Vorsicht bei Sachleistungen!!

 

Dieses Thema betrifft nicht nur „Insolvenz“, sondern gilt für jeden Menschen, bei dem Gehaltspfändung betrieben wird. Auswirkungen sind teilweise unerwartet und schwerwiegend, so daß darüber gesprochen werden muß.

 

Vor einem Insolvenzantrag sollte das unbedingt mit dem Schuldnerberater/Anwalt erörtert werden. Leider tun das die meisten nicht. Am Ende ist dann der Insolvenzverwalter der Überbringer der schlechten Nachricht.

 

 

Abstrakt

 

Bei der Ermittlung des monatlich pfändbaren Einkommens werden auch Sachleistungen des Arbeitgebers eingerechnet und erhöhen so das pfändbare Einkommen. Genau so passiert’s (unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge) bei „Gehaltsumwandlungen“.

 

 

Konkretes Ergebnis vorweg

Der Auszahlungsbetrag sinkt empfindlich und kann sogar unter die gesetzliche Pfändunsgfreigrenze zurückfallen!

Beispiel: Arbeitnehmer ist in Geldnot. Dann geht das Auto kaputt. Arbeitgeber ist wohlwollend, will helfen und bietet an: „Nimm einen Firmenwagen, dann trage ich alle Kosten und Du hast ein neues Auto.“ Verlockend. So wird’s gemacht.

Wie sieht das dann finanziell aus?

 

Anhand von Beispielen wird das Problem klar:

Vorher: Brutto 3.000 €, netto 1.850 €. Auto hat Listenpreis von 35.000 €, Fahrten Wohnung-Arbeit sind einfach 20 km. Geldwerter Vorteil monatlich brutto 560 € (1 % vom Listenpreis + 0,03 % pro Entfernungskilometer, macht 1,6 %). Deftige Gehaltserhöhung und – wäre Pfändung/Insolvenz kein Problem, sehr großzügig! Insofern: „Gut gemeint!“

Berechnung ohne Pfändung: Brutto jetzt 3.560 € (Gehalt + Sachleistung), netto 2.120 €. Auszahlung aber 2.120 abzüglich Wert der Sachleistung (560 €), also 1.560 €. Für diese Differenz von 290 € zum vorherigen Brutto kann niemand ein neues Auto zu diesem Preis inklusive Wertverlust, Fix- und Betriebskosten fahren. Also eigentlich doch ein gutes Geschäft?

Bei Pfändung/in Insolvenz sieht das anders aus!

Vorher: Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pfändung 1.850 €. Unverheiratet und kinderlos sind dann rund 550 € monatlich pfändbar. Auszahlung also 1.300 €.

Mit Auto nachher: Bemessungsgrundlage 2.120 €. Jetzt pfändbar: knapp 740 €. Die werden aber am Auszahlungsbetrag abgezogen, also an den 1.560 €. Auf die Bank kommen nur noch 820 €. Fehlen also zum „autolosen“ Berechnen vorher 480 €.
Problem in diesen Fällen ist, daß auf den geldwerten Vorteil zunächst Sozialabgaben und Einkommensteuer anfallen (und die Steuer auch noch progressiv steigt), aber der Bruttozufluß das pfändbare Einkommen erhöht. Das vom Arbeitgeber gut Gemeinte geht also bei Pfändung und Insolvenz nach hinten los!

Abhilfe: wenn’s gar nicht anders geht, muß das Auto zurückgegeben werden und der Arbeitsvertrag entsprechend geändert. Was nicht geht, kann nicht gehend gemacht werden. Und wer sich ein neues Auto nicht leisten kann, kann das bei Pfändung/Insolvenz auch nicht durch Firmenwagen!

Wer aber eh kaum pfändbares Einkommen hat, der kann leichteren Herzens solche Hilfe annehmen, wie dieses

Beispiel zeigt: Brutto 3.000 €, verheiratet, zwei Kinder, Freibeträge eingetragen, Steuerklasse 3: netto 2.100 €. Pfändbar bei drei Unterhaltsberechtigten: nichts. Auszahlung also 2.100 €. Kommt das Auto wie oben mit 560 € brutto dazu, ergibt sich wegen Sozialabgaben und Lohnsteuer daraus ein Auszahlungsbetrag von etwa 1.850 €. Bemessungsgrundlage für Pfändung: 2.100 € plus Sachleistung von 560 €, also 2.660 €. Daraus sind errechnet sich Pfändung von etwas mehr als 125 €. Ausgezahlt werden also 1.850 abzüglich Pfändung von 125 €, also 1.725 €. Für 375 € fährt kein Mensch ein neues Auto in diesem Wert incl. aller Kosten und Wertverlust. Ernsthaft fährt dafür kein Mensch überhaupt ein halbwegs vernünftiges gebrauchtes Auto, das ist also so oder so ein Geschäft.

Ähnliches gilt übrigens für die Gehaltsumwandlung von Weihnachtsgeld in eine Jahresprämie zur Betriebsrentenvereinbarung. Aus dem „Pfändungsnetto“ wird dann die Gehaltsumwandlung wieder abgezogen und außerdem die Pfändung bedient. Dann ist das Netto empfindlich geringer als das Übliche und da wird’s dann (wenigstens nur in einem Monat) auch „eng“ mit dem Geld.

