwerten Vorteil zunächst Sozialabgaben und Einkommensteuer anfallen (und die Steuer auch noch progressiv steigt), aber der Bruttozufluß das pfändbare Einkommen erhöht. Das vom Arbeitgeber gut Gemeinte geht also bei Pfändung und Insolvenz nach hinten los!

Abhilfe: wenn’s gar nicht anders geht, muß das Auto zurückgegeben werden und der Arbeitsvertrag entsprechend geändert. Was nicht geht, kann nicht gehend gemacht werden. Und wer sich ein neues Auto nicht leisten kann, kann das bei Pfändung/Insolvenz auch nicht durch Firmenwagen!

Wer aber eh kaum pfändbares Einkommen hat, der kann leichteren Herzens solche Hilfe annehmen, wie dieses

Beispiel zeigt: Brutto 3.000 €, verheiratet, zwei Kinder, Freibeträge eingetragen, Steuerklasse 3: netto 2.100 €. Pfändbar bei drei Unterhaltsberechtigten: nichts. Auszahlung also 2.100 €. Kommt das Auto wie oben mit 560 € brutto dazu, ergibt sich wegen Sozialabgaben und Lohnsteuer daraus ein Auszahlungsbetrag von etwa 1.850 €. Bemessungsgrundlage für Pfändung: 2.100 € plus Sachleistung von 560 €, also 2.660 €. Daraus sind errechnet sich Pfändung von etwas mehr als 125 €. Ausgezahlt werden also 1.850 abzüglich Pfändung von 125 €, also 1.725 €. Für 375 € fährt kein Mensch ein neues Auto in diesem Wert incl. aller Kosten und Wertverlust. Ernsthaft fährt dafür kein Mensch überhaupt ein halbwegs vernünftiges gebrauchtes Auto, das ist also so oder so ein Geschäft.

Ähnliches gilt übrigens für die Gehaltsumwandlung von Weihnachtsgeld in eine Jahresprämie zur Betriebsrentenvereinbarung. Aus dem „Pfändungsnetto“ wird dann die Gehaltsumwandlung wieder abgezogen und außerdem die Pfändung bedient. Dann ist das Netto empfindlich geringer als das Übliche und da wird’s dann (wenigstens nur in einem Monat) auch „eng“ mit dem Geld.

Auch hier gilt also: bevor man in eine solche Falle läuft, lieber gründlich nachrechnen und vor einem insolvenzantrag lieber auf vermeintliche Wohltaten verzichten.

Justitia ist blind

 

Ein Kapitel, das ich gar nicht anfangen wollte. Aber in letzter Zeit nehmen die Irrungen und Wirrungen in der Justiz beim Bearbeiten der Insolvenzakten zu. Das betrifft weniger die Insolvenzverfahren im engen Sinn. Vor allem in der Wohlverhaltensphase geht’s teilweise schon drunter und drüber. Das kann einen Menschen sehr verwirren, Klarheit soll hier geschaffen werden.

 

Verstehen kann ich das bis zu einem gewissen Maß. Da müssen Zusammenhänge betrachtet werden, die Außenstehende so nicht kennen.

 

Ich will nicht pathetisch werden – aber hier muß das mal deutlich geschrieben werden:

Unsere Verfassung hält die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Parlamenten), Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung) als Kernbereich der Staatsorganisation hoch. Keine Diskussion, völlig zu recht.

Nur trampelt jede Regierung (Judikative ist vorrangig Ländersache, der Bund hat nur ein paar Obergerichte und Sonderaufgaben für sich reserviert) in jedem Bundesland mehr oder weniger kräftig auf dem schwächsten Glied dieser Dreierkette herum. Knappe Etats, kaum politische Einflußnahme möglich (und wenn – brandgefährlich), keine große Publikumswirkung. Hört sich nach Schmuddelkind vom Hinterhof an, oder? Und genau so wird die Justiz seit Jahren behandelt.

Schlechte Büroausstattung, teilweise heruntergekommene Gebäude, immer wieder gekürzte Mittel, gestrichene Personalstellen, gestrichene Beförderungsaussichten, gekürzte Gehälter – DAS ist leider immer öfter die Wahrheit.

