Ich wollte doch nur ins Krankenhaus aufgenommen werden …

Dies ist eine Geschichte, in der es nicht darum gehen soll, warum ich ins Krankenhaus musste. Es wird die kaum glaubliche Schilderung sein, wie schwierig es heutzutage ist, vormals einfache Dinge zu erledigen.

1. die Anamnese

 

Mein Zahnarzt hielt es für sinnvoll, dass ich ein Problem besser in Krankenhaus untersuchen lasse. Also: das empfohlene Krankenhaus im Internet ausfindig gemacht, die zuständige Abteilung gefunden und dort das Problem per Mail geschildert.

Kaum zu glauben: Antwort innerhalb eines Tages. Terminsvorschlag gleich dabei. Besser kann das ja gar nicht gehen. Kurz ebenfalls per Mail den Termin bestätigt und guter Dinge pünktlich aufgeschlagen.

Erste Untersuchung ergibt, daß ein CT weiter hilft. Ein Wunder! Sofort (!) ist eine Untersuchung möglich. Meine Wartezeit: 3 Minuten, ich hatte noch nicht den Artikel in der Zeitung beendet, als es schon losgehen sollte.

Das Bild wird als Datei gespeichert und steht sehr schnell zur Besprechung mit dem Professor zur Verfügung. Klare Erkenntnis: Hier hilft nur eine Operation. Eine andere Abteilung wäre zu beteiligen. Die Koordination geht nahtlos per Telefon. Kollege erscheint binnen Minuten und in gemeinsamer Konsultation wird das weitere Vorgehen abgestimmt.

Nach kurzer Wartezeit wird eine nähere Befundung in der anderen Abteilung kurz aber präzsie durchgeführt inklusive einer zusätzlichen Röntgenaufnahme und einer kurzen aber knappen Belehrung zum Risiko beim Zähneziehen und danach.

Das Ergebnis lautet für mich: so bald wie möglich stationär ins Krankenhaus. 

Bis hierher dauerte das mit Erstuntersuchung, CT, Besprechung mit dem leitenden Professor, Konsultation des Kollegen und weiterer Festlegung etwa zweieinhalb Stunden inklusive aller Wartezeit. Eine Luxussituation, einmalig und nicht wiederholbar – wie ich lernen werde.

2. die Terminsabstimmung

 

Es könnte so leicht sein, wenn das nicht so wäre, wie es ist.

Denn: das Krankenhaus hat für seine Verwaltung SAP eingeführt. Das bedeutet, das ab jetzt alles den schematischen Vorgaben des Verwaltungsprogramms unterworfen wird. Erste Konsequenz daraus ist, dass ich jetzt zu einem Prozessmanager muss. Alleine dieses Wort schreckt schon ab, jetzt ist Schluß mit lustig, denn ab jetzt regiert die Verwaltung! Noch mehr schreckt, daß ich dort vor der Türe etwa eine halbe Stunde warten muß; die bis dato beeindruckende Effizienz leidet erstmals.

Immerhin: Ein Termin ist bald gefunden und ich werde instruiert, um 7:20 Uhr zu erscheinen. Ich habe Glück, denn ich darf wenigstens vorher frühstücken. Ein Merkblatt informiert mich, was alles mitzubringen ist. Erst später werde ich erfahren, dass das für mich überhaupt nicht gilt und ich deshalb sinnlos u.a. mit einer kompletten Handtuch-Ausstattung anrücke.

3. am Aufnahmeschalter

 

Pünktlich um 7:20 Uhr stehe ich an der Aufnahme. Alles modern, alles schick. Offensichtlich zwei Schalter, zwei Mitarbeiter. „Sie müssen eine Nummer ziehen und werden dann aufgerufen!“ Und wo bitte soll das sein? Ein „Nummernspender“ ist nicht erkennbar. SAP achtet nicht darauf, daß seine Anforderungen im Betrieb auch sinnhaft umgesetzt werden, denn das gute Stück hängt im Wartebereich von mir aus unsichtbar „um die Ecke“.

Habe mich darüber beschwert, daß man ja nicht riechen kann, wie’s denn nun gewünscht ist und auch die unsinnige Position des Nummernspenders sicher nicht hilft. Tada!! Jetzt steht ein übermannsgroßes Hinweisschild mitten im Weg. „Problem solved …“

Ach – ich vergaß darob fast eines: Das Krankenhaus hat eine „zentrale Patientenaufnahme“, die dann doch dezentral ist. Ich muß zur Aufnahme für die Kopfklinik. Die ist aber nicht dort, sondern im neu errichteten „Herzzentrum“. An der Straße findet man Hinweise zu allem Möglichen und Unmöglichen, aber nicht darauf. „Rate mal mit Rosenthal“ ist für weniger robuste Naturen sicher ein vergnüglicher Spaß am Tag der Aufnahme, zumal im weitläufigen Gelände so schnell sinnlos eine Viertelstunde „verschlappt“ werden kann.

Nun also – frisch ans Werk. Eine Nummer bekommt man nämlich nicht so einfach. Es gilt, schon hier einen ersten Fragenkatalog abzuarbeiten. Unter anderem soll ich angeben, ob ich hierher gelaufen bin oder gebracht wurde. Leuteleute! Wäre ich nicht gelaufen, hätte ich es sowieso nie zu diesem Nummernspendedings geschafft … !

Ich bin 1080. Was ich mit dieser Information soll, erschließt sich mir nicht. Erst nachdem ich aufgebrüllt (rufen hätte ob der Entfernung nichts genützt) wurde, sehe ich des Rätsels Lösung: ein Bildschirm hätte mir verraten, daß ich dran bin. Und zu welchem Schalter ich gesollt hätte. Schade nur, daß der von meinem Warteplatz aus von einem Werbeaufsteller für das „menschliche Klinikum“ vollständig verdeckt wurde.

Komisch. Zwei Schalter, zwei Mitarbeiter, beide besetzt – wo soll ich denn nun hin?? „Kommen Sie zu mir, Schalter drei ist hier!“ Was ich für das Büro eines Aufsehers hielt, ist die Aufnahme „an Schalter 3“. Baulich völlig daneben, aber die Mitarbeiterin dort hat eine Türe zum eigentlichen Schalterbereich, durch die sie sich ihre Kundschaft herbeirufen kann. Es geht nichts über ein schlüssiges Planungskonzept.

Bei Angabe meiner Krankenversicherung „Continentale“ stockt der zertifizierte Vorgang der Patientendatenerfassung. „Die habe ich nicht im System!“ Es ist Deutschlands viertgrößte Krankenversicherung?? Mein Hinweis, daß die früher mal Mannheimer hieß, fruchtet. „Ich kopiere mir Ihre Karte mal, damit die das im System so speichern können.“ Echt jetzt? Eine PAPIERKOPIE für die Abteilung, die die elektronischen Stammdaten der Versicherer pflegt??

Zum Schluß bekomme ich ein Plastikarmbändchen mit Namen, Geburtsdatum und Barcode darauf umgelegt. Komme mir vor, wie auf Cluburlaub.

Wie auch immer: Es ist jetzt 7.45 Uhr – und warum ich um 7.20 Uhr da sein sollte, konnte mir keiner so wirklich schlüssig erklären.

4. jetzt aber „auf Station“

Nö.

Nach der dezentral-zentralen Verwaltungsaufnahme stelle ich mich beim Abteilungssekretariat vor. Dort die Nachricht, daß ich zuerst zu den Anästhesisten müsse, Belehrung entgegennehmen und ggf. Untersuchung dort. Ich will mich schon auf den Weg machen, als man mir eröffnet, daß da noch gar keiner sei, weil erst um 8.00 Dienstbeginn ist. 

Ich warf erneut die Frage auf, wieso ich denn dann um 7.20 Uhr eintreffen sollte – und man bleibt mir die schlüssige Erklärung wieder schuldig.

Um 8.00 dort eintreffend muß ich einen Fragebogen ausfüllen inklusive Anschrift, Geburtsdatum und teilweise schon unanständig intimen Details. Immerhin weiß ich vom morgendlichen Wiegen mein Gewicht und meinen Blutdruck kenne ich auch.

Die Unterhaltung mit dem Arzt dort war amüsant – ich liebe es, wenn ich bei solcher Gelegenheit als erstes die Frage nach dem Beruf mit „Rechtsanwalt“ beantworten kann. Es hagelt dann eine Belehrung, die ob ihrer Ausführlichkeit schon wieder nahe an der Zweckverfehlung ist; ich weiß am Ende selber nicht mehr, ob ich die Narkose  nun überstehen werde oder nicht.

Zurück beim Abteilungssekretariat wurde ich schon erwartet: Ich hätte die Hälfte der Unterlagen vergessen. ICH nicht, ich nahm mit, was man mir gab. Nur gab man mir nicht alles. Dorthin zurück. Kein Mensch zu sehen außer zwei wartenden Patienten. Die waren wohl schon instruiert, denn sie wiesen mich darauf hin, daß „mein Zeuch“ offen auf dem Tisch im Schwesternzimmer läge. Toller Datenschutz, was?