Auch hier gilt also: bevor man in eine solche Falle läuft, lieber gründlich nachrechnen und vor einem insolvenzantrag lieber auf vermeintliche Wohltaten verzichten.

Justitia ist blind

 

Ein Kapitel, das ich gar nicht anfangen wollte. Aber in letzter Zeit nehmen die Irrungen und Wirrungen in der Justiz beim Bearbeiten der Insolvenzakten zu. Das betrifft weniger die Insolvenzverfahren im engen Sinn. Vor allem in der Wohlverhaltensphase geht’s teilweise schon drunter und drüber. Das kann einen Menschen sehr verwirren, Klarheit soll hier geschaffen werden.

 

Verstehen kann ich das bis zu einem gewissen Maß. Da müssen Zusammenhänge betrachtet werden, die Außenstehende so nicht kennen.

 

Ich will nicht pathetisch werden – aber hier muß das mal deutlich geschrieben werden:

Unsere Verfassung hält die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Parlamenten), Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung) als Kernbereich der Staatsorganisation hoch. Keine Diskussion, völlig zu recht.

Nur trampelt jede Regierung (Judikative ist vorrangig Ländersache, der Bund hat nur ein paar Obergerichte und Sonderaufgaben für sich reserviert) in jedem Bundesland mehr oder weniger kräftig auf dem schwächsten Glied dieser Dreierkette herum. Knappe Etats, kaum politische Einflußnahme möglich (und wenn – brandgefährlich), keine große Publikumswirkung. Hört sich nach Schmuddelkind vom Hinterhof an, oder? Und genau so wird die Justiz seit Jahren behandelt.

Schlechte Büroausstattung, teilweise heruntergekommene Gebäude, immer wieder gekürzte Mittel, gestrichene Personalstellen, gestrichene Beförderungsaussichten, gekürzte Gehälter – DAS ist leider immer öfter die Wahrheit.

Eigentlich sollen Insolvenzsachen besonders erfahrene Mitarbeiter betreuen, denn die sind kompliziert und so vielfältig wie das Leben nun einmal ist. Grundbucheinträge sind standardisiert und sehr formal, das kann man mögen oder nicht, aber jedenfalls beherrschen. Besetzt werden die Stellen aber immer öfter mit unerfahrenen Berufseinsteigern, denen es genau daran fehlt. Die retten sich in Formalismus, denn das vermittelt Sicherheit. Tut der Sache aber selten gut.

Daß sich dahinter eine Geringschätzung der staatlichen Stellen insbesondere der Verwaltung (Landesregierung) für den Garanten des Rechtsstaats versteckt, muß ich sicher nicht hervorheben …

Also: die mit Insolvenzverfahren befaßten Menschen haben aus diesen allgemeinen Gründen kaum noch „Spaß bei der Arbeit“.

 

Der Gesetzgeber glänzt mit halbherzigen und unausgegorenen Gesetzen, die immer öfter nachgebessert werden müssen. Sieht man daran, daß es im vorher fortlaufend numerierten Gesetz schon nach kurzer Zeit „eingeschobene“ Paragraphen mit „a“, „b“ oder „c“ nach der Zahl gibt. Auch das fördert „Spaß bei der Arbeit“.

 

Früher war über allem wenigstens noch der Bundesgerichtshof angesiedelt, der offene Rechtsfragen (nahezu immer) in brauchbarer Art und Weise klärte. Dort hat man aber immer weniger Lust verspürt, sich mit den zunehmenden Mängeln an Gesetzen zu beschäftigen und beklagte Überlastung vor allem mit Bagatellverfahren. Jetzt ist die Exekutive diensteifrig zur Stelle: Kurzerhand wird der bisher eröffnete Rechtsweg zum BGH gekappt bis auf besondere Ausnahmen „grundsätzlicher Bedetung“, so daß dort die Fallzahlen spürbar zurückgehen. Nur sind natürlich die Probleme nicht weniger geworden. Sie werden nur nicht mehr einheitlich gelöst.

 

Kurz gesagt: Immer öfter sind die auf Justizseite befaßten Menschen sowohl vom Fachgebiet wie vom Arbeitgeber frustriert und mit offenen Fragen alleine gelassen.

Dann schleichen sich Fehler ein, die nicht nötig wären. Das ist hier besonders schlimm. Einmalige Ereignisse mögen ärgerlich sein, aber das kann man verschmerzen. Insolvenz ist ein Dauerzustand, der Weg da hinaus kompliziert und Fehler beeinflussen das gesamte Leben der Menschen. Eigentlich sollte man dann besonders sorgfältig sein, oder?

Hier schreibe ich dann die Fehler auf, die möglicherweise nicht einmalige Ausrutscher sind. Fehler, auf die einen keiner hinweist – und die deshalb um so schwerer wiegen.

Vorsicht beim Kauf einer Wohnung aus der Insolvenz!

