Im Verfahren

Hier wird es um alle Themen gehen, die im eröffneten Insolvenzverfahren oder der Wohlverhaltensphase interessieren.

 

Zielrichtung hier: Verständnis für den Verfahrensablauf und die Ziele des Verfahrens, Erkennen von Problemen und wie man sie löst oder gar nicht erst entstehen läßt.

Wenn ein neuer Beitrag hinzukommt, werde ich hier eine ergänzung einfügen, damit eine erste Übersicht leicht ist.

Wie tickt ein Insolvenzverwalter?

Vermintes Gebiet, ich weiß! Verwalterbashing gibt es hier nicht, das ist nicht mein Thema.

Viele Mißverständnisse sind unnötig und belasten die Abwicklung. Damit ansatzweise durch diesen Beitrag aufzuräumen ist mein Ziel. Aber der Reihe nach:

Wer wird Insolvenzverwalter?

Jeder, der dazu geeignet ist – so sagt’s das Gesetz. In der Wirklichkeit sind das fast nur Rechtsanwälte, ein paar versprengte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer soll es auch geben. Da liegt das erste Mißverständnis schon auf der Hand:

Der Insolvenzverwalter ist zwar Anwalt, aber NICHT für den Schuldner da!
„Sie müssen sich kümmern, Sie sind doch mein Anwalt!“ – so falsch kann man liegen.

Die Auswahl trifft in der Regel das Insolvenzgericht. Manchmal kann sich der Schuldner einen Verwalter wünschen – das ist bei Verfahren über das Vermögen von Menschen aber so gut wie nie der Fall.

So oder so: Insolvenzverwaltung ist keine gemeinnützige Arbeit, sondern ein Geschäft wie jedes andere auch. Gewinnerzielung ist die Absicht, nicht die Verbesserung der Welt. Auch wenn manchmal ein anderer Eindruck entstehen mag … und manche Kollegen damit gerne ihr Image pflegen.

Was soll der Insolvenzverwalter eigentlich tun?

Banale Antwort: Das verwertbare Vermögen bestmöglich versilbern in Abstimmung mit den Gläubigern. Mein Spruch dazu: „Der Insolvenzverwalter ist die personifizierte Zwangsvollstreckung – Gerichtsvollzieher, Forderungsliquidator, Grundstücksverkäufer und alles andere, was in Frage kommt.“ Glasklar, daß er offensichtlich NICHT im Interesse der Schuldner handelt, sondern ausschließlich in demjenigen der Gläubiger. Wenn also Unsicherheit aufkommt, ob „der das darf“, dann braucht man den Rat eines im Insolvenzrecht erfahrenen Kollegen.

Ist der insolvenzverstrickte Mensch über die weiteren Verfahrensschritte unsicher oder möchte weitere Aufklärung zu Auswirkungen und Ergebnissen einer Insolvenz bzw. Restschuldbefreiung, dann ist sein Ansprechpartner weder das Gericht noch der Insolvenzverwalter! Beide sind nicht zu seiner Beratung da. Ggf. muß man sich einen beratenden Anwalt oder Schuldnerberater suchen!

Wer kontrolliert den Insolvenzverwalter?

Das Insolvenzgericht und die Gläubiger – theoretisch. Praktisch sind die Gläubiger in nahezu allen Verfahren passiv, so daß das Gericht kontrolliert. Dabei geht’s dann vor allem um vollständige und lückenlose Buchführung und (eingeschränkt) um zweckmäßiges Vorgehen.

Stimmt etwas nicht, muß dem nachgegangen werden. Das macht das Gericht meist nicht selber, sondern ein dazu beauftragter „Sonderinsolvenzverwalter“. Riecht nach „eine Krähe hackt der andern kein Auge aus“, oder? Eher nicht – jeder Verwalter hat einen Ruf zu verlieren und letzten Endes ist es nur der, der ihm Geschäft einträgt. Falsche „Rücksicht“ gefährdet also den eigenen Erfolg in der Zukunft.

Aus der Kontrolle ergibt sich aber auch, daß manche vielleicht sogar praktische Dinge oder Wege einfach nicht „gehen“, weil damit ein persönliches Risiko für den Insolvenzverwalter verbunden ist. Das kann er eingehen, muß es aber nicht. Er haftet für seine Fehler mit seinem gesamten Vermögen. So was bremst übermäßigen Ehrgeiz schnell ein, verhindert aber auch „Entgegenkommen“. Der sichere Weg ist der gute Weg!