5. jetzt aber „auf Station“

 

Nö.

Erst will man einen Atem- und Riechtest machen. Hat nichts mit der Ermittlung des Grades meiner morgendlichen Körperhygiene zu tun, sondern bedeutet „Proberiechen an Riechproben“ und einen Test der maximalen Luftmenge. Zuerst aber dort warten und sich die Zeit mit dem Ausfüllen eines Fragebogens unter Einschluß der Adresse und des Geburtsdatums zu vertreiben. Ist ja erst das dritte Mal heute, daß ich das angeben muß.

nach geraumer Wartezeit bringe ich das Prozedere hinter mich und klemme mir die immer dicker werdende Papierakte unter den Arm. Zurück zum Abteilungssekretariat.

6. jetzt aber „auf Station“

 

Nö.

Nach einigem Warten verkürzt durch das Ausfüllen eines Fragebogens unter Einschluß meiner Adresse und meines Geburtsdatums folgt noch eine Eingangsuntersuchung in der Ambulanz meiner Fachabteilung und natürlich eine ausführliche anwaltstaugliche Belehrung. Auch hier schwant mir, daß ich mich am Ende an nichts mehr werde erinnern können, weil irgendwann sowohl Genervtheit vom umständlichen Prozedere wie Dauer und Intensität der Belehrung quasi eine intellektuelle Schlucksperre auslösen.

7. jetzt aber „auf Station“

 

Jupp.

Aber nur knapp! „Bei den Zähnen waren Sie schon zur Untersuchung und Belehrung?“ Einen belehrungsartigen Zettel hatte ich schon bei der Erstuntersuchung ausgefüllt, also werde ich dreist und behaupte: „Ja, alles schon beim ersten Mal gemacht.“ Überprüft eh keiner, in meiner Akte findet sich jedenfalls keine solche Belehrung. Hauptsache, im SAP-Eingabefeld macht einer einen Haken, dann ist das gut, weil’s eingegeben ist.

Es ist nun schon deutlich Richtung 11 Uhr, ich erreiche tatsächlich meine Station. 

Wartebereich dort gut besetzt. Zur Verkürzung der unangenehmen weiteren Wartezeit erhalte ich den vierten Fragebogen, den ich bitte ausfüllen möge. Jetzt will man nur noch Rudimente meiner Adresse wissen, nämlich Postleitzahl und Straße, Ort und Hausnummer werden offensichtlich überschätzt. Ist aber auch das älteste Formular, da hat wohl ein Update gefehlt.

Der Vorbereitung der Essensausgabe können wir Wartenden gemütlich zusehen, wir sitzen ja direkt dabei. Riecht ganz gut, sieht aber weniger gut aus (und wie sich später erweisen wird: schrammt nicht an der Ungenießbarkeit vorbei, sondern erfüllt sie – schade um die Zutaten und die Energie der Zubereitung; der Abteilungschef sollte sich mal einen Tag dort verköstigen lassen!). Es wird fast halb zwölf, bis ich mein Zimmer beziehen kann.

Ich hielt es damals noch für einen Vorteil: Man hatte schon Essen für mich gerichtet. Bis ich den Versuch unternahm, das Gebrachte zu essen. Fad, übergart, die Suppe salzlos, der Nachtisch übersüß. Das ist das Programm der Küche, so wird’s nämlich immer sein. Schon aus Protest bin ich schnellstmöglich genesen, denn dafür muß man ansonsten kerngesund sein.

Im Zimmer die Feststellung, daß die Betriebsanleitung mit dem Fernseher nichts zu tun hat – sondern einfach die rote Fernbedienung verwendet werden sollte. Außerdem erhalte ich eine komplette Wäscheausstattung einschließlich eines Bademantels und Frotteeslippern – „mitzubringen ist die übliche Wäscheausstattung möglichst mit einem Bademantel und einer Kennzeichnung, daß sie Ihnen gehört, damit beim Waschen keine Wäschestücke verloren gehen.“ Hmmmja – ein Merkblatt ist auch nicht mehr das, was es mal war!

8. Schlußpointe

Während des Essens erscheint ein Schwarm weißbekittelter Menschen. Visite! Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter, junge Ärztin und ein Schwadron Schwestern. Ein paar launige Bemerkungen insbesondere zu den Merkwürdigkeiten der Aufnahmeprozedur im zukünftig papierlosen Krankenhaus und den Widersprüchen in diesen Abläufen und dann der Spruch des Tages – ich nenne ihn den „gute Laune-Killer“: „Ja, dann ist ja alles erledigt für heute – Sie gehen doch sicher wieder nach Hause, oder?“ (Konsequenz: ich mußte einen neuen Behandlungsvertrag mit verkürzter Zeit „auf Station“ unterschreiben – erstmals aber keinen weiteren Fragebogen mehr ausfüllen. Da ist bestimmt was schief gelaufen!)

Also die beste Ehefrau von allen angerufen, sie möge sich ins Auto werfen und mich wenigstens für heute befreien. Abends bei höchstsommerlichen Temperaturen noch die Freiheit genossen und am Rhein einen leckeren Wurstsalat mit Pommes Frites und Weizenbier inkorporiert – gewürzt, schmackhaft, lecker.

 

 

9. ganz am Ende noch einer

 

Während der gesamten Zeit „auf Station“ war das Plastikarmbändchen lästig, weil es zu dünn ist und hochrutscht, bis es sich endgültig mit der Haut verklebt. Keiner hat einen Scanner, um den Barcode auszulesen und niemand hat sich für das Mistding interessiert.

„Warum muß ich denn alle Naselang einen Fragebogen ausfüllen und dauernd irgendwo irgendwelche Bestätigungen unterschreiben?“ – „Weil wir SAP eingeführt haben und wir vorsichtshalber alles für uns nochmal schriftlich machen.“

10. und die Moral von der Geschicht’

 

SAP ist gut und recht, wenn man es für einen massenmäßigen und standardisierten Ablauf einsetzt. Die Erfassung der Betriebsdaten, die damit verbundenen kaufmännischen Entscheidungen und die Bewertung von Produktion und Lagerhaltung sind deutlich vereinfacht und Transparenz wird ermöglicht. Bei einer zu geringen Fallzahl und zu vielen individuellen Abweichungen versagt das System aber und wird eine lästige Hybris. „Was machen Sie eigentlich mit all den Fragebögen und Unterschriften?“ – „Irgendwann wird das alles gescannt und das Papier schmeißen wir weg.“

Wenn ich das gewußt hätte, hätte ich nicht so deutlich zu schreiben versucht!

was einem alles widerfährt

Und hier sozusagen der „Nebelspalter“ des Blogs:

Wenn mir sonst etwas durch den Kopf geht oder ich etwas bemerke, schreibe ich’s unter dieser Rubrik. Möglich, daß die dann irgendwann länger und umfangreicher ist, als die Hauptabteilungen zur Insolvenz. Macht aber nichts – hier geht’s um Alltag und nicht so Alltägliches und der Inhalt dient vor allem der Unterhaltung.

Also: viel Spaß damit!

neuer Teil: Insolvenz einer GmbH usw.

Zum Hauptthema „Verbraucher in Insolvenz“ habe ich nun fast alles Wesentliche geschrieben – da kann ich nur laufend auf Neues von den Gerichten hinweisen und die bisherigen Infos ergänzen.

Soll’s das dann gewesen sein?

 

Nein.

Es gibt noch ein unendliches Feld an Problemen des „normalen“ Insolvenzverfahrens, wenn Firmen pleite gehen. Also „juristische Personen“ wie eine GmbH, eine GmbH & Co KG oder eine AG oder welche Form auch immer die Gesellschaft hat.

Dazu gibt es weitreichende Literatur. Bücher, Fachzeitschriften …

Nur zu einem Bereich findet man seltener etwas und noch seltener etwas Zusammenfassend-Erklärendes:

Die Nebenfolgen der Insolvenz.

 

Hört sich erst mal schräg an, aber dahinter verbergen sich für die Betroffenen riesige Probleme. Fachlicher Rat ist teuer und weil’s etwas abseitig in der Rechtspraxis ist, weiß auch nicht jeder Bescheid, der dazu etwas sagt.

Butter bei die Fische – worum wird’s in diesem Bereich gehen?



Themen werden z.B. sein die Eigenhaftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die Risiken der Betriebsaufspaltung und die Probleme der Kreditbesicherung bei einer Kapitalgesellschaft.

Das sind Bereiche, die bei Gründungsüberlegungen nicht richtig berücksichtigt werden oder ganz übersehen. Am Ende stellt der Betroffene dann fest: „Warum hat mir das keiner zu Anfang gesagt und mich gewarnt? Ich hab’ mich auf meinen Steuerberater verlassen.“

Wie oft habe ich das gehört in den letzten 25 Jahren meiner Tätigkeit!