 

Keine Sorge, hier wird es nicht um die tausendste Zusammenstellung zu Wertermittlung, Untersuchungspunkten und Bedenken gegen den Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung gehen. Das kann jeder nach Belieben und bis zur Grenze des Erträglichen im Netz recherchieren.

Ein Gesichtspunkt steht aber nur sehr selten da und ist doch von u.U. großer Wucht, was das Geld angeht!

Falle Hausgeldrückstände

 

Nur ganz kurz: „Hausgeld“ ist die Geldzahlung jedes einzelnen Miteigentümers zur Deckung der laufenden Kosten der Gesamtanlage. Festgelegt wird das Hausgeld durch Beschluß der Wohnungseigentümer. Monatlich sind Abschlagszahlungen (wie beim Strom z.B.) geschuldet, nach der rückwirkend beschlossenen Jahresrechnung dann die ggf. fällige Nachzahlung.

Ein Insolvenzverwalter kann (im Einverständnis mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank) den freihändigen Verkauf statt der Zwangsversteigerung betreiben. Sieht doch aus, als ob das ein Schnäppchen wäre, oder? „Aus dem Konkurs kauft man doch immer billig, was ist also das Problem?“

Hausgeld ist privilegiert!

 

Das weiß so direkt kaum ein Mensch, deshalb ganz deutlich: Hausgelder sind in vielen Situationen bevorzugt und können sogar den (grundpfandrechtlich gesicherten) Bankdarlehen vorgehen.

Bei einer Zwangsversteigerung z.B. sind die Rückstände der letzten zwei Jahre vor der Beschlagnahme durch Gerichtsbeschluß vorrangig aus dem Erlös zu bedienen. Natürlich gilt das erst recht für alle Ansprüche, die danach fällig werden.

Auch beim Verkauf (also durch Notarvertrag, nicht durch Zuschlagsbeschluß in der Versteigerung) bleiben Vorrechte erhalten. Das hat für den Käufer teilweise Auswirkungen von mehreren 1.000 €!

Wie kommt’s?

 

Der BGH schützt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die wirtschaftlichen Risiken aus der Insolvenz eines Miteigentümers. Er bestimmt, daß Hausgeldrückstände im oben beschriebenen Zeitraum auch bei freihändigem Verkauf durch den Insolvenzverwalter zu bedienen sind. Hat der Insolvenzverwalter kein dafür ausreichendes Geld (was allerhöchstwahrscheinlich ist), dann haftet der Käufer als neuer Eigentümer der Wohnung.

Wieso kann das so viel werden?

 

Gute Frage!

Normalerweise sollte doch die Gemeinschaft im eigenen Interesse schnell ihren schlampigen Zahlern nachsteigen und Vorkehrungen treffen. Aber das ist manchmal leichter gesagt als getan. Und dauern tut’s auch. Und teuer ist’s auch. Und kompliziert kann’s auch werden. Und dann hat der Verwalter nicht die rechte Lust, sich derart in einem einzelnen Problem zu vergraben – und schon ist das Kind in den Brunnen gefallen!

Beispiel: Schuldner hat in einem 8-Parteien-Haus eine Wohnung und 1/8 Miteigentum. Das laufende Hausgeld schaffte er irgendwie immer bei. Dann mußte die Fassade gestrichen und das Dach saniert werden. Rückstellungen gab’s nicht in auch nur annähernd ausreichender Höhe. Einmaliger Zusatzaufwand: fürs ganze Haus 100.000 €, Rücklagen waren nur 20.000 €, so daß auf jeden eine Sonderumlage von 10.000 € entfiel. Dumm, daß ausgerechnet da der Schuldner arbeitslos wurde. Weder laufendes Hausgeld (270 € monatlich als Abschlag) noch die Umlage kann er bezahlen.

Nach anderthalb Jahren wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Masse kann nicht gebildet werden, der Schuldner wohnt aber weiter in der Wohnung. Der Verwalter verkauft die Wohnung nach sechs Monaten. Der Kaufpreis geht an die Bank, von Hausgeldrückständen ist im Vertrag keine Rede.

Der Hausverwalter fordert vom Käufer 10.000 € Sonderumlage sowie laufendes Hausgeld für 24 Monate zu 270 €/Monat, also weitere 6.480 €.

Der Käufer muß zahlen! Die zeitlichen Grenzen (s.o.) sind eingehalten, die Zahlungen alle fällig.

 

Wie schütze ich mich?

 

Am einfachsten: Verbindliche Auskunft des Wohnungseigentumsverwalters zu Hausgeldrückständen einholen. Ist die irgendwie besorgniserregend: Finger weg. (Meist ist dann auch noch anderes im Argen und die Wohnung wäre sowieso nie ein Geschäft geworden.) Im Kaufvertrag immer eine Klausel zur Freistellung von allen Haftungen vereinbaren, die ggf. die grundpfandrechtlich gesicherte Bank mit Bürgschaft oder auf andere Art zu unterlegen hat. Geht das alles nicht: Kaufpreis reduzieren – entweder der Insolvenzverwalter kann darauf eingehen oder eben nicht – und dann soll er die Burg behalten!

