Vom Fahren

Ich wollte einen Titel nicht „klauen“, den ich perfekt finde:

 

„Was einem alles widerfährt, wenn man wieder fährt.“

In meiner Lieblingsautozeitung – der österreichischen AutoRevue gibt es eine Dauerkolumne „Waldecks Wanderbrief“, aus der ich dieses Zitat entnehme. Nur am Rande: Meine unbedingte Leseempfehlung für diese Zeitung, die unter http://www.autorevue.at auch eine Homepage mit Ausschnitten der Artikel unterhält. Auch dann gut, wenn man weniger was für Autos sondern mehr für Sprache übrig hat. Kein teutonisches pseudotechnisches Geschwurbel, sondern höchstes Lesevergnügen!

Zurück zum Thema: In dieser Unterkategorie wird zukünftig auch Leben sein. Bis dato war ich in verschiedenen Foren unterwegs und habe zu Autos, Fahrten und Allgemeinem um den Verkehr geschrieben. Das werde ich jetzt bevorzugt hier tun.

Sicher für manche „zu viel Text“, aber ich verspreche, mit Fotos und tunlichst auch kurzen Videos der Sache aufzuhelfen; insbesondere am Video muß ich aber arbeiten, damit’s nicht völlig amateurhafter Unsinn wird.

Man liest sich!

Ich wollte doch nur ins Krankenhaus aufgenommen werden …

Dies ist eine Geschichte, in der es nicht darum gehen soll, warum ich ins Krankenhaus musste. Es wird die kaum glaubliche Schilderung sein, wie schwierig es heutzutage ist, vormals einfache Dinge zu erledigen.

1. die Anamnese

 

Mein Zahnarzt hielt es für sinnvoll, dass ich ein Problem besser in Krankenhaus untersuchen lasse. Also: das empfohlene Krankenhaus im Internet ausfindig gemacht, die zuständige Abteilung gefunden und dort das Problem per Mail geschildert.

Kaum zu glauben: Antwort innerhalb eines Tages. Terminsvorschlag gleich dabei. Besser kann das ja gar nicht gehen. Kurz ebenfalls per Mail den Termin bestätigt und guter Dinge pünktlich aufgeschlagen.

Erste Untersuchung ergibt, daß ein CT weiter hilft. Ein Wunder! Sofort (!) ist eine Untersuchung möglich. Meine Wartezeit: 3 Minuten, ich hatte noch nicht den Artikel in der Zeitung beendet, als es schon losgehen sollte.

Das Bild wird als Datei gespeichert und steht sehr schnell zur Besprechung mit dem Professor zur Verfügung. Klare Erkenntnis: Hier hilft nur eine Operation. Eine andere Abteilung wäre zu beteiligen. Die Koordination geht nahtlos per Telefon. Kollege erscheint binnen Minuten und in gemeinsamer Konsultation wird das weitere Vorgehen abgestimmt.

Nach kurzer Wartezeit wird eine nähere Befundung in der anderen Abteilung kurz aber präzsie durchgeführt inklusive einer zusätzlichen Röntgenaufnahme und einer kurzen aber knappen Belehrung zum Risiko beim Zähneziehen und danach.

Das Ergebnis lautet für mich: so bald wie möglich stationär ins Krankenhaus. 

Bis hierher dauerte das mit Erstuntersuchung, CT, Besprechung mit dem leitenden Professor, Konsultation des Kollegen und weiterer Festlegung etwa zweieinhalb Stunden inklusive aller Wartezeit. Eine Luxussituation, einmalig und nicht wiederholbar – wie ich lernen werde.

2. die Terminsabstimmung

 

Es könnte so leicht sein, wenn das nicht so wäre, wie es ist.

Denn: das Krankenhaus hat für seine Verwaltung SAP eingeführt. Das bedeutet, das ab jetzt alles den schematischen Vorgaben des Verwaltungsprogramms unterworfen wird. Erste Konsequenz daraus ist, dass ich jetzt zu einem Prozessmanager muss. Alleine dieses Wort schreckt schon ab, jetzt ist Schluß mit lustig, denn ab jetzt regiert die Verwaltung! Noch mehr schreckt, daß ich dort vor der Türe etwa eine halbe Stunde warten muß; die bis dato beeindruckende Effizienz leidet erstmals.

Immerhin: Ein Termin ist bald gefunden und ich werde instruiert, um 7:20 Uhr zu erscheinen. Ich habe Glück, denn ich darf wenigstens vorher frühstücken. Ein Merkblatt informiert mich, was alles mitzubringen ist. Erst später werde ich erfahren, dass das für mich überhaupt nicht gilt und ich deshalb sinnlos u.a. mit einer kompletten Handtuch-Ausstattung anrücke.

3. am Aufnahmeschalter

 

Pünktlich um 7:20 Uhr stehe ich an der Aufnahme. Alles modern, alles schick. Offensichtlich zwei Schalter, zwei Mitarbeiter. „Sie müssen eine Nummer ziehen und werden dann aufgerufen!“ Und wo bitte soll das sein? Ein „Nummernspender“ ist nicht erkennbar. SAP achtet nicht darauf, daß seine Anforderungen im Betrieb auch sinnhaft umgesetzt werden, denn das gute Stück hängt im Wartebereich von mir aus unsichtbar „um die Ecke“.

Habe mich darüber beschwert, daß man ja nicht riechen kann, wie’s denn nun gewünscht ist und auch die unsinnige Position des Nummernspenders sicher nicht hilft. Tada!! Jetzt steht ein übermannsgroßes Hinweisschild mitten im Weg. „Problem solved …“

Ach – ich vergaß darob fast eines: Das Krankenhaus hat eine „zentrale Patientenaufnahme“, die dann doch dezentral ist. Ich muß zur Aufnahme für die Kopfklinik. Die ist aber nicht dort, sondern im neu errichteten „Herzzentrum“. An der Straße findet man Hinweise zu allem Möglichen und Unmöglichen, aber nicht darauf. „Rate mal mit Rosenthal“ ist für weniger robuste Naturen sicher ein vergnüglicher Spaß am Tag der Aufnahme, zumal im weitläufigen Gelände so schnell sinnlos eine Viertelstunde „verschlappt“ werden kann.

Nun also – frisch ans Werk. Eine Nummer bekommt man nämlich nicht so einfach. Es gilt, schon hier einen ersten Fragenkatalog abzuarbeiten. Unter anderem soll ich angeben, ob ich hierher gelaufen bin oder gebracht wurde. Leuteleute! Wäre ich nicht gelaufen, hätte ich es sowieso nie zu diesem Nummernspendedings geschafft … !

Ich bin 1080. Was ich mit dieser Information soll, erschließt sich mir nicht. Erst nachdem ich aufgebrüllt (rufen hätte ob der Entfernung nichts genützt) wurde, sehe ich des Rätsels Lösung: ein Bildschirm hätte mir verraten, daß ich dran bin. Und zu welchem Schalter ich gesollt hätte. Schade nur, daß der von meinem Warteplatz aus von einem Werbeaufsteller für das „menschliche Klinikum“ vollständig verdeckt wurde.

Komisch. Zwei Schalter, zwei Mitarbeiter, beide besetzt – wo soll ich denn nun hin?? „Kommen Sie zu mir, Schalter drei ist hier!“ Was ich für das Büro eines Aufsehers hielt, ist die Aufnahme „an Schalter 3“. Baulich völlig daneben, aber die Mitarbeiterin dort hat eine Türe zum eigentlichen Schalterbereich, durch die sie sich ihre Kundschaft herbeirufen kann. Es geht nichts über ein schlüssiges Planungskonzept.

Bei Angabe meiner Krankenversicherung „Continentale“ stockt der zertifizierte Vorgang der Patientendatenerfassung. „Die habe ich nicht im System!“ Es ist Deutschlands viertgrößte Krankenversicherung?? Mein Hinweis, daß die früher mal Mannheimer hieß, fruchtet. „Ich kopiere mir Ihre Karte mal, damit die das im System so speichern können.“ Echt jetzt? Eine PAPIERKOPIE für die Abteilung, die die elektronischen Stammdaten der Versicherer pflegt??

Zum Schluß bekomme ich ein Plastikarmbändchen mit Namen, Geburtsdatum und Barcode darauf umgelegt. Komme mir vor, wie auf Cluburlaub.

Wie auch immer: Es ist jetzt 7.45 Uhr – und warum ich um 7.20 Uhr da sein sollte, konnte mir keiner so wirklich schlüssig erklären.

4. jetzt aber „auf Station“

Nö.

Nach der dezentral-zentralen Verwaltungsaufnahme stelle ich mich beim Abteilungssekretariat vor. Dort die Nachricht, daß ich zuerst zu den Anästhesisten müsse, Belehrung entgegennehmen und ggf. Untersuchung dort. Ich will mich schon auf den Weg machen, als man mir eröffnet, daß da noch gar keiner sei, weil erst um 8.00 Dienstbeginn ist. 

Ich warf erneut die Frage auf, wieso ich denn dann um 7.20 Uhr eintreffen sollte – und man bleibt mir die schlüssige Erklärung wieder schuldig.

Um 8.00 dort eintreffend muß ich einen Fragebogen ausfüllen inklusive Anschrift, Geburtsdatum und teilweise schon unanständig intimen Details. Immerhin weiß ich vom morgendlichen Wiegen mein Gewicht und meinen Blutdruck kenne ich auch.

Die Unterhaltung mit dem Arzt dort war amüsant – ich liebe es, wenn ich bei solcher Gelegenheit als erstes die Frage nach dem Beruf mit „Rechtsanwalt“ beantworten kann. Es hagelt dann eine Belehrung, die ob ihrer Ausführlichkeit schon wieder nahe an der Zweckverfehlung ist; ich weiß am Ende selber nicht mehr, ob ich die Narkose  nun überstehen werde oder nicht.

Zurück beim Abteilungssekretariat wurde ich schon erwartet: Ich hätte die Hälfte der Unterlagen vergessen. ICH nicht, ich nahm mit, was man mir gab. Nur gab man mir nicht alles. Dorthin zurück. Kein Mensch zu sehen außer zwei wartenden Patienten. Die waren wohl schon instruiert, denn sie wiesen mich darauf hin, daß „mein Zeuch“ offen auf dem Tisch im Schwesternzimmer läge. Toller Datenschutz, was?

5. jetzt aber „auf Station“

 

Nö.

