Wohnungskündigung wegen Mietschulden auch im Insolvenzverfahren!

Unangenehme Neuigkeiten aus der Rechtsprechung:

Der Vermieter darf auch wegen Mietschulden fristlos kündigen, die vor dem Insolvenzverfahren ausgelaufen sind.

Hört sich wieder unglaublich kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht. Der BGH hat nur klargestellt, was zuvor andere Gerichte unnötig durcheinander gebracht hatten.

Worum es geht?

Beispiel: Mieter hat einen sehr geduldigen Vermieter. Vor Insolvenzeröffnung sind insgesamt sechs Monatsmieten offen. Im Insolvenzverfahren erklärt der Verwalter sofort nach Eröffnung, daß die Insolvenzmasse nicht beliebig für neue Mietschulden haftet – § 109 InsO. NACH Eröffnung des Verfahrens kündigt der Vermieter wegen der alten Schulden, ohne daß seitdem neue Mietschulden dazugekommen sind. Der Mieter wendet ein, daß das vom Gesetz verboten sei.

Das „Insolvenzwohnungsmietrecht“ haben zuvor niedrigere Gerichte gründlich zuschanden geritten. Grundsatz damals: Vor Insolvenzeröffnung aufgelaufene Schulden kann der Vermieter nur zur Insolvenztabelle anmelden, kündigen darf er nach Insolvenzeröffnung deswegen nicht. Liest man stumpf nur das Gesetz (wer’s wissen will: § 112 Nr. 1 InsO), ist das auch auf den ersten Blick richtig.

So sehr kann man sich aber auch irren:

Diese Vorschrift soll nicht den Mieter schützen. Zwischen Wohnungsmiete und Miete von Geschäftsräumen wird nicht unterschieden, das wird immer wieder von niedrigeren Gerichten da hineingedichtet. Der Schutz dient der Insolvenzmasse – nichts anderem. Denn: Wird die Masse zur Unzeit mit einem Räumungsverlangen konfrontiert, kann das den Wert und die Verwertbarkeit erheblich beeinflussen und damit am Ende die Quote für die Gläubiger schmälern.

Erklärt nun der Insolvenzverwalter ausdrücklich, daß er für Mietschulden nicht haftet, gibt er damit das Mietverhältnis „aus der Masse frei“. Dann braucht auch keiner mehr die Kündigungssperre nach § 112 InsO. Der Sinn und Zweck wird ja nicht mehr erfüllt, die Insolvenzmasse braucht sie Wohnung nicht, sondern der Schuldner – und das ist ausschließlich sein Problem.

Für die Dogmatiker: Die Insolvenzeröffnung beseitigt grundsätzlich nicht den Zahlungsverzug, sondern verbietet nur die Einzelzwangsvollstreckung. Alle anderen Rechtswirkungen vorinsolvenzlichen Verhaltens bleiben. Also bleibt auch der Kündigungsgrund „Mietschulden“. Einzig die gesetzliche Ausnahme „wenn’s der Masseerhaltung und Massemehrung dient“ räumt den Gläubigerinteressen am fortgesetzten Mietverhältnis Vorrang vor dem Vermieterinteresse an der Kündigung ein.
Der „Mieterschutz“ beschränkt sich darauf, daß bei Restschuldbefreiung die Mietschulden nicht mehr gezahlt werden müssen, mehr hat der Gesetzgeber für den Mieter nicht im Sinn gehabt. Vgl. BGH VIII ZR 19/14 vom 17. Juni 2015.

Also: Insolvenz schützt nur vor Geldschulden, nicht vor daran geknüpften anderen Folgen wie Kündigung!

Vom Kredit

Darum müßte es hier doch laufend und ausschließlich gehen, oder? Kredit = Schulden = Schuldenfalle.

Stimmt schon, wenn auch nicht immer. Und ist auch zu kurz gegriffen, denn viele Verpflichtungen kommen unter anderem Namen daher, sind aber letzten Endes alles Kredite. Also wenden wir uns erst einmal dem Wichtigen zu:

Was ist denn überhaupt ein Kredit?

Jetzt wird’s schon heikel. In fast allen Gesetzen steht gar nichts von „Kredit“. Es gibt zwar ein „Kreditwesengesetz“, aber das beschäftigt sich gar nicht mit dem Kredit selber, sondern mit Kreditinstituten und deren Überwachung.

„Kredit“ ist ein Oberbegriff aus der Alltagssprache. Auftreten kann er in verschiedener Form. Offen als „Kredit“ bezeichnet oder versteckt z.B. als „Ratenkauf“, „Leasing“ oder „Mietkauf“.

Allen gemeinsam ist aber eines: Die Vereinbarung wird zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geschlossen. Der Kreditgeber hat etwas, das der Kreditnehmer gerne hätte, aber sich nicht „auf einmal“ leisten kann. Das ist sehr einfach bei Geld. Da heißt das dann juristisch korrekt „Darlehen“.

Beispiel: Darlehen über 10.000 € von einer Bank, zurückzuzahlen in 60 Monatsraten mit einem Zinssatz von 8,5 %. Keine vorzeitige Ablösung, keine Zinssatzänderung, feste Raten und gut ist das. Einfache Sache, versteht jeder.

Darlehen gibt es wieder in verschiedenen Formen. Da gibt es das Festdarlehen wie oben im Beispiel – mit der 60. Rate und allen Zinsen ist alles erledigt. Eine Verlängerung gibt es nicht. Es gibt aber auch flexible Darlehen, die heißen „Überziehungskredit“ oder kaufmännisch „Kontokorrent“. Dabei gewährt der Darlehensgeber (= meistens eine Bank) einen Rahmen von bis zu Xtausend €, über die der Darlehensnehmer frei verfügen darf, ohne jedesmal bei einer Erhöhung die Bank zu fragen. Praktisch in der Handhabung, leicht zu verstehen.

Entgegenkommen durch kurzfristige Gestattung noch weiterer „Überziehung“ ist auch möglich. Wieder keine eigene neue Vereinbarung, keine peinlichen Gespräche bei der Bank („Wofür brauchen Sie das Geld? Bis wann können Sie es zurückzahlen?“) – einfach und geräuschlos, solange die Bank mitspielt. Pferdefuß: die Bank kann von heute auf morgen und ohne Ankündigung nicht mehr mitspielen. Das kann üble Folgen haben.

Beispiel 1: Familiengirokonto wird mit einem „Kontokorrentkredit“ von 5.000 € ausgestattet. Die Familie darf bis zu diesem Betrag mehr vom Konto abheben/davon überweisen, als Guthaben darauf vorhanden ist, also ins Minus gehen. Nicht jedesmal ein Antrag, keine Nachfragen, keine Aufregung. Beruhigendes Polster für eventuelle Mißlichkeiten. Rückzahlung ist jederzeit möglich. Zinssatz ist anfangs 10 %, aber „fest“ ist der nicht. Er schwankt ständig und kann auch deutlich höher liegen. Die Zinsen werden monatlich berechnet und dem Konto belastet. Zinsen muß man also vom Kreditrahmen abziehen. Jeder Geldeingang führt den Kontokorrent automatisch in dieser Höhe zurück. Bei einem Stand von -4.000 € eingehendes Gehalt von 2.000 € sorgt also für kurzzeitigen Kontostand von -2.000 €. Bis jetzt ist alles im Lot.

Beispiel 2: Das Konto oben ist bis zur Grenze von -5.000 € belastet. Die Familie braucht aber weiteres Geld, weitere 1.000 €. Sie „überzieht“ jetzt ihr Konto und steht damit mit 6.000 € in der Kreide. Die Bank rührt sich nicht. Sie berechnet aber für die Überziehung immens teure Zinsen. 15 % und mehr sind da problemlos möglich. Diese Zinsen werden dem Konto monatlich belastet, die Überziehung wird also noch höher. Geht wie in Beispiel 1 wieder das Gehalt von 2.000 € ein, ist alles wieder halbwegs im Lot, der Kontostand liegt wieder im genehmigten Kontokorrentrahmen. Das nützt aber nichts, denn die laufenden Ausgaben müssen ja bestritten werden. Deshalb rutscht die Familie wieder aus dem Kontokorrentrahmen heraus und muß am Monatsende erneut „überziehen“. Weitere Zinsen werden zusätzlich belastet und schon wird der Spielraum sehr eng.

Beispiel 3: Die Familie ist eigentlich ganz geordnet unterwegs, ihre Gelddinge sind geregelt. Darlehen gibt es keine. Da verendet das Familienauto. Ein neues muß her. Kostet gebraucht 10.000 €. Die Hausbank leiht der Familie das Geld als Festkredit (siehe erstes Beispiel). Die Monatsraten von beispielsweise 250 € werden dem laufenden (Guthaben-)Konto belastet. Hat die Familie bisher das ganze Gehalt von 2.000 € monatlich bis zum Monatsende komplett verbraucht, dann wird die Sache jetzt ernst. Mit dem Kredit ist der monatliche Bedarf auf 2.250 € gestiegen und die hat sie nicht. Vernünftiger Ausweg: Sie muß ihre Ausgaben um 250 € im Monat reduzieren. Schon stimmt alles wieder. Tut sie das nicht, wird’s heikel. Sie überzieht nämlich ab sofort zum Monatsende ihr Konto um 250 €. Dafür berechnet die Bank Überziehungszinsen. Die werden dem Konto belastet … und ein Teufelskreis ist in Gang gekommen, aus dem ohne geändertes Ausgabenverhalten kein Ausweg mehr möglich ist.