Kostet nichts und schützt vor erheblichem Risiko und böser Überraschung.

Nützliches außerhalb der Insolvenz

Eine Rubrik füge ich hier hinzu, die nichts direkt mit Insolvenz und allem „drumherum“ zu tun hat.

Was soll denn da stehen?

 

Im Laufe eines inzwischen schon recht langen Berufslebens und „bei Gelegenheit“ kommen manche Dinge auf, die gar nicht „nur was mit Insolvenz“ zu tun haben, sondern auch allgemein interessieren.

Mir begegnen natürlich diese Fragen meistens „im Abwickeln von Verfahren“, aber die Erkenntnis daraus ist allgemein sinnvoll. Dazu wird hier in loser Reihenfolge Beitrag für Beitrag hoffentlich Nützliches hinzukommen.

Wer darf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen?

Am Ende der Wohlverhaltensphase kommt die Zitterpartie für den Schuldner: Er bekommt die Restschuldbefreiung nur, wenn er sich redlich verhielt (keine „Obliegenheitsverletzungen“ im Sinne des § 295 InsO) und kein Versagungsantrag gestellt und angenommen wird.

Hier soll es jetzt darum gehen, wer denn überhaupt einen solchen Versagungsantrag stellen darf.

Was sagt das Gesetz?

„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist …“ (§ 290 InsO am Anfang).

Diesesmal wirkt das doch richtig präzise, oder?

Das Gesetz liefert nämlich in § 38 eine Definition, wer denn ein solcher „Insolvenzgläubiger“ ist: Ein persönlicher Gläubiger, der einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Anspruch auf Zahlung gegen den Schuldner hat.

„Persönlich“ ist etwas schwer zu verstehen. Das ist abstrakte Juristerei, die für diesen Beitrag nicht wichtig ist. Wen’s doch interessiert: Der Gläubiger hat einen gegen das gesamte Vermögen des Schuldners gerichteten Anspruch (z.B. aus einem Darlehen) und nicht nur einen auf Befriedigung aus einem einzelnen Gegenstand (z.B. der Grundschuld am Haus). Faktisch gibt es keinen Gläubiger, der nicht auch einen persönlichen Anspruch hat (Bankdarlehen gegen Sicherheit).
Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, er muß nur begründet sein.

Beispiel: Versprechen, am 1.1.2017 10.000 € zurückzuzahlen ist begründet, aber am 20.1.2016 natürlich noch nicht fällig. Trotzdem also Insolvenzforderung in 2016.
Also alles klar, oder?

Nein.

Folgende Fallgruppen machen die Spitzfindigkeit deutlich:

1. Ein Insolvenzgläubiger meldet nichts zur Insolvenztabelle an, obwohl er eine Forderung hat. Im Schlußtermin beantragt er Versagung der Restschuldbefreiung.

2. Ein Insolvenzgläubiger meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wird bestritten und nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Der Gläubiger unternimmt deswegen nichts weiter, beantragt aber im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

3. Ein Gläubiger, der kein Insolvenzgläubiger ist, meldet eine Forderung zur Insolvenztabelle an. (Anmerkung: Das kann z.B. ein Vermieter sein, der Miete für die Zeit nach Insolvenzeröffnung will – das sind keine Insolvenzforderungen, sondern möglicherweise „sonstige Masseverbindlichkeiten“ oder „Neuschulden“). Die Forderung wird bestritten, der Gläubiger unternimmt nichts weiter, beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

4. Ein Insolvenzgläubiger meldet seine Forderung zur Tabelle an. Sie wird anerkannt. Er beantragt im Schlußtermin Versagung der Restschuldbefreiung.

In allen vier Fällen sei außerdem tatsächlich ein Versagungsgrund erfüllt (sonst funktioniert’s ja eh nicht, denn außer einem Antrag muß auch falsches Verhalten zu beklagen sein).

Kurioses Ergebnis einer Entscheidung des BGH (vom 12.3.2015, Aktenzeichen IX ZB 85/13): Die Anträge in den Fällen 2 und 4 sind zulässig und haben Erfolg, zu Fall 3 gibt es keine ausdrückliche Entscheidung. Bei dem letzten Fall 4 ist das klar: Forderung besteht, ist eingetragen – alles gut.

Bei Fall 1 liegt das nicht auf der Hand: Im Gesetz steht in § 290 InsO nur, daß Insolvenzgläubiger Anträge auf Versagung stellen dürfen. Von Tabellenanmeldung steht da kein Wort, da wird also das Gesetz mit einem zusätzlichen Kriterium „eng ausgelegt“.

Bei Fall 2 das Kriterium „Anmeldung“ zwar erfüllt, aber es gibt keine Eintragung in die Insolvenztabelle.

Macht nichts, sagt der BGH: Das Versagungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung von Gläubigerinteressen und nicht dem Schuldner. Deswegen muß das ganze zackig vom Insolvenzgericht prüfbar sein. Ob eine Forderung besteht oder nicht, ist egal, alleine der Formalakt des Eintragungsantrages reicht.