Warum das Ganze jetzt? Uns geht’s doch gut …

Das ist das Grundübel (auch der Berater) bei Gründungen: Es geht um die Gegenwart (was muß ich JETZT tun, an wen mich wenden, woher bekomme ich Geld?), die Auswirkungen und die Zukunftsaussichten werden gerne weggelassen oder heruntergespielt. Im Moment mögen die „blühenden Landschaften“ da über manches hinwegtäuschen, aber beim nächsten Konjunkturumschwung geht das Geheule dann wieder los.

Denn: Noch heute gilt, daß eine GmbH mit weniger als 100.000 € Stammkapital statistisch nicht älter als etwas mehr als sieben Jahre wird, dann ist sie pleite. Anders gesagt: Von diesen „kleinen Betrieben“ überlebt nur etwa jeder Zehnte das siebte Jahr.

 Noch schlimmer: Nur jede Zweite wird überhaupt älter als vier Jahre, bevor sie pleite ist.

Und im Gegensatz zum Volksglauben „der Unternehmer kommt doch immer gut davon und hat seine Schäfchen im Trockenen“ gilt das gerade für diese Betriebe nicht. Die Pleite des Unternehmens ist nahezu immer auch die Pleite des Unternehmers und seiner Familie.



Genau darum wird es also gehen: Die typischen Probleme der kleinen und kleineren Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführung und deren Gesellschafter.



einfacheres Verfahren für Menschen – eine Idee

Inzwischen ist der Blog ganz schön gewachsen. Da ist es an der Zeit, daß ich hier schildere, wie es denn nun besser laufen könnte – einfacher, billiger, effektiver.



1. Was ist „es“?

Die Insolvenz eines Menschen – am Insolvenzrecht für „Firmen“ (untechnisch, rechtlich gesprochen „juristische Personen“) gibt es nicht so viel zu bemängeln.

2. Warum „einfacher“?

Wer meine Beiträge tatsächlich alle gelesen hat: Die Verfahrensteilung zwischen „Insolvenz“ und „Restschuldbefreiungsverfahren“ ist für nahezu alle Fälle Unsinn. Das Insolvenzverfahren ist teuer und unproduktiv. Kein Mensch (selbst Juristen!) versteht die unterschiedlichen Auswirkungen der beiden Verfahren ohne Hilfe. Das „außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren“ ist genauso schrecklich wie dieses Wortungetüm und überflüssig, denn: es bringt in nahezu keinem Fall etwas.

3. Wie „einfacher“?

Die Trennung von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren wird abgeschafft, die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist freiwillig.

Für voraussichtlich höchstens die Verfahrenskosten deckende Verfahren wird ein vereinfachtes und verkürztes Insolvenzverfahren ganz neu geregelt. Keine Trennung mehr, sondern ein einheitliches Verfahren. Treuhänder statt Insolvenzverwalter. Vereinfacht, weil nur Insolvenztabelle festgestellt wird und sonst nichts. Keine Anfechtung (was auch??), keine Verwertung außer pfändbarem Arbeitseinkommen und ggf. Erbschaften oder anderen Zufallserträgen (Lottogewinn …). Ende nach vier Jahren ohne wenn und aber.

Bei den Fällen, in denen der Schuldner echtes Vermögen hat oder hatte (nur halt zu wenig, um alle Schulden zu bezahlen), gelten die Regeln des Insolvenzrechts wie bisher. „Hatte“, weil die Anfechtung möglich ist und damit Weggebenes zurückgeholt werden kann.

Nur entfällt dann das Restschuldbefreiungsverfahren. Am Ende der Insolvenz gibt es Restschuldbefreiung.

Wie man die beiden Verfahren auseinander bekommt? Ganz einfach:

Der Mensch legt einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vor, in dem er seine Vermögensverhältnisse komplett und richtig angibt. Das ist nicht ganz einfach, deshalb muß dabei eine fachlich geeignete Stelle geholfen haben und das bestätigen.

Das Gericht prüft dann, ob das Verfahren sofort eröffnet werden kann entweder mit Treuhänder oder als Insolvenzverfahren. Ist es sich nicht im Klaren, kann es deswegen ein Sachverständigengutachten beauftragen.

Der Schuldner hat keine Obliegenheiten mehr, sondern Verfahrenspflichten. Erfüllt er die nicht, wird ihm von Amts wegen die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Ende der Durchsage, kein Gefummel und keine Geheimniskrämerei, sondern einfach und klar.

4. Was ist daran einfacher?

Die Regeln sind kurz und knapp in weniger als zehn Paragraphen zu fassen, das macht’s schon mal einfacher.

Unnötiger Papierkram, der nichts bringt, entfällt („Außergerichtliche Schuldnebereinigung“).

Unnötige Kosten werden gespart (Vergütung Insolvenzverwalter im „Massearmen Verfahren“).

Die Verfahren werden schlank und schneller abgeschlossen (vier Jahre – kein Gefummel mit Ausnahmen, stattdessen eine humane Zeitspanne).

Die gesetzlichen Regeln werden klar, jeder weiß Bescheid und die Gerichte werden von unnötigen Beschwerdesachen befreit.

5. Wie wäre das als Gesetz zu fassen?

Da wäre sicher noch dran zu feilen, aber die Fassung sollte so klar und kurz wie möglich sein:

§ 1 Geltungsbereich


Die folgenden Regelungen gelten nur für die Insolvenz von natürlichen Personen.




§ 2 Spezialregelungen



Sofern hier nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung.


§ 3 Entscheidung des Gerichts



(1) Aufgrund der Eröffnungsunterlagen entscheidet das Gericht, welche Verfahrensart anzuwenden ist. Bleiben dem Gericht Zweifel, kann es ein Sachverständigengutachten anordnen.


(2) Die Eröffnungsunterlagen müssen von einer geeigneten Stelle vor Einreichen geprüft werden.



(3) Am Ende des Verfahrens erteilt das Gericht Restschuldbefreiung durch Beschluß. Ein Restschuldbefreiungsverfahren findet nicht statt.

§ 4 Treuhänderverfahren



(1) Das Treuhänderverfahren wird angewendet, wenn der Schuldner bei Antragstellung kein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen hat und voraussichtlich entweder allenfalls Insolvenzmasse bis zur Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten gebildet werden kann oder nur pfändbares Arbeitseinkommen erzielt werden wird.

(2) Wird nachträglich der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen bekannt, hat der Treuhänder es zu verwerten. Das Insolvenzgericht bescheinigt diese Verwertungsermächtigung auf seinen Antrag durch Beschluß. Die Verwertung kann unter Vorbehalt der Nachtragsverteilung durch Gerichtsbeschluß auch über das Verfahrensende andauern.



(3) Berichts- und Prüfungstermin finden nur schriftlich statt. Sie sind in einem Termin zu verbinden.

(4) Gegenstände mit Absonderungsrecht verwertet der Treuhänder nicht. Er kann damit auch nicht beauftragt werden. Er ist nicht verpflichtet, laufende und vorinsolvenzliche sonstige Schuldnerpflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen.

(5) Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einem Viertel der Regelvergütung nach der InsVV zuzüglich Auslagen für die gesamte Verfahrensdauer. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Vergütung werden nicht gewährt. Die Mindestvergütung nach der InsVV darf nicht unterschritten werden.

(6) Das Verfahren dauert vier Jahre ab Eröffnung. Werden die Schuldnerpflichten verletzt und keine Insolvenzmasse gebildet und auch ist das auch nicht zu erwarten, wird das Verfahren sofort aufgehoben.

§ 5 Insolvenzverfahren



In allen anderen Fällen findet das Insolvenzverfahren nach allgemeinen Regeln statt.



§ 6 Schuldnerpflichten



(1) Der Schuldner muß jederzeit auf Verlangen dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft erteilen.
Der Schuldner muß unaufgefordert auf nachträglich bekannt werdendes der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände hinweisen und alle zur Ermittlung und Verwertung erforderlichen Tatsachen offen legen.


(2) Versäumt der Schuldner diese Pflichten, stellt das Insolvenzgericht von Amts wegen durch Beschluß fest, daß bei Verfahrensende dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. In Verfahren, bei denen es auf die Kostenstundung ankommt, wird diese mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

§ 7 Restschuldbefreiung



(1) Nach Abschluß des Verfahrens ist dem Schuldner zu bescheinigen, daß alle Schulden gemäß § 38 InsO erlassen sind, soweit sie nach Verwertung der Insolvenzmasse nicht gedeckt worden sind.


(2) Die Bescheinigung kann mehrfach erteilt werden, jedoch müssen dazwischen zehn Jahre vergangen sein.


6. Und was ist mit den Gläubigerrechten?

Wie in einer Monstranz werden die „Beteiligungen der Gläubiger am Verfahren und deren Einflußmöglichkeiten“ von allen hochgehalten. Gut und schön – nur nicht die Wirklichkeit bei Insolvenzen von Menschen!

Ganz ehrlich: in 99 % der Fälle sind diese „Rechte“ den Gläubigern völlig egal in den Verfahren, bei denen es um Menschen und nicht um Firmen geht. Das ist eine völlig verkopfte Sache, die die Regelungen aufbläht und die in der Praxis niemanden interessiert. Wen’s interessiert, der mag sich alleine mal die Regelungswut beim „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch“ (§§ 304 ff InsO) durchlesen – eine juristische Hölle ohne jeden praktischen Nutzen!