Erst will man einen Atem- und Riechtest machen. Hat nichts mit der Ermittlung des Grades meiner morgendlichen Körperhygiene zu tun, sondern bedeutet „Proberiechen an Riechproben“ und einen Test der maximalen Luftmenge. Zuerst aber dort warten und sich die Zeit mit dem Ausfüllen eines Fragebogens unter Einschluß der Adresse und des Geburtsdatums zu vertreiben. Ist ja erst das dritte Mal heute, daß ich das angeben muß.

nach geraumer Wartezeit bringe ich das Prozedere hinter mich und klemme mir die immer dicker werdende Papierakte unter den Arm. Zurück zum Abteilungssekretariat.

6. jetzt aber „auf Station“

 

Nö.

Nach einigem Warten verkürzt durch das Ausfüllen eines Fragebogens unter Einschluß meiner Adresse und meines Geburtsdatums folgt noch eine Eingangsuntersuchung in der Ambulanz meiner Fachabteilung und natürlich eine ausführliche anwaltstaugliche Belehrung. Auch hier schwant mir, daß ich mich am Ende an nichts mehr werde erinnern können, weil irgendwann sowohl Genervtheit vom umständlichen Prozedere wie Dauer und Intensität der Belehrung quasi eine intellektuelle Schlucksperre auslösen.

7. jetzt aber „auf Station“

 

Jupp.

Aber nur knapp! „Bei den Zähnen waren Sie schon zur Untersuchung und Belehrung?“ Einen belehrungsartigen Zettel hatte ich schon bei der Erstuntersuchung ausgefüllt, also werde ich dreist und behaupte: „Ja, alles schon beim ersten Mal gemacht.“ Überprüft eh keiner, in meiner Akte findet sich jedenfalls keine solche Belehrung. Hauptsache, im SAP-Eingabefeld macht einer einen Haken, dann ist das gut, weil’s eingegeben ist.

Es ist nun schon deutlich Richtung 11 Uhr, ich erreiche tatsächlich meine Station. 

Wartebereich dort gut besetzt. Zur Verkürzung der unangenehmen weiteren Wartezeit erhalte ich den vierten Fragebogen, den ich bitte ausfüllen möge. Jetzt will man nur noch Rudimente meiner Adresse wissen, nämlich Postleitzahl und Straße, Ort und Hausnummer werden offensichtlich überschätzt. Ist aber auch das älteste Formular, da hat wohl ein Update gefehlt.

Der Vorbereitung der Essensausgabe können wir Wartenden gemütlich zusehen, wir sitzen ja direkt dabei. Riecht ganz gut, sieht aber weniger gut aus (und wie sich später erweisen wird: schrammt nicht an der Ungenießbarkeit vorbei, sondern erfüllt sie – schade um die Zutaten und die Energie der Zubereitung; der Abteilungschef sollte sich mal einen Tag dort verköstigen lassen!). Es wird fast halb zwölf, bis ich mein Zimmer beziehen kann.

Ich hielt es damals noch für einen Vorteil: Man hatte schon Essen für mich gerichtet. Bis ich den Versuch unternahm, das Gebrachte zu essen. Fad, übergart, die Suppe salzlos, der Nachtisch übersüß. Das ist das Programm der Küche, so wird’s nämlich immer sein. Schon aus Protest bin ich schnellstmöglich genesen, denn dafür muß man ansonsten kerngesund sein.

Im Zimmer die Feststellung, daß die Betriebsanleitung mit dem Fernseher nichts zu tun hat – sondern einfach die rote Fernbedienung verwendet werden sollte. Außerdem erhalte ich eine komplette Wäscheausstattung einschließlich eines Bademantels und Frotteeslippern – „mitzubringen ist die übliche Wäscheausstattung möglichst mit einem Bademantel und einer Kennzeichnung, daß sie Ihnen gehört, damit beim Waschen keine Wäschestücke verloren gehen.“ Hmmmja – ein Merkblatt ist auch nicht mehr das, was es mal war!

8. Schlußpointe

Während des Essens erscheint ein Schwarm weißbekittelter Menschen. Visite! Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter, junge Ärztin und ein Schwadron Schwestern. Ein paar launige Bemerkungen insbesondere zu den Merkwürdigkeiten der Aufnahmeprozedur im zukünftig papierlosen Krankenhaus und den Widersprüchen in diesen Abläufen und dann der Spruch des Tages – ich nenne ihn den „gute Laune-Killer“: „Ja, dann ist ja alles erledigt für heute – Sie gehen doch sicher wieder nach Hause, oder?“ (Konsequenz: ich mußte einen neuen Behandlungsvertrag mit verkürzter Zeit „auf Station“ unterschreiben – erstmals aber keinen weiteren Fragebogen mehr ausfüllen. Da ist bestimmt was schief gelaufen!)

Also die beste Ehefrau von allen angerufen, sie möge sich ins Auto werfen und mich wenigstens für heute befreien. Abends bei höchstsommerlichen Temperaturen noch die Freiheit genossen und am Rhein einen leckeren Wurstsalat mit Pommes Frites und Weizenbier inkorporiert – gewürzt, schmackhaft, lecker.

 

 

9. ganz am Ende noch einer

 

Während der gesamten Zeit „auf Station“ war das Plastikarmbändchen lästig, weil es zu dünn ist und hochrutscht, bis es sich endgültig mit der Haut verklebt. Keiner hat einen Scanner, um den Barcode auszulesen und niemand hat sich für das Mistding interessiert.

„Warum muß ich denn alle Naselang einen Fragebogen ausfüllen und dauernd irgendwo irgendwelche Bestätigungen unterschreiben?“ – „Weil wir SAP eingeführt haben und wir vorsichtshalber alles für uns nochmal schriftlich machen.“

10. und die Moral von der Geschicht’

 

SAP ist gut und recht, wenn man es für einen massenmäßigen und standardisierten Ablauf einsetzt. Die Erfassung der Betriebsdaten, die damit verbundenen kaufmännischen Entscheidungen und die Bewertung von Produktion und Lagerhaltung sind deutlich vereinfacht und Transparenz wird ermöglicht. Bei einer zu geringen Fallzahl und zu vielen individuellen Abweichungen versagt das System aber und wird eine lästige Hybris. „Was machen Sie eigentlich mit all den Fragebögen und Unterschriften?“ – „Irgendwann wird das alles gescannt und das Papier schmeißen wir weg.“

Wenn ich das gewußt hätte, hätte ich nicht so deutlich zu schreiben versucht!

was einem alles widerfährt

Und hier sozusagen der „Nebelspalter“ des Blogs:

Wenn mir sonst etwas durch den Kopf geht oder ich etwas bemerke, schreibe ich’s unter dieser Rubrik. Möglich, daß die dann irgendwann länger und umfangreicher ist, als die Hauptabteilungen zur Insolvenz. Macht aber nichts – hier geht’s um Alltag und nicht so Alltägliches und der Inhalt dient vor allem der Unterhaltung.

Also: viel Spaß damit!

neuer Teil: Insolvenz einer GmbH usw.

Zum Hauptthema „Verbraucher in Insolvenz“ habe ich nun fast alles Wesentliche geschrieben – da kann ich nur laufend auf Neues von den Gerichten hinweisen und die bisherigen Infos ergänzen.

Soll’s das dann gewesen sein?

 

Nein.

Es gibt noch ein unendliches Feld an Problemen des „normalen“ Insolvenzverfahrens, wenn Firmen pleite gehen. Also „juristische Personen“ wie eine GmbH, eine GmbH & Co KG oder eine AG oder welche Form auch immer die Gesellschaft hat.

Dazu gibt es weitreichende Literatur. Bücher, Fachzeitschriften …

Nur zu einem Bereich findet man seltener etwas und noch seltener etwas Zusammenfassend-Erklärendes:

Die Nebenfolgen der Insolvenz.

 

Hört sich erst mal schräg an, aber dahinter verbergen sich für die Betroffenen riesige Probleme. Fachlicher Rat ist teuer und weil’s etwas abseitig in der Rechtspraxis ist, weiß auch nicht jeder Bescheid, der dazu etwas sagt.

Butter bei die Fische – worum wird’s in diesem Bereich gehen?



Themen werden z.B. sein die Eigenhaftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die Risiken der Betriebsaufspaltung und die Probleme der Kreditbesicherung bei einer Kapitalgesellschaft.

Das sind Bereiche, die bei Gründungsüberlegungen nicht richtig berücksichtigt werden oder ganz übersehen. Am Ende stellt der Betroffene dann fest: „Warum hat mir das keiner zu Anfang gesagt und mich gewarnt? Ich hab’ mich auf meinen Steuerberater verlassen.“

Wie oft habe ich das gehört in den letzten 25 Jahren meiner Tätigkeit!

Warum das Ganze jetzt? Uns geht’s doch gut …

Das ist das Grundübel (auch der Berater) bei Gründungen: Es geht um die Gegenwart (was muß ich JETZT tun, an wen mich wenden, woher bekomme ich Geld?), die Auswirkungen und die Zukunftsaussichten werden gerne weggelassen oder heruntergespielt. Im Moment mögen die „blühenden Landschaften“ da über manches hinwegtäuschen, aber beim nächsten Konjunkturumschwung geht das Geheule dann wieder los.

Denn: Noch heute gilt, daß eine GmbH mit weniger als 100.000 € Stammkapital statistisch nicht älter als etwas mehr als sieben Jahre wird, dann ist sie pleite. Anders gesagt: Von diesen „kleinen Betrieben“ überlebt nur etwa jeder Zehnte das siebte Jahr.

 Noch schlimmer: Nur jede Zweite wird überhaupt älter als vier Jahre, bevor sie pleite ist.

Und im Gegensatz zum Volksglauben „der Unternehmer kommt doch immer gut davon und hat seine Schäfchen im Trockenen“ gilt das gerade für diese Betriebe nicht. Die Pleite des Unternehmens ist nahezu immer auch die Pleite des Unternehmers und seiner Familie.



Genau darum wird es also gehen: Die typischen Probleme der kleinen und kleineren Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführung und deren Gesellschafter.



einfacheres Verfahren für Menschen – eine Idee

Inzwischen ist der Blog ganz schön gewachsen. Da ist es an der Zeit, daß ich hier schildere, wie es denn nun besser laufen könnte – einfacher, billiger, effektiver.



1. Was ist „es“?

Die Insolvenz eines Menschen – am Insolvenzrecht für „Firmen“ (untechnisch, rechtlich gesprochen „juristische Personen“) gibt es nicht so viel zu bemängeln.