Beispiel: „Ich will nicht, daß mein Arbeitgeber was von der Insolvenz erfährt. Ich zahle das Pfändbare einfach an den Verwalter und der meldet sich bei meinem Chef dannerst gar nicht.“ Läuft so nicht und ist ausdrücklich nicht möglich. Der chef ist zwingend anzuschreiben. das ist kein Mißtrauen dem Schuldner gegenüber, sondern einfach vorgeschrieben und damit zu befolgen.

Wie verdient der Insolvenzverwalter sein Geld?

Bezahlt wird er aus der Insolvenzmasse. Reicht die voraussichtlich nicht, können Menschen „Kostenstundung“ beantragen, dann bevorschußt der Steuerzahler das Geld.

Faktisch bezieht er Erfolgshonorar. Je mehr Masse, desto mehr Geld. Das hält zum „geizigen Umgang mit der Masse“ und zum gründlichen Arbeiten an. Man hält dem Insolvenzverwalter also die Mohrrübe des höheren Einkommens vor die Nase, damit er besser arbeitet. Alles, was das verhindert oder erschwert, erfreut ihn logischerweise nicht. Das ist dann oft Ursache für Knatsch zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter. Naja, vielleicht etwas weniger, wenn hier viele mitlesen.

Leider nimmt das Erfolgshonorar nicht gleichmäßig zu, sondern „degressiv“: Je mehr Masse, desto relativ weniger mehr Geld. Ob das so sinnig ist oder nicht, ist erst einmal egal, denn das ist gesetzlich geregelt.

Beispiele: Insolvenzmasse 10.000 € – Verwaltervergütung 4.000 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). 40 %. Heftig, was?
Insolvenzmasse 1.000.000 € – Verwaltervergütung 47.750 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). 4 %. Schon nicht mehr so heftig im Vergleich …
Insolvenzmasse 10.000.000 € – Verwaltervergütung 227.750 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). 2,3 % …

Bei Schwierigkeiten kann das im Einzelfall nach entsprechender Begründung durch das Gericht vervielfacht werden, in den Beispielen steht die „Regelvergütung“.

Davon muß er sein Büro, die Mitarbeiter, die EDV bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sieht aus, als ob man davon steinreich würde, nicht? Einigen wenigen gelingt das auch, Einkommensmillionäre sind aber die absolute Ausnahme.

Denn: Die allermeisten Verfahren haben Insolvenzmassen von 10.000 € oder weniger. Eines mit mehr als 100.000 € ist schon ein Großverfahren. Die machen höchstens 5 % aller Insolvenzverfahren aus. Das Mindesthonorar beträgt 800 € (netto ohne Auslagen). Das wird in rund einem Drittel aller Verfahren verdient. Davon kann kein Insolvenzverwalter sein Büro betreiben, geschweige denn leben. Wieder packt man die Vergütungsmohrrübe „dafür gibt es ja in großen Verfahren auch mehr Geld“ aus. An diese großen Verfahren kommen nur die „großen Verwalter“, die Rechnung geht also nicht auf. Zumindest für diejenigen nicht, die viele aber arme Verfahren abwickeln.

Also: In einem mit Kostenstundung eröffneten Verfahren einen Verwalter grundlos mit unnötiger Arbeit zu quälen, hebt seine Stimmung sicher nicht. Dann kann eine Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder auch Gläubiger schnell „auf Block gehen“. Das nützt dann faktisch nicht, denn mehr Geld kommt deswegen für niemanden – nur mehr Ärger. Vorher informiert sein und vielleicht auch hier Hilfe finden spart dann Nerven und nützt.

Noch schlimmer ist, daß faktisch der Verwalter erst einmal arbeiten muß und dann sein Geld bekommt – also die Vorfinanzierung der Kosten einer Insolvenzabwicklung schultern darf.
Nochmal: Bei einigen wenigen (gefühlt allenfalls ein Dutzend Büros in Deutschland) kommt da richtig was an Einnahmen und Gewinn zusammen. Bei den allermisten der bundesweit wohl etwa 1200 Insolvenzverwalter ist das inzwischen kaum noch wirklich auskömmlich. Nicht umsonst lassen sich immer mehr Kollegen nicht mehr beauftragen, weil sie für den Betrieb ihres Büros Geld brignen müssen und Gewinn nicht mehr zu erwarten ist.