Beispiel 4: Und jetzt die fatale Auswirkung von Überziehung im Beispiel. Die Familie treibt dieses Spiel eine geraume Zeit, sie sinkt (logischerweise) immer mehr in den Schuldensumpf. Die Bank erkennt das und rettet, was zu retten ist. Bei einem Stand von -6.900 € geht das Gehalt von 2.000 € ein. Die Bank verrechnet den Eingang mit dem Saldo, so daß noch -4.900 € auf dem Konto stehen. Sofort danach kündigt sie die Überziehung. Die Familie hat noch 100 € „Kontokorrentkreditrahmen“, um davon einen Monat zu leben. Sie ist schlagartig zahlungsunfähig.

Machen wir uns nichts vor: Schon mit der ersten Umdrehung der Kreditspirale war sie in großer Not; sie wußte es nur noch nicht. In allen Beispielen ist der Kredit Gift für die Familie. Das Darlehen ist an und für sich nett, denn man kann sich Dinge kaufen, für die eigentlich das Geld nicht reicht. Was gerne übersehen wird: Ein Darlehen/Festkredit/Überziehungskredit ist kein geschenktes Geld, sondern die Raten (Zins und Tilgung) müssen entweder in der Zukunft zusätzlich verdient werden (Mehreinkommen erforderlich) oder bis zum völligen Abbezahlen an den Ausgaben gespart werden.

Damit ist Kredit nichts anderes als „umgekehrtes Sparen“. Es hat nur den Nachteil, daß dafür Zinsen als weiter Kosten anfallen; es ist also längst nicht so effektiv wie echtes Sparen.

DAS ist die Schuldenfalle, die für etwa 1/3 (!!) der Haushalte in Deutschland zur Insolvenzreife führt.

„Kredit“ wirkt so sanft und ist so leicht, daß darüber dann ganz vergessen wird, daß zum Abbezahlen entweder entsprechend gespart oder mehr Geld verdient werden muß.

In den Beispielen oben ist das (wie früher, als man noch eine „Hausbank“ hatte, dort persönlich betreut wurde und der Bank“beamte“ einen noch kannte) noch halbwegs steuerbar. Die Bank war teilweise ja sogar mit einem „Nein“ zur Kreditanfrage für den Kunden schützend tätig – wenn auch ein „Nein“ an sich schmerzt. Die komplett informierte Bank hatte nämlich Angst, daß sie ihr Geld nicht wiedersieht und ersparte so dem Kunden die Angst, daß er nicht mehr bezahlen kann.

Dann kamen aber immer mehr und immer besser versteckte Formen des Kredits auf.

Urlaubsreise? Geht auch ohne Kredit: „Zahlen Sie in sechs bequemen Raten, wenn Sie aus dem Urlaub wieder da sind!“ Tödlich! „Beim Kauf eines Haushaltsgeräts von mehr als 500 € können Sie zu 0 % in bequemen Monatsraten bezahlen!“ Wer das macht, ist blöd! „Übernehmen Sie einen sofort verfügbaren Neuwagen (lies: Lagerfahrzeug), können Sie ohne Anzahlung bei einer Monatsrate von 300 € sofort in Ihrem Traumwagen starten!“. Weitere Beispiele quellen einem täglich aus dem Briefkasten und leider auch dem Fernseher entgegen.

Und da liegt der Hund begraben: an das „Haben“ des Autos/des Riesenfernsehers/der neuen Möbel gewöhnt man sich schnell, der Urlaub ist irgendwann vorbei. Das Sparenmüssen zum Finanzieren der Raten ist aber geblieben. Also wird man nachlässig und die Spirale aus Beispiel 3 oben ist in Gang gesetzt. Nur paßt kein Bank“beamter“ mehr auf und warnt, sondern das Drama geht ungebremst weiter. Da viele die versteckten Kredite anbieten und die einzelne „Portion“ nicht so groß ist, wird damit dem Unvorsichtig sein Vorschub geleistet.

Ähnlich wie Zucker im Industrieessen über das viele ungesunde Fett hinwegtäuschen soll, wird mit vielen kleinen Krediten und Kreditchen über die nicht mehr anzuhaltende Spirale des Überziehungskredits hinweggetäuscht.

Es gibt nichts Schlimmeres, als Raten für andere Kredite durch Überziehung des Kontos zu bezahlen, denn dann kaufe ich sauteures Geld, um anderes teures Geld bezahlen zu können. Das nennt sich auch Zinseszinseffekt – und was den Sparer freut, ruiniert den Kreditnehmer.

Eiserne Regel: Durch Kredit kann man sich nicht mehr leisten, sondern nur früher!

Beispiel: Anstatt fünf Jahre auf ein Auto zu sparen und es dann zu kaufen, kauft man’s gleich. Für den Kredit hat man noch gar nicht gearbeitet/gespart, der gibt sich also viel leichter aus. Und weil’s o leicht ist, kauft man statt eines vernünftigen Autos ein zu großes oder zu starkes.

Es wäre ketzerisch, zu behaupten, daß genau dieses häßliche Spiel das Wesen der Konsumgesellschaft ausmacht … die dann den Zahlungsausfall bei Insolvenz faktisch zu tragen hat. Eine irre Perversion!

Das leidige Bankkonto

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greifen alle gesetzlichen Gestaltungen sofort. Ist man auf die Ergebnisse nicht gefaßt, ist das Heulen und Zähneknirschen groß.

Gerade bei Bankkonten (richtig: Girokonten) ist das ein ganz erhebliches Problem mit heftigen praktischen Auswirkungen. Dazu geistern teilweise abenteuerliche Vorstellungen herum, die meist falsch und zusätzlich auch noch ungeschickt sind. Darum soll es in diesem Beitrag gehen.

 

1. Problem: Das Konto wird von der Bank gesperrt, die Karte eingezogen und Auszüge gibt’s auch keine mehr.

 

„Der Insolvenzverwalter soll das Konto freigeben!“ So einfach ist das leider nicht – und zeugt von Unbelecktheit, was die Rechtslage angeht.

Das Problem wurzelt in der gesetzlichen Anordnung, daß automatisch mit Insolvenzeröffnung alle Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen. Da schreibt keiner was, da kündigt keiner, die Wirkung tritt einfach automatisch ein. Giroverträge sind leider solche Geschäftsbesorgungsverträge.

Jetzt kommt „das mit der Logik“, das manche nicht begreifen wollen: etwas, das nicht mehr existiert, kann niemand mehr „freigeben“. Ein totes Pferd kann man nicht reiten.

Um es abschreckenderweise auf die Spitze zu treiben: Rechtlich muß der Bank ein Angebot zum erneuten Abschluß eines Girovertrages zu den Bedingungen wie der erloschene Vertrag gemacht werden. Das muß die Bank nicht annehmen! Sie kann auch die beendete Geschäftsverbindung für die Zukunft ablehnen – und dann muß schnell ein neues Konto her. Dabei darf das Insolvenzverfahren nicht verschwiegen werden, so daß es erhebliche Probleme bereiten kann, vor allem in eher ländlichen Gebieten noch eine willige Bank zu finden.

Abhilfe wäre dem Gesetzgeber so einfach möglich, aber er doktert lieber an völlig überflüssigen und verkomplizierten Verfahrensschritten herum, anstatt hier klarstellend einzugreifen. Eine einfache Ergänzung in § 116 InsO am Ende etwa mit folgendem Wortlaut reichte, um das Problem zu beheben:

„Hiervon ausgenommen sind Giroverträge von natürlichen Personen, die nicht zu gewerblichen Zwecken unterhalten werden.“

Stattdessen wird über die Verpflichtung der Banken zum Abschluß eines Girovertrages für ein „Guthabenkonto“ (das man also nicht überzeihen kann) nachgedacht. „Recht auf ein Konto“ läßt sich besser verkaufen als pragmatische Lösungen zu finden, leider.

 

2. Problem: Das „P-Konto“ ist kein Ausweg!

 

Wieder ist die Rechtsunkenntnis (auch bei Schuldnerberatern leider) Quell eines lästigen Mißverständnisses. Hier ist der Rat sogar kontraproduktiv und schadet!

„Richten Sie ein P-Konto ein, das ist insolvenzfest!“

So falsch kann man liegen! Und das gleich in mehrfacher Hinsicht:

Zunächst einmal: Was ist denn das nun wieder?

Ein in den Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozeßordnung geregeltes besonderes Instrument, das erdrosselnde Dauerpfändungen des Girokontos verhindern wollte.