Das Insolvenzgericht prüft im Zusammenhang mit einem Versagungsantrag nicht, ob die Forderung besteht, sondern nur, ob der Antrag zulässig und begründet ist.

Es geht um die Redlichkeit des Schuldners, nicht um die Richtigkeit der Tabelle.

Die Tabelle ist nur „Prüfpunkt“, damit man die Übersicht behält und es flott weiter geht mit der Versagung.

Deswegen mein Fall 3: In den anderen Fällen sind die Tabellenanmelder echte oder vermeintliche Insolvenzgläubiger. Was aber, wenn einer anmeldet, der gar kein Insolvenzgläubiger ist?

Nach dem Beschluß des BGH kann das keinen Unterschied machen – eine Anmeldung liegt vor und nur diesen Punkt hakt das Insolvenzgericht ab. Ob die Forderung besteht oder nicht, ist völlig egal. Gesagt hat er dazu nichts, das ist meine Auslegung. Echte Sicherheit ist mit diesem Beschluß also nicht gewonnen für diesen Fall.

Auswirkung für die Praxis

Der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 290 InsO gilt nicht.

Richtig müßte es heißen: „„… ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem eine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldenden Gläubiger beantragt worden ist …“

Da kommt mir ein Gedanke: Die Insolvenzgläubiger sind ein eher kopfloser Haufen, der bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen so gut wie nie Versagungsanträge stellt. Anders z.B. „sonstige Massegläubiger“ wie der Vermieter, der z.B. eine Nebenkostennachforderung nach Insolvenzeröffnung nicht bekommt, weil dafür das Geld beim Schuldner einfach nicht reichte. Das ist (da erst nach Eröffnung begründet) keine Insolvenzforderung. Er könnte nun diese Forderung (unrechtmäßig) zur Tabelle anmelden (sie würde bestritten und nicht eingetragen) und dann als „anmeldender Gläubiger“ Versagung beantragen …
Wobei: Nur der Schuldner hat ein Problem, der einen Versagungsgrund erfüllt, sich also im Verfahren unredlich verhielt. Und der verdient (nach Ansicht des BGH) schlicht keinen Schutz, sondern nur ein schnelles Verfahren, das ihn aus der Restschuldbefreiung kickt.

Soo furchtbar falsch ist das nun auch wieder nicht!

Probleme mit „Forderungen aus unerlaubter Handlung“

Es ist schon erstaunlich, auf welche Ideen manchmal Gläubiger kommen – da gilt es dann, den Anfängen zu wehren und mit breiter Brust den Verlangen entgegen zu treten.

Folgendes ist passiert:

Ein Gläubiger ist es leid, daß seine Forderungen in Insolvenzverfahren wertlos sind. Er schaltet ein oberschlaues Inkassobüro ein. Das sieht eine Lücke: „Ich verlange von dem Schuldner mit einem extra dafür vorbereiteten Formular, daß er mir gegenüber anerkennt, seine Schulden seien aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.“

Was steckt dahinter?

Eine bauernschlaue Überlegung: Nach der erfolgreich durchlaufenen Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner Restschuldbefreiung, also den Erlaß aller bis dahin unbezahlten Schulden, die aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung herrühren (§ 286 InsO). Dumm für die Gläubiger: Die zu erwartende Quote beträgt bei einem Menschen in der Regel 0 %, die Forderung ist komplett auszubuchen (auf das Problem der Umsatzsteuer in Insolvenzforderungen gehe ich in einem gesonderten Beitrag ein, das ist echt schwerer Stoff …).

Ausweg: § 302 Nummer 1 InsO:

„Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, …“ Für die verschwurbelte Sprache des Gesetzes kann ich nichts – „nicht berührt“ heißt: ausgenommen.

Anders gesagt: Solche Forderungen bleiben möglicherweise lebenslang bestehen. Dabei muß gleich mit einem Gerücht aufgeräumt werden: Es gibt keine absolute Verjährung z.B. nach 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsversuch verlängert die Lebensdauer der Forderung!

Also ist das schon deswegen eine brandgefährliche Sache. Ein weiteres Problem kommt dazu: Bei solchen Forderungen gilt ein geringerer Vollstreckungsschutz. Das ist fatal: Die Pfändungsgrenze sinkt auf den „notwendigen Selbstbehalt“, die Tabelle, die man im Internet schnell findet (zu § 850 c ZPO“) gilt nicht. Der Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensphase die sogenannte Übermaßvollstreckung betreiben. Ein normaler Mensch sitzt dann auf ca. 800 € im Monat!

Frage, die sich jetzt stellt: Kann man diese (für den Schuldner brandgefährliche) Einstufung auch in einem Formular „vereinbaren“?

Eigentlich sagt einem das der gesunde Menschenverstand: Natürlich NICHT.

Immerhin bemühten sich drei Gerichte darum, diese Frage zu klären und schließlich sprach der BGH ein Machtwort (Urteil vom 26.5.2015, Aktenzeichen IX ZR 199/14):

1. Diese Formulare sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden genauso streng geprüft, wie es dabei zum Verbraucherschutz im Gesetz steht.