Eigentlich sollen Insolvenzsachen besonders erfahrene Mitarbeiter betreuen, denn die sind kompliziert und so vielfältig wie das Leben nun einmal ist. Grundbucheinträge sind standardisiert und sehr formal, das kann man mögen oder nicht, aber jedenfalls beherrschen. Besetzt werden die Stellen aber immer öfter mit unerfahrenen Berufseinsteigern, denen es genau daran fehlt. Die retten sich in Formalismus, denn das vermittelt Sicherheit. Tut der Sache aber selten gut.

Daß sich dahinter eine Geringschätzung der staatlichen Stellen insbesondere der Verwaltung (Landesregierung) für den Garanten des Rechtsstaats versteckt, muß ich sicher nicht hervorheben …

Also: die mit Insolvenzverfahren befaßten Menschen haben aus diesen allgemeinen Gründen kaum noch „Spaß bei der Arbeit“.

 

Der Gesetzgeber glänzt mit halbherzigen und unausgegorenen Gesetzen, die immer öfter nachgebessert werden müssen. Sieht man daran, daß es im vorher fortlaufend numerierten Gesetz schon nach kurzer Zeit „eingeschobene“ Paragraphen mit „a“, „b“ oder „c“ nach der Zahl gibt. Auch das fördert „Spaß bei der Arbeit“.

 

Früher war über allem wenigstens noch der Bundesgerichtshof angesiedelt, der offene Rechtsfragen (nahezu immer) in brauchbarer Art und Weise klärte. Dort hat man aber immer weniger Lust verspürt, sich mit den zunehmenden Mängeln an Gesetzen zu beschäftigen und beklagte Überlastung vor allem mit Bagatellverfahren. Jetzt ist die Exekutive diensteifrig zur Stelle: Kurzerhand wird der bisher eröffnete Rechtsweg zum BGH gekappt bis auf besondere Ausnahmen „grundsätzlicher Bedetung“, so daß dort die Fallzahlen spürbar zurückgehen. Nur sind natürlich die Probleme nicht weniger geworden. Sie werden nur nicht mehr einheitlich gelöst.

 

Kurz gesagt: Immer öfter sind die auf Justizseite befaßten Menschen sowohl vom Fachgebiet wie vom Arbeitgeber frustriert und mit offenen Fragen alleine gelassen.

Dann schleichen sich Fehler ein, die nicht nötig wären. Das ist hier besonders schlimm. Einmalige Ereignisse mögen ärgerlich sein, aber das kann man verschmerzen. Insolvenz ist ein Dauerzustand, der Weg da hinaus kompliziert und Fehler beeinflussen das gesamte Leben der Menschen. Eigentlich sollte man dann besonders sorgfältig sein, oder?

Hier schreibe ich dann die Fehler auf, die möglicherweise nicht einmalige Ausrutscher sind. Fehler, auf die einen keiner hinweist – und die deshalb um so schwerer wiegen.

Vorsicht beim Kauf einer Wohnung aus der Insolvenz!

 

Keine Sorge, hier wird es nicht um die tausendste Zusammenstellung zu Wertermittlung, Untersuchungspunkten und Bedenken gegen den Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung gehen. Das kann jeder nach Belieben und bis zur Grenze des Erträglichen im Netz recherchieren.

Ein Gesichtspunkt steht aber nur sehr selten da und ist doch von u.U. großer Wucht, was das Geld angeht!

Falle Hausgeldrückstände

 

Nur ganz kurz: „Hausgeld“ ist die Geldzahlung jedes einzelnen Miteigentümers zur Deckung der laufenden Kosten der Gesamtanlage. Festgelegt wird das Hausgeld durch Beschluß der Wohnungseigentümer. Monatlich sind Abschlagszahlungen (wie beim Strom z.B.) geschuldet, nach der rückwirkend beschlossenen Jahresrechnung dann die ggf. fällige Nachzahlung.

Ein Insolvenzverwalter kann (im Einverständnis mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank) den freihändigen Verkauf statt der Zwangsversteigerung betreiben. Sieht doch aus, als ob das ein Schnäppchen wäre, oder? „Aus dem Konkurs kauft man doch immer billig, was ist also das Problem?“

Hausgeld ist privilegiert!