Normalerweise wird bei Pfändung des Guthabens auf einem Girokonto der gesamte Guthabensbetrag bis zur Höhe des Pfändungsbetrages abgezogen.

Beispiel: Guthaben 1.200 €. Pfändung über 1.500 € geht ein – Konto wird komplett abgeräumt. Bei Pfändung von 800 € wird natürlich nur dieser Betrag abgezogen, 400 € bleiben auf dem Konto.

Das ist sehr unangenehm für den Kontoinhaber. Wenn’s dumm läuft, ist er schlagartig mittellos. Sein Gehalt z.B. ist komplett „weg“ – und das im Zweifel monatelang.

Beispiel: Monatseinkommen netto 1.750 €. Pfändung über 5.000 €. Drei Monate lang würde jede Gehaltszahlung sofort an den gläubiger überwiesen.

Er muß sich jedesmal mit einem Pfändungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht wenden, das dann die Pfandlosigkeit eines bestimmten Betrages – ggf. auch für längere Zeit – anordnen kann.
Kompliziert, macht allen Arbeit und ist daher lästig.

Abhilfe ist die Anordnung, daß ein als „Pfändungsschutzkonto“ bezeichnetes Konto nur eingeschränkt der Zwangsvollstreckung unterliegt. Erst bei bestimmten Voraussetzungen (Überschreiten eines eingetragenen Betrages, Verbleib des Guthabens über längere Zeit) werden Zuflüsse von Pfändungen erfaßt. Der Schuldner ist nicht mittellos und durch Kontopfändungen in seiner Existenz bedroht. Nach außen behauptet wird, daß das dem Schuldnerschutz diene. Tut es auch ein bißchen, vor allem aber spart es den gerichten vermeintlich Arbeit. Die Beschließerei wird hoffentlich weniger.

Praktisch und pragmatisch im Grundsatz, im Alltag weitgehend bewährt. Aber bei Insolvenz problematisch.

„Insolvenzfest“ meint, daß die oben beschriebene Auswirkung „automatisches Ende durch Eröffnung des Verfahrens“ nicht gilt. Das ist schlicht falsch. Auch für ein Pfändungsschutzkonto gilt, daß der zugrundeliegende Girovertrag automatisch bei Insolvenzeröffnung endet. Schon ist der Rat sinnlos!

Nach Insolvenzeröffnung ist der oben beschriebene Schutz auch gar nicht mehr nötig. Einfache Erklärung: das erklärte Ziel dieses Sonderkontoform ist der Schutz vor unerträglichen Auswirkungen der Einzelzwangsvollstreckung. Die ist im eröffneten Insolvenzverfahren für alle Insolvenzgläubiger aber eh gesetzlich verboten (§ 89 InsO).

Damit ist das Unterhalten eines Pfändungsschutzkontos letzten Endes regelrecht pervers – wie wenn man mit Gummistiefeln durch die Wüste läuft: die lästigen Dinger sollen die Füße trocken halten, die in der Wüste eh nie naß werden.

Außerdem: So ein „P-Konto“ hat auch gewaltige Haken. Immer, nicht nur im Insolvenzfall. Zwei mindestens, nämlich:

Guthaben, das länger als 30 Tage stehenbleibt, wird abgezogen und an den Insolvenzverwalter  ausgekehrt. Das bekommt man auch nicht zurück, das Geld ist weg. Deshalb die eiserne Regel: P-Konto immer abräumen zum Monatsletzten!
Beispiel: P-Konto eines Alleinstehenden mit einem Freibetrag von im Moment 1.079,99 €. Monatlich gehen Rente und Zahlungen nach „Hartz IV“ (richtig: SGB II) ein, insgesamt mit Mietzuschuß 935 €. Paßt doch alles, oder?

Unser Beispielmensch ist aber sehr sparsam (was tatsächlich oft vorkommt!). Er braucht normalerweise nur 850 € im Monat und läßt das Restguthaben von 85 € stehen. Manchmal möchte er sich dann aus dieser Reserve etwas gönnen.

Das wird aber nichts, denn nach 30 Tagen wird der „stehengelassene Betrag“ pfändbar und damit sofort automatisch an den Insolvenzverwalter abgeführt. Er ist unwiederbringlich weg. Kein Antrag der Welt und kein Gerichtsbeschluß bringt dieses Geld zurück. Ausweg: Konto immer abräumen, damit das nicht passiert.

 

Als „Pfändungsschutzbetrag“ wird ein sehr niedriger Betrag eingetragen (der sogenannte Grundfreibetrag nach § 850c ZPO). Bei einem Alleinstehenden sind das derzeit 1.079,99 € jeden Monat, bei zwei Unterhaltsberechtigten wie z.B. Ehepartner und Kind sind das 1.709.99 €. Alles mehr in einem Monat zufließende Geld wird abgezogen und an den Insolvenzverwalter bezahlt. Das ist damit nicht zwingend weg, aber es macht Arbeit und kostet Schreiberei und Zeit, wieder dranzukommen.

 

Beispiel 1: P-Konto eines insolventen Familienvaters (verheiratet, ein Kind), genutzt als einziges Konto der Familie. Pfändungsfreibetrag demnach derzeit 1.709,99 €. Nettogehalt von normalerweise 1.500 € kommt laufend auf das Konto. Kindergeld auch. Alles gut, die Grenze wird nicht erreicht.

Jetzt wird Weihnachtsgeld gezahlt. Das ist bis 800 € jährlich pfandfrei und sei hier auch genau so hoch. Zahlung lautet also 2.300 € plus Kindergeld. Jetzt ist die Grenze überschritten und die Bank zieht automatisch 590 € und das Kindergeld ab und überweist das dem Insolvenzverwalter. Um so viel ist ja der Freibetrag überschritten, dann gilt die uneingeschränkte Pfändbarkeit.

Abhilfe: Nachweis, daß diese Einzahlungen ausschließlich pfandfreies Einkommen erfassen und Gelder, die gar nicht dem Schuldner gehören (Kindergeld). Antrag auf Rückerstattung (schriftlich mit Nachweisen), im Zweifel Beschluß des Insolvenzgerichts erforderlich. Tolle Wurst – Riesenrennerei und Ärger, Zeitverlust. Der Rat zum „P-Konto“ war also schlichtweg falsch.
Beispiel 2: Familie wie vorher. Das Kind stammt aus einer vorherigen Beziehung. Der Kindsvater zahlt monatlich Unterhalt von 250 €. Dieses Geld geht auf dem Familienkonto ein. Macht 1.500 € Einkommen des Familienvaters, 250 € Unterhaltszahlung plus Kindergeld. Ist so etwas dauerhaft vorhersehbar, kann mit einem schriftlichen Antrag mit Nachweisen die Freibetragsgrenze angehoben werden, im Zweifel Beschluß des Insolvenzgerichts erforderlich. Umständlich!

 

Also: Was außerhalb der Insolvenz durchaus schützt, wird im Verfahren zur unnötigen und lästigen Bürde. So etwas läßt sich bei geeigneter Beratung einfach vermeiden.

Komplizierter geht’s nimmer – das „Verfahren“

Ein schlauer Denker stellte die Behauptung auf, daß ein Ergebnis nicht objektiv richtig sein muß, solange es nur in einem von allen akzeptierten Prozeß zustande kommt. „Legitimation durch Verfahren“ nannte er diese Theorie.

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, …“

„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

So steht’s geschrieben (§ 1 InsO), so soll es sein! Oder doch nicht? Ist besonders für Menschen das sogenannte Insolvenzverfahren ein von allen akzeptierter Prozeß?

Ehrlich gesagt, habe ich da große Zweifel. Meine Bedenken haben nichts mit Stammtischparolen wie „einmal pleite, immer pleite“ oder „Schuldenfreiheit macht nicht schlauer als vorher“ zu tun. Die sind Gegenstand mancher überhitzten Debatte, die am Ende immer abgehobener wird. Zum Schluß beschwört dann jeder seine mehr oder weniger schlüssige Philosophie zum Wirtschaften, dem Geld und dem Staat im Allgemeinen und Besonderen und am Ende kommt nichts Brauchbares aus der Diskussion heraus.

Meine Bedenken kommen aus dem Verfahren selber. Es ist jesusmäßig kompliziert, ohne daß dieser immense Formalaufwand zu besseren oder wenigstens anderen Ergebnissen führt.

Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare!

Ein Unternehmen mit tausenden Mitarbeitern kommt im Zweifel mit einem einzigen Blatt Papier davon, das ans Insolvenzgericht geschickt werden muß.

Wortlaut etwa: „Wir haben 5.000 Mitarbeiter in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen. Unsere Bankkredite sind erschöpft, wir können Löhne und Lieferanten nicht mehr bezahlen. Wir haben noch Aufträge. Verkaufsversuche sind gescheitert. Wir sind zahlungsunfähig.“ Paßt locker auf ein Blatt und bringt das Antragsverfahren sofort in Gang.