2. Solche Formulare sind sittenwidrig. Sie widersprechen dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Das besagt nämlich, daß in einem sehr engen und an echte (und nicht „vereinbarte“) Tatsachen anknüpfenden Umfang der Zweck der Restschuldbefreiung nicht greifen soll. Es ist letzten Endes egal, ob man der Auffassung ist, daß der Schuldner auf die Wirkung der Restschuldbefreiung gar nicht verzichten kann oder ob der Verzicht unwirksam ist. Das sind juristische Pfennigfuchsereien, die am Ergebnis schlicht nichts ändern: So geht das natürlich nicht.

Auswirkung für die Praxis

Bevor lange mit solchen Forderungen von Inkassounternehmen herumgemacht wird: Unterschreiben schadet nicht, dafür ist man die Plagegeister wieder los. Dann muß man aber beim Prüfungstermin aufpassen, daß da nichts in der Insolvenztabelle verrutscht. Der Widerspruch gegen eine bereits gerichtlich festgestellte Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil) muß schriftlich beim Insolvenzgericht spätestens einen Monat nach dem Prüfungstermin eingehen!
Rechtzeitiges Abschicken reicht nicht, das Schreiben muß im Gericht sein zum Fristende.

Das erste Jahr dieses Blogs ist vorbei!

Dieser Blog ist nun ein Jahr online.

Zeit für ein kleines Resümee.

Ehrlich gesagt hatte ich befürchtet, daß ich mir die Arbeit mit dem echten Selberschreiben mache (da ist nichts „copy and paste“, das habe ich alles selber formuliert – ich bin Anwalt und kein Minister!) und letzten Endes das Ganze niemanden interessiert. Na – ganz so nicht: Interessiert hätte es schon, aber wer sucht schon nach so einem abseitig-speziellen Thema und dann auch noch einen Blogger?

Entsprechend zäh war auch der Anfang. Einen oder zwei Besucher hatte ich schon – im Monat. Da liegt der Gedanke ans Aufgeben nahe.

Erst mit dem Verbreiten über soziale Netzwerke und so einfache Dinge wie eine Signatur unter meinen Mails kam Leben in die Sache. Inzwischen habe ich doch schon mehrere hundert Leser erreicht. Das überrascht mich, ist aber auch Ansporn.

Und ganz ehrlich gesagt: Die Handhabung des Insolvenzverfahrens, die erkennbaren Tendenzen der Verfahrensabwicklung und die Auswirkungen für die Beteiligten sind bei weitem nicht optimal. Es gibt viele Wunden, in die ein Finger gelegt werden muß!

Insofern werde ich auch in 2016 sowohl die praktischen Dinge mit Tips und Hinweisen weiter verfolgen wie auch allgemeine Themen bearbeiten. Meine „To-Write“-Liste wird immer länger.

Allen Besuchern und Interessierten deshalb ein frohes und glückliches 2016 und
Man liest sich!

Haftung des Insolvenzverwalters für Schäden beim Schuldner

In diesem Beitrag wird es schon sehr juristisch, auf diese Überlegungen muß man nämlich erst einmal kommen:

Der Insolvenzverwalter haftet für Schäden, die er bei der Amtswahrnehmung verursacht.

Bis hierher ist das noch einfach und liegt auf der Hand.

Für Gläubiger ist die Durchsetzung solcher Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren (NICHT in der Wohlverhaltensphase) möglich, ggf. durch Bestellung eines nur zu diesem Zwecke berufenen Sonderinsolvenzverwalters. So weit, so gut.

Was aber kann der Schuldner tun?

 

Wieso soll der eigentlich einen Schaden haben – ihm wird doch alles Pfändbare genommen und an die Gläubiger verteilt, da kann so etwas doch denklogisch gar nicht vorkommen, oder?Wenn ihm von allem, das der Insolvenzverwalter einnimmt nichts bleibt, sondern alles an die Gläubiger (und die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten) ausgezahlt wird, ist er doch nie betroffen, oder?

Das Leben ist vielschichtiger und es gibt doch Möglichkeiten, daß etwas auch zu Lasten des Schuldners schief geht.

Das betrifft Fälle, in denen ein höchstpersönlicher Anspruch wegen Fehlern des Verwalters dauerhaft zunichte gemacht wird.

Schluß mit dem Abstrakten! Worum geht’s?

 

Konkret z.B. um Schmerzensgeld- und Rentenansprüche aus Unfällen. Schmerzensgeld ist pfändbar, das unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Rentenansprüche wegen dauerhafter unfallbedingter Behinderung wirken aber über das Insolvenzverfahren hinaus. Möglicherweise bis ans Lebensende des Schuldners. Macht der Insolvenzverwalter hier Fehler, sind diese Ansprüche für den Schuldner verloren und ihm geht unter Umständen erhebliches Geld verloren.