2. Warum „einfacher“?

Wer meine Beiträge tatsächlich alle gelesen hat: Die Verfahrensteilung zwischen „Insolvenz“ und „Restschuldbefreiungsverfahren“ ist für nahezu alle Fälle Unsinn. Das Insolvenzverfahren ist teuer und unproduktiv. Kein Mensch (selbst Juristen!) versteht die unterschiedlichen Auswirkungen der beiden Verfahren ohne Hilfe. Das „außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren“ ist genauso schrecklich wie dieses Wortungetüm und überflüssig, denn: es bringt in nahezu keinem Fall etwas.

3. Wie „einfacher“?

Die Trennung von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren wird abgeschafft, die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist freiwillig.

Für voraussichtlich höchstens die Verfahrenskosten deckende Verfahren wird ein vereinfachtes und verkürztes Insolvenzverfahren ganz neu geregelt. Keine Trennung mehr, sondern ein einheitliches Verfahren. Treuhänder statt Insolvenzverwalter. Vereinfacht, weil nur Insolvenztabelle festgestellt wird und sonst nichts. Keine Anfechtung (was auch??), keine Verwertung außer pfändbarem Arbeitseinkommen und ggf. Erbschaften oder anderen Zufallserträgen (Lottogewinn …). Ende nach vier Jahren ohne wenn und aber.

Bei den Fällen, in denen der Schuldner echtes Vermögen hat oder hatte (nur halt zu wenig, um alle Schulden zu bezahlen), gelten die Regeln des Insolvenzrechts wie bisher. „Hatte“, weil die Anfechtung möglich ist und damit Weggebenes zurückgeholt werden kann.

Nur entfällt dann das Restschuldbefreiungsverfahren. Am Ende der Insolvenz gibt es Restschuldbefreiung.

Wie man die beiden Verfahren auseinander bekommt? Ganz einfach:

Der Mensch legt einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vor, in dem er seine Vermögensverhältnisse komplett und richtig angibt. Das ist nicht ganz einfach, deshalb muß dabei eine fachlich geeignete Stelle geholfen haben und das bestätigen.

Das Gericht prüft dann, ob das Verfahren sofort eröffnet werden kann entweder mit Treuhänder oder als Insolvenzverfahren. Ist es sich nicht im Klaren, kann es deswegen ein Sachverständigengutachten beauftragen.

Der Schuldner hat keine Obliegenheiten mehr, sondern Verfahrenspflichten. Erfüllt er die nicht, wird ihm von Amts wegen die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Ende der Durchsage, kein Gefummel und keine Geheimniskrämerei, sondern einfach und klar.

4. Was ist daran einfacher?

Die Regeln sind kurz und knapp in weniger als zehn Paragraphen zu fassen, das macht’s schon mal einfacher.

Unnötiger Papierkram, der nichts bringt, entfällt („Außergerichtliche Schuldnebereinigung“).

Unnötige Kosten werden gespart (Vergütung Insolvenzverwalter im „Massearmen Verfahren“).

Die Verfahren werden schlank und schneller abgeschlossen (vier Jahre – kein Gefummel mit Ausnahmen, stattdessen eine humane Zeitspanne).

Die gesetzlichen Regeln werden klar, jeder weiß Bescheid und die Gerichte werden von unnötigen Beschwerdesachen befreit.

5. Wie wäre das als Gesetz zu fassen?

Da wäre sicher noch dran zu feilen, aber die Fassung sollte so klar und kurz wie möglich sein:

§ 1 Geltungsbereich


Die folgenden Regelungen gelten nur für die Insolvenz von natürlichen Personen.




§ 2 Spezialregelungen



Sofern hier nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung.


§ 3 Entscheidung des Gerichts



(1) Aufgrund der Eröffnungsunterlagen entscheidet das Gericht, welche Verfahrensart anzuwenden ist. Bleiben dem Gericht Zweifel, kann es ein Sachverständigengutachten anordnen.


(2) Die Eröffnungsunterlagen müssen von einer geeigneten Stelle vor Einreichen geprüft werden.



(3) Am Ende des Verfahrens erteilt das Gericht Restschuldbefreiung durch Beschluß. Ein Restschuldbefreiungsverfahren findet nicht statt.

§ 4 Treuhänderverfahren



(1) Das Treuhänderverfahren wird angewendet, wenn der Schuldner bei Antragstellung kein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen hat und voraussichtlich entweder allenfalls Insolvenzmasse bis zur Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten gebildet werden kann oder nur pfändbares Arbeitseinkommen erzielt werden wird.

(2) Wird nachträglich der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen bekannt, hat der Treuhänder es zu verwerten. Das Insolvenzgericht bescheinigt diese Verwertungsermächtigung auf seinen Antrag durch Beschluß. Die Verwertung kann unter Vorbehalt der Nachtragsverteilung durch Gerichtsbeschluß auch über das Verfahrensende andauern.



(3) Berichts- und Prüfungstermin finden nur schriftlich statt. Sie sind in einem Termin zu verbinden.

(4) Gegenstände mit Absonderungsrecht verwertet der Treuhänder nicht. Er kann damit auch nicht beauftragt werden. Er ist nicht verpflichtet, laufende und vorinsolvenzliche sonstige Schuldnerpflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen.

(5) Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einem Viertel der Regelvergütung nach der InsVV zuzüglich Auslagen für die gesamte Verfahrensdauer. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Vergütung werden nicht gewährt. Die Mindestvergütung nach der InsVV darf nicht unterschritten werden.

(6) Das Verfahren dauert vier Jahre ab Eröffnung. Werden die Schuldnerpflichten verletzt und keine Insolvenzmasse gebildet und auch ist das auch nicht zu erwarten, wird das Verfahren sofort aufgehoben.

§ 5 Insolvenzverfahren



In allen anderen Fällen findet das Insolvenzverfahren nach allgemeinen Regeln statt.



§ 6 Schuldnerpflichten



(1) Der Schuldner muß jederzeit auf Verlangen dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft erteilen.
Der Schuldner muß unaufgefordert auf nachträglich bekannt werdendes der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände hinweisen und alle zur Ermittlung und Verwertung erforderlichen Tatsachen offen legen.


(2) Versäumt der Schuldner diese Pflichten, stellt das Insolvenzgericht von Amts wegen durch Beschluß fest, daß bei Verfahrensende dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. In Verfahren, bei denen es auf die Kostenstundung ankommt, wird diese mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

§ 7 Restschuldbefreiung



(1) Nach Abschluß des Verfahrens ist dem Schuldner zu bescheinigen, daß alle Schulden gemäß § 38 InsO erlassen sind, soweit sie nach Verwertung der Insolvenzmasse nicht gedeckt worden sind.


(2) Die Bescheinigung kann mehrfach erteilt werden, jedoch müssen dazwischen zehn Jahre vergangen sein.


6. Und was ist mit den Gläubigerrechten?

Wie in einer Monstranz werden die „Beteiligungen der Gläubiger am Verfahren und deren Einflußmöglichkeiten“ von allen hochgehalten. Gut und schön – nur nicht die Wirklichkeit bei Insolvenzen von Menschen!

Ganz ehrlich: in 99 % der Fälle sind diese „Rechte“ den Gläubigern völlig egal in den Verfahren, bei denen es um Menschen und nicht um Firmen geht. Das ist eine völlig verkopfte Sache, die die Regelungen aufbläht und die in der Praxis niemanden interessiert. Wen’s interessiert, der mag sich alleine mal die Regelungswut beim „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ (§§ 304 ff InsO) durchlesen – eine juristische Hölle ohne jeden praktischen Nutzen!

Im Insolvenzverfahren (wenn’s wirklich um Geld geht) bleiben die Rechte ja auch nach meiner Idee unberührt.



Beispiel: geschiedene Hausfrau und Mutter mit Halbtagsjob wird insolvent – interessiert keinen Gläubiger, da wirkt keiner mit.

Beispiel: Vermögender Arzt geht wegen Immobilienspekulationen in Insolvenz. Alle Gläubiger können sich einbringen, da das als Regelverfahren geführt wird.

Hat’s einer gemerkt? Das Regelverfahren endet nicht mit Zeitablauf nach meiner Idee, sondern nach vollständiger Masseverwertung. Wenn das zehn Jahre dauert – dann dauert es eben so lange. Am Ende gibt’s Restschuldbefreiung, wenn nicht das Gericht zuvor etwas anderes beschloß.

Diese Nummer ist auch sonst knallhart: Das Verfahren geht bei Pflichtverletzung weiter, wenn Geld kommt und die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden! Im Insolvenzverfahren ist das klar – da muß ja alles verwertet werden. Im Treuhänderverfahren ist das eine Strafe für den unredlichen Schuldner, der sich aus dem Verfahren nicht rauswinden kann. 

Einzig bei nach allgemeinen Regeln gestundeten Verfahrenskosten wäre das Verfahren dann ebenso nach allgemeinen Regeln zu beenden. Da ist aber auch nichts zu gewinnen, weil ja nicht einmal die Kosten gedeckt sind.

7. Kostenersparnis?



Heftig. Auch zu Lasten der Insolvenzverwalter/Treuhänder! Bisher fallen mindestens ca. 2.000 € an Kosten an. Die trägt in etwa 2/3 aller Fälle der Steuerzahler. Das muß billiger werden. 

Jetzt würden noch ca. 1.200 € anfallen – also 40 % weniger. Da in den Verwalterbüros weniger Arbeit anfällt, ist das dort voraussichtlich ohne Auswirkung auf den Gewinn.

Bei Gericht wird’s einfacher und schneller, das spart Personal und sonstige Kosten.

 

Es könnte so einfach sein – wenn’s nicht so wär’, wie’s ist!


 

Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners

Bisher habe ich’s immer nur angedeutet: Der Gesetzgeber erwartet vom Schuldner Mitwirkung im Verfahren. Also Handlungen/Auskünfte oder sonstiges Tun, das dem Verfahren und seinen Zielen nützt.

Da liegt schon der Kern eines massiven Mißverständnisses: das Insolvenzverfahren nützt NICHT vor allem dem Schuldner. Es nützt den Gläubigern – so steht’s in § 1 Satz 1 InsO:

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“

Schuldnervermögen verwerten und Gläubiger befriedigen – darum und um nichts anderes geht es.

In § 1 Satz 2 InsO beschwichtigt der Gesetzgeber:

„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichenVerbindlichkeiten zu befreien.“



Und hier ist der Pferdefuß für die Schuldner angedeutet, versteckt im Wörtchen „redlichen“. Was darunter zu verstehen ist und was deswegen vom Schuldner erwartet wird, schreibt der Gesetzgeber dann für Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase getrennt auf.