Alleine der gesetzlich vorgeschriebene Formularsatz (!!!) umfaßt beim sogenannten „Verbraucherinsolvenzverfahren“ FÜNFUNDVIERZIG SEITEN!! Wer’s nicht glaubt: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vinsolvenz.pdf
Manche Gerichte haben dazu noch eigene Formulare bei Anträgen auf Kostenstundung, so daß FÜNFZIG SEITEN die Regel sein werden!

Das ist schon optisch der Beweis, daß hier etwas ganz furchtbar daneben ging.

Drei Verfahrensschritte ins „gelobte Land“ der Entschuldung

Unglaubliche drei Abschnitte hat der lange Weg zur Restschuldbefreiung für Menschen (damit das formal stimmt: Selbständige oder früher Selbständige brauchen meist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht):
– außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
– Insolvenzverfahren
-Restschuldbefreiungsverfahren

Das Unternehmen ist flott nach einer kurzen „vorläufigen Insolvenzverwaltung“ entweder im Insolvenzverfahren oder ein solches Verfahren kommt „mangels Masse“ nicht zustande. Meist vergehen keine 24 Stunden bis zu ersten gerichtlichen Maßnahmen. Das geht (für Menschen) auch gaaaanz anders!

Die längste Reise beginnt mit einem ersten Schritt

Ein Mensch muß zuerst einen „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ unternehmen. Wie der auszusehen hat, steht nirgends. Klasse, oder? Also kann das zunächst mal alles Mögliche sein. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt! Gestalten, um ein vernünftiges Ziel zu erreichen – herrlich!

Halt! Der Gesetzgeber ist humorlos und hat keine Phantasie. Aber er ist trickreich! Der Plan (soll er denn erfolgreich im Zweifel durchgefochten werden können) darf „keinen Gläubiger schlechter stellen als er bei einem Insolvenzverfahren stünde.“ (Für die, die’s interessiert: Sonst kann der Schuldner die „Obstruktion“ – lateinisch für grundlos verweigerte Zustimmung – eines Gläubigers nicht gerichtlich angreifen.)
Konsequenz: Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ entspricht den Vorschriften über ein Insolvenzverfahren bis aufs Haar. Quasi also ein Insolvenzverfahren ohne Gericht und damit ohne Kontrolle.

Das ist eine Perversion des Eingangsgedankens der „Legitimation durch Verfahren“. Ich erzwinge das Durchlaufen eines „Nichtverfahrens“, das inhaltlich genau dem späteren Verfahren entspricht, aber die Legitimation dieses Verfahrens mangels gerichtlicher Leitung nicht hat.

Genau so und nicht anders kommt es bei den Gläubigern an.

Die LIEBEN so etwas also. Was ist das Ergebnis? Der „außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan“ klappt so gut wie nie, das ganze Formalbrimborium macht also die Sache unnötig teuer, aufwendig und kompliziert.

Wer sich dafür interessiert, kann sich zu dem Thema „außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan“ im Internet schwindlig lesen. Ich widme dem Ding einen eigenen Beitrag später.

Jetzt dann doch: Insolvenzverfahren

Schafft der Mensch (mit mehr oder weniger guter Hilfe seines Schuldnerberaters) die Hürden, dann kommt er ins Insolvenzverfahren. Haargenau dasselbe Verfahren, wie es das Unternehmen schon seit Monaten hat! Mit Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Berichten ans das Insolvenzgericht und gerichtlicher Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters.
Nicht schön, nicht leicht zu verstehen für Laien, aber im Ergebnis ein bekannter und bewährter Prozeß. Auf einmal klappt das doch mit der Legitimation durch Verfahren – oder doch nicht?

Einfach kann ja jeder: Restschuldbefreiung

Am Ende eines Insolvenzverfahrens wäre das Unternehmen entweder saniert oder verkauft oder zerschlagen. Alle wissen Bescheid, alle können sich auf das Ergebnis einrichten. Entweder haben alle zusammen das Vorgehen beschlossen („Insolvenzplan“) oder alles ist verwertet und das Unternehmen ist gelöscht.

Für Menschen in Insolvenz ist das zu einfach. Wo kämen wir denn da hin?

„Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.“ So steht’s in § 201 InsO.

Wie jetzt – ein komplettes Insolvenzverfahren und am Ende ist der Mensch keinen Schritt weiter? Wenn das nicht pervers für alle Beteiligten ist …

Warum?

Ganz einfach: Das Insolvenzverfahren dient der Verwertung des Schuldnervermögens und der gemeinschaftlichen (lies: gleichmäßigen) Bezahlung der alten Schulden. Dieses Ergebnis wird von der „Legitimation durch Verfahren“ gedeckt.

Das ist aber bei einem Schuldner, der Restschuldbefreiung haben will, gar nicht das erstrebte Ziel. Er muß also ein Verfahren durchmachen, das ihm nichts aber auch gar nichts nützt. In nahezu allen Fällen nützt es auch den Gläubigern nichts oder nahezu nichts, denn sie bekommen aus einem solchen Verfahren kein Geld. Selbst wenn ausnahmsweise etwas an „Masse“ da ist, wird das zum Bezahlen des überflüssigen und relativ teuren Verfahrens draufgehen.

Jetzt ist klar, daß ich das „allgemeine Insolvenzverfahren für Menschen“ nur als pervers bezeichnen kann.

Das eigentlich zielführende Verfahren der Restschuldbefreiung kommt nämlich erst jetzt!

Diese Zerrissenheit des Verfahrens kommt mir vor wie die selbstverliebte Bastelei eines einsamen Philosophen, der ohne Realitätsbezug eine abstrakte Idee niederschreibt. Sie ist für die Beteiligten – Schuldner wie Gläubiger – lästig, zeitaufwendig und in Begründung und Ergebnis pervers.

Zwingende außergerichtliche Schuldenbereinigung als unbedingt erforderlicher Schritt ist überflüssig und gehört abgeschafft. Freiwillig können alle miteinander vereinbaren, was sie wollen. Dazu braucht es keine Insolvenz (besser gesagt: kein Insolvenzverfahren).

Für Menschen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, ohne Immobilien und ohne Unternehmen (also alle, die nicht z.B. Arzt, Anwalt, Architekt oder Handwerker sind), reicht ein einfaches Restschuldbefreiungsverfahren mit einem Bestandteil „Prüfung von Insolvenzforderungen“ völlig aus. Preiswert, flott, einfach.

Für die wenigen anderen, die mit Werten wie ein Unternehmen zu tun haben (siehe meine Beispiele oben) mag das Insolvenzverfahren verwendet werden. Da macht die eigene „Verfahrensphase Restschuldbefreiung“ keinen Sinn – wenn sie gehörig mitgearbeitet haben und sich anständig aufführten, dann sollen sie von den Altschulden befreit sein am Ende eines solchen Insolvenzverfahrens. Bewährt, bekannt, alle wissen Bescheid.
Die Welt könnte so schön sein, wenn sie nicht so wäre, wie sie ist! „An Recht und Gesetz gebunden“ muß vor einer echten Reform des Insolvenzrechts mit diesen Perversionen leider gelebt werden. Und deswegen schreibe ich meinen Blog …

Griechenlandpleite

So richtig paßt das nicht hierher – mir geht es ja um vor allem um die Insolvenz eines Menschen.

Dennoch will ich auch zu diesem Thema etwas kurz bemerken:

Kann ein Staat überhaupt „pleite“ sein?

Natürlich kann er das. Pleite ist, wer bei Fälligkeit seine Schulden nicht bezahlt.

Ausnahmsweise ist er das nicht, wenn man mit Recht erwarten darf, daß das kein Dauerzustand ist (Ausnahme 1).

Ausnahmsweise ist er das nicht, wenn nur zahlenmäßig unwesentliche Forderungen nicht bedient werden (Aunahme 2).

Ausnahmsweise ist er das nicht, wenn er zwar zahlen könnte, aber nicht zahlen will (Ausnahme 3).

Das ist die Definition der Zahlungsunfähigkeit.

Betrachten wir die „Causa Griechenland“ doch einfach mal unter diesem Gesichtspunkt.

Nüchtern und ohne aufs Wildeste und Wüsteste den „europäischen Gedanken“ zu beschwören. Das ist nur politische Vaseline, die alles Kommende und Teure wie in einem früheren Hamilton-Film in Weichzeichner packen soll.

Also:

Fälligkeit der Schulden zum 30.6.2015 – ein allenthalben genanntes Datum.

Unstreitig Löhne und Gehälter für eigene Angestellte (und das sind relativ zur Bevölkerung richtig viele in Griechenland), Renten, Mieten für Gebäude, Leasingraten für Fahrzeuge, Geld für eigene Einkäufe (Militär!!) und fällige Zahlungen an Handwerker werden nicht bezahlt werden. Die Banken haben nämlich zu. Da kommen flugs ein paar Milliarden € zu diesem Tag zusammen.