Jetzt wird’s juristisch: Wann verjähren diese Ansprüche, können also wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden?
Grundsätzlich verjährt Schadenersatz nach drei Jahren ab Kenntnis vom kompletten Sachverhalt (wer war’s und was für ein Schaden ist daraus entstanden?). Blöd, wenn das während der Insolvenzverfahrens alles herauskommt, der Schuldner in dieser Zeit noch nichts machen kann, um den Verwalter in Haftung zu nehmen (das können im Verfahren nur die Gläubiger) und bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens die drei Jahre abgelaufen sind, oder?
Nicht ganz, sagt der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX ZR 127/14): Wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nichts tun kann, dann läuft auch keine Verjährung ab. Die beginnt erst, wenn das Insolvenzverfahren als Hemmnis für den Schuldner durch Aufhebung wegfällt.

Zugegegeben: Das ist ein seltener Ausnahmefall der „Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner“, aber solche Fälle sind besonders wichtig. Also werden sie auch hier erwähnt.

Wenn am Ende Kraft und Disziplin nachlassen …

In den letzten Wochen und Monaten häufen sich die Schlußrechnungen am Ende der Wohlverhaltensphase im Büro.

Eigentlich eine ganz einfache Sache. Schlußbericht und Rechnungslegung an das Insolvenzgericht, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt’s endlich die ersehnte „Restschuldbefreiung“. Und immer öfter geht etwas schief bei den Schuldnern.

 

Kurz zur Erinnerung:

Am Ende des Insolvenzverfahrens selber gibt es in der Regel KEINE Befreiung von den Altschulden. Gerade das macht dieses Verfahren für Menschen, die nicht selbständig sind, so unnütz, teuer und kompliziert.

An dieses Insolvenz„verfahren“ schließt sich eine sogenannte „Wohlverhaltensphase“ an. Wer sich brav benimmt und alle Regeln einhält, wird von nahezu allen seinen Altschulden befreit. Ziel ist exakt sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung spätestens erreicht.

Beispiel: Eröffnung zum 15.10.2009. Entscheidung über Restschuldbefreiung am 15.10.215.

Brav sein kann nicht erzwungen werden. Der Gesetzgeber ist heimtückisch. Er schreibt vor, was er von den Menschen erwartet. Und nennt das „Obliegenheit“. Tun sie das nicht, können die Gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzung: Der Regelverstoß („nicht brav“) löst einen in € meßbaren Schaden aus.

Beispiel: Neue Arbeitsstelle wird verschwiegen. Pfändbares Einkommen wird nicht an den Treuhänder abgeführt, sondern privat verbraucht.

Beispiel: Eine Erbschaft wird verschwiegen. Davon wäre die Hälfte des Wertes (wieder so ein gesetzgeberischer Unsinn – dazu schreibe ich noch gesondert etwas) an den Treuhänder zu bezahlen. Das passiert nicht. Übrigens: Ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht, ist völlig egal. Und wenn nur 100 € geerbt werden, müssen 50 € an den Treuhänder bezahlt werden. Woher er Irrglaube kommt, nur „steuerpflichtige Erbschaften“ seien damit gemeint, ist mir schleierhaft.

Also beißt ein Mensch sich im schlimmsten Fall sechs Jahre durch ein solches Verfahren. Und am Ende gefährdet er alles, weil er die Obliegenheiten nicht ernst nimmt.

So viele sind das gar nicht, schwer is das auch nicht und eigentlich versteht sich sowas von selber:

  • Umzug mitteilen
  • Änderungen in der Familie mitteilen (Eheschließung, Scheidung, Kinder und deren Ausbildung bzw. Einkommen)
  • bei Arbeitslosigkeit sich fleißig um eine neue Stelle bemühen
  • von Erbschaften die Hälfte des Wertes abführen.

 

Lassen wir die Sinnhaftigkeit einzelner Obliegenheiten mal außen vor. So schwer ist das nun wirklich nicht.

Nach ein paar Jahren greift aber der Schlendrian ein. Vor allem bei Nachrichten zur Arbeit wird’s zappenduster. Immer öfter kommt dann heraus, daß seit Monaten schon eine neue Stelle angetreten ist und das Mitteilen an den Treuhänder „vergessen“ wurde.

Kommt beim Arbeitgeber nicht gut und erst recht im Verfahren! Bis zum Ende der Wohlverhaltensphase muß alles zu Unrecht Behaltene bezahlt sein. Woher nehmen und nicht stehlen, wenn’s (wie immer) schon ausgegeben ist? Konsequenz: Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Vermögen („Bankrott“) droht, Stundung der Verfahrenskosten wird von Amts wegen widerrufen und Restschuldbefreiung kann versagt werden. Das ganze Verfahren war dann für die Katz‘!
Auch die eindringlichste Belehrung ändert daran nichts, die Fälle häufen sich in der Praxis.

Und komme mir bloß keiner mit „das hätten Sie mir sagen müssen“!

Erstens: das habe ich in der persönlichen Besprechung.