Eins ist aber immer gleich: Der unredliche Schuldner kann sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten nicht befreien.

Dabei unterscheidet das Gesetz sehr fein zwischen echten Pflichten und sogenannten Obliegenheiten. Insbesondere dahinter verbirgt sich ein raffiniertes System, das heute geschildert wird.



1. Behauptung: echte Pflichten gibt es nur im Insolvenzverfahren

 

Was der Schuldner zu tun hat, steht für das Insolvenzverfahren in § 97 InsO:

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Das paßt zum Grundprinzip „Gläubigerbefriedigung“: Bestmögliche Verwertung ist das Ziel, damit die höchstmögliche Quote für die Gläubiger herausspringt. Wie das tatsächlich berechnet wird, habe ich ja an anderer Stelle „Wie tickt ein Insolvenzverwalter“ beschrieben.

Dabei darf nichts zurückgehalten werden, der Schuldner ist verdonnert dazu, alles preiszugeben, was irgendwie im Verfahren nützt. Selbst dann, wenn er damit eine Straftat zugeben muß!

Für die Wohlverhaltensphase gibt es keine entsprechende Regelung, also gibt es dort auch keine echten Pflichten. Nicht zu früh freuen, dafür gibt’s dort andere Fallstricke!

2. Behauptung:  Obliegenheiten gibt es im Insolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren

 

Bevor wir klären, was es mit diesen merkwürdigen Obliegenheiten auf sich hat, gucken wir mal, wo die vorkommen.

Sie kommen IMMER vor. 

Im Insolvenzverfahren gibt es eine einzige, nämlich die aus § 287b InsO:

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.


Also: Wieder geht es um Gläubigerbefriedigung und bestmögliche Anstrengungen des Schuldners, alles ihm Mögliche dazu zu tun.

In der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluß an das Insolvenzverfahren) wimmelt es nur so vor Obliegenheiten. Die stehen in § 295 InsO:

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Versteht sich eigentlich von selber, oder? 

Der Reihe nach:

Parallel zu § 287b hier in § 290 nochmals die Obliegenheit, angemessen zu verdienen. Entsprechend Ausbildung und sonstiger Fähigkeit und in maximal zumutbarer Zeit. Also nicht „450 €-Basis“, wenn man gesund und Facharbeiter ist. Nicht „halbtags“, wenn ganztags zumutbar ist.

Besonderheit in Absatz 2: Bei Selbständigkeit darf die Gläubigerbefriedigung nicht leiden – ist ja klar, steht ja schon in § 1 InsO. Wer also selbständig ist, muß so viel an den Treuhänder zahlen wie bei angemessener Beschäftigung pfändbar wäre. „Das Risiko der Selbständigkeit tragen die Insolvenzgläubiger nicht.“



Beispiel 1: Schuldner ist KFZ-Mechatronikermeister. Angestellt bekäme er 2.500 € brutto, das macht (ohne Kirchensteuer) ca. 1.650 € netto. Ohne Rind und Kind also ca. 400 € pfändbar. Macht der Schuldner sich mit einer Werkstatt selbständig, muß er 400 € monatlich zahlen, auch wenn er sie nicht hat.

Beispiel 2: Schuldner wie vorher, nur dieses Mal verheiratet, ein Kind, Alleinverdiener. Nettolohn ohne Kirchensteuer knapp 1.900 €. Pfändbar sind etwa 70 € monatlich. Macht sich der Schuldner selbständig, muß er 70 € monatlich an den Treuhänder bezahlen.

Beispiel 3: Schuldner wie vorher – unverheiratet, kinderlos. Macht sich selbständig mit einer Pommesbude. Die läuft nicht gut, er hat im Monat etwa 1.500 € Gewinn, aus dem er noch Krankenversicherung und Rente bezahlen muß (dazu schrieb ich schon unter „Gründe für Schuldenfalle“ …). Er könnte aber 400 € bei angemessener Tätigkeit als pfändbares Einkommen  verdienen, also muß er die an den Treuhänder bezahlen. Auch wenn er sie nicht hat.

Einfach ist auch Absatz 1 Nr. 3: Immer, wenn sich etwas wesentliches ändert, muß man darüber unaufgefordert Nachricht geben. Vorsichtshalber sowohl dem Gericht wie dem Treuhänder!

Beispiel: Ein Kind kommt dazu. Anschreiben an Insolvenzgericht und Treuhänder: „Ich melde, daß ich ein Kind bekommen habe. Es kam am auf die Welt. Kopie der Geburtsurkunde liegt bei. Ich benachrichtige mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“



Beispiel: Heirat. Anschreiben lautet z.b.: „Ich habe am geheiratet. Kopie der Eheschließungsurkunde liegt bei. Meine Frau hat eigenes Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze/meine Frau hat kein eigenes Einkommen/meine Frau hat eigenes Einkommen über 360 € netto monatlich aber unterhalb der Pfändungsgrenze. Ich unterrichte mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“

Warum Angaben zu den Einkünften der Frau? Die braucht man, um das beim Schuldner pfändbare Einkommen zu berechnen. Ich schrieb schon etwas dazu, wie sich das im Einzelfall auswirken kann.

Schwierig ist die Nummer 2 in Absatz 1: „die Hälfte des Wertes einer Erbschaft“. Du liebe Zeit!

Zum Klarmachen: OB jemand erbt, ist eine höchstpersönliche Sache. Es gibt also keine Pflicht zum Erben. WENN geerbt wird, gehört in der Insolvenz das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Erbe zur Insolvenzmasse.

Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. Sonst nichts (mehr). Das Wohnmobil erbt der Schuldner. In der Insolvenz ist das Wohnmobil in der Erbmasse.

 Der Insolvenzverwalter nimmt es an sich und verwertet es (im Zweifel durch einen entsprechenden Verwertungsbetrieb).

In der Restschuldbefreiungsphase ist das anders. Nicht besser, sondern anders:

Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. das ist noch 10.000 € wert. Das Wohnmobil gehört dem Schuldner als Erben. Er muß aber 5.000 € an den Treuhänder bezahlen (die Hälfte des Wertes).

Wo liegt der Pferdefuß?

Woher soll denn der Schuldner das Geld nehmen? Er sitzt auf dem pfandfreien Einkommen und ist sämtliches Vermögen im Insolvenzverfahren los geworden (ich erinnere an § 1 InsO!). Er hat das Geld schlicht nicht!

Was tun? Er muß das Wohnmobil verkaufen, den Erlös kann man wieder teilen. Problem: Was passiert, wenn das Verkaufen lange dauert und derweil der Wert weg ist?



Beispiel: Wohnmobil wie oben. TÜV-Gutachten stellt den Wert zum Erbfall (Tod des Opas) fest. Ist aber leider Spätherbst und im Winter kauft keiner ein Wohnmobil. Bis zum Frühling steht’s draußen. Das tut ihm nicht gut, es wird feucht und schimmlig innen. Der Wert sinkt auf 7.000 €, mehr will keiner zahlen. Der Treuhänder bekommt dennoch 5.000 €, denn sim Erbfall war es laut Gutachten 10.000 € wert und die Hälfte davon sind 5.000 €.

Alles andere müßte man mal ausprozessieren, weil dieses letzte Ergebnis himmelschreiend ungerecht ist und niemand etwas dafür kann – leider hat auch hier der Gesetzgeber Unsinn geregelt. Wenn man diese Falle vermeiden will: Mit dem Treuhänder eine Verwertungsvereinbarung treffen, die ihn am Verfallsrisiko beteiligt!

3. These: Obliegenheiten sind genauso giftig wie Pflichten

 

Hört sich doch zunächst mal ganz sanft an, oder? Statt PFLICHT nur eine OBLIEGENHEIT?



So kann man sich täuschen!

Zunächst vorweg und ganz juristisch: Eine Obliegenheit ist eine unvollkommen einseitige Rechtspflicht.

Heißt auf deutsch: Anders als eine Pflicht, die man mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (bis hin zur Erzwingungshaft in der Insolvenz nach § 98 InsO!), kann niemand die Erfüllung einer Obliegenheit durchsetzen. Wirklich niemand!

Ist doch toll, oder? Dann ist es doch völlig egal, ob ich angemessen verdiene oder nicht – was soll mir denn passieren?

So kann man sich täuschen!


Stimmt schon – die Obliegenheit selber kann niemand erzwingen. Aber die Nichterfüllung hat dennoch Konsequenzen. In § 296 InsO steht’s:

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.



Rummms – das sitzt, oder?

Alles für die Katz’, keine Restschuldbefreiung (und zusätzlich ggf. ein Strafverfahren wegen Bankrotts am Hals). Böse Falle, tiefes Loch!

Zwei kleine Trostpflaster stehen im Gesetz:

Erstes Trostpflaster: Die Befriedigung der Gläubiger muß durch das falsche Verhalten leiden (da ist er wieder, der § 1 InsO), sonst ist’s egal.

Beispiel 1: Unser Mechatronikermeister von anfangs hat vier Kinder und eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen. Bei ihm ist nichts pfändbar. Er macht sich als Pommesbudenkönig selbständig und hat 1.500 € Gewinn. Er muß nichts an den Treuhänder zahlen. Selbst wenn sein Gewinn in einem guten Monat 3.000 € beträgt und damit an sich pfändbares Einkommen da wäre nicht.



Beispiel 2: Ein Arzt ist Schönheitschirurg. Er ist selbständig. Und trotzdem pleite. Er hätte nicht in Ostimmobilien und Aktien spekulieren sollen und besser auch nicht so viele Freundinnen neben seiner Ehefrau aushalten. Er verdient 25.000 € netto im Monat. Er rechnet vor, daß er maximal als Angestellter ein Chefarztgehalt im Krankenhaus mit Zuschlägen verdienen würde. Das sind netto 7.000 € im Monat, daraus sind bei ihm 4.500 € pfändbar. Die zahlt er auch brav an den Treuhänder.

Das Beispiel 2 ist aus der Rechtsprechung! Der BGH stellt dazu fest, daß er einen nicht vergleichbaren Beruf herangezogen hat, denn ein angestellter Arzt trägt ganz andere Risiken und kann auch nur geringer abrechnen als er in seinem besonderen Metier mit besonderen Honorarvereinbarungen. Eiskalt sagen die Richter (völlig zu recht), daß er aus seinem hohen Gehalt abzüglich einer angemessenen Risikoprämie bezahlen muß und nicht aus einem viel kleineren Gehalt eines nicht vergleichbaren Kollegen. Hier wurde die Gläubigerbenachteiligung bejaht!