 

Das weiß so direkt kaum ein Mensch, deshalb ganz deutlich: Hausgelder sind in vielen Situationen bevorzugt und können sogar den (grundpfandrechtlich gesicherten) Bankdarlehen vorgehen.

Bei einer Zwangsversteigerung z.B. sind die Rückstände der letzten zwei Jahre vor der Beschlagnahme durch Gerichtsbeschluß vorrangig aus dem Erlös zu bedienen. Natürlich gilt das erst recht für alle Ansprüche, die danach fällig werden.

Auch beim Verkauf (also durch Notarvertrag, nicht durch Zuschlagsbeschluß in der Versteigerung) bleiben Vorrechte erhalten. Das hat für den Käufer teilweise Auswirkungen von mehreren 1.000 €!

Wie kommt’s?

 

Der BGH schützt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die wirtschaftlichen Risiken aus der Insolvenz eines Miteigentümers. Er bestimmt, daß Hausgeldrückstände im oben beschriebenen Zeitraum auch bei freihändigem Verkauf durch den Insolvenzverwalter zu bedienen sind. Hat der Insolvenzverwalter kein dafür ausreichendes Geld (was allerhöchstwahrscheinlich ist), dann haftet der Käufer als neuer Eigentümer der Wohnung.

Wieso kann das so viel werden?

 

Gute Frage!

Normalerweise sollte doch die Gemeinschaft im eigenen Interesse schnell ihren schlampigen Zahlern nachsteigen und Vorkehrungen treffen. Aber das ist manchmal leichter gesagt als getan. Und dauern tut’s auch. Und teuer ist’s auch. Und kompliziert kann’s auch werden. Und dann hat der Verwalter nicht die rechte Lust, sich derart in einem einzelnen Problem zu vergraben – und schon ist das Kind in den Brunnen gefallen!

Beispiel: Schuldner hat in einem 8-Parteien-Haus eine Wohnung und 1/8 Miteigentum. Das laufende Hausgeld schaffte er irgendwie immer bei. Dann mußte die Fassade gestrichen und das Dach saniert werden. Rückstellungen gab’s nicht in auch nur annähernd ausreichender Höhe. Einmaliger Zusatzaufwand: fürs ganze Haus 100.000 €, Rücklagen waren nur 20.000 €, so daß auf jeden eine Sonderumlage von 10.000 € entfiel. Dumm, daß ausgerechnet da der Schuldner arbeitslos wurde. Weder laufendes Hausgeld (270 € monatlich als Abschlag) noch die Umlage kann er bezahlen.

Nach anderthalb Jahren wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Masse kann nicht gebildet werden, der Schuldner wohnt aber weiter in der Wohnung. Der Verwalter verkauft die Wohnung nach sechs Monaten. Der Kaufpreis geht an die Bank, von Hausgeldrückständen ist im Vertrag keine Rede.

Der Hausverwalter fordert vom Käufer 10.000 € Sonderumlage sowie laufendes Hausgeld für 24 Monate zu 270 €/Monat, also weitere 6.480 €.

Der Käufer muß zahlen! Die zeitlichen Grenzen (s.o.) sind eingehalten, die Zahlungen alle fällig.

 

Wie schütze ich mich?

 

Am einfachsten: Verbindliche Auskunft des Wohnungseigentumsverwalters zu Hausgeldrückständen einholen. Ist die irgendwie besorgniserregend: Finger weg. (Meist ist dann auch noch anderes im Argen und die Wohnung wäre sowieso nie ein Geschäft geworden.) Im Kaufvertrag immer eine Klausel zur Freistellung von allen Haftungen vereinbaren, die ggf. die grundpfandrechtlich gesicherte Bank mit Bürgschaft oder auf andere Art zu unterlegen hat. Geht das alles nicht: Kaufpreis reduzieren – entweder der Insolvenzverwalter kann darauf eingehen oder eben nicht – und dann soll er die Burg behalten!

Kostet nichts und schützt vor erheblichem Risiko und böser Überraschung.

Nützliches außerhalb der Insolvenz

Eine Rubrik füge ich hier hinzu, die nichts direkt mit Insolvenz und allem „drumherum“ zu tun hat.

Was soll denn da stehen?