Bezahlt werden sie nicht. Jedenfalls nicht pünktlich. Dauerhaft stehen auch keine Mittel mehr zur Verfügung. Eigene Bankguthaben hat Griechenland (der Staat, nicht die Griechen) nämlich nicht. Er hat sich bei Banken (zuletzt nur noch seinen eignen griechischen Firmen) das Geld geliehen, das die von der EZB als „ELA“ (Finanznothilfemittel auf gut Deutsch) bekamen. Die EZB hat erklärt, daß diese Quelle nun versiegt.

Neue Darlehen von IWF, EZB oder Eurogruppe gibt es nicht, nicht einmal die bisher nicht abgerufenen Mittel aus dem alten (dritten!) Hilfspaket.

Grundsätzlich ist also Zahlungsunfähigkeit eingetreten.

Ist sie nicht dauerhaft (Ausnahme 1)?

Doch, sie wird sogar immer schlimmer. Bisher sind nur die laufenden Kosten (Löhne, Renten usw. usw.) und ein kleines bißchen beim IWF offen. Das wird aber immer mehr, die EZB will demnächst ein Vielfaches der IWF-Gelder zurück haben. Diese Ausnahme „vorübergehende Zahlungsstockung“ greift nicht.

Sind die Schulden nur geringfügig (Ausnahme 2)?

Hintergrund: das scharfe Schwert der Insolvenz soll nicht für Bagatellen ausgepackt werden.

Nun sind die rund 1,6 Milliarden (ich weigere mich, das abzukürzen, dann wird diese unvorstellbare Zahl irgendwie verniedlicht) im Vergleich zu den alleine seit 2009 geliehenen rund 260.000.000.000,00 € (!) ein Klacks. Die alleine wären auch nicht das Problem. Aber dazu kommen die laufenden Zahlungen u.a. für Gehälter, Renten usw. Und diese Summe „laufender Kosten“ steigt weiter an.

Das ist aber nicht das Schlimmste. Die „noch nicht fälligen Schulden“ werden automatisch vorzeitig fällig gestellt, wenn auch nur eine Zahlung an IWF, EZB oder Eurogruppe nicht rechtzeitig kommt.

Das genau ist der „Teufel im Detail“. Wegen der im Vergleich kümmerlichen 1.600.000.000,00 € für den IWF wäre das Drama gar nicht entstanden. Der Eintritt der Verfallsbedingung ist das Problem.

Deswegen mußte ja auch mit allen verhandelt werden. Letzten Endes ging es um die Bedingungen, unter denen die Bedingung „Dominoday, wenn einer von uns eine Rate nicht pünktlich kriegt“ ausgesetzt werden kann. Deswegen war es schon so wichtig, daß der IWF auf die Fälligkeit zur Monatsmitte Juni 2015 verzichtete und einen Aufschub bis 30.6.2015 gewährte. Ob er das einseitig und damit zu Lasten der anderen Finanziers durfte, war nie ein Problem. Die anderen waren damit einverstanden.

Also ist mit dem zu erwartenden Ausbleiben der eigentlich „relativ geringen Summe“ für den IWF die Fälligkeit der anderen Schulden verursacht.

Ein Beispiel für das alltägliche Leben der Menschen: Man baut ein Haus auf Kredit. Monatliche Raten, die Zins und Tilgung enthalten, werden an den Kreditgeber (meist eine Bank) bezahlt. Das ist auch nichts anderes. Der Staudamm, der die Sintflut „sofort alles zurückzahlen“ vom Häuslebauer abhält, ist nichts anderes als eine Stundung der gesamten restlich fälligen Zahlungen unter der Bedingung, daß die Raten pünktlich und vollständig kommen. Bleibt eine Rate aus, kann der Geldgeber sofort alles verlangen. Das hat der Häuslebauer ja gerade nicht, sonst hätte er ja den Kredit nicht gebraucht. Er wird also zahlungsunfähig.

Zurück zu Griechenland – deren Chef zeigt sich doch allenthalben bockig. Ist er also (dritte mögliche Ausnahme) nur zahlungsunwillig?

Jetzt muß man haarscharf aufpassen, bei was er bockig ist. NICHT beim Bezahlen! Da haben er und sein Finanzminister immer erklärt, daß sie das nicht könnten. Und zwar dauerhaft und nicht nur vorübergehend.

Bockig war er beim Verhandeln um die Veränderung derjenigen Bedingungen, die den „Dominoday“ verhindern sollten. Die schmecken ihm heute noch nicht, weshalb er dazu sein Volk fragen will und aus seiner Sicht zu einem „Nein“ rät.

Und jetzt?

Tja – eine Insolvenztabelle gibt es nicht, es gibt nämlich kein „internationales Staatsinsolvenzgericht“. Es gibt auch keine internationale Gläubigerversammlung und einen internationalen Insolvenzverwalter. Jetzt dürfen die mehr oder weniger gut beratenen Politiker selber das weitere Vorgehen festlegen. Da bin ich schon gespannt.

De facto ist das „alte geliehene Geld“ weg. Das war es aber schon lange vorher, nur müssen jetzt in den Haushalten der Gläubiger die erwarteten Zuflüsse aus zukünftigen Raten gestrichen werden. In den Medien wird immer der Unsinn verbreitet, „den Steuerzahler kostet das“ und dann denken alle, wir müßten das dann noch bezahlen. So ist es aber nicht, das Geld ist schon weg, es kommt nur nicht wieder.

Die bei der EZB geparkten („verpfändeten“) Sicherheiten aus dem griechischen Staatsvermögen sind auch nichts mehr wert, das sind ja Schuldversprechen Griechenlands an seine (die griechischen) Banken, das in den letzten Jahren Gepumpte irgendwann zurückzuzahlen.

Insofern war das ja eh schon Baron von Münchhausen, der sich an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zog. Sicherheiten durch Grundschulden (wie es ein Häuslebauer kennt) sind bei Staatsfinanzierungen nicht üblich. Sonst wären der Flughafen von Athen und der Hafen von Piräus schon „privatisiert“, weil als Kreditsicherheit verwertet wird. Da bissen dann beim Nachverhandeln um die Bedingungen, unter denen der Dominoday ausbleiben soll, IWF, EZB und Eurogruppe bei den Griechen auf Granit. Auf „Klardeutsch“: Tsipras verweigerte eine Nachbesicherung.

Die deutsche Insolvenzordnung ist da ein schlaues Ding, oder?

Da steht nämlich (in § 12), daß ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig ist.

Kann also Deutschland per Gesetz nicht pleite gehen?

So, wie hier mit dem Steuergeld geaast wird, könnte man das annehmen … stimmt aber nicht.

Nur ein vor einem deutschen Insolvenzgericht stattfindendes Insolvenzverfahren ist nicht möglich. Zahlungsunfähigkeit wie in Griechenland hängt ja nicht davon ab, ob es ein Gericht dafür gibt. Einzig maßgebend ist, ob Schulden im Zeitpunkt der Fälligkeit im geschuldeten Umfang (der „Rate“) bezahlt werden oder nicht. Staatspleiten sind nicht gesetzlich geregelt. Deswegen hat man davor noch mehr Angst als vor einer Insolvenz nach geltendem Recht und Gesetz.

Vom Schämen

Oft ist die Antwort auf die Frage, warum man denn mit dem Insolvenzantrag oder seinen Vorbereitungen so lange gewartet habe: „Ich schäme mich so.“
Auf den ersten Blick wundert einen das. Jahrelang geht der Gerichtsvollzieher ein und aus, die „EV“ (eidesstattliche Versicherung) ist Routine geworden. Immer neue Schulden kommen dazu, neue Gläubiger bleiben unbezahlt.

Das wird zwar mit schlechtem Gewissen, aber fortgesetzt gemacht. Diese Zeit wird als unangenehm empfunden, aber das Schämen kommt erst später. Bis dahin mag es Verlegenheit sein. Die hemmt aber nicht beim Weitermachen mit etwas, das nicht funktioniert.

Das ist nicht leicht zu verstehen. Der Grund ist ja immer derselbe, nämlich die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse. Was ist also der Anlaß zum Schämen?

Genau kann ich das nicht erklären. Aus vielen hundert Gesprächen mit Schuldnern und auch Schuldnerberatern hat sich ein Gedanke herauskristallisiert: Die Schulden selber sind gar nicht der Grund für das Schämen. Der einzelnen Vollstreckung kann man leicht entgegentreten, denn sie dauert nicht lange (der Gerichtsvollzieher geht nach einer Viertelstunde wieder) und danach ist alles wie vorher. Die Unannehmlichkeit ist nicht dauernd. Und sie ist auf einen einzelnen Gläubiger (nämlich den, der die Volstreckung beauftragt oder das Inkassobüro einschaltet) zurückzuführen.

Erst der Blick auf ALLE Schulden und ALLE Gläubiger zusammen führt zu Scham. Aus dem individuellen und deshalb auch leicht zu verdrängenden Konflikt mit einem Gläubiger wird das Eingeständnis, unanständig (nicht bezahlen) und erfolglos (nicht genug verdient) gewesen zu sein.