Zweites Trostpflaster: wenn man nichts dafür kann. Krankheit, Wohnsitz in strukturschwachem Gebiet und unzumutbarer Aufwand zum Umzug sind klassische Argumente. Da würde ich mir zur Sicherheit aber immer ein Attest besorgen bzw. die besonderen Umstände darlegen.

Drittes Trostpflaster verbirgt sich hinter „Antrag des Gläubigers“: In sehr vielen Fällen tun die Gläubiger nichts. Kein Antrag – kein Problem! Und wenn sie einen Antrag stellen, bringen sie den oft nicht richtig zusammen und er ist deshalb unbegründet. Kein wirksamer Antrag – kein Problem!



Aber folgenlos bleibt das dennoch nicht: Das Insolvenzgericht wird die Kostenstundung versagen, wenn ein entsprechender Grund vom Treuhänder mitgeteilt wird. Nur beim „Wertausgleich im Erbfall“ geht das nicht, sonst immer! Und die Kostenstundung ist für mindestens 2/3 aller Verfahren enorm wichtig, um Restschuldbefreiung zu bekommen! Auch dazu schrieb ich schon ausführlich.

Dieses Mal war’s schwere Kost, aber das Prinzip der Insolvenzordnung muß einmal klar und deutlich herausgearbeitet werden, damit es nicht laufend zu Mißverständnissen kommt.

„freigegeben aus der Masse“ – was genau bedeutet das?



Manche Dinge, die grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören, kann der Insolvenzverwalter an den Schuldner oder auch andere hergeben. Die bekommen dann ein Schreiben, daß „Gegenstand XY aus der Insolvenzmasse freigegeben wird“. Hier geht es jetzt nicht um die hochkomplizierte „Freigabe der selbständigen Tätigkeit“ – das sprengte hier den Rahmen.

Die Freigabe kann auf freiem Willen des Insolvenzverwalters beruhen oder darauf, daß der Schuldner sogar einen Anspruch darauf  hat.

 

Beispiel 1: Der Schuldner arbeitet Schicht. Er wohnt auf dem Land, Busse fahren entweder gar nicht oder nicht zur passenden Zeit. er braucht ein Auto, um zur Arbeit zu kommen. Er hat einen alten Golf, der um die 1.000 € wert ist.

Autos sind grundsätzlich Insolvenzmasse, denn man kann sie pfänden. Manche Autos aber doch nicht, wie im Beispiel 1. Nach § 811 ABs. 1 Nr. 5 ZPO ist ein Fahrzeug bei diesem Härtefall pfandfrei. Dann muß der Insolvenzverwalter das Auto „freigeben“, also allen Beteiligten gegenüber erklären, daß es nicht zur Insolvenzmasse gehört. Deswegen werden Hauptzollamt wegen der Steuer und Zulassungsstelle informiert.

 

Beispiel 2: Der Schuldner hat ein Grundstück, auf dem eine Bauruine steht. Die ist nicht mehr sicher, das Grundstück verwildert. Laufend sind Grundsteuern und Müllgebühren zu bezahlen. Interessenten gibt es keine.

Das Grundstück gehört zur Insolvenzmasse. Leider kostet es nur und bringt nichts – außer Ärger und Risiko (z.B. bei Einsturz). Der Insolvenzverwalter wird das Grundstück nach Prüfung aller Verwertungsmöglichkeiten freigeben.

Dann wird der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht und der Schuldner ist wieder zuständig! Alle Kosten werden bei ihm angefordert, er ist auch für die Sauberkeit und Ordnung (Straßenreinigung!) alleine verantwortlich.

Der Insolvenzverwalter handelt richtig, denn er muß die Gläubigerinteressen wahren. Also die Kasse voll machen und keine unnötigen Kosten bezahlen. Wenn das Grundstück nichts bringt, muß es eben weg. Der Schuldner ist der Angeschmierte – kein Geld, um alles zu bezahlen und damit neue Schulden. ACHTUNG! Die werden bei Restschuldbefreiung nicht erlassen!!

 

Beispiel 3: (weil’s so oft vorkommt wieder ein Auto): der Schuldner hat vor Antragstellung ein Auto gekauft. Natürlich auf Pump, deswegen ist es sicherungsübereignet an die Bank (entweder des Autoherstellers oder seine Hausbank). Das Auto ist noch 7.500 € wert, gekostet hat’s 10.000 € und die Bank bekommt noch 8.500 €.

Der Insolvenzverwalter könnte versuchen, das Auto selber zu verkaufen. Das lohnt sich aber nicht, denn bei ihm werden alle den Preis drücken wollen, er muß Gewährleistung geben und die Insolvenzmasse bekommt kaum Geld aus dem Geschäft.

Berechnung in diesem Fall:

4 % für die „Feststellung der Sicherungsübereignung“, also 300 €. Beim Verkauf 5 % „Verwertungspauschale“, also bestenfalls 375 €. Preis ist dabei immer 7.500 €. Das ist nur zur Verdeutlichung – mir antwortete ein Interessent für ein Auto mal „Dann verkaufen Sie doch an Herrn Schwacke“, als ich auf „Händler-Einkaufspreis als Minimum“ bestand. Realistisch würde ich als Insolvenzverwalter mit höchstens 6.500 € rechnen.

Die ersten 4 % bekommt die Insolvenzmasse immer, also auch dann, wenn die Bank das Auto selber verwertet. Mehrerlös bei Verkauf durch Insolvenzverwalter also höchstens 375 €, dafür aber Gewährleistung von einem Jahr mindestens bei Gebrauchtwagen. Unattraktiv.

Dann wird das Auto „an den Sicherungsgläubiger zur Verwertung freigegeben“. Der holt sich das Auto, verkauft es selber auf eigene Rechnung und rechnet mit dem Insolvenzverwalter ab (zahlt also aus seinem Verkaufserlös 4 % an die Masse).

Beispiel 4: Wieder ein Auto. Nur dieses mal geleast.

Der Insolvenzverwalter kann gar nicht anders: Das Auto gehört dem Leasinggeber. Der kann es herausverlangen. Dann verwertet er das Auto (kein Anteil für die Insolvenzmasse, das nennt sich hier „Aussonderung fremden Eigentums“). Bleibt er auf einem Betrag sitzen, kann er den zur Insolvenztabelle anmelden.

Hier wird der Insolvenzverwalter das Auto an den Leasinggeber aus der Masse freigeben.

So weit, so recht. Geht auch mit anderen Dingen als Autos.

 Vermeiden läßt sich das, indem VOR Antragstellung Finanzierungen/Leasingverträge auf andere „umgeschrieben“ werden. Das können Ehegatten, Kinder oder Freunde sein.

Fallstrick: Der Insolvenzverwalter wird wissen wollen, wieviel das Auto damals wert war und wieviel bei der Bank offen war.

Beispiel: Auto ist 7.500 € wert, Bank hat noch 8.500 € zu bekommen. Kein Problem, die Forderung ist ja höher als der Wert.

Beispiel: Auto ist 8.500 € wert, die Bank hat noch 7.500 € zu bekommen. Problem, denn hier gehen der Insolvenzmasse 1.000 € verloren. Damit wird das ganze Geschäft anfechtbar (zur Insolvenzanfechtung schreibe ich noch was) und damit droht, daß es rückabgewickelt wird.

Denken wir weiter: Bei Freigabe an den Schuldner ist das Auto nicht mehr in der Insolvenzmasse.

Was passiert, wenn der Schuldner z.B. das freigegebene Auto verkauft?

 

Man sollte doch annehmen: Ist eine Sache freigegeben, ist es auch der Erlös bei Verkauf? Der Schuldner kann das Geld also für sich behalten?



So falsch kann man liegen!



Richtig ist: Die Forderung auf den Kaufpreis gegen den Käufer ist nicht in der Insolvenzmasse.

Jetzt wird’s aber juristisch: Diese Forderung wird ja erfüllt, wenn der Käufer bezahlt. Jetzt hat der Schuldner nur noch Geld (den Kaufpreis) in den Händen. Oder auf dem Konto. 

Man ahnt es schon: Geld ist pfändbar, Kontoguthaben auch. Trotz Freigabe des Autos ist der Kaufpreis „masseverstrickt“ und gehört nicht dem Schuldner.

Das gibt es auch in anderen Fällen!

Beispiel: Schuldner ist in Insolvenz. Er denkt sich, daß ein Notgroschen sehr hilfreich wäre und spart mühsam aus seinem pfandfreien Einkommen monatlich 50 €. Nach einem Jahr sind 600 € zusammen.

Das Sparguthaben gehört ebenfalls in die Insolvenzmasse! Ob das Geld „aus dem Pfandfreien“ stammt oder nicht, ist völlig egal. Mit dem Ansparen auf dem Konto wird daraus eine „Forderung aus Kontovertrag“ und die ist pfändbar. Das Geld ist weg.

Zwischenbemerkung: Der Insolvenzverwalter wird in der Regel vom Sparvertrag durch die Bank informiert, die laufend überprüft, ob ihre Kunden insolvent sind oder nicht. Geht einfach, indem man laufend die Kundenliste mit den Veröffentlichungen auf http://www.insolvenzbekanntmachungen.de abgleicht.

Schlußhinweis: Das hier gilt alles nur für das Insolvenzverfahren. In der Restschuldbefreiungsphase bleibt Sparguthaben beim Schuldner und der Kaufpreis des Autos beim Schuldner. Konsequenz: Das freigegebene Auto sollte die Insolvenz übestehen, sonst hat man kein Geld für die Neuanschaffung eines „neuen Alten“.

Wieder „Reform des Insolvenzrechts“?

Es tut sich was im europäischen Rechtsverbund: Man möchte das Insolvenzrecht effizienter machen.

So titulierte die F.A.Z. am 22. November, daß Brüssel Sanierungsregeln zur Vermeidung der Insolvenz für Unternehmen vorschlage. Der Untertitel „Umstrukturierung statt Insolvenz“ verspricht viel.

Wird das auch zu halten sein?

Ganz ehrlich: Für mindestens 95 % aller „Unternehmen“ nicht.

Aber es ist wie so oft: Der Volksmund sagt, Insolvenz vernichte Arbeitsplätze. Das suggeriert, damit entstünde automatisch und in gleichem Umfang Arbeitslosigkeit. Das ist schlicht falsch. Werden dann noch enorme Zahlen („1,7 Millionen Arbeitsplätze pro Jahr“) in den Raum geworfen, sind diese „Fakten“ doch deutlicher Anlaß zum Handeln, oder?