Im Insolvenzverfahren (wenn’s wirklich um Geld geht) bleiben die Rechte ja auch nach meiner Idee unberührt.



Beispiel: geschiedene Hausfrau und Mutter mit Halbtagsjob wird insolvent – interessiert keinen Gläubiger, da wirkt keiner mit.

Beispiel: Vermögender Arzt geht wegen Immobilienspekulationen in Insolvenz. Alle Gläubiger können sich einbringen, da das als Regelverfahren geführt wird.

Hat’s einer gemerkt? Das Regelverfahren endet nicht mit Zeitablauf nach meiner Idee, sondern nach vollständiger Masseverwertung. Wenn das zehn Jahre dauert – dann dauert es eben so lange. Am Ende gibt’s Restschuldbefreiung, wenn nicht das Gericht zuvor etwas anderes beschloß.

Diese Nummer ist auch sonst knallhart: Das Verfahren geht bei Pflichtverletzung weiter, wenn Geld kommt und die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden! Im Insolvenzverfahren ist das klar – da muß ja alles verwertet werden. Im Treuhänderverfahren ist das eine Strafe für den unredlichen Schuldner, der sich aus dem Verfahren nicht rauswinden kann. 

Einzig bei nach allgemeinen Regeln gestundeten Verfahrenskosten wäre das Verfahren dann ebenso nach allgemeinen Regeln zu beenden. Da ist aber auch nichts zu gewinnen, weil ja nicht einmal die Kosten gedeckt sind.

7. Kostenersparnis?



Heftig. Auch zu Lasten der Insolvenzverwalter/Treuhänder! Bisher fallen mindestens ca. 2.000 € an Kosten an. Die trägt in etwa 2/3 aller Fälle der Steuerzahler. Das muß billiger werden. 

Jetzt würden noch ca. 1.200 € anfallen – also 40 % weniger. Da in den Verwalterbüros weniger Arbeit anfällt, ist das dort voraussichtlich ohne Auswirkung auf den Gewinn.

Bei Gericht wird’s einfacher und schneller, das spart Personal und sonstige Kosten.

 

Es könnte so einfach sein – wenn’s nicht so wär’, wie’s ist!


 

Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners

Bisher habe ich’s immer nur angedeutet: Der Gesetzgeber erwartet vom Schuldner Mitwirkung im Verfahren. Also Handlungen/Auskünfte oder sonstiges Tun, das dem Verfahren und seinen Zielen nützt.

Da liegt schon der Kern eines massiven Mißverständnisses: das Insolvenzverfahren nützt NICHT vor allem dem Schuldner. Es nützt den Gläubigern – so steht’s in § 1 Satz 1 InsO:

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“

Schuldnervermögen verwerten und Gläubiger befriedigen – darum und um nichts anderes geht es.

In § 1 Satz 2 InsO beschwichtigt der Gesetzgeber:

„Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichenVerbindlichkeiten zu befreien.“



Und hier ist der Pferdefuß für die Schuldner angedeutet, versteckt im Wörtchen „redlichen“. Was darunter zu verstehen ist und was deswegen vom Schuldner erwartet wird, schreibt der Gesetzgeber dann für Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase getrennt auf.

Eins ist aber immer gleich: Der unredliche Schuldner kann sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten nicht befreien.

Dabei unterscheidet das Gesetz sehr fein zwischen echten Pflichten und sogenannten Obliegenheiten. Insbesondere dahinter verbirgt sich ein raffiniertes System, das heute geschildert wird.



1. Behauptung: echte Pflichten gibt es nur im Insolvenzverfahren

 

Was der Schuldner zu tun hat, steht für das Insolvenzverfahren in § 97 InsO:

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Das paßt zum Grundprinzip „Gläubigerbefriedigung“: Bestmögliche Verwertung ist das Ziel, damit die höchstmögliche Quote für die Gläubiger herausspringt. Wie das tatsächlich berechnet wird, habe ich ja an anderer Stelle „Wie tickt ein Insolvenzverwalter“ beschrieben.

Dabei darf nichts zurückgehalten werden, der Schuldner ist verdonnert dazu, alles preiszugeben, was irgendwie im Verfahren nützt. Selbst dann, wenn er damit eine Straftat zugeben muß!

Für die Wohlverhaltensphase gibt es keine entsprechende Regelung, also gibt es dort auch keine echten Pflichten. Nicht zu früh freuen, dafür gibt’s dort andere Fallstricke!

2. Behauptung:  Obliegenheiten gibt es im Insolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren

 

Bevor wir klären, was es mit diesen merkwürdigen Obliegenheiten auf sich hat, gucken wir mal, wo die vorkommen.

Sie kommen IMMER vor. 

Im Insolvenzverfahren gibt es eine einzige, nämlich die aus § 287b InsO:

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.


Also: Wieder geht es um Gläubigerbefriedigung und bestmögliche Anstrengungen des Schuldners, alles ihm Mögliche dazu zu tun.

In der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluß an das Insolvenzverfahren) wimmelt es nur so vor Obliegenheiten. Die stehen in § 295 InsO:

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Versteht sich eigentlich von selber, oder? 

Der Reihe nach:

Parallel zu § 287b hier in § 290 nochmals die Obliegenheit, angemessen zu verdienen. Entsprechend Ausbildung und sonstiger Fähigkeit und in maximal zumutbarer Zeit. Also nicht „450 €-Basis“, wenn man gesund und Facharbeiter ist. Nicht „halbtags“, wenn ganztags zumutbar ist.

Besonderheit in Absatz 2: Bei Selbständigkeit darf die Gläubigerbefriedigung nicht leiden – ist ja klar, steht ja schon in § 1 InsO. Wer also selbständig ist, muß so viel an den Treuhänder zahlen wie bei angemessener Beschäftigung pfändbar wäre. „Das Risiko der Selbständigkeit tragen die Insolvenzgläubiger nicht.“



Beispiel 1: Schuldner ist KFZ-Mechatronikermeister. Angestellt bekäme er 2.500 € brutto, das macht (ohne Kirchensteuer) ca. 1.650 € netto. Ohne Rind und Kind also ca. 400 € pfändbar. Macht der Schuldner sich mit einer Werkstatt selbständig, muß er 400 € monatlich zahlen, auch wenn er sie nicht hat.

Beispiel 2: Schuldner wie vorher, nur dieses Mal verheiratet, ein Kind, Alleinverdiener. Nettolohn ohne Kirchensteuer knapp 1.900 €. Pfändbar sind etwa 70 € monatlich. Macht sich der Schuldner selbständig, muß er 70 € monatlich an den Treuhänder bezahlen.

Beispiel 3: Schuldner wie vorher – unverheiratet, kinderlos. Macht sich selbständig mit einer Pommesbude. Die läuft nicht gut, er hat im Monat etwa 1.500 € Gewinn, aus dem er noch Krankenversicherung und Rente bezahlen muß (dazu schrieb ich schon unter „Gründe für Schuldenfalle“ …). Er könnte aber 400 € bei angemessener Tätigkeit als pfändbares Einkommen  verdienen, also muß er die an den Treuhänder bezahlen. Auch wenn er sie nicht hat.

Einfach ist auch Absatz 1 Nr. 3: Immer, wenn sich etwas wesentliches ändert, muß man darüber unaufgefordert Nachricht geben. Vorsichtshalber sowohl dem Gericht wie dem Treuhänder!

Beispiel: Ein Kind kommt dazu. Anschreiben an Insolvenzgericht und Treuhänder: „Ich melde, daß ich ein Kind bekommen habe. Es kam am auf die Welt. Kopie der Geburtsurkunde liegt bei. Ich benachrichtige mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“



Beispiel: Heirat. Anschreiben lautet z.b.: „Ich habe am geheiratet. Kopie der Eheschließungsurkunde liegt bei. Meine Frau hat eigenes Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze/meine Frau hat kein eigenes Einkommen/meine Frau hat eigenes Einkommen über 360 € netto monatlich aber unterhalb der Pfändungsgrenze. Ich unterrichte mit gleicher Post Gericht und Treuhänder davon.“

Warum Angaben zu den Einkünften der Frau? Die braucht man, um das beim Schuldner pfändbare Einkommen zu berechnen. Ich schrieb schon etwas dazu, wie sich das im Einzelfall auswirken kann.

Schwierig ist die Nummer 2 in Absatz 1: „die Hälfte des Wertes einer Erbschaft“. Du liebe Zeit!

Zum Klarmachen: OB jemand erbt, ist eine höchstpersönliche Sache. Es gibt also keine Pflicht zum Erben. WENN geerbt wird, gehört in der Insolvenz das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Erbe zur Insolvenzmasse.

Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. Sonst nichts (mehr). Das Wohnmobil erbt der Schuldner. In der Insolvenz ist das Wohnmobil in der Erbmasse.

 Der Insolvenzverwalter nimmt es an sich und verwertet es (im Zweifel durch einen entsprechenden Verwertungsbetrieb).