Das kann dann nicht mehr einfach verdrängt werden, sondern beherrscht auf einmal das Denken und Fühlen. Listenweise wird aus dem für beherrschbar (weil ignorierbar) kleinen Scharmützel mit einem Gläubiger die Sicht auf ein Schlachtfeld – und den verlorenen Krieg.
Das sind keine netten Bilder dazu, aber allen Besprechungen lag der Tenor zugrunde „Ich hatte lange überhaupt keine Ahnung, daß es wirklich schon so schlimm stand“. Insoweit sind die gestellten „Reality-Shows“ der Privatfernsehsender schon mit einem großen Korn Wahrheit versetzt. An die tränenreichen Szenen beim Zusammenstellen der Schulden und der Ausgaben erinnert sich jeder.

„Wenn Du etwas nicht ändern kannst, leb‘ damit und nimm’s hin!“

 

Scham ist eine normale menschliche Reaktion auf solche Umstände. Der Moment des Schämens wird immer irgendwann kommen und die Scham auch eine gewisse Zeit anfangs andauern. Auch auf diesen Umstand will ich hier hinweisen, damit er nicht überraschend kommt. Ist man vorbereitet, trifft auch Scham nicht so sehr und vor allem steht sie einem nicht im Weg, wenn es um eine vernünftige Lösung geht. Dann wird auch vermieden, daß sie in Ärger oder gar Wut umschlägt, weil die umfassende Vorbereitung eines Schuldenbereinigungsverfahrens auch dabei durch Information allem Unbekannten den Schrecken nimmt.

Gerade diese Umstände sollten bei einer Schuldnerberatung eine größere Rolle spielen. Die „Gewerblichen“ nehmen sich dafür keine Zeit und die Mitarbeiter der gemeinnützigen Schuldnerberatungen haben sie selten. Schade, aber nicht zu ändern.

Meine Empfehlung ist, offensiv mit dem Problem umzugehen. Freunde und Familie können sehr stark unterstützen, wenn sie rechtzeitig und vertrauensvoll hinzugezogen werden. Dabei geht es in dieser Hinsicht nicht um finanzielle Unterstützung, sondern Beistand in einer Krise. Am besten kommen die klar, die auf solche Menschen zurückgreifen können.

Wozu noch Karriere – ist doch eh alles weg?

Pessimismus dieser Art schlägt mir in manchen Besprechungen entgegen. Verständlich auf den ersten Blick – bis zu sechs Jahre Verfahrensdauer, Unsicherheit über das, „was jetzt alles auf mich zukommt“, Unklarheit über die wirtschaftliche Zukunft beherrschen das Denken.

Davon darf man sich aber den Blick nicht verstellen lassen!

Klar – das Pfändbare am Nettoeinkommen ist weg für die Dauer des Verfahrens. Aber auch nur das. Woher der Irrglaube kommt, oberhalb der Pfändungsgrenzen werde einem „alles“ abgezogen, ist mir nicht klar. Auf meine Frage, wozu es denn dann Tabellen gibt, wo doch angeblich alles weg sei, ernte ich dann zumeist Unverständnis.

Der Gesetzgeber hat diese Lage schon vorausgeahnt. Er schreibt (derzeit nur für die Wohlverhaltensphase) vor, daß der Schuldner verpflichtet ist, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Er sieht aber nicht vor, daß der Schuldner verpflichtet ist, angemessen „Karriere zu machen“. Das wäre zwar menschlich und auch wirtschaftlich sinnvoll. Aber diese Art von „Kriterium“ ist nur ganz schwer zu belegen und damit Ärger und Streit vorprogrammiert. Also läßt man so was lieber aus dem Gesetz.

 

Beispiel: Ein unverheirateter und kinderloser Schuldner verdient 1.500 € netto. Der Pfändungsfreibetrag liegt bei 1050 €. Von den weiteren 450 € sind 318,47 € pfändbar, es bleiben also nicht etwa die pfandfreie Grundsicherung von 1050 €, sondern 1181,53 €.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter zweier schulpflichtiger Kinder erzielt 2.000 € netto. 1650 € sind der pfandfreie Grundsicherungsbetrag. Hier sind 137,02 € pfändbar und nicht etwa 350 €.

 

Das ist aber nicht einmal die halbe Wahrheit – sowohl finanziell wie auch sonst sind die Nachteile dieser negativen Haltung offenkundig:

Die Rentenversicherungsbeiträge werden ja aus dem Bruttoeinkommen berechnet und bezahlt. Je mehr ein Mensch verdient, desto mehr Rente bekommt er (solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird). Man schneidet sich also ins eigene Fleisch bei der zu erwartenden Rente, wenn jede Ambition im Beruf wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit erstickt ist. Was in Zukunft die eingezahlten Beiträge noch wert sein werden, kann derzeit niemand sicher sagen. Dann ist diese Kaffeesatzleserei auch kein gutes Argument.

Davon abgesehen wird völlig ausgeblendet, daß nach dem Insolvenzverfahren/der Wohlverhaltensphase eine „Karrierepause“ nicht einfach nachgeholt werden kann. Wer da einmal den Anschluß verpaßt hat, wird das wahrscheinlich sein gesamtes Berufsleben lang nicht mehr aufholen.

 

Beispiel: Der als Arbeiter in der Industriefertigung beschäftigte 42jährige Schuldner verliert jeden beruflichen Ehrgeiz. Deswegen wird er zu Fortbildungen nur noch eingeladen, wenn es um zwingend erforderliche Veranstaltungen geht. Für neue Kenntnisse und Fertigkeiten ist er nicht mehr vorgesehen. Seine Kollegen lernen dazu und können sich im späteren Berufsleben verbessern. Entweder kommen sie an angenehmere Arbeitsplätze mit komplizierteren Aufgaben und besserem Lohn oder sie wechseln sogar mit der höheren Qualifikation den Arbeitgeber und verbessern sich so. Der Schuldner ist abgehängt, als er mit 48 die Restschuldbefreiung erhält, ist er für Beförderungen und Weiterqualifizierungen nicht mehr „vorgesehen.“

 

Ganz unabhängig davon ist ein letzter Gesichtspunkt aus meiner Sicht der bedeutsamste: Mit weiter verfolgtem beruflichem Ehrgeiz und dadurch bewirktem Erfolg wird man mit sich und seinem Leben zufriedener. Gerade in der Lage eines Schuldners ist das doch ein ganz wichtiger Punkt, das Selbstwertgefühl zu erhalten und am Leben weiter teilzuhaben!

Insbesondere zu diesem letzten Gedanken steht es dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht zu, Ratschläge zu geben. Im Gegenteil, er wird „den Teufel tun“, denn dieses Thema geht ihn schlicht nichts an. HIER darf ich aber auf diese Punkte hinweisen.

Und am Ende schuldenfrei?

So lautet die Versprechung des Gesetzes:

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Hört sich doch vielversprechend an, oder? Ist es aber manchmal nicht – und auch das sagt einem vorher keiner so richtig deutlich. Der Satz ist nämlich viel zu allgemein und (bewußt) undeutlich. Der Teufel steckt in dem Begriff „restliche Verbindlichkeiten“. Nicht definiert, diese Worte werden im Gesetz später nie wieder verwendet. Stattdessen ist von „Insolvenzforderungen“, „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ und „Massekosten“ die Rede. Von „restlichen Verbindlichkeiten“ spricht ab § 1 Satz 2 Insolvenzordnung keiner mehr. Das führt einen an der Nase herum und ist Ursache vieler Mißverständnisse!

Ganz viel weiter hinten rückt der Gesetzgeber dann die Wahrheit heraus (und verklausuliert das so, daß es ein normaler Mensch nicht mehr versteht):

„Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.“

Da liegt der Hase im Pfeffer: Aus den eben noch verheißungsvollen „restlichen Verbindlichkeiten“ werden nun magere „Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern“ – und das ist meist viel weniger als gedacht!

Etwa zwei Drittel der Menschen (eine Statistik, die aussagefähig ist, kann ich als lokaler Insolvenzverwalter nicht führen) haben nach allen Verfahrensschritten sehr wohl noch „Verbindlichkeiten“. Dafür gibt es verschiedene Gründe:

Verfahrenskosten („Massekosten“)

In der Mehrzahl der Verfahren reicht die Insolvenzmasse nicht, um alle Verfahrenskosten zu decken. Das Gesetz nennt diese Gruppe der Verbindlichkeiten „Massekosten“. Die werden einem nie erlassen, die müssen im Verfahren verdient werden. Auf Antrag des Schuldners übernimmt der Staat bei Menschen die Vorfinanzierung. Das ist aber kein staatliches Geschenk, sondern ein Darlehen. Am Ende aller Tage will der Staat sein Geld zurück. Zehn Jahre lang nach Verfahrensende!

In den meisten Verfahren wird also nur die Zahl der Gläubiger auf einen (den Staat) verkleinert und die Schuldensumme auf die Verfahrenskosten statt der vorherigen Gläubigerforderungen.
Ich hatte schon einen Insolvenzantrag zu bearbeiten, bei dem die Summe der Schulden niedriger war als die voraussichtlichen Verfahrenskosten – ein krasser Beratungsfehler bei Vorbereitung des Insolvenzantrages.