Nein, sind sie nicht – und erst recht nicht für das, was hier ausgebrütet wurde.

 

Der Reihe nach:

 

1. Behauptung: Bei 200.000 Unternehmensinsolvenzen in der EU pro Jahr gehen 1,7 Mio. Arbeitsplätze verloren.

Erste Frage: Was ist ein „Unternehmen“?

Natürlich ist das z.B. ein Produktionsbetrieb mit hunderten Mitarbeitern – aber wo ist unten die Grenze? Jede selbständige Tätigkeit begründet Unternehmertum. Also: Jede Pommesbude, jeder Gemüsehändler, jeder Handwerker, jeder Hausmeisterservice, jede noch so kleine selbständige Tätigkeit führt zu einer „Unternehmensinsolvenz“. Jetzt verliert die Zahl „200.000“ schon deutlich an Schwung, oder? Anders wäre auch nicht zu erklären, daß im Durchschnitt nur 8,5 Mitarbeiter in einem solchen „Unternehmen“ arbeiten.

Kurzer Ausflug in die Statistik: Durchschnitt sagt nicht wirklich etwas aus. In Deutschland sind mehr als 50 % der „Unternehmensinsolvenzen“ mit weniger als drei Mitarbeitern erfaßt. Im vor allem südeuropäischen Bereich sind die Kleinhandwerker meist alleine tätig, da liegt dieser „Median“ noch niedriger.

Diese Kleinbetriebe sind sicher nicht der Schwerpunkt der EU-Ideen. Sie dienen also als „Beifang“ zum Auffüttern der Statistik und dramatisieren die Darstellung.

Weiter: Arbeitsplätze gehen verloren.

Zweite Frage: Was ist ein Arbeitsplatz?

Wird der so definiert: Eine Betriebseinrichtung, die bestimmungsgemäß einem Menschen eine Beschäftigung auf Anweisung des Betriebes und eingefügt in dessen Abläufe gestattet – stimmt das möglicherweise.

Wird der Betrieb nämlich geschlossen, entfällt der Arbeitsplatz, denn den Betrieb gibt es ja nicht mehr.

Suggeriert wird, daß damit 1,7 Millionen Menschen arbeitslos werden. Und das ist schlicht falsch. Innerhalb weniger Wochen haben in Gegenden mit nahezu Vollbeschäftigung die Arbeitnehmer ein Anschlußarbeitsverhältnis (einen „neuen Arbeitsplatz“) gefunden. Dauerhaft arbeitslos werden überwiegend diejenigen, die schon zu alt sind, schwer vermittelbar oder nicht ausreichend ausgebildet. Sehr hart gesagt: diejenigen, die der alte Arbeitgeber zu seinen Lasten trotz nicht ausreichender Produktivität durchgefüttert hatte.

In vor allem südeuropäischen Gegenden ist das Bild leider nach wie vor sehr viel schlimmer, dort gibt es kaum alternative Arbeitsplätze derzeit, so daß tatsächlich die Arbeitslosigkeit steigt. Nur: Dafür ist vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes verantwortlich und nicht die einzelne Insolvenz!

2. Behauptung: Unternehmen sollen eine zweite Chance bekommen.

 

Mit einer „Atempause“ von mehreren Monaten sollen Unternehmen vor Repressalien der Gläubiger (Zwangsvollstreckung, Rücknahme von Waren, Verwerten von Sicherheiten) geschützt werden. In dieser Zeit sollen sie mit den Gläubigern eine Vereinbarung zur Sanierung treffen.

Wer das glaubt, hält auch Singen und Klatschen für Schulbildung!

Im Ernst: Wir haben schon herausgearbeitet, daß von 200.000 Verfahren pro Jahr in der EU nur weniger als die Hälfte überhaupt mehr als „Selbständigkeit“ und damit Unternehmertum betrifft. Und diese knapp 100.000 sollen jetzt binnen weniger Monate (EU-Kommission: VIER Monate!) ihre aufgrund jahrelanger Schlamperei aufgelaufenen Schulden zur Überzeugung aller wesentlichen Gläubiger regeln, dabei den Betrieb aufrecht erhalten und in der Zukunft wieder flügge werden.

Das ist – ich bleibe mühsam höflich – naiv.

Denn:

a) fehlende Rechtzeitigkeit der Sanierungsversuche

In nahezu allen Fällen kommt der bisherige Chef viel zu spät auf den Trichter, daß er wirklich in ernsthaften Schwierigkeiten steckt. Die ersten Warnsignale (sinkender Ertrag, schwierigerer Absatz, erste kleinere Geldprobleme, erste führende Köpfe kündigen und gehen) werden völlig verkannt. Nur ist „pleite gehen“ kein gemütlicher Spaziergang, sondern ein Rennen den Berg hinunter. Bis auf wenige – sehr wenige – Ausnahmen stürzt man dabei. Je länger man läuft, desto schwerer wird der Sturz, Anhalten ohne Sturz ist irgendwann unmöglich geworden. Und schon bei den Warnsignalen beginnt das Gefälle!

Wenn erst Pfändungen und verweigerte Kredite zum Handeln zwingen, ist es schon lange viel zu spät.

Alleine an diesem Kriterium scheitern mindestens 2/3 der echten Unternehmensinsolvenzen – eine Sanierung ist nicht (mehr) möglich.

Nur am Rande: Niemand glaubt ernsthaft, daß diese „vier Monate“ ausreichen. Lange vorher muß ein Konzept erarbeitet und den wichtigsten Gläubigern vorgestellt werden, damit die „Sanierungszeit“ fürs Umsetzen genutzt werden kann. „Machen“ kann man in dieser Zeit nichts, das dauert alles viel länger.

b) fehlende Mittel für die Sanierung

„Das Unternehmen soll die Möglichkeit des Verhandelns bekommen“. Das ist lächerlich! Sanierung und Teilschulderlaß in allen Schattierungen sind rechtlich und tatsächlich extrem schwer. Es ist doch völlig daneben, daß der Kranke sich selber heilt. Kein Unternehmen kann das selber. Dafür steht eine Heerschar dienstbeflissener Anwaltskollegen und Unternehmensberater für teuerstes Geld zur Verfügung – übrigens genau die (wenigen) Großkanzleien, die bei solchen Gesetzesvorhaben gerne dem Gesetzgeber die Hand führen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …

Eine solche „Vollbremsung bergab ohne Schleudern“ gibt es nicht für kleines Geld. Eine Anwaltsstunde in diesem Bereich kostet gerne 250 € netto und mehr, auch bei 700 € darf man für „Seniorpartner“ nicht zucken. Unternehmensberater haben Tagessätze von bis zu 10.000 €, unter 2.500 € gibt es überhaupt keine brauchbaren.

Bis also ein Unternehmen analysiert ist (Erfassen der Substanz, Ausarbeiten der Probleme) und ein Vorschlag zu Sanierung erarbeitet ist (kaufmännische Planung, rechtliche Schritte der Umsetzung im Betrieb, Vereinbarungen mit den Gläubigern und Behörden), sind ruckzuck mehrere 100.000 € verbraten.

Dazu kommt, daß alles Umbauen und Umorganisieren im Unternehmen Geld kostet. Maschinen reparieren, neu beschaffen, Sozialpläne finanzieren/Abfindungen aufbringen – das sind immense Summen, die dafür erforderlich sind.



Wir rekapitulieren: Ein Unternehmen, das zu wenig Geld hat, braucht zum Gesundwerden viel mehr Geld als ein gesundes Unternehmen, obwohl doch gerade das fehlende Geld das Problem ist.

Münchhausen ist ja ein Dreck dagegen! Die Unternehmensleiche hat das Geld in den seltensten Fällen. „Ich war erst richtig pleite, als ich mich deswegen beraten ließ!“

c) eine „zweite Chance“

 für das Unternehmen

Dem setze ich ein „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr!“ entgegen.

Und in der Tat: Selbst bei den jetzt noch verbleibenden Splittern der angeblich 200.000 Insolvenzen, um die man sich kümmern will, ist immer ein Bestandteil Sanierungsvoraussetzung: Das alte Management muß weg. „Die haben’s vorher nicht hinbekommen, wieso soll das jetzt besser werden?“ Letzten Endes werden sie (vielleicht noch mit einem gut dotierten „Beratervertrag“ ohne echte Beratungsleistung ausgestattet) vom Hof gejagt.

Konsequenz: Ein neuer Chef/ein neues Management wird gebraucht. 

Wer setzt sich denn freiwillig auf einen solchen Schleudersitz? Die Firma marode, die Gläubiger wütend, alles „auf links gedreht“ und jetzt frohen Mutes voran? Da fehlt es oft an ausreichender Qualifikation der „Manager“.

Abhilfe? Klar – für Geld gibt’s alles. „Interimsmanager“ begleitet von einer Heerschar von Unternehmensberatern und Juristen mit dem Gebiet „Sanierung und Restrukturierung“ auf der Visitenkarte sind eilfertig dabei. Kosten? Habe ich doch schon geschrieben – siehe oben!

d) Quelle der Zahlungen??

Letzter Pferdefuß: Sanieren ist unglaublich teuer – wie ich schon schrieb. Und die Gläubiger wollen auch Geld. Und zwar relativ kurzfristig.

Wir wissen schon: alleine die Berater-/Anwälte-/Sanierungskosten hat kaum einer wirklich übrig, und nur ihm würde das alles etwas nützen.

Jetzt kommt der Oberhammer: Das malade Unternehmen hat keine Zeit, sich dann erst einmal zu festigen und wieder Tritt zu fassen. Es muß auch noch Quoten an die Gläubiger zahlen. Und zwar deutlich mehr als in der Insolvenz – warum sollen die Gläubiger sonst das ganze Spektakel unterstützen?

Der Kranke muß also sofort losrennen. Nicht locker traben wie ein gut geführtes Unternehmen (das ja für Innovationen auch laufend Geld braucht), sondern scharf rennen. Zu finanzieren sind ZUSÄTZLICH zu den eh erforderlichen Mitteln eines lebenden Unternehmens die Zahlungen an die Gläubiger.

Jetzt mal ehrlich: Das glaubt doch keiner wirklich, oder? Hunderttausende fließen in das „Sanierungsverfahren und seine Vorbereitung“, die Umsetzung verschlingt Unsummen und am Ende muß sowohl der übliche Ertrag und zusätzlich die kräftige Zahlung an Gläubiger erwirtschaftet werden. Das klappt in fast keinem Fall dauerhaft.