In der Restschuldbefreiungsphase ist das anders. Nicht besser, sondern anders:

Beispiel: Opa hat ein Wohnmobil. das ist noch 10.000 € wert. Das Wohnmobil gehört dem Schuldner als Erben. Er muß aber 5.000 € an den Treuhänder bezahlen (die Hälfte des Wertes).

Wo liegt der Pferdefuß?

Woher soll denn der Schuldner das Geld nehmen? Er sitzt auf dem pfandfreien Einkommen und ist sämtliches Vermögen im Insolvenzverfahren los geworden (ich erinnere an § 1 InsO!). Er hat das Geld schlicht nicht!

Was tun? Er muß das Wohnmobil verkaufen, den Erlös kann man wieder teilen. Problem: Was passiert, wenn das Verkaufen lange dauert und derweil der Wert weg ist?



Beispiel: Wohnmobil wie oben. TÜV-Gutachten stellt den Wert zum Erbfall (Tod des Opas) fest. Ist aber leider Spätherbst und im Winter kauft keiner ein Wohnmobil. Bis zum Frühling steht’s draußen. Das tut ihm nicht gut, es wird feucht und schimmlig innen. Der Wert sinkt auf 7.000 €, mehr will keiner zahlen. Der Treuhänder bekommt dennoch 5.000 €, denn sim Erbfall war es laut Gutachten 10.000 € wert und die Hälfte davon sind 5.000 €.

Alles andere müßte man mal ausprozessieren, weil dieses letzte Ergebnis himmelschreiend ungerecht ist und niemand etwas dafür kann – leider hat auch hier der Gesetzgeber Unsinn geregelt. Wenn man diese Falle vermeiden will: Mit dem Treuhänder eine Verwertungsvereinbarung treffen, die ihn am Verfallsrisiko beteiligt!

3. These: Obliegenheiten sind genauso giftig wie Pflichten

 

Hört sich doch zunächst mal ganz sanft an, oder? Statt PFLICHT nur eine OBLIEGENHEIT?



So kann man sich täuschen!

Zunächst vorweg und ganz juristisch: Eine Obliegenheit ist eine unvollkommen einseitige Rechtspflicht.

Heißt auf deutsch: Anders als eine Pflicht, die man mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (bis hin zur Erzwingungshaft in der Insolvenz nach § 98 InsO!), kann niemand die Erfüllung einer Obliegenheit durchsetzen. Wirklich niemand!

Ist doch toll, oder? Dann ist es doch völlig egal, ob ich angemessen verdiene oder nicht – was soll mir denn passieren?

So kann man sich täuschen!


Stimmt schon – die Obliegenheit selber kann niemand erzwingen. Aber die Nichterfüllung hat dennoch Konsequenzen. In § 296 InsO steht’s:

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.



Rummms – das sitzt, oder?

Alles für die Katz’, keine Restschuldbefreiung (und zusätzlich ggf. ein Strafverfahren wegen Bankrotts am Hals). Böse Falle, tiefes Loch!

Zwei kleine Trostpflaster stehen im Gesetz:

Erstes Trostpflaster: Die Befriedigung der Gläubiger muß durch das falsche Verhalten leiden (da ist er wieder, der § 1 InsO), sonst ist’s egal.

Beispiel 1: Unser Mechatronikermeister von anfangs hat vier Kinder und eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen. Bei ihm ist nichts pfändbar. Er macht sich als Pommesbudenkönig selbständig und hat 1.500 € Gewinn. Er muß nichts an den Treuhänder zahlen. Selbst wenn sein Gewinn in einem guten Monat 3.000 € beträgt und damit an sich pfändbares Einkommen da wäre nicht.



Beispiel 2: Ein Arzt ist Schönheitschirurg. Er ist selbständig. Und trotzdem pleite. Er hätte nicht in Ostimmobilien und Aktien spekulieren sollen und besser auch nicht so viele Freundinnen neben seiner Ehefrau aushalten. Er verdient 25.000 € netto im Monat. Er rechnet vor, daß er maximal als Angestellter ein Chefarztgehalt im Krankenhaus mit Zuschlägen verdienen würde. Das sind netto 7.000 € im Monat, daraus sind bei ihm 4.500 € pfändbar. Die zahlt er auch brav an den Treuhänder.

Das Beispiel 2 ist aus der Rechtsprechung! Der BGH stellt dazu fest, daß er einen nicht vergleichbaren Beruf herangezogen hat, denn ein angestellter Arzt trägt ganz andere Risiken und kann auch nur geringer abrechnen als er in seinem besonderen Metier mit besonderen Honorarvereinbarungen. Eiskalt sagen die Richter (völlig zu recht), daß er aus seinem hohen Gehalt abzüglich einer angemessenen Risikoprämie bezahlen muß und nicht aus einem viel kleineren Gehalt eines nicht vergleichbaren Kollegen. Hier wurde die Gläubigerbenachteiligung bejaht!

Zweites Trostpflaster: wenn man nichts dafür kann. Krankheit, Wohnsitz in strukturschwachem Gebiet und unzumutbarer Aufwand zum Umzug sind klassische Argumente. Da würde ich mir zur Sicherheit aber immer ein Attest besorgen bzw. die besonderen Umstände darlegen.

Drittes Trostpflaster verbirgt sich hinter „Antrag des Gläubigers“: In sehr vielen Fällen tun die Gläubiger nichts. Kein Antrag – kein Problem! Und wenn sie einen Antrag stellen, bringen sie den oft nicht richtig zusammen und er ist deshalb unbegründet. Kein wirksamer Antrag – kein Problem!



Aber folgenlos bleibt das dennoch nicht: Das Insolvenzgericht wird die Kostenstundung versagen, wenn ein entsprechender Grund vom Treuhänder mitgeteilt wird. Nur beim „Wertausgleich im Erbfall“ geht das nicht, sonst immer! Und die Kostenstundung ist für mindestens 2/3 aller Verfahren enorm wichtig, um Restschuldbefreiung zu bekommen! Auch dazu schrieb ich schon ausführlich.

Dieses Mal war’s schwere Kost, aber das Prinzip der Insolvenzordnung muß einmal klar und deutlich herausgearbeitet werden, damit es nicht laufend zu Mißverständnissen kommt.

„freigegeben aus der Masse“ – was genau bedeutet das?



Manche Dinge, die grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören, kann der Insolvenzverwalter an den Schuldner oder auch andere hergeben. Die bekommen dann ein Schreiben, daß „Gegenstand XY aus der Insolvenzmasse freigegeben wird“. Hier geht es jetzt nicht um die hochkomplizierte „Freigabe der selbständigen Tätigkeit“ – das sprengte hier den Rahmen.

Die Freigabe kann auf freiem Willen des Insolvenzverwalters beruhen oder darauf, daß der Schuldner sogar einen Anspruch darauf  hat.

 

Beispiel 1: Der Schuldner arbeitet Schicht. Er wohnt auf dem Land, Busse fahren entweder gar nicht oder nicht zur passenden Zeit. er braucht ein Auto, um zur Arbeit zu kommen. Er hat einen alten Golf, der um die 1.000 € wert ist.

Autos sind grundsätzlich Insolvenzmasse, denn man kann sie pfänden. Manche Autos aber doch nicht, wie im Beispiel 1. Nach § 811 ABs. 1 Nr. 5 ZPO ist ein Fahrzeug bei diesem Härtefall pfandfrei. Dann muß der Insolvenzverwalter das Auto „freigeben“, also allen Beteiligten gegenüber erklären, daß es nicht zur Insolvenzmasse gehört. Deswegen werden Hauptzollamt wegen der Steuer und Zulassungsstelle informiert.

 

Beispiel 2: Der Schuldner hat ein Grundstück, auf dem eine Bauruine steht. Die ist nicht mehr sicher, das Grundstück verwildert. Laufend sind Grundsteuern und Müllgebühren zu bezahlen. Interessenten gibt es keine.

Das Grundstück gehört zur Insolvenzmasse. Leider kostet es nur und bringt nichts – außer Ärger und Risiko (z.B. bei Einsturz). Der Insolvenzverwalter wird das Grundstück nach Prüfung aller Verwertungsmöglichkeiten freigeben.

Dann wird der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht und der Schuldner ist wieder zuständig! Alle Kosten werden bei ihm angefordert, er ist auch für die Sauberkeit und Ordnung (Straßenreinigung!) alleine verantwortlich.

Der Insolvenzverwalter handelt richtig, denn er muß die Gläubigerinteressen wahren. Also die Kasse voll machen und keine unnötigen Kosten bezahlen. Wenn das Grundstück nichts bringt, muß es eben weg. Der Schuldner ist der Angeschmierte – kein Geld, um alles zu bezahlen und damit neue Schulden. ACHTUNG! Die werden bei Restschuldbefreiung nicht erlassen!!