Weitere Schulden neu im Verfahren („sonstige Masseverbindlichkeiten“)

Wie die „Insolvenzmasse“ zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird, habe ich unter „Was passiert mit dem Geld?“ unter dem Kapitel „im Verfahren“ geschildert.

Hier zur Erinnerung:

Zuerst die Massekosten völlig bezahlen, dann komplett die „sonstigen Masseverbindlichkeiten“, erst dann und aus dem Rest an Geld die „Insolvenzgläubiger“ und (sehr selten) die „Nachrangigen Insolvenzgläubiger“.

Der Absatz zuvor beschreibt das Problem der ungedeckten Massekosten.

Auch die ungedeckten „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ sind nicht zu unterschätzen!

Auch hier gilt: Sie werden einem nie erlassen, denn sie sind keine „Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern“. Das kann Ihnen nicht passieren, denken Sie? Man kann sich so schnell täuschen – und dann gilt wieder „Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich.“

Beispiel: Schuldner war mit einem Imbißwagen selbständig. Die Anschaffungskosten hat eine Bank finanziert gegen Sicherungsübereignung des Wagens. Im Verfahren wird der Wagen für 5.000 € plus 950 € USt. verwertet. Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Erlös 450 € zuzüglich der 950 € Umsatzsteuer (wen’s interessiert: steht so in §§ 170 und 171 InsO). Außer diesen 1.400 € hat er nichts weiter eingenommen. Die Kosten des Insolvenzverfahrens betragen angenommen 2.000 €. Also werden die 1400 € komplett darauf gezahlt und die Umsatzsteuer gar nicht. Sie bleibt als „sonstige Masseverbindlichkeit“ offen. Restschuldbefreiung gibt es dafür nicht!
(Anmerkung: Sie verjährt aber innerhalb von vier Jahren, so daß man „noch Glück“ habenkann.)

Beispiel: Schuldner hat eine „zum Steuern sparen“ gekaufte Wohnung vor Insolvenz gekauft. Die sollte vermietet werden. Meist stand sie leer – so auch im Insolvenzverfahren. Die monatlich an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Hausgelder belaufen sich nach dem Insolvenzverfahren auf 2.000 €. Einnahmen hatte der Insolvenzverwalter nicht. Die Verfahrenskosten waren gestundet und betrugen 1.500 €.
Am Ende bleiben (sofern nicht inzwischen verjährt) 3.500 € Schulden trotz „Restschuldbefreiung“!

Beispiel: wie oben, nur hat der Insolvenzverwalter die Wohnung wegen ihres unverkäuflichen Zustandes „aus der Masse freigegeben“. Das Darlehen für den Kauf betrug 50.000 €. Hausgelder laufen monatlich auf, Verfahrenskosten waren gestundet. Laufende Zinsen des Darlehens 2.000 € pro Jahr. Nach sechs Jahren Verfahrensdauer ist die Restschuldbefreiung ein Witz, denn die Hausgelder sind weiter aufgelaufen (im Zweifel aus 72 Monaten!!), das Darlehen „steht“ dank der Grundschuld und die Zinsen kommen dazu. Außerdem Verfahrenskosten. Gewonnen ist also effektiv schlicht überhaupt nichts!

Neue eigene Schulden („Neuverbindlichkeiten“)

Macht der Schuldner im Verfahren neue Schulden selber (z.B. Mietschulden, nicht gezahlte KFZ-Steuern nach Eröffnung, GEZ-Gebühren, Telefonkosten oder ähnliches), betrifft die „Restschuldbefreiung die sowieso nicht. Gerade deswegen ist es so unglaublich wichtig, VORHER seine Finanzen in den Griff zu bekommen!

Jetzt wird’s pervers

Unter „Im Verfahren“ habe ich die besonders bedeutsame Trennung zwischen „Insolvenzverfahren“ und „Restschuldbefreiungsphase“ (oder auch „Wohlerhaltensphase“) geschildert. Dabei ging es vor allem um die unterschiedlichen Rechte und Pflichten im Verfahren.

Das ist aber nicht alles, es geht auch um die Verwendung der jeweils in diesen Abschnitten zufließenden Mittel. Und da darf man sich nichts vormachen: In der Wohlverhaltensphase zufließendes Geld wird für die Verfahrenskosten und die Quote an die Insolvenzgläubiger verwendet (steht in § 292 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung). Von „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ steht da nichts! Die bleiben also immer offen, bis sie verjähren …

Beispiel: Schuldner war während der Insolvenzverfahrens arbeitsunfähig erkrankt. Verdient hat er nichts. Sonstige Masseverbindlichkeiten betrugen 2.000 €. Massekosten von 1.500 € waren gestundet. In der Wohlverhaltensphase kommt er bald auf die Füße und verdient richtig gut. Monatlich sind 800 € pfändbar. Insgesamt fließen in dieser Zeit mehr als 35.000 € an den Treuhänder. Der bezahlt daraus die Massekosten und entnimmt seine Vergütung für die Wohlverhaltensphase, den Rest erhalten die Insolvenzgläubiger. NICHT bezahlt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten!

Wie unüberlegt und schier kaum überschaubar manche der gesetzlichen Regelungen sind, wird an diesem Beispiel erneut klar. Das steht so aber nach meiner Recherche nirgends deutlich und klar zu lesen, damit man sich darauf einstellen kann. Sonst kann man durchaus „an diesem System“ verzweifeln.

Was ist ein Schuldnerberater?

Schuldnerberater ist kein geschützter Beruf – so kann sich also jeder nennen.

Da gibt es sehr ernsthaft arbeitende (z.B. bei Caritas oder Diakonie, manchmal auch der Gemeinde), aber auch solche, die vor allem auf Gewinn aus sind. Gerade Letztere werben gerne im Netz oder durch Anzeigen in der Zeitung; deren Dienste kosten auch richtig Geld. Manche Anwaltskollegen übernehmen auch solche Arbeiten.

Jurist muß man nicht sein, um als Schuldnerberater zu arbeiten. Es wäre zwar sehr hilfreich, aber wegen des zur Formalie degradierten Verfahrens (siehe dazu „Warum ein Schuldenbereinigungsverfahren nie klappt“) ist das nicht bedeutend.

Der für Verbraucher (Arbeitnehmer, Arbeitslose, Rentner, Kinder … alle, die nicht selbständig tätig sind) für die meisten Fälle gesetzlich vorgeschriebene Schritt eines „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs“ wird meist von Schuldnerberatern abgewickelt. Die schreiben alle Gläubiger an, die vom Schuldner angegeben wurden und schlagen mit einem riesigen Formularsatz eine Vorgehensweise zur Schuldentilgung vor. Die weitere Korrespondenz mit den Gläubigern übernehmen sie auch. Manchmal muß der Schuldner die Gläubigeradressen angeben, manchmal ermitteln sie die selber aus den Unterlagen des Schuldners.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, daß das Einschalten eines Schuldnerberaters gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist es nämlich nicht.

Den sogenannten „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ darf jeder selber unternehmen. Daß er das möglicherweise nicht kann, ist erst die Lücke für die Schuldnerberater!

Beispiel 1: Schuldner hat seine Unterlagen zusammen, schreibt die Gläubiger selber mit einem Schuldenbereinigungsplan an, verwaltet alles richtig und geht danach zu einer „geeigneten Stelle“, die nach Prüfung seiner Unterlagen die Bescheinigung über das Scheitern ausstellt.

Beispiel 2: Schuldner hat den Überblick verloren. Er sammelt die Post von Gläubigern nur noch und öffnet sie nicht einmal. Zusammen mit dem Schuldnerberater sortiert er das endlich einmal. Er befürchtet, die Anschreiben an seine Gläubiger und erst recht der Schuldenbereinigungsplan „kriegt er nicht hin“. Also übernimmt das der Schuldnerberater. Die Bescheinigung über die Sinnlosigkeit der Arbeit („Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens“) kann er dann gleich erledigen.

Beispiel 3: Schuldner hat viele Gläubiger. Das Anschreiben mit dem „Vorschlag einer Schuldenbereinigung“ ist versandt. Einer der Gläubiger vollstreckt trotzdem weiter (Kontopfändung, Gerichtsvollziehr erscheint). Die Bescheinigung über das Scheitern kann gleich ausgestellt werden, weitere Arbeit des Schuldnerberaters ist überflüssig. ABER: Dem Schuldnerberater muß man das auch mitteilen, riechen kann er das nicht! Sonst arbeitet er sinnlos weiter – das hilft weder dem eigenen Verfahren noch denjenigen, die warten müssen!

Scheitert dieser Versuch, ist von einer „geeigneten Stelle“ eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Das sind immer die Schuldnerberater von Caritas, Diakonie und Gemeinde. Ebenso Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare. Die „freien Schuldnerberater“ sind das meistens nicht. Die arbeiten meist mit einem Anwalt zusammen, den der Schuldner nie zu sehen bekommt. Der stellt „nach Aktenlage“ die Bescheinigung aus und kassiert dafür sein Honorar.