S
selbst wenn die Gläubiger ihr Geld bekommen: Das Unternehmen blutet doch damit in seiner Zukunft für die Vergangenheit. Dann müßten ja immense Gewinne vorher vergurkt worden sein, die es jetzt nur aufzusammeln gilt.
 Das sind Träumereien, die mit der Wirklichkeit der Wirtschaft nichts zu tun haben.

Wie soll ein Unternehmen diese vielen Abflüsse stemmen, wo es ihm doch schlecht geht??

Diesen Murks haben wir in Deutschland seit ein paar Jahren. „Gesetz zur Erleichterung der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) nennt sich diese Kopfgeburt.

Im Jahr schaffen es ein paar Dutzend Unternehmen, auf diese Art saniert zu werden. Ob das dauerhaft fruchtete, ist noch nicht bewiesen, die Beobachtungszeit ist noch viel zu kurz.

Eines ist aber klar: Die auch jetzt „Hurra!“ Schreienden dazu sind die Großkanzleien der Restrukturierer und Sanierer und die in ihrem Gefolge segelnden Unternehmensberater. Wie schon gesagt: das sind die, die dem Gesetzgeber als Sachverständige beim Abfassen der Gesetze helfen.

Der Fisch stinkt vom Kopfe.

Kostenstundung – kompliziert und bitter nötig

Für mehr als die Hälfte aller eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen (juristisch: „natürlichen Personen“) ist die Stundung der Verfahrenskosten bedeutsam.

Verspricht, echt langweilig und technisch zu werden, was?

Ist aber für das Verständnis und die besondere Wichtigkeit nötig, daß wir hier tiefer einsteigen.

 



1. Was ist Verfahrenskostenstundung?

 

Ich zitiere zunächst § 4a InsO: „Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.“

Und jetzt auf Deutsch: Menschen, die Restschuldbefreiung wollen, können Verfahrenskostenstundung erhalten. Dabei muß geprüft werden, ob die Verfahrenskosten nicht aus eigener Kraft aufgebracht werden können. Ist das so, reicht ein zusätzlicher Antrag zu demjenigen auf Restschuldbefreiung. Gestundet werden sowohl die Kosten des Schuldenbereinigungsplans (vor Stellen eines Insolvenzantrages nötiges Geplänkel), des sich anschließenden Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiungsphase.

E
s bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers, warum er das selber so kompliziert faßt und auch noch einen zweiten Satz anfügt.

 

 

2. Warum überhaupt Verfahrenskostenstundung?

 

Kurzer Blick in die Dogmatik des Insolvenzrechts: ein Insolvenzverfahren kommt nur dann zustande, wenn voraussichtlich im Laufe des Verfahrens wenigstens die Kosten eben dieses Verfahrens gedeckt werden können. Das kann entweder durch Verwertung von Vermögen des Schuldners erreicht werden oder indem eine anderer entsprechende Mittel freiwillig hergibt. Sonst wird das Verfahren „mangels Masse“ nicht eröffnet, § 26 InsO.

Achtung! Wir reden ausschließlich von den Kosten des Verfahrens im Sinne von § 54 InsO, mehr nicht. Das sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. In aller Regel beim Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen also die Gerichtsosten (jedes Gerichtsverfahren kostet Geld, steht so im eigens dafür geschaffenen Gerichtskostengesetz) und die Vergütung des Insolvenzverwalters (steht auch in einem Gesetz, nämlich der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung). Vorläufige Insolvenzverwaltung kommt so gut wie nicht vor, ein Gläubigerausschuß dürfte ebenfalls eine exotische Randerscheinung sein.

Verspricht also, ein teurer Spaß zu werden – und wird es auch. Mindestens rund 1.300 € teuer.

Hat der Schuldner die nicht und findet sich auch keiner, der sie vorstrecken will – wäre alles für die Katz, weil es zur „Abweisung mangels Masse“ kommt. Dann gibt’s keine Insolvenz und – viel schlimmer – keine Restschuldbefreiung. Lassen wir hier außen vor, daß dieses komplizierte Verfahren unnötig teuer, kaum zu verstehen und damit völlig verkopft ist – wir müssen mit dem leben, was wir haben!

Also: Nur dank der Kostenstundung können insolvenzverfahren über das Vermögen von „armen Schluckern“ überhaupt eröffnet werden, denn die Folge des § 26 InsO wird vermieden.

 

 



3. Was wird denn da gestundet?

 

Dogmatisch versteht man jetzt die sprachlichen Ungetüme in § 4a InsO: zuerst geht’s mal darum, überhaupt ein Insolvenzverfahren in Gang zu bringen, obwohl die Kosten nicht gedeckt sein werden. Im zweiten Satz wird klargestellt, daß auch die Kosten der Vorbereitung gestundet werden können (Schuldenbereinigungsplan) und natürlich auch die Kosten der Wohlverhaltensphase.

Gestundet werden also mehr als die „Kosten des Verfahrens“ im Sinne von § 54 InsO (der sich nur auf das Insolvenzverfahren bezieht) – weil halt leider auch mehr als nur ein Insolvenzverfahren für das Endziel der Restschuldbefreiung vorgeschrieben ist.

 

 

4. alles prima – hat’s Pferdefüße?

 

Natürlich hat’s die – nichts ist umsonst!

Zum einen: „Gestundet“ heißt nicht „geschenkt“. Also: am Ende aller Verfahrensschritte bleibt dem Schuldner statt vorher vielleicht vieler Gläubiger ein einziger übrig: Die Landesjustizkasse. Die wird von ihm das gestundete Geld nach Restschuldbefreiung haben wollen (§ 4b InsO):

Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.

Da kommt also eine Rechnung mit der Summe aller Kosten und das Insolvenzgericht („das Gericht“ in der InsO ist immer das Insolvenzgericht) macht die geltend.

Mit Wohlverhaltensphase („Mindestvergütung des Treuhänders“) und Insolvenzverfahren sind das dann mindestens knappe 2.000 € (runde 1.300 € fürs Insolvenzverfahren, 600 € für die Wohlverhaltensphase). 

Wie kann das sein, man bekommt doch Restschuldbefreiung – da hat man doch Schulden übrig?



Genau lesen hilft: Die Restschuldbefreiung bezieht sich ausschließlich auf die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), also alle Gläubiger, bei denen man vor Antragstellung schon in der Kreide stand. Sie gilt NICHT für Verfahrenskosten (die erst danach entstehen) und sogenannte „sonstige Masseverbindlichkeiten“ (Schulden, die der Insolvenzverwalter begründet oder von Gesetzes wegen bezahlen muß) und „Neuschulden“ (die der Schuldner selber nach Verfahrenseröffnung eingeht).

Viel schlimmer: eine einmal bewilligte Stundung bleibt einem nicht ohne weiteres erhalten.
Das Gericht kann nämlich die Stundung aufheben nach $ 4c InsO), wenn man

  • bei der Antragstellung gelogen hat oder Anfragen des Gerichts nicht beantwortet
  • sich später herausstellt, daß ein Anspruch auf Stundung erschwindelt wurde
  • Ratenzahlungen (also nach allen Gerichtsverfahren vom Insolvenzgericht festgesetzte Monatsraten) nicht eingehalten werden, obwohl man es könnte
  • der Schuldner sich auf die faule Haut legt und nicht angemessen arbeiten geht oder sich angemessen um Arbeit bewirbt.
  • Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird

Um die ersten drei Punkte muß man sich keine Gedanken machen – da gehört es einem auch nicht anders, ehrlich gesagt.

Der BGH formuliert das etwas unverständlicher, meint aber dasselbe: „Die Verfahrenskostenstundung ist eine Rechtswohltat, deren Gewährung und Fortbestand an verfahrenskonformes Verhalten des Schuldners geknüpft ist.“

Es ist also denkbar ungeschickt, laufende Obliegenheiten nicht zu erfüllen (Auskunft an den Treuhänder in der Wohlverhaltensphase z.B.). Der informiert das Insolvenzgericht, das schickt dieselbe Anfrage nochmals und fordert zur zukünftigen unverzüglichen Antwort an den Treuhänder auf und wird auch das ignoriert – schwupp – ist die Kostenstundung weg.

Im vierten Punkt liegt außerdem der Hase im Pfeffer: Wer nicht arbeitet und sich nicht vernünftig bewirbt, fliegt ebenfalls aus der Stundung. Wie oft erlebt man als Treuhänder, daß Schuldner quasi „erlahmen“, also jede Mitarbeit einstellen und sich resigniert auf „Hartz IV“ zurückziehen. Das geht nicht und führt zu nichts. Die Knute „Aufhebung Kostenstundung“ folgt auf dem Fuße.

 

 

5. Und warum ist die Aufhebung so schlimm?

 

Jetzt muß man unterscheiden: Wird die Stundung im Insolvenzverfahren aufgehoben oder in der Wohlverhaltensphase?

Im Insolvenzverfahren führt die Aufhebung zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO. Das ist tödlich für die Restschuldbefreiung, dieses Verfahren gibt es dann nämlich nicht. Also: Aufhebung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren, Kasse des Verwalters leer: Keine Restschuldbefreiung!



(Für die, die es interessiert: das hat nichts mit der Einstellung aus Masseunzulänglichkeit zu tun. Die liegt vor, wenn die Masse nicht für die Kosten UND die sonstigen Masseverbindlichkeiten reicht und der Verwalter das angezeigt hat – §§ 208 ff InsO. § 207 betrifft den Fall, daß schon alleine die vorrangigen Verfahrenskosten nicht gedeckt sind.)

In der Wohlverhaltensphase sind die Kosten nicht mehr so bedrohlich hoch. Pro Jahr des Verfahrens fällt die Mindestvergütung des Treuhänders an, das sind 119 €. Nach Aufhebung der Stundung kommt also eine Rechnung von ihm, die dann innerhalb 14 Tagen zu bezahlen ist.

Kommt das Geld nicht, wird der Treuhänder Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (§ 298 InsO).

Ist was aufgefallen? Bisher war von Antrag auf Aufhebung keine Rede – das passiert also automatisch!

 

 

6. kann ich mich wehren?

 

Natürlich, wir sind schließlich in einem Rechtsstaat und eine Wohltat darf einem nicht einfach genommen werden. „Sofortige Beschwerde“ heißt das und ist ein förmliches Rechtsmittel. Normalerweise ist eine Belehrung am Widerrufsbeschluß, die das Vorgehen erklärt.

Ob man damit Erfolg hat, wird dann vom Gericht entschieden. Der BGH z.B. schützt die Schuldner recht weitgehend. Nahezu alle Fälle drehen sich darum, welche Anforderungen an angemessene Beschäftigung und Bewerbungen bei Arbeitslosigkeit zu stellen sind.