Vorher planen

Unter dieser „Überschrift“ finden sich alle diejenigen Beiträge, die sich mit der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens, den rechtlichen und auch finanziellen Überlegungen beschäftigen.

 

Nur wer vorher informiert ist, wird dann später nicht überrascht!

 

 

Was der Schuldnerberater nicht sagt …

… und das trotzdem bei insolventen Menschen gilt

Schuldnerberatung ist Massengeschäft. Da bleibt kein Platz für individuelle Hinweise. Es geht nur um das „Schuldenbereinigungsverfahren“, das so gut wie nie die Schulden bereinigt. Es ist ein Formalerfordernis vor dem gerichtlichen Insolvenzantrag bei sogenannten Verbraucherinsolvenzen.
Tatsächlich erledigen die Schuldnerberater meist die sogenannte „außergerichtliche Schuldenbereinigung“ und stellen dann eine Bestätigung über deren Scheitern aus (und füllen den Insolvenzantrag aus).

Tip: Kein Schuldenberater weist darauf hin, daß jeder den „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ selber machen darf. Der Berater muß sich dann nur anhand der Schuldnerunterlagen davon überzeugen, daß das alles richtig lief und die entsprechende förmliche Bescheinigung ausstellen. Mehr steht nicht im Gesetz!

Mir ist glasklar, daß die allermeisten damit überfordert sind und sich auf die Arbeit der Schuldnerberater verlassen müssen. Nur sind die entweder teuer und/oder überlastet, so daß sich hier Geld sparen läßt bzw. Zeit zu gewinnen ist.
Deshalb hilft so recht keiner dabei, mit der Situation umzugehen. Weder im Kopf noch im Portemonnaie. Mit den Sorgen und Ängsten bleibt man genauso alleine wie mit den weiteren Abläufen. Beim Haushalten mit dem zu erwartenden Geld ist jeder auf sich gestellt.
Mir ist noch nie berichtet worden, daß der Hinweis „Ihre Wohnung ist zu teuer, Sie müssen sich was billigeres suchen“ kam. Solche sinnvollen Unterstützungen beim Umgehen mit dem Ausweg aus der Schuldenfalle sind für alle Beteiligten unangenehm – der Berater bekommt möglicherweise Ärger, dem Schuldner ist’s peinlich. Damit ist dann am Ende niemandem genützt. Unvollständig beraten und informiert ist das schlechteste Ergebnis!

Verträge loswerden einfach gemacht

Auch die Möglichkeit, sich von lästigen Verträgen (Versicherungen, Handy, Mitgliedschaften, Fitneßstudios usw.) durch Sonderkündigung des Insolvenzverwalters zu lösen, wird nicht angesprochen. Gerade bei knappem Geld finden sich hier noch viele Euros, die bitter benötigt werden.

Tip: Das muß man selber aktiv beim Insolvenzverwalter ansprechen, die allermeisten werden darauf nicht freiwillig hinweisen. Für den Insolvenzverwalter ist das ein Standardschreiben.

Beispiel: Rechtsschutzversicherung mit 400 € Jahresprämie (statt vernünftigerweise 120 €), kündbar zum Vertragsjahresende, erstmals 31.12.2015. Sonderkündigung des Insolvenzverwalters und das ist sofort ohne Frist erledigt.

Achtung: das gilt natürlich nur für Verträge des Schuldners. Überflüssige Verträge der Kinder oder Ehegatten wird man so nicht los!

Daß der Vermieter über die Insolvenzeröffnung informiert wird, haben viele vorher nicht gewußt. Wohnt der Vermieter mit im Haus, wird die Sache sehr persönlich <Link zu „Scham“>. „Muß das sein, das ist mir unangenehm“, hilft da nicht weiter, denn das ist unausweichlich.

 

Mietkaution sichern

Noch schlimmer: Während des Insolvenzverfahrens bekommt man bei Kündigung der Mietwohnung die Barkaution (betrifft also nicht Bankbürgschaften!) nicht heraus, das geht erst in der Wohlverhaltensphase. Wie soll dann die bei der neuen Wohnung erforderliche Summe aufgebracht werden? Die Regel lautet also: „Umziehen erst in der Wohlverhaltensphase!“ Keine Regel ohne Ausnahme: Wurde keine Kaution bezahlt, ist‘s natürlich egal. Ist die derzeitige Wohnung unerträglich teuer, bleibt einem schlicht nichts anderes übrig.

