„Nichts ist ohne Nebenwirkungen“ – und an manche denkt man zuallerletzt!
Thema heute: Kontoführungsgebühren können vorzeitige Restschuldbefreiung verhindern.
Was ist das Problem?
Die Zinsen sind im Moment extrem niedrig. Banken verdienen am Geldverleihen nicht mehr genug. Also werden Gebühren angehoben oder eingeführt, damit weiter Gewinn erwirtschaftet wird.
Zu jedem Insolvenzverfahren/jeder Wohlverhaltensphase gehört ein eigenes vom Verwalter/Treuhänder eingerichtetes Anderkonto. Bisher waren die fast immer ohne Gebühren.
Das ändert sich jetzt.
Die hiesigen Pfälzischen Sparkassen verlangen seit Neuestem 3,90 €/Monat, dazu eine Buchungsgebühr pro Vorgang und eine Gebühr für die Übersendung eines jeweils aktuellen Kontoauszugs in Papierform.
Das geht ganz schön ins Geld!
Beispiel: Eine monatliche Einzahlung (pfändbares Einkommen vom Arbeitgeber überwiesen) kostet Grundgebühr 3,90 € zuzüglich Buchungsgebühr 0,60 € plus Gebühr für Kontoauszug 1,00 €, also monatlich 5,50 €.
Und was hat das mit der Restschuldbefreiung zu tun?
Da muß man den Taschenrechner bemühen und an einem realistischen Beispiel das Problem verstehen.
Beispiel: Schuldner hat kein Vermögen. Er arbeitet aber. Dabei werden monatlich 35 € pfändbares Einkommen abgeführt.
Jetzt muß man wissen: Zuerst müssen (logischerweise) die Kontogebühren bezahlt werden. Dann wird das eingenommene Geld aus Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase für die gesamten Kosten des Verfahrens verwendet, also Insolvenzverfahren (Gerichtsgebühren, Vergütung des Insolvenzverwalters) und Wohlverhaltensphase (Vergütung des Treuhänders). Diese Kosten betragen in der Regel zusammen um die 2.000 €. In seltenen Fällen ist das weniger, manchmal auch durchaus deutlich mehr – letzten Endes kommt es auf die Zahl der Gläubiger und der Anmeldungen zur Insolvenztabelle an.
Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahr 2015 eine neue Regel eingeführt: Werden alle Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, kann der Schuldner nach einer Gesamtzeit (Insolvenz und Restschuldbefreiung) von fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangen statt nach sechs Jahren.
Sinnvoll, das schafft einen Anreiz für den Schuldner, diese noch schaffbare Summe aufzubringen und spart dem Steuerzahler Geld.
In Verfahren wie dem Beispiel geht das gerade so auf und der Schuldner hätte dann nach fünf statt sechs Jahren alles hinter sich. Das vereitelt die Einführung der Anderkonto gebühren bei Banken:
Betrachten wir wieder das Beispielsverfahren oben: Pro Jahr kommen 420 € an pfändbarem Einkommen. In fünf Jahren also 2.100 €. Perfekt! Verfahrenskosten gedeckt, nach fünf Jahren ist der Schuldner wieder frei.
Das ändert sich jetzt: In fünf Jahren (60 Monaten) sind auch 330 € Kontoführungsgebühren angefallen. Aus den schönen 2.100 € werden nach Abzug der Gebühren 1.770 €. Kosten nicht gedeckt – Verlängerung ins sechste Jahr.
Für die Obergenauen: Bei verkürzter Wohlverhaltensphase ist die Treuhändervergütung geringer, weil ein Jahr seiner Tätigkeit entfällt. Damit sinken die Kosten von 2.000 € auf 1.881 € (Mindestvergütung ist derzeit 119 €). Das ist also im Beispiel berücksichtigt!
Pervers: Am Ende dieses Verlängerungsjahrs sind die Kosten dann gedeckt (weitere 420 € sorgen für 2.520 € Einnahmen, Kontogebühren für dann 72 Monate 396 €, Kosten 2.000, also zusammen 2.396 €).
Natürlich trifft das weder die Schuldner, die überhaupt kein Vermögen haben. Da dauert das Verfahren einfach immer sechs Jahre.
Natürlich trifft das die Verfahren nicht, in denen sehr gut verdient wird und damit reichlich Geld fließt.
Aber in meiner Praxis machen die Verfahren mit monatlichen Einzahlungen im Bereich von unter 40 €, die dann aber die Kostendeckung schaffen könnten, einen Anteil von etwa einem Fünftel aus.
Bei den sehr gut Verdienenden ist das Problem aus anderem Grund zu berechnen: Werden nicht nur die Verfahrenskosten gedeckt, sondern auch 30 % an die Gläubiger auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen bezahlt, gibt es Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren. Da kommt das Problem in „knappen Fällen“ auch wieder vor. Nur ist es hier unwahrscheinlicher, denn wir reden über nur 36 Monate Gesamtzeit und damit maximal 198 € Gebühren. Es wäre jetzt ein blöder Zufall, wenn es wegen dieser 198 € „nicht reichen“ sollte. Außerdem: Da verdient der Schuldner so gut, daß er dann halt das fehlende Geld freiwillig aus seinem pfandfreien Einkommen einzahlen kann.
In den „gerade so kostendeckenden“ Verfahren ist das aber nicht so leicht, sonst wäre ja viel mehr pfändbar. Und wenn dann gleich 330 € anfallen, ist das auch noch eine schmerzhaft teure Summe.
Abhilfemöglichkeit?
Natürlich wäre das leicht möglich: Der Gesetzgeber muß nur erlauben, daß bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen (und wenn es nur die sind, die außer ihrem pfändbarem Einkommen nichts anderes haben) nicht jedes Verfahren ein Bankkonto haben muß sondern für alle Verfahren ein „Sammelanderkonto“ ausreicht.
Dann hätte ein Verwalter mit 100 Schuldnern also statt 100 Konten nur noch eines. Die Gebühren wären viel niedriger und das Problem extrem entschärft
Wer’s nicht glaubt: 3,90 € monatlich, dazu 100 x 0,60 € Buchungsgebühr = 60 € und ein Kontoauszug zu 1 € macht 63,90 € monatlich oder 0,64 € pro Verfahren).