Die Fälle sind uferlos und sprengen hier den Rahmen der Darstellung. Beispielhaft folgende Fragen:

  • Darf der Schuldner selber kündigen, wenn er keine Anschlußstelle hat? (ja, wenn ihm die Fortsetzung aus nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar ist)
  • Kündigt der Arbeitgeber – wann schadet das dem Schuldner? (wenn er die Kündigung provoziert)
  • Was ist eine angemessene Beschäftigung? (der Ausbildung und Berufserfahrung entsprechend)
  • Wie oft muß man sich bewerben, wenn man arbeitslos ist? („Vollzeit“ – also entweder arbeiten oder bewerben, zeit spart das nicht!)
  • Muß man umziehen, wenn woanders bessere Beschäftigungsaussichten bestehen? (nein)
  • Muß der Schuldner auch pfandfreies Vermögen einsetzen? (nein, aber zumutbare auch kleine Zahlungen soll er schon aufbringen, weil’s eine Wohltat ist – auf den Verwaltungsaufwand nimmt dabei keiner Rücksicht)

Da wird wohl auch so schnell keine Ruhe einkehren, der Phantasie der Beteiligten sind keine Grenzen gesetzt.

 

7. Zusammenfassung:

 

Kostenstundung ist sinnvoll, sie ermöglicht auch armen Schuldnern ein insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung. Wer sich unredlich verhält oder seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, riskiert sie und gefährdet damit seine Restschuldbefreiung.

drei (!!!) Verfahrensabschnitte bei Verbraucherinsolvenzen!

 

Man mag es kaum glauben: Eher meldet eine Industriekonzern mit weltweiten Niederlassungen und tausenden Mitarbeitern Insolvenz an als daß ein Verbraucher das selber hinbekommt.

 Der Gesetzgeber hat sich in unendlicher Weisheit ein kompliziertes dreistufiges Verfahren der „Insolvenz in Kleinverfahren“ (!!!) ausgedacht. Sinnvoll ist das nicht – darum wird es an anderer Stelle gehen.

Langwierig, ineffizient und teuer ist es geworden und dennoch muß es als derzeit geltendes Recht hier geschildert werden:

 

1. Phase: außergerichtliche Schuldenbereinigung

 

Der verschuldete Mensch muß sich zuerst selber um eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern kümmern. Dazu muß er sie alle anschreiben und allen einen Vorschlag zur Schuldenbedienung machen.

Schon das überfordert viele. ALLE glauben sogar, sie dürften das nicht selber machen. „Damit muß ich zum Schuldnerberater.“ So falsch kann man liegen! Das Gesetz sieht genau diesen umständlichen und ggf. auch teuren Weg nicht vor.
, sondern Eigenleistung de Schuldners. Naiv, ist aber so.

Scheitert die Vereinbarung (lassen wir hier alle Details dazu erst einmal außen vor, sonst versteht man das Prinzip nicht mehr), muß eine „geeignete Stelle“ genau dieses Scheitern bestätigen. Mehr nicht!

 Geeignet sind Mitarbeiter einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (z.B. Caritas, Arbeiterwohlfahrt, kommunale Stellen, Anwälte, Steuerberater, Notare).

Weil aber das Rechtsgeflecht kompliziert ist und ein Mensch in wirtschaftlicher Not nicht immer Willens und in der Lage dazu ist, übernehmen Schuldnerberater faktisch auch den Versuch der Schuldenbereinigung. Deswegen muß man entweder für teures Geld gewerbliche Berater beauftragen oder lange auf einen Termin beim „kostenlosen“ Berater warten.

Auf die Möglichkeit, „Beratungshilfe“ bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen und dafür die Kosten im rahmen eines extra u.a. dafür eingerichteten Gerichtsverfahrens zu bekommen, wird wohlweislich nicht hingewiesen, denn das brächte ja Einnahmequellen zum Versiegen.

2. Phase: Insolvenzverfahren

 

Vorstellung des Gesetzgebers: Mit dieser Bescheinigung des Scheiterns und nach Ausfüllen von 50 Seiten (!!!) Formular (bundeseinheitlich! Link zum herunterladen u.a. auf http://www.bdhw-law.eu) und noch ein paar anderen Erklärungen stellt der wirtschaftlich gescheiterte Mensch einen Insolvenzantrag.

Ohne „Phase 1“ geht das nicht, das ist nicht zulässig.

 Praxisfremde Vorstellung des Gesetzgebers: Und jetzt probieren wir das ganze nochmal mit Hilfe des Gerichts. Also ein „gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan“. Es sei denn, der ist aussichtslos.

Echt jetzt – vorher wird schon das Scheitern von geeigneter Stelle bestätigt und dann prüft das Gericht nochmals, ob der „aussichtslos“ ist?

Praxis: ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren findet nicht statt.

 Das wäre auch heidenkompliziert, mit Rechtsmitteln gespickt und so aufwändig, daß es die Mühe nicht wert ist. Wer sich dafür interessiert, google mal „Obstruktionsverbot“ …

Also wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ein Insolvenzverwalter bestellt, die Insolvenztabelle geführt und geprüft, das Vermögen versilbert und dann irgendwann zum Ende des Verfahrens ein Schlußtermin bestimmt. Nach Verteilung wird das Verfahren aufgehoben (§ 200 InsO).

Das beste kommt aber noch: Im Insolvenzverfahren wird der Mensch seine Schulden (bis auf wirklichkeitsfremde Ausnahmen) überhaupt nicht los. Am Ende bleiben neben den nicht gedeckten Schulden im Zweifel noch nicht gedeckte Verfahrenskosten.

 Und die sind kein Pappenstiel: Mehr als 2/3 der gesamten Verfahrenskosten des gerichtlichen Verfahrens entstehen hier. Immerhin: wer kein Geld hat und auch keins bekommt, kann Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dazu muß ich auch noch eigens etwas ausführen.

3.Phase: Restschuldbefreiungsverfahren

 

Jetzt kommt man endlich an das ersehnte Ziel: Den Erlaß ungedeckter Schulden und damit die ersehnte „Restschuldbefreiung“.

Ich hatte an anderer Stelle schon geschrieben, daß die nicht alle Schulden erfaßt, sondern nur diejenigen, die vor Antragstellung entstanden sind (§ 38 InsO), nicht aber die „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ und die „Neumasseschulden“ sowie neue vom Schuldner begründete Verbindlichkeiten.

Früher dauerte dieses Verfahren eine biblischen Zeit von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das ermüdete Gerichte und alle anderen Beteiligten, ohne daß daraus irgendeiner besonderen Nutzen gehabt hätte.

 Also hat man die Zeit verkürzt.

„Sechs Jahre ab Verfahrenseröffnung maximal“ ist jetzt die Regel. Kommt richtig Geld in die Kasse, kann das sogar maximal drei Jahre dauern (unwahrscheinliche Ausnahme) oder wenigstens nach fünf Jahren fertig sein (nicht ganz unwahrscheinlich).

Schon das verstehen viele Schuldner nicht. Also hier

Beispiel 1: Eröffnung des Verfahrens am 15.9.2016. Masse wird keine gebildet, weder sind die Kosten gedeckt (Stundung!), noch sind die Gläubiger auch nur minimal befriedigt. Restschuldbefreiung gibt es am 15.9.2022.

Beispiel 2: Eröffnung des Verfahrens am 15.9.2016. Immerhin wird so viel Geld eingesammelt, daß die Kostend es Verfahrens gedeckt sind. Restschuldbefreiung am 15.9.2021 (nach fünf statt sechs Jahren).

Beispiel 3: Eröffnung des Verfahrens am 15.9.2016. Schuldner verdient bombig und erbt auch noch erhebliche Werte. Verfahrenskosten sind gedeckt, die Gläubiger erhalten mehr als 30 % ihrer Forderungen durch ausgezahlte Insolvenzquote. Restschuldbefreiung zum 15.9.2019 (nach drei statt sechs Jahren).

Mal im Ernst: Das ist pervers. Gerade Beispiel 3 zeigt, wie weltfremd diese Regelungen sind. Wer in drei Jahren die (teuren) Verfahrenskosten und 30 % seiner Schulden (oder mehr) decken kann, braucht eigentlich keine Insolvenz. Der müßte auch eine außergerichtliche Schuldenbereinigung hinbekommen.

 

Erste Würdigung und Kritik an der gesetzlichen Methode

 

In jeder Phase sind die Rechte und Pflichten des Schuldners in jeder Phase unterschiedlich. Anfangs noch völliger Herr des Verfahrens, muß er sich im Insolvenzverfahren einer Phase des „Fegefeuers“ unterwerfen. Dabei wird sein Vermögen soweit möglich und zulässig versilbert und nach Kostendeckung an die Gläubiger verteilt.

in der dritten Phase gewinnt er die Verfahrensherrschaft zurück, er muß aber „Obliegenheiten“ erfüllen.

Tut er das nicht, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung und letzten Endes war dann alles vergebens. 
 „Link“ vom Gesetzgeber, mit dem doch so mild klingenden Wort „Obliegenheit“ ein scharfes Schwert in die Hände der Gläubiger zu legen: Die Erfüllung der Obliegenheit selber kann nicht erzwungen werden. Technisch für Juristen ist das eine „Unvollkommen einseitige Verpflichtung“. 

Wehe man tut es nicht! Dann können die Gläubiger (und ggf. auch der Verwalter) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Auch hierzu muß ich in einem gesonderten Beitrag etwas ausführen, das Licht in das Dickicht der dazu ergangenen und laufend weiter ergehenden Rechtsprechung bringt.

Im Ernst: Komplizierter geht’s nimmer. Dauert auch im europäischen Vergleich bei uns am längsten und ist am teuersten. Was viel schwerer wiegt: Schuldner verstehen das schier nicht und die meisten Gläubiger auch nicht. Und am Ende kommt für niemanden wirklich etwas heraus. Knallhartes Faktum: In etwa 2/3 aller Verfahren wird keine Einnahme erzielt. Nur in etwa 10 % der Verfahren erhalten die Gläubiger überhaupt nach Deckung der Verfahrenskosten eine Quote, in dem restlichen 25 % werden wenigstens die Kosten gedeckt aber die Gläubiger gegen leer aus.

 Meine Idee einer vernünftigen Regelung stelle ich ebenfalls in einem gesonderten Beitrag vor.

 

Damit ist dann das Beitragsprogramm hier für die letzten Monate des Jahres 2016 vorgestellt.