Beispiel 1: Dreiköpfige Familie hat pfandfreies Einkommen von 1.500 € im Monat zum Leben. Die Wohnung „aus besseren Zeiten“ kostet incl. Stellplatz warm 1.200 €. Hier muß eine billigere Wohnung her, es hilft nichts!

Beispiel 2: Insolvenzeröffnung am 15. September 2014. Kündigung der Mietwohnung zu Ende Dezember 2014. Insolvenzverfahren läuft noch. Mietkaution geht an den Insolvenzverwalter/Treuhänder, nicht an den Schuldner.
Beispiel 3: Insolvenzeröffnung am 15. September 2013. Beginn Restschuldbefreiungsverfahren und Aufhebung Insolvenzverfahren 23. August 2014. Kündigung der Mietwohnung zu Ende Dezember 2014. Mietkaution geht an den Schuldner.

Angst um den Job

Besonders trifft, daß der Arbeitgeber informiert wird. „Wenn das die Kollegen/der Chef rauskriegen!“ Geheimhalten mit Deals nach dem Motto „ich zahl‘ dem Verwalter, was er zu bekommen hat, aber er muß stillhalten“ gibt es nicht, das ist schlicht nicht erlaubt. Also lieber gleich Farbe bekennen und offensiv damit umgehen als später herumdrucksen. Das macht’s nur peinlicher. Die Insolvenz eines Arbeitnehmers ist kein Kündigungsgrund.

Beispiel 1: Arbeitnehmer ist seit acht Jahren ungekündigt beschäftigt und wird insolvent. Kündigung ist deswegen nicht möglich.
Beispiel 2: Arbeitnehmer ist in der Probezeit. Während dieser Zeit wird er insolvent. Arbeitgeber kündigt. Das geht, denn in der Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund zur fristgerechten Kündigung!

Unklarheit über den Ablauf

Was mich immer wieder erschüttert: Über die Verfahrensschritte eines gerichtlichen Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahrens spricht keiner! Da werden Menschen in ein bis zu sechs Jahre dauerndes Prozedere geschickt, ohne daß sie über den Ablauf  (siehe „Im Verfahren“) wenigstens grob aufgeklärt werden. In Besprechungen mit Schuldnern frage ich immer „Und wann genau sind sie dann die Schulden los?“ Von zehn Personen weiß eine, daß spätestens nach sechs Jahren und am selben Tag wie die Insolvenzeröffnung die Restschuldbefreiung winkt. Seltene Ausnahme ist, daß einer von der Trennung in „Insolvenzphase“ und „Wohlverhaltensphase“ überhaupt etwas gehört hat, geschweige denn weiß, was sich dahinter verbirgt. Schade. Und so leicht zu ändern!

Beispiel: Eröffnung zum 5. Januar 2015. Restschuldbefreiung also spätestens am 5. Januar 2021.

 

Familieneinkommen? Ist doch egal …

Ich habe selten erlebt, daß die Einkommenssituation der gesamten Familie betrachtet wurde. Da verbergen sich Klippen, die vorher erkannt werden sollten. Sonst ist hinterher die Überraschung groß.

Eigene Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau oder der Kinder sind nämlich ab einer gewissen Höhe sehr wohl von Belang und wirken sich auf den pfändbaren Lohn des Schuldners aus. Die Berechnung im echten Einzelfall ist dank komplizierter Rechtsprechung nicht leicht. Manchmal lohnt sich dann die „geringfügige Beschäftigung“ des Ehepartners schier nicht mehr!

Beispiel: Ehemann wird insolvent. Er verdient in Vollzeit 2.000 € netto. Seine Frau arbeitet nicht. Bei ihm sind 280 € pfändbar. In der Familienkasse bleiben also seine Einkünfte von 1.720 €.

Beispiel: Ehemann wird insolvent. Er verdient in Vollzeit 2.000 € netto. Seine Frau arbeitet halbtags 20 Stunden pro Woche und verdient 700 € netto. Bei ihm sind deswegen voraussichtlich ca. 190 € mehr pfändbar als bei einkommensloser Ehefrau. In der Familienkasse bleiben also von ihm verdient pfandfrei rund 1530 € und von ihr verdient 700 €. Macht zusammen 2.230 €.