Auch diese Bescheinigung ist eine im Gesetz angeordnete Formalie; es ist zum Haareraufen, mit welchen Anforderungen ein „Verbraucher“ überfordert wird, während für ein Unternehmen mit hunderten Beschäftigten im Zweifel ein Blatt ans Gericht reicht. Die Sinnhaftigkeit dieses Formalwusts hat sich mir noch nicht erschlossen.

Auch das Ausfüllen des Insolvenzantrages (ein Monster von Formularsammlung, mehr als vierzig Seiten zumeist völlig sinnloser Angaben – siehe dazu „der abschreckende Antrag“) ist Sache des Schuldners. Caritas, Diakonie und Gemeinde helfen dabei oder machen es gleich anstelle des Schuldners. Die gewinnorientierten Schuldnerberater lassen sich auch das bezahlen.

Herunterladen läßt sich der Formularsatz z.B. auf http://www.bdhw-law.eu/upload/merkblaetter/AntragVerbraucherinsolvenzJuli.pdf .

Bei Caritas, Diakonie und Gemeinde sind diese Dienste kostenlos, diese Institutionen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Bei den anderen kostet das – und zwar teilweise richtig viel. Mehrere tausend € werden da teilweise verlangt und (ratenweise) von Schuldnern bezahlt. Mir persönlich platzt die Hutschnur, wenn ich in Besprechungen erfahre, daß z.B. ein in Ludwigshafen am Rhein wohnender Schuldner z.B. an eine in Hamburg ansässige „Schuldenbereinigungsfirma“, die er nie von innen sah und mit der kein Wort gewechselt wurde (!!) Honorare von 2.500 € bezahlt aufgrund mehr als windiger und knebelnder Vertragsvereinbarungen. Auch das Beauftragen eines Anwalts kann richtig ins Geld gehen, da sind schnell für 100.000 € Schulden Kosten von mehr als 1.000 € zusammen.

Ich glaube, es wird deutlich, was ich davon halte: Eine in 99 % der Fälle rein formale Abwicklung wird bei unsicheren und unerfahrenen Menschen von nicht gemeinnützigen Profis zum leichten Verdienst verwendet. Da gehört nach meiner Meinung ein Riegel vorgeschoben. Diese Seite ist ein Versuch, das zu leisten.

Davon unabhängig: Eine echte „Schuldnerberatung“ im Sine dessen, was hier auf dieser Page teilweise steht und noch stehen wird, leistet keiner der Schuldnerberater. Der Blick ist auf das Vorbereiten des gerichtlichen Verfahrens gerichtet. Zeit für intensive Beratung ist nicht. Erst recht nicht für solche Gedanken, die auch die persönlichen und sozialen Probleme in einer Schuldenfalle erfassen. Bei Caritas und Diakonie sind die Bearbeiter oft Sozialarbeiter. Denen ist das eigentlich das Anliegen, aber die Verstrickung in Formalien steht dem oft entgegen.

Also ist die Bezeichnung „Schuldnerberater“ irreführend. Sie weckt Erwartungen, die in der Praxis nicht erfüllt werden und auch meist nicht erfüllt werden können. Das führt zu Enttäuschung und Frust. Für eine Erleichterung der gesetzlichen Anforderungen ist es nun so weit; leider passiert aber nichts.

Der „Strich drunter“

Der ernsthafte (und steinige!) Weg aus der Schuldenfalle hat einen für viele unangenehmen Abschnitt: Das Ausgabeverhalten gehört auf den Prüfstand!

Auf welche Art auch immer die Schulden abgebaut werden – Vergleich, Schuldenbereinigung oder Insolvenz – : Ab sofort muß das vorhandene Geld zum Leben reichen, neue Schulden sind tabu.

Leichter gesagt als getan. Bisher war ja schon „das Geld“ nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch der verbrauchte Kredit, den Gläubiger gaben. Ab sofort ist das nur noch das pfandfreie Einkommen und kein Cent mehr! Das sind manchmal derbe Einschnitte, die vorher bedacht sein müssen. Da hilft nur, der Wahrheit ins Gesicht zu sehen und alles sorgfältig zusammenzurechnen.

Beispiel: Familie lebte bisher vom Einkommen des Vaters von 2.500 € netto, dem Kindergeld für ein Kind von 184 € und dem laufend überzogenen Konto (monatlich um 500 € mehr überzogen), außerdem wurden Strom (monatlich 100 €) und Miete (monatlich 900 €) nur unregelmäßig bezahlt. Das ganze freie Geld wurde verbraucht. Zwischen 3.184 und 4.184 € (je nachdem, ob Strom oder Miete bezahlt waren) wurden komplett ausgegeben.
Zukünftig gibt es nur noch das pfandfreie Einkommen des Vaters (ACHTUNG Das sollte man sich immer vorher berechnen lassen, damit böse Überraschungen ausbleiben) von voraussichtlich ca. 2.250 € und das Kindergeld von 184 €. Schmerzhaft: Nur noch 2.434 € bleiben. Alle laufenden Kosten werden sofort bei Fälligkeit bezahlt. Also stehen fürs Ausgeben  nach Miete und Strom nur noch 1.434 € zur Verfügung!

Bleiben wir bei diesem (durchaus nicht untypischen) Beispiel.

Die Familie lebte zuvor gnadenlos über ihre Verhältnisse. Nicht umsonst sind ja Schulden aufgelaufen.

Diese Verhältnisse müssen aufgearbeitet werden. Sprich: Ausgaben erfassen! Unglaublich lästig und für sehr viele völlig ungewohnt, aber dringend nötig. Nicht lügen, sondern die Wahrheit hinschreiben wie man’s aus dem Fernsehen kennt.

Fixkosten wie Miete, Strom, Telefon sind schnell zusammen gestellt. Viele wissen schon nicht, was alles an Versicherungen abgeschlossen ist. Die Prämien werden jährlich abgebucht, da sind die Erinnerungen schon sehr trübe. Haftpflicht und – wenn später das Geld dafür reicht Berufsunfähigkeit – sind die einzigen, die man wirklich braucht. Der ganze Rest ist zumeist zu teuer und damit überflüssig. Ich sehe manchmal Akten, wo jährlich für Rechtsschutz, Hausrat, Auslandskrankenschutz, Zusatzkrankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung mehr als 3.000 € bezahlt werden! Haftpflicht kostet um die 75 € pro Jahr …

Weiterer großer Posten ist das Auto. „Das kostet nicht mehr als 150 € im Monat, glauben Sie mir das!“ Gerne bei Besprechungen mit Schuldnern gebracht. Und grottenfalsch! Alleine die Kosten für den „gerollten Kilometer“ aus Reifen, Sprit, Wartung machen mindestens 10, eher 20 Cent aus bei sparsamen Autos. 1.000 km im Monat und die „150 €“ sind verbraucht. Dazu dann Wertverlust (oder Leasingrate oder Finanzierungsrate), Steuern, Versicherung, Garage – und schwupp sind monatlich weitere 150 € zusammen wie nichts. Die ach so billigen Altwagen, die „Bekannte“ dann günstig am Laufen halten, sind auch nicht besser, die sind in den Betriebskosten viel höher und die vielen Ersatzteile gehen auch ins Geld. Oder der Wagen ist mehr eine „Karre“, die sich dem letzten TÜV-Termin entgegenhungert. Teuer allemal!

Das „Leben“ kostet auch. Und wie und ganz unauffällig. Essen, Kleidung, Urlaub – pro Person und Monat sind 200 € und sehr viel mehr sehr schnell zusammen. Dazu dann die gewohnheitsmäßigen „Extras“ wie Fitneßstudio, „Nägel machen“, „Haare müssen auch“, Rauchen, teure Mobilfunkverträge, Gaststättenbesuche – hier verschwinden monatlich hunderte weitere €. Als letztes dann „der Hund“, für den nichts zu schade ist. Auch so ein Tier verschlingt selbst bei sparsamster Haltung mindestens 100 € im Monat.

Der spontane Besuch beim „Mäcces“ mit Kaffee für die Eltern und Eis für den Sprößling: 30 – 35 € sind weg. Dafür kann man ein ganzes Wochenende selber kochen. Schon die Umstellung von Fertiggerichten auf selbst Gekochtes spart monatlich – und besser schmecken tut’s auch.

Zu dieser Frage

„Wie passe ich mein Leben an mein Geld an?“

gibt es keine Hilfe, die muß man selber beantworten und konsequent die Antwort umsetzen. Mit dem Geld auskommen erlaubt keine „Pause“, die bis jetzt fehlende Disziplin ist ja Auslöser für manches Dilemma. Der Ausweg aus Sorglosigkeit und Schlamperei sind Sorgfalt und Ordnung – andere Auswege existieren nicht.

Sonst nützt kein einmaliger Weg aus der Schuldenfalle, wenn direkt der nächste Absturz folgt. „Aus Schaden klug“, so erwartet das auch der Gesetzgeber (und nicht weniger die Gläubiger, die ja schließlich nachgeben müssen).