 

Beispiel 3: (weil’s so oft vorkommt wieder ein Auto): der Schuldner hat vor Antragstellung ein Auto gekauft. Natürlich auf Pump, deswegen ist es sicherungsübereignet an die Bank (entweder des Autoherstellers oder seine Hausbank). Das Auto ist noch 7.500 € wert, gekostet hat’s 10.000 € und die Bank bekommt noch 8.500 €.

Der Insolvenzverwalter könnte versuchen, das Auto selber zu verkaufen. Das lohnt sich aber nicht, denn bei ihm werden alle den Preis drücken wollen, er muß Gewährleistung geben und die Insolvenzmasse bekommt kaum Geld aus dem Geschäft.

Berechnung in diesem Fall:

4 % für die „Feststellung der Sicherungsübereignung“, also 300 €. Beim Verkauf 5 % „Verwertungspauschale“, also bestenfalls 375 €. Preis ist dabei immer 7.500 €. Das ist nur zur Verdeutlichung – mir antwortete ein Interessent für ein Auto mal „Dann verkaufen Sie doch an Herrn Schwacke“, als ich auf „Händler-Einkaufspreis als Minimum“ bestand. Realistisch würde ich als Insolvenzverwalter mit höchstens 6.500 € rechnen.

Die ersten 4 % bekommt die Insolvenzmasse immer, also auch dann, wenn die Bank das Auto selber verwertet. Mehrerlös bei Verkauf durch Insolvenzverwalter also höchstens 375 €, dafür aber Gewährleistung von einem Jahr mindestens bei Gebrauchtwagen. Unattraktiv.

Dann wird das Auto „an den Sicherungsgläubiger zur Verwertung freigegeben“. Der holt sich das Auto, verkauft es selber auf eigene Rechnung und rechnet mit dem Insolvenzverwalter ab (zahlt also aus seinem Verkaufserlös 4 % an die Masse).

Beispiel 4: Wieder ein Auto. Nur dieses mal geleast.

Der Insolvenzverwalter kann gar nicht anders: Das Auto gehört dem Leasinggeber. Der kann es herausverlangen. Dann verwertet er das Auto (kein Anteil für die Insolvenzmasse, das nennt sich hier „Aussonderung fremden Eigentums“). Bleibt er auf einem Betrag sitzen, kann er den zur Insolvenztabelle anmelden.

Hier wird der Insolvenzverwalter das Auto an den Leasinggeber aus der Masse freigeben.

So weit, so recht. Geht auch mit anderen Dingen als Autos.

 Vermeiden läßt sich das, indem VOR Antragstellung Finanzierungen/Leasingverträge auf andere „umgeschrieben“ werden. Das können Ehegatten, Kinder oder Freunde sein.

Fallstrick: Der Insolvenzverwalter wird wissen wollen, wieviel das Auto damals wert war und wieviel bei der Bank offen war.

Beispiel: Auto ist 7.500 € wert, Bank hat noch 8.500 € zu bekommen. Kein Problem, die Forderung ist ja höher als der Wert.

Beispiel: Auto ist 8.500 € wert, die Bank hat noch 7.500 € zu bekommen. Problem, denn hier gehen der Insolvenzmasse 1.000 € verloren. Damit wird das ganze Geschäft anfechtbar (zur Insolvenzanfechtung schreibe ich noch was) und damit droht, daß es rückabgewickelt wird.

Denken wir weiter: Bei Freigabe an den Schuldner ist das Auto nicht mehr in der Insolvenzmasse.

Was passiert, wenn der Schuldner z.B. das freigegebene Auto verkauft?

 

Man sollte doch annehmen: Ist eine Sache freigegeben, ist es auch der Erlös bei Verkauf? Der Schuldner kann das Geld also für sich behalten?



So falsch kann man liegen!



Richtig ist: Die Forderung auf den Kaufpreis gegen den Käufer ist nicht in der Insolvenzmasse.

Jetzt wird’s aber juristisch: Diese Forderung wird ja erfüllt, wenn der Käufer bezahlt. Jetzt hat der Schuldner nur noch Geld (den Kaufpreis) in den Händen. Oder auf dem Konto. 

Man ahnt es schon: Geld ist pfändbar, Kontoguthaben auch. Trotz Freigabe des Autos ist der Kaufpreis „masseverstrickt“ und gehört nicht dem Schuldner.

Das gibt es auch in anderen Fällen!

Beispiel: Schuldner ist in Insolvenz. Er denkt sich, daß ein Notgroschen sehr hilfreich wäre und spart mühsam aus seinem pfandfreien Einkommen monatlich 50 €. Nach einem Jahr sind 600 € zusammen.

Das Sparguthaben gehört ebenfalls in die Insolvenzmasse! Ob das Geld „aus dem Pfandfreien“ stammt oder nicht, ist völlig egal. Mit dem Ansparen auf dem Konto wird daraus eine „Forderung aus Kontovertrag“ und die ist pfändbar. Das Geld ist weg.

Zwischenbemerkung: Der Insolvenzverwalter wird in der Regel vom Sparvertrag durch die Bank informiert, die laufend überprüft, ob ihre Kunden insolvent sind oder nicht. Geht einfach, indem man laufend die Kundenliste mit den Veröffentlichungen auf http://www.insolvenzbekanntmachungen.de abgleicht.

Schlußhinweis: Das hier gilt alles nur für das Insolvenzverfahren. In der Restschuldbefreiungsphase bleibt Sparguthaben beim Schuldner und der Kaufpreis des Autos beim Schuldner. Konsequenz: Das freigegebene Auto sollte die Insolvenz übestehen, sonst hat man kein Geld für die Neuanschaffung eines „neuen Alten“.

Steuerklassenschummelei

Das „Sommerloch“ füllt sich mit einer neuen und doch alten Unsitte der Schuldner: Steuertricksereien zum Nachteil der Gläubiger. Die Alte Kamelle wird in letzter Zeit wieder gerne „genommen“. Der Schweinezyklus (alles wiederholt sich nach sieben Jahren) ist also einmal „durch“.

 

Was wird getrickst?

Die Idee ist simpel und bestechend. Folgender Sachverhalt macht die Methode klar:

Der Schuldner ist verheiratet/verpartnert. Der (nicht insolvente) (Ehe)partner verdient etwa gleich viel. Der Schuldner wählt für seine Lohnversteuerung Steuerklasse 5.

Wie wirkt sich das aus?

Bei einem Einkommen bis etwa 1.600 € brutto fällt bei der Wahl der Steuerklasse 5 kein pfändbares Einkommen an, denn das Netto liegt unterhalb der Pfändungsgrenze.

Selbst wenn mehr verdient wird: Der Lohnsteueranteil ist relativ hoch und damit bleibt wenig „Netto vom Brutto“ und für die Gläubiger nur Krümel statt einer Brotscheibe – sozusagen.

 

Das nützt doch dem Schuldner nichts?

Sieht erst mal so aus, oder? Ob nun das Finanzamt oder die Gläubiger das Geld bekommen, ändert doch nichts …

Mit einem feinen Unterschied: Entweder wird die zu viel gezahlte Lohnsteuer nach entsprechender Erklärung durch das Finanzamt erstattet. Oder der Partner erzielt entsprechend durch die für ihn dadurch „frei werdende“ Steuerklasse 3 entsprechend mehr Nettoeinkommen. So oder so: Die Gläubiger werden schon bei einem Einkommen von 1.600 € brutto um monatlich rund 120 € gebracht, die bei Wahl der Steuerklasse 4 pfändbar wären.

 

Das kann doch nicht richtig sein?

Ist es auch nicht – den Schuldner trifft eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, daß angemessenes Einkommen erzielt werden muß. Wird auf diese Art der „Steuergestaltung“ ein Schaden ausgelöst, ist das nicht mehr angemessen. Die Obliegenheit ist verletzt. Der BGH hat das ebenfalls eindeutig festgestellt (Beschluß vom 5. März 2009, IX ZB 2/07)

 

Und welche Konsequenz hat das?

In der Praxis selten eine.

Grund ist, daß von Amts wegen (also ohne Antrag eines Beteiligten) kaum etwas auszurichten ist. Die „richtige Steuerklasse“ kann nur in engen Ausnahmefällen durch gerichtlichen Beschluß erzwungen werden. §§ 36 InsO und 850h ZPO ermöglichen nur dann einen solchen Eingriff, wenn Einkommen des Schuldners nicht an ihn, sondern an einen Dritten (der nicht in Insolvenz ist) gezahlt wird.

Bei der Steuerklassenschummelei ist das ja gerade nicht der Fall, der Schuldner und nur er bekommt sein Nettoentgelt. Nur stimmt dessen Höhe nicht.

Also bleibt nur die sogenannte Obliegenheitsverletzung (entweder nach § 287b InsO oder nach § 295 InsO). Das ist nun ein stumpfes Schwert.

 

Wieso ist die Obliegenheitsverletzung oft folgenlos?

Weil die Gläubiger uninteressiert sind und nichts tun – so ist das Ergebnis.

Der Weg dahin sieht so aus:

 Der Schuldner verletzt seine Pflicht zum angemessenen Verdienst. Bei Obliegenheiten kann er dazu nicht gezwungen werden (merkwürdige Konstruktion der „unvollkommen einseitigen Verbindlichkeit“ – also einer Verpflichtung , die nicht durchgesetzt werden kann. Was auch immer das soll …).