Variante dazu: Er verdient 2.000 € netto, sie 350 € netto als Aushilfe mit 10 Stunden pro Woche (das müßte mit dem Mindestlohn halbwegs hinkommen – dient nur als Rechenbeispiel!). Bei ihm sind rund 280 € pfändbar. In der Familienkasse bleiben also von ihm pfandfrei verdient 1.720 € und von ihr verdient 350 €. Macht zusammen 2.050 €.

Ergebnis: Die Ehefrau geht also bei Halbtagesjob zehn Stunden pro Woche für netto 180 € mehr arbeiten, bei 42,5 Stunden im Monat sind das am Ende für die Mehrarbeit etwas mehr als 4 € pro Stunde.

„Das hat uns aber keiner gesagt!“ Und der diese Lage ermittelnde Insolvenzverwalter ist der Buhmann – obwohl er nichts dafür kann.

Gleiches gilt für den Nebenjob des Schuldners. Ich bin immer wieder tief beeindruckt, was sich Menschen zumuten, um aus eigener Kraft das Unmögliche zu schaffen. Ob sich die Schufterei wirklich lohnt, muß jeder dann selber entscheiden. Daß ein Schuldnerberater auf diesen Gesichtspunkt aktiv hinwies, wurde mir bis dato nicht berichtet.

Beispiel 1: Schuldner ist Alleinverdiener in einer vierköpfigen Familie. Er verdient im Hauptjob netto 2.000 € und als Zeitungsausträger von Werbeblättchen 250 €. Macht ohne Insolvenz 2.250 € in der Kasse. In der Insolvenz werden die Einkommen addiert und aus der Summe das Pfändbare errechnet. Macht etwas mehr als 112 €. Ohne Nebenjob runde 37 €. Von den 250 € gehen also 75 € „verloren“.

Beispiel 2: Schuldner ist verheiratet und Alleinverdiener. Kinder sind nicht zu versorgen. er verdient im Hauptjob 2.000 € netto, 250 € für die Werbeblättchen. Macht ohne Insolvenz wieder 2.250 € in der Kasse. In der Insolvenz werden rund 405 € abgezogen. Ohne Nebenjob 280 €. 125 € und damit die Hälfte des „Nebenjobeinkommens“ sind also weg!

Klar – das sind nur Beispiele, die ein Prinzip verdeutlichen sollen. Ob z.B. die Ehefrau die Stelle fortsetzt oder nicht, hat über diese Zahlen hinausgehende Bedeutung. Nur (und damit zurück zum Thema): in keinem der bei mir verwalteten Verfahren wurde das den Eheleuten vorher vorgerechnet. DAS ist das Problem, auf das ich aufmerksam machen will.

Schlußbemerkung: Diese Rechenüberlegungen gelten auch dann, wenn kein Schuldnerberater beteiligt sein muß (sog. „Regelverfahren“ über das Vermögen eines Menschen). Wer den Antrag nicht selber abgibt, wird zu diesem Problem nach meiner Erfahrung nicht beraten werden und dann im Verfahren überrascht.

Unklarheit über den Ablauf

Was mich immer wieder erschüttert: Über die Verfahrensschritte eines gerichtlichen Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahrens spricht keiner! Da werden Menschen in ein bis zu sechs Jahre dauerndes Prozedere geschickt, ohne daß sie über den Ablauf (bei mir die Hauptrubrik  „Im Verfahren“) wenigstens grob aufgeklärt werden. In Besprechungen mit Schuldnern frage ich immer „Und wann genau sind sie dann die Schulden los?“ Von zehn Personen weiß eine, daß spätestens nach sechs Jahren und am selben Tag wie die Insolvenzeröffnung die Restschuldbefreiung winkt. Seltene Ausnahme ist, daß einer von der Trennung in „Insolvenzphase“ und „Wohlverhaltensphase“ überhaupt etwas gehört hat, geschweige denn weiß, was sich dahinter verbirgt. Schade. Und so leicht zu ändern!

Beispiel: Eröffnung zum 5. Januar 2015. Restschuldbefreiung also spätestens am 5. Januar 2021.