Zweitens: Das gab’s(zumindest bei mir) schriftlich mit in einem Merkblatt

Drittens: Kein Treuhänder muß für den Schuldner „fürsorglich“ sein, jeder muß sich um seine Sachen selber kümmern. Der Treuhänder ist kein Sozialarbeiter, sondern wahrt die Gläubigerinteressen!
Mein Mitleid hält sich (offensichtlich) stark in Grenzen …

Neue „Statistik“ zu Insolvenzen

Der vermeintlich tollen Wirtschaftslage wegen ist die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen in der Presse nur noch eine kleine Randnotiz wert. In wenigen dürren Worten werden dort Tatsachen versteckt, die ich hervorheben möchte:

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung teilt unter dem 11.11.2015 mit, daß fast jeder zehnte Bürger überschuldet sei. Das hört sich wenig an, aber „Bürger“ ist ein Einzelner. Zumeist hat er Familie und einen Lebenspartner. An jedem „überschuldeten Bürger“ hängen also weitere Schicksale. Es bleibt dabei: Jeder dritte Haushalt ist „überschuldet“.

Ich schreibe das nicht aus Bosheit in Anführungszeichen. Es ist schlicht falsch. Menschen können nicht überschuldet sein, das können nur Unternehmen im weitesten Sinne. Menschen werden zahlungsunfähig. Aber: gegen den Volksmund ist kein Kraut gewachsen.

Bedrohlicher ist die Nachricht, daß die Überschuldung von Privatpersonen sich trotz der eher verbesserten Einkommenssituation zuletzt nochmals leicht erhöht habe.
Da ist doch was faul im Staate! Stimmt’s also: Die Reichen werden immer reicher und die Armen immer ärmer? Man kann von seiner Arbeit nicht mehr leben?

Harte Wahrheiten

Zu schnell sind diese Parolen bei der Hand. Das Bild ist bunter. Aber: „bunt“ ist nicht „lustig“. Da sind harte Wahrheiten drin, die leider unkommentiert bleiben:

Besonders in der Altersgruppe der Über-70-Jährigen stellte man eine erhebliche Zunahme fest. Das ist eine erschütternde Tatsache, die im Artikel nur kurz gestreift wird. Die Altersarmut kommt nicht, sie ist schon da. Was keiner sagt: Sie ist für die Gefährdeten auch kaum zu vermeiden. Rürup und Riester sind zynische Instrumente, die ihr Ziel bei den Schutzbedürftigen verfehlen und die fördern, die keine Hilfe brauchen. Die mühsam aus schon zu Lebensarbeitszeiten knappen Einkommen ersparten Gelder werden auf alle Sozialleistungen voll angerechnet! Niemand mit einer Rente (oder „Anwartschaft“) von unter 850 € hat etwas von diesen Verträgen, außer dem Sozialamt, das entsprechend weniger zahlen muß. Dazu ist die Rendite meist unterirdisch schlecht. In der Sparphase profitieren die Anbieter, in der Leistungsphase das Sozialamt. Tolle Leistung, Applaus!

Erfreulich ist die Feststellung, daß die Zahl junger Schuldner im Alter von unter 30 Jahren nach der jüngsten Erhebung weiter zurückgegangen sei. Aber: Die Schuldnerquote mache in dieser Altersklasse aber immer noch weit überdurchschnittliche 14,86 Prozent aus, was nach wie vor mehr als heikel sei. Klar: Ohne Reserven aus vorherigen Sparphasen am „Konsum“ teilnehmen ist eine Wette, daß die Geldquellen nicht versiegen und immer genug kommt. Sie geht oft daneben …

Bei Frauen falle die Schuldnerquote weiterhin signifikant geringer aus als bei Männern, sie habe sich aber auch in dieser Gruppe leicht erhöht, teilt die Zeitung mit. Gründe werden leider nicht genannt. Ich denke, daß sich einfach die Scheidungsquote bei geburtenstärkeren Jahrgängen auswirkt.

Das durchschnittliche Schuldenniveau wurde mit 34 000 Euro errechnet. Leider wird nie mitgeteilt, wie hoch der Anteil der eigentlichen Forderung und der darauf errechneten Kosten und Zinsen ist. Na gut, die Daten des Artikels stammen von Creditreform, die haben kein Interesse, diese Werte offen zu legen. Nach meiner Schätzung sind mindestens 1/3 davon Kosten und Zinsen, also knapp 12.000 €.

Der Ausweg wäre so einfach: Frühe und endgültige Verjährung der Zinsen auch bei ausgeurteilten Ansprüchen und Deckelung der Kosten. Da muß es auch eine große Lobby geben, die diesen einfachen Gedanken verhindert!

Noch schlimmer in meinen Augen: Dank der stabilen Konjunktur habe das Argument Arbeitslosigkeit als Auslöser der Verschuldung an Bedeutung verloren. Hingegen hätten Krankheit oder unangemessenes, also übertriebenes Konsumverhalten als Ursache zugenommen, teilt die FAZ mit. DAS ist natürlich schlimm – auf den Gedanken, daß Kredit „umgekehrtes Sparen“ ist, hatte ich ja hier schon in einem eigenen Beitrag hingewiesen. Wer diesen Gedanken verdrängt, darf sich dann über Schwierigkeiten auch nicht beklagen!