Die Verletzung hat aber andere negative Folgen: Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen oder verhindern, daß nach dem Insolvenzverfahren überhaupt Restschuldbefreiung möglich ist (Antrag entweder in der Wohlverhaltensphase oder im Insolvenzverfahren).

Problem: das tut nahezu nie ein Gläubiger.

Selbst dann nicht, wenn er vom Insolvenzverwalter darüber informiert wird. Der Antrag ist fristgebunden und hat auch ein paar formale Hürden – wer das nicht hinkriegt, muß dann sogar noch Verfahrenskosten tragen. Das schreckt ab und die meisten Gläubiger haben eh resigniert („Da kommt doch für mich sowieso nichts raus, was soll ich mir die Arbeit machen?“). Eine verständliche Haltung, denn einen solchen Antrag muß man abfassen, versenden, die Entscheidung überwachen und ggf. sogar Beschwerde einlegen. Ein Aufwand, der nicht bezahlt wird. Und das bei einer Quotenaussicht in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen, die unterirdisch ist (nämlich meistens „0“). Das tut sich keiner an – Arbeit ohne Erfolg ist sinnlos.

Immerhin kann das Insolvenzgericht ein bißchen „nachstehen“: Die Kostenstundung kann widerrufen werden. Im Insolvenzverfahren ist das übel – das ist ja der teure Verfahrensabschnitt. In der Wohlverhaltensphase lächerlich: Die Kosten müssen vom Schuldner innerhalb 14 Tagen nach Rechnung bezahlt werden. In der Wohlverhaltensphase sind das 119 € – bei meinem Beispiel mit 1.600 € Bruttogehalt ist das der „Schaden eines Monats“.

 

Was wäre denn richtig?

Der Gesetzgeber muß endlich die ach so wichtige „Gläubigerautonomie“ (die Gläubiger sollen die Herren des Verfahrens sein – und sind die unwilligsten aller denkbaren Herren) beerdigen. Sie ist ein Idealbild, das der Wirklichkeit nicht entspricht. Wenigstens bei Verbraucherinsolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase. Stattdessen Versagung von Amts wegen – und auf einmal wird alles geschmeidig, denn Fehlverhalten hätte sofortige und verdiente Folgen.

„Erwerbsobliegenheit“ – ab wann?

Wieder einmal sind die Dinge nicht einheitlich und nachvollziehbar, wenn es um wesentliche Verfahrensfragen geht. Dieses Mal:

Ab wann gilt eigentlich die „Erwerbsobliegenheit“?

 

Vorweg: Darunter versteht man die Verpflichtung des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Ist er arbeitslos, muß er sich (untechnisch gesagt) fleißig um Anstellung bemühen. je länger das dauert, desto weniger wählerisch darf er sein. Hart gesagt: wenn’s blöd läuft, muß der Professor die Straße fegen. Steht so in § 295 InsO. Und in § 287b InsO – und das ist das Problem.

Eigentlich wäre das dann ganz einfach: § 295 regelt die Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase. Die schließt sich an das Insolvenzverfahren an. Schlussfolgerung: Dann gibt es keine „Erwerbsobliegenheit“ in der Insolvenz, die fängt ja erst mit dem Abschnitt „Wohlverhaltensphase“ an.

Das wäre zu einfach!

§ 287b InsO (Ich schrieb es schon an anderer Stelle: Der Gesetzgeber denkt, er verbessert sich und fügt neue §§ ein, die dann mit Buchstaben gekennzeichnet werden) sagt nun: Diese Obliegenheit gilt „ab Beginn der Abtretungsfrist“.

Das Chaos ist perfekt!

An anderer Stelle legt der Gesetzgeber fest: eben diese „Abtretungsfrist“ beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wieso das Chaos ist? Nun: Wozu noch eine Regelung „extra für die Wohlverhaltensphase“ machen in § 295 InsO, wenn nach § 287b InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO doch schon lange vorher und auch in der Wohlverhaltensphase diese Verpflichtung gilt? Das nur aus systematischen Überlegungen …

Wen’s dogmatisch (nach Juristenlogik) interessiert: Die Abtretungsphase kann gar nicht mit Insolvenzeröffnung beginnen, denn genau ab dann kann der Schuldner nichts mehr abtreten. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Iasolvenzverwater über und fällt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner zurück. Also mit Beginn der Wohlverhaltensphase – wie’s ja auch so zutreffend in § 295 InsO steht.

So etwas kann nur einem unaufmerksamen Parlament und einem schlecht beratenen Rechtsausschuss unterlaufen. Hilft dem konkret mit den Rechtsfolgen bedrohten Schuldner überhaupt nicht!

Diese Schlamperei hat man dann auch schnell erkannt.

Und jetzt?

„Der Papst irrt sich nicht, die Aussagen des Papstes sind auslegungsbedürftig.“

Die Praxis löst also dieses unsägliche Problem mit einer „Suspendierung“ der Laufzeit der Abtretungserklärung. Diese Krücke bedeutet, daß die Frist zwar zur Berechnung beginnt, aber keine weiteren Rechtswirkungen entfaltet.

Damit wird auch die Lösung nach jetzt geltender Rechtslage klar: Im Insolvenzverfahren gibt es keine Erwerbsobliegenheit, die Verpflichtung nach § 287b InsO beginnt erst mit der Wohlverhaltensphase. Anders gesagt: § 287b InsO wird nicht beachtet, es bleibt bei der richtigen Regelung in § 295 InsO.

Diesen Weg muß man erst einmal nehmen (wollen)!

Kontoführungsgebühren behindern Restschuldbefreiung

 

„Nichts ist ohne Nebenwirkungen“ – und an manche denkt man zuallerletzt!

 

Thema heute: Kontoführungsgebühren können vorzeitige Restschuldbefreiung verhindern.

 

Was ist das Problem?

 

Die Zinsen sind im Moment extrem niedrig. Banken verdienen am Geldverleihen nicht mehr genug. Also werden Gebühren angehoben oder eingeführt, damit weiter Gewinn erwirtschaftet wird.

Zu jedem Insolvenzverfahren/jeder Wohlverhaltensphase gehört ein eigenes vom Verwalter/Treuhänder eingerichtetes Anderkonto. Bisher waren die fast immer ohne Gebühren.

Das ändert sich jetzt.

Die hiesigen Pfälzischen Sparkassen verlangen seit Neuestem 3,90 €/Monat, dazu eine Buchungsgebühr pro Vorgang und eine Gebühr für die Übersendung eines jeweils aktuellen Kontoauszugs in Papierform.

Das geht ganz schön ins Geld!

 

Beispiel: Eine monatliche Einzahlung (pfändbares Einkommen vom Arbeitgeber überwiesen) kostet Grundgebühr 3,90 € zuzüglich Buchungsgebühr 0,60 € plus Gebühr für Kontoauszug 1,00 €, also monatlich 5,50 €.

 

Und was hat das mit der Restschuldbefreiung zu tun?

 

Da muß man den Taschenrechner bemühen und an einem realistischen Beispiel das Problem verstehen.

 

Beispiel: Schuldner hat kein Vermögen. Er arbeitet aber. Dabei werden monatlich 35 € pfändbares Einkommen abgeführt.

 

Jetzt muß man wissen: Zuerst müssen (logischerweise) die Kontogebühren bezahlt werden. Dann wird das eingenommene Geld aus Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase für die gesamten Kosten des Verfahrens verwendet, also Insolvenzverfahren (Gerichtsgebühren, Vergütung des Insolvenzverwalters) und Wohlverhaltensphase (Vergütung des Treuhänders). Diese Kosten betragen in der Regel zusammen um die 2.000 €. In seltenen Fällen ist das weniger, manchmal auch durchaus deutlich mehr – letzten Endes kommt es auf die Zahl der Gläubiger und der Anmeldungen zur Insolvenztabelle an.

 

Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahr 2015 eine neue Regel eingeführt: Werden alle Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, kann der Schuldner nach einer Gesamtzeit (Insolvenz und Restschuldbefreiung) von fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangen statt nach sechs Jahren.

Sinnvoll, das schafft einen Anreiz für den Schuldner, diese noch schaffbare Summe aufzubringen und spart dem Steuerzahler Geld.

 

In Verfahren wie dem Beispiel geht das gerade so auf und der Schuldner hätte dann nach fünf statt sechs Jahren alles  hinter sich. Das vereitelt die Einführung der Anderkonto gebühren bei Banken:

 

Betrachten wir wieder das Beispielsverfahren oben: Pro Jahr kommen 420 € an pfändbarem Einkommen. In fünf Jahren also 2.100 €. Perfekt! Verfahrenskosten gedeckt, nach fünf Jahren ist der Schuldner wieder frei.

 

Das ändert sich jetzt: In fünf Jahren (60 Monaten) sind auch 330 € Kontoführungsgebühren angefallen. Aus den schönen 2.100 € werden nach Abzug der Gebühren 1.770 €. Kosten nicht gedeckt – Verlängerung ins sechste Jahr.