 

Im Laufe eines inzwischen schon recht langen Berufslebens und „bei Gelegenheit“ kommen manche Dinge auf, die gar nicht „nur was mit Insolvenz“ zu tun haben, sondern auch allgemein interessieren.

Mir begegnen natürlich diese Fragen meistens „im Abwickeln von Verfahren“, aber die Erkenntnis daraus ist allgemein sinnvoll. Dazu wird hier in loser Reihenfolge Beitrag für Beitrag hoffentlich Nützliches hinzukommen.

Selbständig in Insolvenz – eine gute Idee?

 

„Ich will weiter selbständig arbeiten!“ „Ich will mich selbständig machen!“ – alles außerhalb einer Insolvenz problemlos machbar, wenn Konzept und Zahlen stimmen. IN der Insolvenz hängt daran ein Rattenschwanz an Problemen und Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelung.

 

Deshalb das Ergebnis gleich vorweg: IN DER INSOLVENZ IST DAS MEISTENS KEINE GUTE IDEE.

 

Warum nicht?

 

Das hat mit dem Hauptgrundsatz des Insolvenzrechts zu tun: Alles, was nach Eröffnung in irgendeiner Weise wirtschaftlich neu erworben wird, gehört zur Insolvenzmasse. Ausnahme: Es ist pfandfrei.

Und da liegt der Hase im Pfeffer: Anders als bei Lohn und Gehalt ist die selbständige Tätigkeit mit allen Einnahmen und Ausgaben „verstrickt“. Schon daraus ergibt sich: Das wird nicht einfach. Der „Chef im Rechtssinne“ ist nämlich der Insolvenzverwalter.

Er muß alle Verträge genehmigen, alle Ausgaben zulassen und die Einnahmen verwalten. Das hat also mit „selbständig“ nicht wirklich etwas zu tun.

Noch blöder, wenn die Tätigkeit außer einem kleinen Gewinn nichts weiter abwirft. Da darf man für das eigene Auskommen dann um „Unterhalt aus der Insolvenzmasse“ bitten, der dann etwa wie die Berechnung pfändbaren Einkommens aus dem Gewinn der Selbständigkeit gewährt wird (wer’s nachlesen will: § 100 InsO).

Das hat mit Selbständigkeit nun wirklich nichts zu tun, ist für alle Beteiligten ein Drama und lästig.

Der Insolvenzverwalter hat eine Möglichkeit, sich dieser Lästigkeit zu entledigen. Die wird er immer dann in Anspruch nehmen, wenn für die Gläubiger aus der Selbständigkeit kein Gewinn zu erwarten ist oder gar Verluste drohen oder die Haftungsrisiken zu groß sind.

Er gibt „die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei“.

Auf die Freigabe hat man keinen Anspruch, nur auf eine Entscheidung darüber. Die kann also auch „nein, ich gebe nicht frei“ lauten.

Für den Insolvenzverwalter ist bei Freigabe alles entspannt. Er hat mit dem selbständigen Tun des Schuldners nichts mehr zu tun. Er hat kein Haftungsrisiko, muß nichts mehr entscheiden und verwaltet in diesem Zusammenhang nichts mehr.

 

Anders für den Schuldner!

 

Erste Krux (die gerne verdrängt wird oder völlig falsch eingeschätzt): Das hat ja schon vorher nicht so richtig funktioniert mit dem Selbständigsein. Sonst wäre ja keine Insolvenz eröffnet worden.

Erste Krux:

Was also soll jetzt besser werden? Wieso soll der vorher nicht laufende Betrieb auf einmal zum Goldesel werden?

Wer darauf keine gute Antwort hat (die nicht aus „das wird schon besser“, „so schlimm kann’s ja gar nicht weiter gehen“ besteht), also ein echt massiv geändertes Konzept zur Fehlervermeidung hat, wird wieder kläglich scheitern. Wer aus Schaden nicht klug wird…

Zweite Krux:

Die Gläubiger verstehen das mit der „Selbständigkeit trotz Insolvenz“ nicht so wirklich gut. Ist ja auch merkwürdig und widersprüchlich, ehrlich gesagt. Manche nehmen’s persönlich und schwärzen bei Gericht/der Polizei/dem Insolvenzverwalter jedes echte oder vermeintliche Fehlverhalten an. Manche trauen dem Braten nicht und verlangen für alles und jedes Vorkasse – was den Betrieb lähmt. Er ist ja nicht gerade mit Wohlstand gesegnet, da er in Insolvenz war. Manche lehnen eine weitere Beauftragung ganz ab und für sicher gehaltene Umsätze brechen weg. Manche verlangen „hinten rum“ (und unberechtigt) Zahlungen auch auf Altschulden, damit überhaupt z.B. Ware weiter geliefert wird. Das wird also ein „harter Ritt“.
Dritte Krux:

Der Insolvenzverwalter bekommt Geld. Auch dann, wenn gar kein Gewinn gemacht wird. Warum das denn? Steht im Gesetz: § 35 Abs. 2 und 295 Abs. 2 InsO.

Was das heißt?

„Das Risiko der Selbständigkeit trägt der Schuldner, nicht die Gläubiger!“

Unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis (also auch bei Miesen!!) muß an den Insolvenzverwalter das gezahlt werden, was bei einem normalen Arbeitsverhältnis pfändbar verdient worden wäre. Dabei geht es um die eigene Ausbildung und Befähigung, nicht um „was bekäme ich, wenn ich statt selbständig zu sein dasselbe als Angestellter mache?“

 

Beispiel: Schuldner ist KFZ-Mechatronikermeister mit weiteren Ausbildungen bei einer Nobelmarke. Er würde brutto als Abteilungsleiter in der Werkstatt 3.000 € verdienen. Pfändbar wären daraus 250 € (wegen Frau und Kind). Er will selbständig eine Pommesbude betreiben. Da angestellt bekäme er brutto 1.500 €, pfändbar wäre nichts. Maßgebend ist das Gehalt als Meister. Er muß monatlich 250 € abführen, auch wenn er sie nicht verdient!

 

Dahinter steckt außerdem etwas noch viel Gefährlicheres:

Arbeiter und Angestellte haben einen Arbeitgeber, der die Sozialabgaben zu einem erheblichen Teil mit bezahlt. Selbständige haben den nicht. Um ordentlich krankenversichert zu sein und auch für die Rente Rücklagen zu bilden (das geht mit pfandfreien Riester- bzw. Rürup-Verträgen), muß also viel mehr verdient werden!

 

Beispiel: Um auf die 250 € wie oben zu kommen, müssen zusätzlich ca. 750 € erwirtschaftet werden, denn das ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Sonst rechnet man sich kurzfristig künstlich reich und am Ende droht Altersarmut.

 

Noch schlimmer: Mit dem „freigegebenen Betrieb“ kann man wieder in Insolvenz kommen. Verrückt, oder? Zwei Insolvenzverfahren, aber nur ein Mensch! Und nochmal schlimmer: Es ist offen, ob es für dieses zweite Scheitern überhaupt Restschuldbefreiung gibt. Im „Hauptverfahren“, aus dem ja die Selbständigkeit freigegeben wurde, ist ja schon ein Antrag auf Restschuldbefreiung anhängig. Solange über den nicht entscheiden wurde, ist Restschuldbefreiung gar nicht möglich und auch danach wird es darauf ankommen, ob man lange genug durchgehalten hat, um der Sperrfrist zu entgehen. wahrscheinlich nicht, also bleiben die neuen Schulden an einem hängen. Dann war das Hauptinsolvenzverfahren für die Katz!

In sehr seltenen Ausnahmefällen mag das also vielleicht ein gangbarer Weg sein, für die allermeisten Menschen nicht. Passen kann dieser Weg z.B. für Ärzte, die eine vernünftig gehende Praxis haben (da muß nur richtig berechnet werden, was an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist) oder immer dann, wenn die Insolvenz aus dem Privaten und nicht dem Betrieb begründet ist.

 

Beispiel: Betrieb läuft bombig, aber der Chef verjubelt den Gewinn und noch einiges mehr beim Glücksspiel. Oder: Der schöne Gewinn sollte „gut angelegt“ werden und das erweist sich als Faß ohne Boden und verschlingt den Gewinn und noch mehr.

 

Ich kann also meine These nur wiederholen: Selbständigkeit in der Insolvenz ist keine gute Idee.