 

Für die Obergenauen: Bei verkürzter Wohlverhaltensphase ist die Treuhändervergütung geringer, weil ein Jahr seiner Tätigkeit entfällt. Damit sinken die Kosten von 2.000 € auf 1.881 € (Mindestvergütung ist derzeit 119 €). Das ist also im Beispiel berücksichtigt!

 

Pervers: Am Ende dieses Verlängerungsjahrs sind die Kosten dann gedeckt (weitere 420 € sorgen für 2.520 € Einnahmen, Kontogebühren für dann 72 Monate 396 €, Kosten 2.000, also zusammen 2.396 €).

 

Natürlich trifft das weder die Schuldner, die überhaupt kein Vermögen haben. Da dauert das Verfahren einfach immer sechs Jahre.

Natürlich trifft das die Verfahren nicht, in denen sehr gut verdient wird und damit reichlich Geld fließt.

Aber in meiner Praxis machen die Verfahren mit monatlichen Einzahlungen im Bereich von unter 40 €, die dann aber die Kostendeckung schaffen könnten, einen Anteil von etwa einem Fünftel aus.

 

Bei den sehr gut Verdienenden ist das Problem aus anderem Grund zu berechnen: Werden nicht nur die Verfahrenskosten gedeckt, sondern auch 30 % an die Gläubiger auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen bezahlt, gibt es Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren. Da kommt das Problem in „knappen Fällen“ auch wieder vor. Nur ist es hier unwahrscheinlicher, denn wir reden über nur 36 Monate Gesamtzeit und damit maximal 198 € Gebühren. Es wäre jetzt ein blöder Zufall, wenn es wegen dieser 198 € „nicht reichen“ sollte. Außerdem: Da verdient der Schuldner so gut, daß er dann halt das fehlende Geld freiwillig aus seinem pfandfreien Einkommen einzahlen kann.

 

In den „gerade so kostendeckenden“ Verfahren ist das aber nicht so leicht, sonst wäre ja viel mehr pfändbar. Und wenn dann gleich 330 € anfallen, ist das auch noch eine schmerzhaft teure Summe.

 

Abhilfemöglichkeit?

 

Natürlich wäre das leicht möglich: Der Gesetzgeber muß nur erlauben, daß bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Menschen (und wenn es nur die sind, die außer ihrem pfändbarem Einkommen nichts anderes haben) nicht jedes Verfahren ein Bankkonto haben muß sondern für alle Verfahren ein „Sammelanderkonto“ ausreicht.

Dann hätte ein Verwalter mit 100 Schuldnern also statt 100 Konten nur noch eines. Die Gebühren wären viel niedriger und das Problem extrem entschärft

Wer’s nicht glaubt: 3,90 € monatlich, dazu 100 x 0,60 € Buchungsgebühr =  60 € und ein Kontoauszug zu 1 € macht 63,90 € monatlich oder 0,64 € pro Verfahren).

Wenn das Gericht droht,

 

 

ist das noch lange nicht richtig.

 

Für den betroffenen Schuldner ist das nicht lustig, hier soll damit vor „das muß stimmen, das kommt ja vom Gericht“ gewarnt werden.

 

Um was es geht?

 

In diesem konkreten Fall:

Für den Schuldner ist das Ende der Wohlverhaltensphase gekommen. Er ist Rentner, pfändbares Einkommen hat er nicht. Die Kosten der Wohlverhaltensphase sind ihm gestundet worden.

Der Treuhänder schreibt ihn mit der Bitte um Bekanntgabe der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die Angaben braucht er für seinen Abschlußbericht. Der Schuldner tut nichts. Auch auf Mahnung nicht. Inzwischen ist die Sechsjahresfrist (spätestes Ende der Wohlverhaltensphase) abgelaufen.

Der Treuhänder bittet das Gericht, den Schuldner zur entsprechenden Auskunft anzuhalten, damit ordnungsgemäßer und sinnvoller Schlußbericht erstattet werden kann.

Daraufhin versendet das Insolvenzgericht ein Anschreiben mit folgendem Wortlaut am Ende (Fettdruck ist vom Gericht, nicht von mir, die Grammatikfehler auch!):

 

„Sie werden weiterhin ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:

Falls Sie der vorliegenden Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit der Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers rechnen.

Weiterhin werden Sie darauf hingewiesen, dass das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen kann und wird, falls Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Falls die Stundung widerrufen wird, ist die Mindestvergütung des Treuhänders von Ihnen zu zahlen. Sollte keine Zahlung erfolgen, wird die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO versagt.“

 

Starker Tobak, was?

 

Stimmt. Und das am Ende des ganzen Verfahrens, man bekommt quasi angedroht, die Ziellinie nicht zu erreichen!

Das Gericht ist (wie jede staatliche Stelle) gehalten, ausschließlich nach Recht und Gesetz zu verfahren. Schauen wir also mal, wie es demnach um diese Zeilen bestellt ist!

 

Schlecht, um es gleich zu sagen.

 

Zur Erinnerung: der Schuldner erzielt kein pfändbares Einkommen.

Damit ist die erste Drohung „Versagung der Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag“ schlicht falsch. Denn: Der BGH hat (dazu schreibe ich dann auch in eigenem Beitrag noch detaillierter etwas) ausdrücklich stets betont, daß Gläubiger erst dann Versagung beantragen können, wenn durch das Fehlverhalten des Schuldners ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Nun also: In einem einnahmelosen Verfahren verletzt der Schuldner eine Formvorschrift, die auf die Gläubigerbefriedigung keinerlei Auswirkung hat. Damit wäre jeder Gläubigerantrag auf Versagung erfolglos. Die Drohung hier also rechtlich falsch!

Das reicht noch nicht, es geht ja weiter:

Zur Erinnerung: die Wohlverhaltensphase ist abgelaufen. Damit ist die zweite Drohung „Widerruf der Kostenstundung“ schlicht falsch. Denn: Dem Schuldner ist „ohne Wenn und Aber“ nach Ablauf der sechsjährigen „Wohlverhaltenszeitspanne“ Restschuldbefreiung zu erteilen. Der Verfahrensabschnitt „Wohlverhaltensphase“ endet alleine wegen Zeitablaufs. Damit ist im Zeitpunkt der Drohung an den Schuldner das Verfahren bereits beendet. Der Widerruf der Kostenstundung (der an sich bei Fehlverhalten durchaus möglich wäre) geht nur bei anhängigem Verfahren. Außerdem wirkt er nur in die Zukunft. Kurz die Logik bemüht: Ein Widerruf ist rechtlich nicht mehr möglich wegen Zeitablaufs und auch nicht wirkungsvoll, denn in der Zukunft existiert ja gar kein Verfahren mehr. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.

Immer noch nicht genug, es geht weiter:

Dritte Drohung ist „Selbst-Zahlenmüssen Mindestvergütung bei Widerruf“. Wir hatten ja schon: Widerruf ist nicht möglich. Wir hatten schon: wirkt nur für die Zukunft. Was muß hier der Schuldner also befürchten? Genau: exakt gar nichts. Die Vergütung des Treuhänders trägt die Staatskasse ohne Wenn und Aber. Sie ist komplett in der Vergangenheit angefallen. Darauf hat ein „Widerruf“ keinen Einfluß. Außerdem ist ein Widerruf nach Zeitablauf unwirksam. Die Drohung ist also in jeder Hinsicht falsch.

Nein, das Gericht setzt noch einen drauf:

Vierte Drohung ist „Versagung bei Nichtzahlen nach Widerruf“. Wir hatten schon: es ist nichts zu bezahlen. Hier geht das Gericht noch einen Schritt weiter: An sich kann der Treuhänder, wenn er sein Geld nicht vom Staat (Kostenstundung) oder vom Schuldner (keine Kostenstundung bzw. deren Widerruf) bekommt, nach weiteren Voraussetzungen Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hier behauptet das Gericht aber, daß das ein Automatismus ist. „Nicht zahlen = Versagung Restschuldbefreiung“. Das ist Unsinn. Die Reihenfolge wäre

  • Wirksamer Widerruf der Kostenstundung, dann
  • Kostenabrechnung Treuhänder mit qualifizierter Zahlungsaufforderung, dann
  • Nichtzahlung, dann
  • Versagungsantrag Treuhänder.

Das ist nun deutlich was anderes als die falsche Behauptung des Gerichts!

So oder so: VIER DROHUNGEN an den Schuldner, die allesamt grob falsch sind.

Die Moral von der Geschicht‘:

 

Anschreiben auch des Insolvenzgerichts sind nicht immer richtig. Die Wahl des Tons ist manchmal genauso unbrauchbar.

Wenn einem etwas „schräg“ vorkommt, ist die Nachfrage beim Schuldnerberater sicher nicht verkehrt. Nochmals: NICHT beim Treuhänder, der ist ja nicht der Berater des Schuldners.

Gefallen lassen muß man sich so etwas nicht, auch die Mitarbeiter der Justiz sind für ihr Tun verantwortlich!